»Zitiergebot: Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf.« - Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 GG von 1949 von Kurt Georg Wernicke

Annahmeverfahren zum Bundesverfassungsgericht ist verfassungwidrig

Die sog. Annahmekammern beim Bundesverfassungsgericht leiten ihre Entscheidungskompetenz aus Artikel 94 Abs. 2 GG i.V.m. § 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG ab. Da diese Vorschriften mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie/Justizgewährleistungsanspruch) kollidieren, ist das Annahmeverfahren insgesamt verfassungswidrig und daher nichtig.

Art 19 . 4 GG bestimmt als Rechtsweg den Gang vor die ordentlichen Gerichte. Dort heißt es nämlich:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Gemäß Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (…) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BverfG erheben.

Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG lautet:

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

§ 90 Abs. 1 BverfGG lautet:

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Zur weiteren Begründung soll auf den 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BVerfGE 1,14 – hingewiesen werden, der da lautet:

„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“

Da dieser Leitsatz des BverfG gemäß § 31 Abs.1 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet, somit auch den Bundesgesetzgeber, war dieser gehindert, die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG so zu fassen, dass eine Missachtung und / oder Verletzung des 7. Leitsatzes auszuschließen war. Das ist erkennbar nicht geschehen. Da die negativen Entscheidungen der Annahmekammern nicht begründet zu werden brauchen, unterlaufen sie das Gebot ( Das Bundesverfassungsgericht muss… ) aus dem 7. Leitsatz

… die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, die mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, positiv festzustellen, was beim Bundesrecht immer der Fall zu sein hat.

Daraus ergibt sich, dass die das Annahmeverfahren regelnden einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG nichtig sind. Im Übrigen kollidiert die Vorschrift des Artikels 94 Abs. 2 GG, die da lautet:

Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

mit dem uneinschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch. Das BverfG hat selbst wie folgt rechtssätzlich und somit sich selbst bindend entschieden:

„Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).“

Es kann und darf daher nicht sein, dass mit Blick auf die besondere Stellung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ( 1. Leitsatz der „Lüth-Entscheidung” des BverfG – 1 BvR 400/51 – vom 15.01.1958 ) es dem einfachen Gesetzgeber als gemäß Artikel 1.3 GG ausdrücklich an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht Gebundener einfachgesetzlich gestattet ist, ein einfachgesetzlich normiertes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Grundrechtsträgers, die sich grundsätzlich gegen Akte der öffentlichen Gewalt richten, gegen das nicht einschränkbare Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG zu konstituieren.

Sogar der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Ergänzung des Artikels 94 Abs. 2 GG gegen das am 23.05.1949 in Kraft getretene absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es das das absolute Freiheitsgrundrecht einschränkende Annahmeverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorgeschaltet hat. Diese Kollision kann keinen Bestand haben. Der höherrangigen Rechtsnorm des Artikels 19 Abs. 4 GG als absolutes Freiheitsgrundrecht muss der Vorrang eingeräumt werden. Das heißt, dass die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht deklaratorisch für verfassungswidrig erklärt zu werden hat. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG.

Kommentar Sachs 1996 zu Artikel 94 Abs. 2 GG Annahmeverfahren

Das Annahmeverfahren, seit 1956 bereits durch §§ 93a ff. BVerfGG eingeführt, wurde im GG erst 1969 in der Ermächtigung des Art 94 II 2 ausdrücklich vorgesehen.”

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17 responses to “Annahmeverfahren zum Bundesverfassungsgericht ist verfassungwidrig”

  1. Richard A l b r e c h t

    Hallo Grundrechteforum

    fein, daß auch Sie drauf gekommen sind und´s BVerfG-Verfahren und -Gesetz kritisieren. Nur: Sie müssen´s rechts/justizkritische Rad nicht neu erfinden. Deshalb hier´n Verweis auf seit Jahren realexistierende Bücher:

    Richard Albrecht: StaatsRache – Justizkritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssystem). München: GRIN Verlag für akademische Texte, ²2007, ISBN 978-3638705011; ders.,Crime/s Against Mankind, Humanity, and Civilisation, München: GRIN, 2008, ISBN 978-3638888639; ders., Bürgerrechte – Staatspflichten – Rechtsprechung – Bürokratie (= Justizkritik 1). München: GRIN, 2008, ISBN 978-3638889261; ders., ´Beleidigung´ – Materialien zur Kritik eines justiziellen Phantomdelikts (= Justizkritik 2). München: GRIN, 2008, ISBN 978-3638889629

    Und ein für alle Mal: Es gibt nur in Ganzdeutschland “Gewaltenteilung” (von Ernst Forsthoff bis Carlo Schmid) wenn GEWALTENTRENNUNG gemeint ist.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr R Albrecht, PhD.

  2. Richard A l b r e c h t

    Cha, Herrn Wengel, der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit (jur. -widrigkeit) ist eine Sach´, ´ne rechtswissenschaftliche, freilich nicht meine Sach´ … der linkswissenschaftlich-empirische Nachweis angewandter MorgensternLogik bei Nicht/Annahme vom Verfassungsbeschwerden durchs BVerfG, den ich m.E.n. erstmals 2003 veröffentlichte, ist ´ne anner und war meine Sach´ …

    Und nie “Gewaltenteilung” (Forsthoff; Schmid) schreiben wenn´s um GEWALTENTRENNUNG geht,

    mit freundlichem Gruß Richard Albrecht

  3. Wende

    Zum Rechtsstaatsprinzip zählt das Gebot der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns.
    Wie sieht die Praxis aus?
    Nicht einmal das Bundesverfassungsgericht hält sich an das Rechtsstaatsprinzip, obwohl es die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns wiederholt mit seiner Rechtsprechung vorgeheuchelt hat.
    Der Rechtsbehelf, auf den der angebliche Rechtsstaat besonders stolz ist, die Verfassungsbeschwerde, ist in der Realität ein Verfahren voller Stolpersteine, so die Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff.
    Kaum mehr als ein Prozent der Beschwerden sind erfolgreich. Ist der Kläger nicht anwaltlich vertreten, ist die Erfolgsquote im Bereich von 0,2 bis 0,3 %. Das Verfassungsgericht hat, um der völligen Überflutung durch Verfassungsbeschwerden Herr zu werden, eine Fülle von Voraussetzungen durch Richterrecht eingeführt, die zur Abweisung der Beschwerde führen. Selbst der Experte Zuck, und er ist einer führenden in Deutschland, vermag den Erfolg einer Beschwerde nicht zu prognostizieren (vgl. http://www.amazon.de/Das-Recht-Verfassungsbeschwerde-Rüdiger-Zuck/dp/3406467237). Beim gepriesenen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhält es sich auch so. Die Erfolgsquoten sind überall fallend, aber sicher nicht, weil wir ein Volk von Querulanten sind. Die Chancen beim Glücksspiel sind sicher höher als 0,2 bis 0,3 %. Quo vadis, Rechtsstaatsprinzip?
    Die führenden Parteien und die Bundesregierung beschäftigen sich kaum mit dem Thema Grundrechte. Die meisten Fragen werden nicht oder mit nichtssagenden Floskeln beantwortet. Antworten sind von selbstgefälliger Grundhaltung dahingehend getragen, als würde es überhaupt keinen Anlass zur Kritik geben, was dem Grundrechte-Report widerspricht (vgl. Jerzy Montag am 03.07.09 im Bundestag, http://www.youtube.com/watch?v=FYUR3lSZrBk).
    So läuft das auch weitestgehend bei Rechtsmitteln und Petitionen von Bürgern gegenüber Behörden und Gerichten ab. Dienstaufsichtsbeschwerden sind bekanntlich “fristlos, formlos und fruchtlos” (vgl. z.B. http://www.odenwald-geschichten.de/?p=682 , “Brell, Abfassung Dienstaufsichtsbeschwerden, 2006″ http://zentrumsforen.net/beschwerdezentrum/justizirrtum/forum/posts/3988.html ).
    Auch weitere Rechtsmittel wie die “Gehörsrüge” funktionieren nicht, vgl. http://www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134.
    Die selbstgefällig Grundhaltung des Machtapparates dahingehend, als würde es überhaupt keinen Grund zur Kritik geben, ist überall zu beobachten. Dadurch werden zwangsläufig immer mehr Konstruktions- und Qualitätsmängel angesammelt.
    Unzählige kritische Stimmen dazu von Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftlern, Richtern und geschädigten Bürgern können im Internet gefunden werden. Mir fallen jetzt Udo Hochschild, Dr. Egon Schneider, Frank Fahsel, Dr. Geiger, Dr. Kopp, Prof. Dr. Rüthers, Prof. Dr. Schachtschneider, Horst Häuser und Ivette Pfeiffer ein. Wer sich selbst informieren will, ob staatliche Vorgaben glaubwürdig sind, kann seine Erfahrungen überdenken und „googeln“. Es bleibt eben nur die Privatinitiative (vgl. z.B.://www.justizirrtum.info/schneider.htm) und die Hoffnung, dass für die Bürger ein brauchbares Qualitätsmanagement geschaffen wird.

  4. Richard A l b r e c h t

    @Grundrechteforum

    Da (oben) geht´s bei Ihnen bunt – um nicht zu sagen wirr – zu – alles eine Wixe, vom Müncher Rechtsadvokaten MdB Montag, Ex-Berufslandgerichter Fahsel umstandlos zu Prof´es Geiger, Rüther und Schachtschneider? Hätten Sie mal was von denen gelesen, würden Sie bemerkt haben können, daß zum Beispiel professorale Publikationen der Dr ´es Karl Albrecht Schachtschneider und Dietrich Murswiek (den Sie nicht kennen/nennen) wissenschaftlich-qualitative Texte sind und mit dem – angeblich justizkritischen – Gedöhns à la Bossi (der in Ihrer Reihung fehlt/e) nix an der Hutkrempe haben …

    Im übrigen vertrete auch nicht erst seit gestern die “dritte Meinng”: aus rechtswissenschaftlicher Optik mag die ehemaliger DDR ein „Unrechtsstaat“ (so H. August Winkler und Jockel Gauck übereinstimmend) gewesen sein. Aus linkswissenschaftlicher Perspektive war dieser Staat ebenso wenig ein Linksstaat wie sein staatlicher Antipode vor/nach 1989/90 ein Rechtsstaat war/ist.

    Und wer immer´s im Anschluß an dumdumdum-Volljuristen wie Forsthoff & Schmid nachpläppert: Es gibt keine Gewaltenteilung. Sondern nur GEWALTENTRENNUNG —> http://www.grin.com/e-book/110710/nullum-crimen-sine-lege-nulla-poena-sine-lege-insult-on-the-state – wie zuletzt 2007 im copyleft-Text „nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege’: ‘Insult’ – On the state of the art in current Germany“ nachgewiesen —> http://www.grin.com/e-book/110710/nullum-crimen-sine-lege-nulla-poena-sine-lege-insult-on-the-state

    Mit freundlichem Gruß

    (Richard Albrecht, PhD.)

  5. angela

    Können Sie denn nicht lesen?

  6. Bennewitz

    Ein Rechtsstaat sieht anders aus!

    Am 15. September 2010 findet mein Prozeß statt, bei dem ich der Kläger bin.
    In diesem Prozeß geht es um meine Klage gegen die BStU ( Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik), oder Birthler-Behörde und die Klage gegen den Freistaat Bayern

    wegen Aberkennung meines Antrages auf Opferrente, Aberkennung meines Schutzes auf Vertrauen, Aberkennung meines Flüchtlingsausweises und Verlust meiner Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines “rechtswidrigen” Verwaltungsaktes §17 Absatz 7.

    Der Kanzlerin Merkel habe ich einen Brief geschrieben und sie zur öffentlichen Stellungnahme in meinem Fall aufgefordert, aber keine Antwort erhalten.Gegen die Machenschaften der aktiven Stasiseilschaften und des Verlustes meiner Staatsangehörigkeit habe ich Dokumente des Deutschen Reichs beantragt, in dessen Besitz ich jetzt bin und mich aus rechtlichen Zuständen unter den Schutz der US – Militärregierung Deutschlands stellen müssen.

    Ich bin Stasiopfer und werde zum Täter gemacht!
    Aber diese “Demokraten” werden mich nicht in die Knie zwingen!
    Die “Medien” habe ich auch schon angeschrieben, aber sie haben kein Inreresse.
    Was ist dies für ein Rechtsstaat??????????????

    Mein Anwalt Dr. Diestel wird zu meinem Prozeß nicht kommen, da er bereits einen anderen
    Termin an diesem Tag hat.
    Er schickt seine Vertretung Prof. Dr. Arnold.
    Termin ist am Mittwoch, den 15. September 2010 11:00 im Sitzungssaal 1 des
    Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach Promenade 24 – 28
    91522 Ansbach

    Der Prozeß ist öffentlich auch für die Presse, dies bestätigte mir heute das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.

    Hochachtungsvoll Thomas Bennewitz

  7. Bennewitz

    Als “Verfassungsschützer” brauchen Sie doch nur in Ihren Akten über mich nachlesen.
    ENDE!!!
    Kleiner Tipp:

    Das Deutsche Reich im Völkerrecht

    Im Rahmen des geltenden Völkerrechtes gibt es weder ein Deutschland, noch eine Bundesrepublik Deutschland, sondern ausschließlich das Deutsche Reich. Dies mag für Sie zunächst verwunderlich erscheinen, aber das ist überall so zu finden.
    Bereits die Siegermächte des WK II haben in dem Gesetz Nr. 76, Militärregierung – Deutschland, Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers, im Rahmen der Zensurbestimmungen für die Zivilbevölkerung in Deutschland unter der Herrschaft der Militärregierung, unter Begriffsbestimmungen ganz klar ausgedrückt was sie unter Deutschland verstanden haben.
    Zitat:
    2. In diesen Bestimmungen versteht man unter:

    (b) “Deutschland” das Gebiet des Deutschen Reiches wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.

    Was sagt das Bundesverfassungsgericht zur Frage Deutsches Reich? Mit Aktenzeichen 2 BvF 1/73 traf das BvG eine Entscheidung zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR am 31.07.1973. Darin heißt es:
    Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 ), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit.

    Was sagt das Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 12.08.2005 dazu?:
    BBG § 185
    Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

  8. Bennewitz

    Warum haben Sie denn die Begründung zum Fortbestehen des Deutschen Reiches gelöscht?
    Was müssen Sie für eine Angst vor der Wahrheit haben!!!
    Aber mich als Lügner hinstellen wollen.
    Billiger und verlogener geht es nicht.

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