»Zitiergebot: Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz GG ist die Legislative gehalten, Gesetze, die - nach dem Grundgesetz zulässige - Einschränkungen von Grundrechten selbst festlegen ( durch Gesetz ) oder solche Einschränkungen von Grundrechten durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären ( auf Grund eines Gesetzes ) nur mit allgemeiner Geltungskraft zu erlassen.« - Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt Georg Wernicke

BVerfGE 30, 173 – Mephisto-Entscheidung

Leitsätze:

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem
verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.

Der Lebensbereich “Kunst” ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den “Werkbereich” und den “Wirkbereich” des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser “Wirkbereich”, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der
Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.

Quelle: http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv030173

2 responses to “BVerfGE 30, 173 – Mephisto-Entscheidung”

  1. Besorgter Kunstliebhaber

    Kunstfreiheit in der aktuellen bundesdeutschen Rechtspraxis: Vielen dürfte der Fall des Malers Tom Sack bekannt sein. Der Maler hat ein Porträtgemälde eines Staatsanwalts in Öl auf Leinwand gefertigt und im Netz präsentiert. Das Gemälde wurde umgehend beschlagnahmt und der Maler wegen der angeblichen Straftat “Verletzung des Rechts am eigenen Bild” angeklagt. Der Maler hat u.a. Verfassungsbeschwerde gegen diesen äußerst fragwürdigen Amtsvorgang erhoben. Wie auf seine Homepage zu lesen ist, will das Bundesverfassungsgericht hier jedoch keine Grundrechtsverletzung erkennen: http://www.tomsack.com (mittlere Spalte). – Nach der Mephisto-Entscheidung ist aber auch die Verbreitung von Kunst unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit zu fassen (=Wirkbereich). Wenn der Künstler nun keine Möglichkeit mehr hat, sein Werk im Original auszustellen (wie im Fall Tom Sack), dann ist das selbstverständlich eine Verletzung der Kunstfreiheit. Da spielt es auch keine Rolle, ob das Bild nach ein paar Jahren kleinlaut zurückgegeben wird.

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