»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« - 2 BvR 1075/05 - vom 19.01.2006

Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz

“Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz” von Heinrich Amadeus Wolff (S. 312)

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, die Verfassung, sofern dies zur Klärung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung notwendig ist, zu konkretisieren, nur insoweit hat es die letztverbindliche Konkretisierungsbefugnis; die Kompetenz, die Verfassung durch ungeschriebene, im Wege der >>authentischen Interpretation<< gefundene Rechtssätze, die für alle Organe ebenso wie die Grundgesetz-Normen verbindlich sind, zu ergänzen, verleiht das Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht eben gerade nicht, rechtlich ist hier neben der Verfassungsorgantreue und der Bestandskraftwirkung vor allem  § 31 BVerfGG maßgebend. [H. H. Klein, in: FS f. Franz Klein, 1994, 511 (518)]

Quelle: Ungeschriebenes-Verfassungsrecht-unter-dem-GG-Wolff-S_312.pdf

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