»Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.« - Friedrich II.

Zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes und der eigenen Rechtsprechung stellt das Bundesverfassungsgericht nicht etwa die Ungültigkeit der zur Vorratsdatenspeicherung gehörigen Gesetze fest, sondern winkt mit dem Verweis auf die teilweise "Verfassungswidrigkeit" die Vorratsdatenspeicherung selbst als zulässig durch. Vielen Dank an den 1. Senat des BVerfG.

In der Verfügungsvorlage für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG [1] wird auf Dokumentenseite 70 unter 5. Abs. 1 Satz 2 die grundgrechtliche Einschränkung der Artikel 10 Abs. 1 GG sowie 12 Abs. 2 GG erwähnt:

„Die Einführung gesetzlicher Vorschriften zur obligatorischen Speicherung von Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter greift zwar in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer nach Artikel 10 Abs. 1 GG und in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter der Telekommunikationsdienste nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein.“

Im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 [2] heißt es auf der letzten Seite:

Artikel 15 – Zitiergebot

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Dazu:

Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) [4]

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Zitiert wird hier nur der Artikel 10 GG (Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis), nicht aber die ebenfalls eingeschränkten Grundrechte aus den Artikeln 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), 12 (freie Berufswahl), 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und 14 (Eigentumsrecht) GG.

„Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.“ BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005 Rnr. 86

Quellen:

[1] http://www.google.de/url?sa=t&source=web&ct=res&cd=1&ved=0CAgQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.bmj.bund.de%2Ffiles%2F-%2F2047%2FRegE%2520TK%25DC.pdf&ei=JFbpSoueE4nE-QaLtNHsCw&usg=AFQjCNHV6C2Q2opCF81F0fl9YUjOfl_-4A
[2] http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf
[3] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050727_1bvr066804.html
[4] http://grundrechteforum.de/grundgesetz/#019

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