„Die Einführung gesetzlicher Vorschriften zur obligatorischen Speicherung von Verkehrsdaten durch die Diensteanbieter greift zwar in das Fernmeldegeheimnis der Telekommunikationsnutzer nach Artikel 10 Abs. 1 GG und in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter der Telekommunikationsdienste nach Artikel 12 Abs. 1 GG ein.“
Im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 [2] heißt es auf der letzten Seite:
Artikel 15 – ZitiergebotDurch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dazu:
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) [4]Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Zitiert wird hier nur der Artikel 10 GG (Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis), nicht aber die ebenfalls eingeschränkten Grundrechte aus den Artikeln 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), 12 (freie Berufswahl), 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und 14 (Eigentumsrecht) GG.
„Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.“ BVerfG, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005 Rnr. 86
Quellen:
[1] http://www.google.de/url?sa=t&source=web&ct=res&cd=1&ved=0CAgQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.bmj.bund.de%2Ffiles%2F-%2F2047%2FRegE%2520TK%25DC.pdf&ei=JFbpSoueE4nE-QaLtNHsCw&usg=AFQjCNHV6C2Q2opCF81F0fl9YUjOfl_-4A[2] http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf
[3] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050727_1bvr066804.html
[4] http://grundrechteforum.de/grundgesetz/#019
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