»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« - Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen

Freiheit der Kunst & Wissenschaft

Frau Merkel leistete den Amtseid aller Amtsträger in diesem Land “Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

In der September-Ausgabe der Apotheken-Umschau wurde Frau Merkel gefragt: “Haben Sie nicht die Befürchtung, dass Sie Menschen am Rand der Gesellschaft, die weniger Gebildeten oder auch die Älteren ausschließen?“, woraus unsere Bundeskanzlerin antwortete:

“Wechselmöglichkeiten bedeuten Wahlfreiheit, also die Freiheit, das für mich Passende zu nehmen.”

Klingt das nach Freiheit oder bekommt man angesichts dieser Entäußerung Angst?

Die Freiheit der Kunst aus Artikel 5 Abs. 3 GG “Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei” ist eines der uneingeschränkten Grundrechte unseres Grundgesetzes und der Umgang mit der Freiheit der Kunst durch den Staat wirft ein bezeichnendes Licht auf den Wahrheitsgehalt staatlicher Freiheitsgarantien. Als eigentlich uneinschränkbares Freiheitsgrundrecht, kann aber z.B. jeder Finanzbeamte in den geschützten Werk- und Wirkbereich des Künstlers eingreifen, indem er, durch Anwendung einfachgesetzlicher Ermächtigung und damit gegen die Verfassung verstoßend, in eigenem Ermessen bestimmt, was der Künstler zur Schaffung seines Werkes benötigen darf und was er von seinem meist schmalen Erlös als Steuer abgeben muss. Verdient der Künstler aber nicht genügend um die gewünschten Steuern zu zahlen, wird sein Wirken als Liebhaberei ausgelegt, welches ihn nun nicht einmal mehr berechtigt, seine Kosten geltend zu machen. In diesem Sinne wird der verfassungswidrige Eingriff in ein absolutes Freiheitsgrundrecht zugunsten der Finanzierung der staatlicher “benötigter” Ausgaben gebilligt und staatlich gefordert und gefördert. Durch diese Art und Weise des “Förderns und Forderns” (heute bekannt als die Grundlage der industrieellen Erwerbslosenverarbeitung) wurden schon im 3. Reich “entartete” Künstler aus dem Verkehr gezogen. An ihnen und nicht systemkonformen Wissenschaftlern, Forschern und Lehrern wurde erprobt, wie Kritik und Widerstand so teuer werden können, dass sie für den Normadressaten nicht mehr bezahlbar sind. Widerstand kann man sich einfach nicht mehr leisten. Er ist ein finanzielles Problem geworden, womit er faktisch durch fiskalischen Eingriff nicht mehr möglich ist oder nur sehr eingeschränkt genutzt werden kann, mehr als Happening, denn als ernstzunehmende Variante der Verweigerung staatlichen Terrors, auch wenn dieser im Schafspelz einher kommt. Damit ist im übertragenen Sinne das ebenfalls absolute Freiheitsgrundrecht auf Widerstand aus Artikel 20 Abs. 4 GG ebenfalls außer Kraft gesetzt. Das mag sich ungeheuerlich lesen, wird aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die deutsche Verwaltungsstruktur und vor allem die fiskalische und juristische 1:1 aus dem 3. Reich übernommen wurde, offensichtlich.

Freiheitsgrundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Eingriffen des Staates.

Gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte “Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.

Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GGKunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei” ist ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt, also nicht einschränkbar und eine Lehre aus der vor allem fiskalischen Verfolgung und Vernichtung von Künstlern im III. Reich. Einschränkungen von Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt sind nicht möglich.

§ 18.1.1 EStG (vormals wortgleich mit § 18.1.1 Reichs-EStG) greift seit 1949 als einfaches Recht mit den Begriffen “wissenschaftlich und künstlerisch“, in das Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt aus Artikel 5 Abs. 3 GG ein. Diese Kollision eines einfachen Gesetzes mit einem nicht einschränkbaren Freiheitsgrundrecht hätte gemäß Artikel 123 Abs. 1 GGRecht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht” vermieden werden müssen, indem beide Begriffe nicht im EStG erwähnt hätten werden dürfen.

Schränkt ein einfaches Gesetz ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt ein, ist es ungültig und seine Anwendung verfassungswidrig, weil die Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllt ist.

Eine Anwendung des einfachgesetzlichen EStG für den Werk- und Wirkbereich aller gemäß Artikel 5 Abs. 3 freischaffenden Personen ist daher nicht möglich.

Eine auf die Wahrung des Grundrechts gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG abzielende Verfassungsbeschwerde unterliegt dem Justizgewährleistungspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 GGWird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben” und muss angenommen werden.

Da sich unsere Verfassungsrichter aber selbst die Kraft verliehen haben, dass ihre Ansichten und die einfache Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsrang hätten, ohne dass davon etwas im Grundgesetz stünde, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit jede dahingehende Beschwerde wegen Verletzung unverletzbarer Grundrechte ohne Begründung abgelehnt – natürlich unter Bruch des absoluten Freiheitsgrundrechts auf die Justizgewährleistung aus Artikel 19 Abs. 4 GG. Verdeutlicht man sich dazu, dass einer der Gegner von absoluten Freiheitsgrundrechten, das Mitglied des Parlamentarischen Rates, welcher das Grundgesetz entwarf, Dr. v. Mangoldt, während der Nazidiktatur Professor für Öffentliches Recht war und sein Sohn, ebenfalls und heute Professor für Öffentliches Recht und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, diese väterlichen Werte vertritt, dann wird die Herleitung offensichtlich. Die ablehnenden Argumente des Dr. v. Mangoldt gegen absolute Freiheitsgrundrechte (z.B. bloße Förmelei gegenüber dem Gesetzgeber) wurde nicht ohne Grund vom Parlamentarischen Rat oft abgelehnt (siehe Stichwort Zitiergebot – “die Fessel des Gesetzgebers”), was Dr. v. Mangoldt nicht daran hinderte, die wohl am meisten zitierte Sammlung von Kommentaren zum Grundgesetz herauszugeben – welche natürlich seine Ansichten im Nachhinein zum Tragen bringt. Da wird aus dem absoluten Recht auf Freiheit schon mal das Recht des Staates dieses Recht einzuschränken – natürlich zum Wohle und zur Sicherheit des nun unfreien und rechtlosen Individuums.

Europäische Charta der Menschenrechte

Artikel 13 – Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

BVerfGE 30, 173 – Mephisto

Leitsätze

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

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