»Zitiergebot: Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf.« - Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950, Erstfassung zu Artikel 19 GG von 1949 von Kurt Georg Wernicke

Das Recht auf Grundrechte

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht“ und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Prof. Dr. Jörn Ipsen, Präsident des nds. Staatsgerichtshofes in Bückeburg: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65

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