»Widerstand meint Kampf gegen staatliches Unrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Staat nicht höchster Wert ist, sondern dass Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewogen und möglicherweise zu leicht befunden werden können.« - Fritz Bauer, ehemals Generalstaatsanwalt in Frankfurt a. Main

Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!

Siehe zum Thema auch unsere “CHRONOLOGIE EINES STAATSSTREICHES”

Verfassungsbruch mit Ansage

“Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und ‑mütter haben aber sehr wohl auch diese Möglichkeit bedacht. Somit wird vor 60 Jahren in Art. 38 Abs. 2 Festgelegtes erstmals in Kraft treten: Das amtierende Präsidium bleibt im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Das gilt formal auch für die Präsidiumsmitglieder, die dem neuen Landtag nicht angehören.Regina van Dinther – ehemalige Präsidentin des Landtages von Nordrhein-Westfalen (14. Wahlperiode) in ihrer Rede am 09.06.2010 in der konstituierenden 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen

Grundsatzfragen zur Abhängigkeit einer Mitgliedschaft eines Landtages oder des Bundestages in Deutschland vom dafür benötigten Mandat

1.1. Muss ein Mitglied des Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler verfügen?
1.2. Kann jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch den Wähler die Funktion eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?
1.3. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?
1.4. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die funktionierende Mitgliedschaft eines Mitglieds eines Landtages oder des Bundestages?

2.1. Muss der Präsident eines Landtages oder Bundestages Mitglied desselben Landtages oder des Bundestages sein?
2.2. Muss ein Präsident eines Landtages oder Bundestages über ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder desselben Landtages oder des Bundestages verfügen?
2.3. Darf jemand ohne ein durch freie Wahl erworbenes Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion eines Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages wahrnehmen?
2.4. Beginnt mit dem durch freie Wahl erworbenen Mandat durch die Mitglieder eines Landtages oder des Bundestages die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder des Bundestages?
2.5. Erlischt mit dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch die Mitglieder des Landtages oder Bundestages oder dem Erlöschen des durch freie Wahl erworbenen Mandates durch den Wähler die Funktion des Präsidenten desselben Landtages oder Bundestages?

Pressemitteilung 01. Juli 2010

KURZVERSION

Die konstituierende 1. Plenarsitzung des 15. Landtages von Nordrhein-Westfalen wurde am 09.06.2010 von zwei Personen ohne Landtagsmandat geleitet, weshalb das Präsidium nicht geschäfts- und beschlussfähig war. Mitglieder des Präsidiums können jedoch ausschließlich nur Mitglieder des Landtages werden. Mit dem Erlöschen des Landtagsmandates ist das präsidiale Amt erloschen.

  1. Die 133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen wurden aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.
  2. Die Bundesversammlung war dadurch nicht vorschriftsmäßig besetzt.
  3. Bundestagspräsident Norbert Lammert wusste seit dem 11.06.2010 über die Vorgänge Bescheid.
  4. Damit ist die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 54 Abs. 1 GG zustande gekommen und ungültig.

Wem dass alles zu hoch ist, der sollte sich überlegen, ob ein Nichtmitglied eines Taubenzüchtervereins dessen Vorsitzender sein kann?

Da selbst bei dieser simplen Frage noch besonders Kluge der Meinung sind “Ähm, nein. Nur wenn die Satzung des Vereins es ausdrücklich verlangt.”, soll mit dem wunderschönen Zitat eines hoffnungsvollen dummen weisen Deutschen noch etwas eindeutiger und zeitgenössischer ausgedrückt werden, worum es bei der Annektierung des Präsdiums des Landtags von NRW am 09.06.2010 durch zwei Privatpersonen ohne Landtagsmandat geht:

Erklären wir es einmal in der Fußballsprache: Was würden Sie davon halten, wenn jemand Präsident des Deutschen Fußballbundes werden würde, obwohl dieser nicht einmal Mitglied des DFB ist? Wahrscheinlich würden Sie sich darüber tierisch aufregen und polternd eine Neuwahl des Vorsitzenden fordern.”

Sollte dieser Zustand nicht durch eine Neuwahl des 10. Bundespräsidenten geändert werden, verfügt die Bundesrepublik Deutschland nicht über ein verfassungsmäßiges Staatsoberhaupt und alle von Christian Wulff unterzeichneten Gesetze sind nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG zustande gekommen, nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG von einem verfassungsmäßigen Bundespräsidenten unterzeichnet und somit ungültig. Das bedeutet einen Staatsstreich, den niemand bemerkt, denn Deutschland muss Weltmeister werden!

Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-deutschland-ungueltig/

LANGVERSION

Regina van Dinther und Edgar Moron leiteten die Sitzung des NRW-Landtags am 9.6.2010, obwohl sie jeweils kein Mandat mehr haben; Bild: Landtag.NRW.de

Regina van Dinther und Edgar Moron leiteten die Sitzung des NRW-Landtags am 9.6.2010, obwohl sie jeweils kein Mandat mehr haben; Bild: Landtag.NRW.de

133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

§ 2 Abs. 2 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Am 09.06.2010 um 00:00 MEZ traten die Abgeordnetenmandate sowohl der in den Landtag von Nordrhein-Westfalen neu als auch wiedergewählten Abgeordneten in Kraft.

Die konstituierende Sitzung des Landtages am 09.06.2010 beginnt mit der Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des geschäftsführenden Präsidiums der zurückliegenden, um 24:00 des Vortages beendeten Legislaturperiode. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung residiert das Präsidium der letzte Legislaturperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

Artikel 38 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
(3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
(4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

In der Landesverfassung des Landes NRW steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt. Während der konstituierenden Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages am 09.06.2010 wäre es die erste Aufgabe gewesen, ein neues Präsidium aus der Mitte der anwesenden Landtagsabgeordneten zu wählen.

Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geht nicht hervor, wie sich das Landtagspräsidium im Einzelnen zusammensetzt und wie eine Vertretung der Präsidialmitglieder untereinander im Fall der Verhinderung zu geschehen hat. Dieses ist geregelt im

§ 6 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

§ 8 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

So kann es sein, dass für den Fall der Fälle, das sämtliche Präsidiumsmitglieder aus der zurückliegenden beendeten Wahlperiode im Falle ihrer geschlossenen Verhinderung, durch den einzig verbliebenen Schriftführer vertreten werden müssen. Erst wenn kein präsidiales Mitglied aus der vergangenen Legislaturperiode mehr zur Verfügung stünde, wäre es die Aufgabe des Ältestenrates für einen geordneten Ablauf der ersten konstituierenden Landtagessitzung in der neuen Legislaturperiode zu sorgen.

Die vordringlichste Aufgabe ist die Wahl eines geschäftsfähigen Präsidiums, denn ohne Präsidium kein beschlussfähiger und funktionstüchtiger Landtag. Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther, (unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht mehr betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin mehr einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=BF1iDJ1jRjc]

Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

Diese Aufgabe käme laut Geschäftsordnung ausschließlich den ehemaligen und wiedergewählten Vizepräsidentin zu, denn diese waren durch ihr neues Mandat dazu legitimiert. Dies gilt nachfolgend für alle mandatierten ehemaligen Präsidialmitglieder für die neue, am 09.06.2010 begonnene Legislaturperiode.

Diese Sitzung am 09.06.2010 wurde entgegen der Verfassung von Nordrhein-Westfalen und entgegen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages jedoch von dem Nichtmitglied des nordrhein-westfälischen Landtages und somit auch nicht mehr Präsidentin, Frau Regina van Dinther (CDU), präsidial eröffnet und geleitet. Sie hat sogar von einem nur dem Landtagspräsidium bzw. einem ordnungsgemäßen Präsidiumsmitglied zustehenden Ordnungsrecht Gebrauch gemacht und die Fraktion der Linken des Plenarsaals wegen „Verstoßes“ gegen die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages verwiesen.

Es ist hier also festzuhalten, dass die am 09.06.2010 konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein-Westfalen ungültig ist, weil formell nicht stattgefunden, und nicht beschlussfähig war.

Demzufolge wurde alle dort gewählten Ausschüsse ebenfalls ungültig besetzt.

Während am 09.06.2010 die selbsternannte Interimspräsidentin van Dinther von diesem Amte, welches sie zu diesem Zeitpunkt durch den Verlust des Abgeordnetenmandates nicht mehr inne hatte, zurücktrat, erklärte der ehemalige Vizepräsident, Edgar Moron, ebenfalls ohne erforderliches gültiges Landtagsmandat, bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zusammen mit dem 2. und 3. Vizepräsidenten interimistisch im Amt des 1. Vizepräsidenten des Landtages NRW zu bleiben.

In derselben rechtlich nicht stattgefunden habenden Sitzung wurde die Entsendung der 133 Wahlmänner und Wahlfrauen für die Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zum 30.06.2010 beschlossen; aufgeteilt auf die jeweiligen Parteien: CDU/CSU: 50, FDP: 9, SPD: 49, Grüne: 17, Linke: 8.

Die Wahl der Wahlfrauen und Wahlmänner für die Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 in Berlin ist aufgrund des zum 09.06.2010 nicht geschäfts- und beschlussfähigen Landtages des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ungültig und nachträglich nicht heilbar. Diese Wahlfrauen und Wahlmänner hatten daher in Berlin am 03.06.2010 kein Stimmrecht, woraus sich die Unvollständigkeit der Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ergibt und die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl.

Die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungültig und Christian Wulff kein rechtmäßiges Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und somit umgehend aus dem Amte zu entfernen.

Es liegt hier außerdem der dringende Verdacht der Amtsanmaßung hinsichtlich der Personen Regina van Dinther und Edgar Moron gemäß § 132 StGB nahe, denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Strafanzeige gegen Frau Regina van Dinther, ehemaliges MdL und ehemalige Präsidentin des Landestages NRW und Herrn Edgar Moron, ehemaliges MdL und ehemaliger Vizepräsident des Landestages NRW wegen Amtsanmaßung


Siehe dazu auch den Beitrag aus der Recklinghäuser Zeitung vom 10.06.2010: Verfassungsbruch_NRW_Landtag


Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

Hier die Liste der gewählten Abgeordneten der 15. Wahlperiode

Hier die Liste der nicht wiedergewählten Abgeordneten

Plenarprotokoll 15/01 zur Plenarsitzung am 09.06.2010 unter der Leitung des ehemaligen Mitglieds des Landtages Regina van Dinther ohne Mandat


Kontakt zum Landtag von Nordrhein-Westfalen

Eintrag des Impressum des Landtags von Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2010 17:12

Die Präsidentin des Landtags NRW

Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf

Telefon: +49 211 884-0
Telefax: +49 211 884-2258

E-Mail: email@landtag.nrw.de
Internet: www.landtag.nrw.de

Der Landtag wird durch die Präsidentin Regina van Dinther gesetzlich vertreten.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Dr. Florian Melchert (Anschrift wie oben)
Redaktion: Sonja Wand


UPDATE 06.07.2010

Wir haben hier ein paar Grundsatzfragen extrahiert und beantwortet, welche in verschiedenen Diskussionen immer wieder auftauchen.

*

Frage 1: Wo steht, dass der Präsident des Landtages ein Landtagsmandat haben muss?

Artikel 30 LV Abs. 1 NRW

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

Artikel 38 Abs. 1 LV NRW

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 39 Abs. 1 LV NRW

(1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

§ 1 Abgeordnetengesetz NRW

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

§ 35 Landeswahlgesetz NRW

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.

Abgeordnetengesetz NRW – Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Abgeordnetengesetz NRW – Abgeordnetenbezüge

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.756 Euro. [vgl. Hinweis]

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.

Es bleibt hier festzuhalten, dass der Präsident zwingend ein Abgeordneter sein muss, also über ein Mandat verfügen muss. Ist dieses Mandat abgelaufen, endet die Mitgliedschaft im Landtag und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, so auch die Präsidentschaft.

*

Frage 2: Die Landesverfassung sieht keinerlei Fristen für die Wahl vor. Gärditz Ansicht ist eine reine Auslegungsache, ebensogut kann man auch sagen, dass eben genau durch das Fehlen einer Frist und dem sich direkt anschließenden 2. Artikel (alter Präsident bleibt im Amt) eben auch keinerlei Frist vorgesehen sein sollte.

Artikel 38 Abs. 2 LV NRW

(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

Also nicht alter Präsident bleibt im Amt sondern das bisherige Präsidium führt die Geschäfte weiter. Das bisherige Präsidium kann sich aber nur auf Mitglieder des bisherigen Präsidiums beziehen, welche noch über ein Mandat verfügen, im vorliegenden Fall der 2. Vizepräsident und weiter abwärts über die Schriftführer bis zum Ältestenrat.

§ 6 Geschäftsordnung des Landtages von NRW

Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

Im Landtag von NRW hätte der 2. Vizepräsident des Landtags der 14. Wahlperiode, Oliver Keymis (Grüne), den Präsidiumsvorsitz bis zur Neuwahl eines Präsidiums übernehmen müssen, mit der 3. Vizerpäsidentin der 14. Wahlperiode, Angela Freimuth (FDP) als Vertreterin bzw. Vizepräsidentin.

*

3. Woraus soll sich die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl denn bitte genau ergeben? Nehmen wir mal an die Wahlmenschen aus NRW waren wirklich nicht legitimiert….und weiter? Gibt es irgendein Gesetz welchen in einem solchen Falle die Wahl für ungültig erklärt? Der von dir zitierte Artikel sagt nur aus, dass dann die Sitze leer bleiben, über die Folgen eines Verstoßes schweigt er sich aus.

Das Führen der Amtsgeschäfte des Präsidiums durch zwei nicht legitimierte, weil nicht in den Landtag gewählte Privatpersonen, die also keine Abgeordneten sind, führt zur Ungültigkeit aller unter ihrem verfassungswidrigen Vorsitz angestimmten Beschlüsse, so auch zu dem Tagesordnungspunkt der Wahl der Wahlfrauen und -männer in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten.

§ 4 BPräsWahlG (Bundespräsidentenwahlgesetz)

(1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.
(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
(4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.
(6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages.

Fazit: Kommt also die Wahl der Wahlfrauen und -männer im Landtag nicht gemäß dem BPräsWahlG zustande, ist sie ungültig. Für diesen Fall befiehlt das BPräsWahlG gemäß

§ 2 Abs. 2 Satz 4 BPräsWahlG

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

Demzufolge hätte NRW keine Wahlfrauen und -männer zur Bundespräsidentenwahl entsenden dürfen, sondern die Mitglieder des Landtages von NRW hätten gemäß § 5 Satz 1 BPräsWahlG “Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser Wahlfrauen und -männer erheben” müssen. Die 133 zur Bundespräsidentenwahl Entsandten waren demnach mangels gültiger Wahl zur Berufung zur/zum Wahlfrau/Wahlmann nicht befugt, eine Zustimmung oder Ablehnung zu den Wahlvorschlägen während der Bundespräsidentenwahl abzugeben.

Es gibt auch kein Gesetz, welches eine solche Wahl explizit für ungültig erklärt, jedoch werden im BPräsWahlG die Gültigkeitsvoraussetzungen der Bundespräsidentenwahl genannt. Werden diese nicht eingehalten, ist die Wahl mangels Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen ungültig.

Wenn Du mangels Fahrerlaubnis wegen nicht bestandener Fahrprüfung keinen Führerschein bekommst, bekommst Du auch keinen amtlichen Zettel auf dem steht, dass Du nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bist.

*

Zur Strafbarkeit der in NRW am 09.06.2010 vorgenommenen Handlung im Landtag von NRW gilt:

§ 107a StGB ( Wahlfälschung ) lautet:

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Aufgrund der Vorkommnisse wurde 1. unbefugt gewählt, da eine konstituierende Sitzung des Landtages nicht stattgefunden hat, eine ordnungsgemäße präsidiale Leitung im Sinne des Art. 38 Abs. 2 der Landesverfassung NRW i.V.m. mit § 6 der Geschäftsordnung des Landes NRW war durch die Handlungen der Nichtabgeordneten van Dinther und somit auch Nichtpräsidentin nicht gegeben. Somit wurde ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt, denn da die wahl hätte nicht stattfinden können dürfen, war jede Art von Ergebnis unrichtig. Dieses Wahlergebnis wurde darüber hinaus verkündet und nach Berlin an den Bundestagspräsidenten gemäß § 4 BPräsWahlG gemeldet.

§ 108a StGB ( Wählertäuschung ) lautet:

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Aufgrund dessen, dass die Nichtangeordnete und Nichtpräsidentin van Dinther am 09.06.2010 den Eindruck durch hier Handeln und Reden sowie der Vornahme von präsidialen Handlungen während er konstitutierenden Landtagssitzung die übrigen Abgeordneten getäuscht hat, haben die Abgeordenten unbewusst ungültig gewählt, denn die Wahl, an der sie teilgenommen haben, waren aufgrund der nicht zum Handeln befugten Bürgerin van Dinther unzulässig. Es ist zu unterstellen, dass die Abgeordneten nicht die Absicht hatten, ungültig zu wählen.

Außerdem wurde die Bundesversammlung getäuscht, da dort die übrigen Wahlmänner und -frauen nicht unbedingt gewusst haben müssen, dass die 133 aus NRW am 30.06.2010 mitwählenden Wahlmänner und -frauen alle keine Stimmberechtigung bei der Bundespräsidentenwahl hatten, wei ihre eigene Wahl am 09.06.2010 ungültig gewesen ist.

Das Handeln als Präsidentin des Landtages trotz Verlust des Abgeordnetenmandates am 09.06.2010 seitens der Bürgerin Regina van Dinther als auch das Residieren als 1. Vizepräsident bis heute durch den mandatslosen Bürger Edgar Moron erfüllt den tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB sowie das missbräuchliche Führen von Titeln gemäß § 132a StGB.

§ 132 StGB ( Amtsanmaßung ) lautet:

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

und

§ 132a StGB ( Titelmissbrauch ) lautet:

(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-deutschland-ungueltig/

40 responses to “Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!”

  1. Bundespräsidenten-Kandidat Wulff – Mitglied des geheimen Andenpaktes | Mywakenews's Blog

    [...] Wahl des neuen NGO-BRD – Bundespräsidenten ungültig: http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-de... [...]

  2. Jens

    Wieder ein mal: von Laien regiert…

  3. strohblond.com » wulff unrechtmäßig im amt? » By Uwe » Wahl, Bundespräsidenten, Herz, Ansprechpartner, Gesetzestexte, Gesetze, Artikel, Deutschland, Bundesrepublik, Paragraphen

    [...] Gesetzestexte nicht gerade der erste Ansprechpartner, so sei es jedem ans Herz gelegt, den Artikel Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig? ans Herz [...]

  4. Frank

    Für die Verständigen:

    Es gibt kein Recht auf Demokratie.

    So einfach ist es, wenn es schon die Bundeskanzlerin sagt, wirds wohl stimmen…

    Frank

  5. » Ach bitte, dermaßen doof wirds doch hoffentlich … Nachtwächter-Blah

    [...] bitte, dermaßen doof wirds doch hoffentlich nicht gelaufen sein. So doof, dass die Wahl Wulffs zum Bundespräsidenten ungültig war. Da sitzen doch ein paar Juristen rum, die so etwas wie eine illegale Zusammensetzung der [...]

  6. Bundespräsidenten-Wahl ungültig (Zwei rechtliche Gründe) « Der Honigmann sagt…

    [...] schreibt das grundrechteforum. da bin ich ja mal gespannt quellen: wahl zum bundespräsidenten: grundrechteforum kriegsmedaillenüberraichung durch merkel: [...]

  7. blogwürdig » Wurde Wulff unrechtmäßig zum Bundespräsident gewählt?

    [...] Quelle: Grundrechteforum [...]

  8. Anonymous

    [...] [...]

  9. Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig? « An und für sich

    [...] der Bundesrepublik Deutschland ungültig? Von Eckhard Schulze Das schrieb das Grundrechteforum mit einer an und für sich schlüssig und logisch aufgebauten rechtlichen Begründung. Es scheint [...]

  10. Wahl des 10. Bundespräsidenten ungültig - hört sich nach Banane ist - ist auch so | DELIJO

    [...] grundrechteforum [...]

  11. Strafanzeige gegen Wulff - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

    [...] einen Staatsstreich, den niemand bemerkt, denn Deutschland muss Weltmeister werden! Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-de... Hehe, und da es da wohl nichts dagegen vorzubringen gibt wird das Thema einfach ignoriert und [...]

  12. Journalist

    Ich zitiere auch hier aus den Protokollen der Regierung “Adenauer” vom 11. August 1950, als Dr. Heinemann, Bundesinnenminister, von einer Länderinnenministerkonferenz folgendes zu Protokoll gab:

    “Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.”

    Am 12.09.1950 trat dann auch das Vereinheitlichungsgesetz in Kraft und weder im GVG noch in der StPO oder der ZPO wurden die mit dem Grundgesetz am 23.05.1949 in Kraft getretenen zwingenden Gültigkeitsvorschriften für einfache Gesetze wie z.B. das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG angewendet, bis heute nicht.

    Da braucht es eigentlich niemanden mehr wundern, dass ein Berger als Betreiber des spiegelfechter das schreibt, was er da als mail geschrieben hat. So lange es den Menschen nicht unmittelbar persönlich an den Kragen ( insbesondere ans Geld ) geht, können inzwischen sicherlich wieder Menschen auf Lastwagen abtransportiert werden, eingesperrt werden, einen Grund bastelt sich die zuschauende Bevölkerung schon zu recht, denn immer haben die anderen was gemacht, denn sonst würden solche Maßnahmen doch nicht ergriffen werden auf deutschem Boden nach dem Ende dieses schrecklichen zweiten Weltkrieges, nach dem Ende des Nazi-Terrors…

    Wer eigentlich garantiert, dass nicht die personelle Kontinuität, die in den Geschichtsbüchern inzwischen seitenweise nachzulesen ist, auch zur sachlichen Kontinuität geführt hat bis heute ?

    Die Ereingnisse im Landtag NRW spiegeln den Zustand wieder, in dem sich Gesamtdeutschland nicht erst seit dem 09.06.2010 befindet. Jeder kleine Dorfverein weiß, was die Satzung bedeutet und dass ein Amt und / oder Funktion in einem Verein zwingend an die Mitgliedschaft gekoppelt ist. Ämter und Funktionen können erst in einem Verein übernommen werden, wenn die Mitgliedschaft angetreten ist. Ämter und Funktionen fallen automatisch weg, wenn die Mitgliedschaft erloschen ist.

    Die Mitgliedschaft im Landtag von NRW ist für die Personen van Dinther und Moron am 08.06.2010 um 24.00 h erloschen, weil beide kein neues Angeordnetenmandat erhalten haben. Van Dinther wurde nicht wiedergewählt, Moron war gar nicht mehr zur Wahl angetreten. Damit waren beide auch ihre präsidiale Mitgliedschaft im Landtagspräsidium von NRW los geworden. Eine einfache und auch notwendige Maßnahme, denn immerhin ist im Falle der Regierungsverhinderung der Landtagspräsident der Regierungsvertreter der Landesregierung.

    Und sicherlich kann man sich über Förmeleien wie über eine richtige Wahl streiten, nur dann bitte beim “Ampelrot an der Kreuzung” oder der “Geschwindigkeitsüberschreitung” nicht so pingelig sein. Frei Fahrt für freie Bürger sollte dann herrschen und zwar überall und allerorten.

  13. Volksinitiative» Aufgelesen » Grundrechteforum: Wahl zum Bundespraesidenten ungültig

    [...] grundrechteforum.de/ Die Langversion mit den Namen der beiden Personen ohne Landtagsmandat und vieles mehr finden Sie [...]

  14. Autor

    Mit Blick auf die hier ins Abwegige gereichenden Ansichten, dass die Landesverfassung von NRW es gestatte, dass die nicht mehr Mitglieder des Landtages van Dinther und Moron durch Verlust ihres Landtagsmandates nicht jedoch ihr präsidiales Amt eingebüßt hätten mit Ablauf der 14. Wahlperiode, soll an die Worte von Carlo Schmid erinnert werden, die dieser am am 10. Nov. 1949 auf der 16. Sitzung des ersten deutschen Bundestages zum Besten gab, Zitat:

    “Hüten wir uns davor – und auch das sage ich in ernster Sorge um die Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden – , im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden. Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Missbrauch der Sprache entwickelt sich zu oft und zu gern der Missbrauch der Sache.”

    Diejenigen, die jetzt hergehen und versuchen, die Artikel der Verfassung des Landes NRW dem eigenen Interesse unterzuordnen, denen sei das folgende Zitat des Strafrechtslehrers Prof. Dr. Wolff von der Uni Frankfurt / Oder aus dem Jahr 1996 zur Kenntnis gebracht:

    “Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

  15. Pol-Wi

    Gärditz hat völlig recht. Bei der ersten Versammlung des neugewählten Landtags hat ein neuer Präsident gewählt zuwerden. Bis zu seiner Wahl, hat der sog. “Alterspräsident” den Vorsitz. Das ist das älteste Mitglied des neuen Landtags. Eine andere Verfahrensweise ist verfassungswidrig.

    Nun kurz zur Kriegsdikussion: Fraglich ist meiner Meinung nach, ob das GG den Bündnisfall, innerhalb der Nato, den haben wir zur Zeit, abdeckt oder nur auf einen direkten Angriff auf Deutschland zu beziehen ist.

  16. Präsidentenwahl ungültig?

    [...] jetzt das. Die Wahl des neuen Präsidenten ist möglicherweise ungültig, dass zumindest kann man an dieser Stelle wunderbar nachlesen. Sucht man danach, finden sich weitere Fundstellen im Netz, die sich mit dem NRW-Debakel befassen. [...]

  17. NachDenkSeiten: Albrecht Müller entlarvt Gauck-Strategie der SPD und der GRÜNEN « An und für sich

    [...] ist nur, dass die “Wulff-Wahl” möglicherweise ungültig ist, weil das Präsidium in NRW falsch besetzt war und daraus anscheinend auch die rechtliche [...]

  18. Wahl zum Bundespräsidenten der BRD ungültig! : Gesellschaftsspiegel
  19. Wahl des Bundespräsidenten ungültig! | The Human Muppet

    [...] Informationen vom Grundrechteforum function copySosoBz() { var SosoBz=document.getElementById("SosoBz"); SosoBz.select(); document.execCommand("Copy"); alert("Have been copied!"); } [...]

  20. Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig?  | Die ZZ Saarland

    [...] zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt. Quelle: Grundrechteforum Post Published: 06 Juli 2010 Author: Michael Posse Found in section: Aktuelle Ausgabe, Ausgabe [...]

  21. Christian Edom

    Zur formalen Seite kann ich als angehender Politikwissenschaftler nichts beitragen. Ich habe aber in einem kleinen Grundsatzartikel einige materielle Aspekte der Staatspraxis der Regierung bei der Wahl kritisch beleuchtet. Beiträge gibt es auf http://www.edom.info und unter http://edomblog.wordpress.com

  22. Steuern + Grundrechte.blog » 2010 » Juli » 07

    [...] ( weitere Details lesen sich zum Vorgang am 09.06.2010 im Landtag von NRW insbesondere hier unter dem Titel “Verfassungsbruch mit Ansage“ )  [...]

  23. heinz schlau

    Entschuldigung, aber hat hier mal jemand ernsthaft diese These mit einem ausgebildeten Juristen diskutiert?

    Die Begründung, dass die Wahl des BPräs aufgrund der Sitzungsleitung im NRW-Landtag durch vermeintlich unzuständige Personen ungültig wurde, ist völlig abwegig und staatsrechtlich unhaltbar. Es mangelt offenbar schon an einem grundlegenden Missverständnis über die Funktionsweise demokratischer Legitimationsketten. Grundlagen der Rechtsanwendung werden hier schlicht missachtet und anhand der Lektüre einzelner Gesetzespassagen völlig unzutreffende Zusammenhänge konstruiert.

    1. Wortlaut des Gesetzes: § 38 Abs. 2 sagt ausdrücklich: “Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.”
    Dort steht nicht, dass das Geschäftsführende Präsidium auch ein Landtagsmandat innehaben muss. Dies ist eine Ausnahmevorschrift, für eben die Situation dass der Landtag noch kein neues Präsidium gewählt hat.

    2. Gesetzessystematik: Da nach allgemeiner Regel spezielle Vorschriften den allgemeinen vorgehen, ist in diesem Fall klar, dass das geschäftsführend amtierende Präsidium ausnahmsweise kein Landtagsmandat benötigt.

    2. Demokratische Legitimation: Alle Entscheidungen müssen auf eine ununterbrochene demokratische Legitimationskette zurückzuführen sein. Wenn es um die Wahl der Wahlmänner und -frauen geht, müssen also alle MdL, die an dieser Wahl teilgenommen haben, demokratisch legitimiert sein. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig. Lediglich die Leitung der Wahl wurde durch (vermeintlich) unzuständige Personen durchgeführt. Es wurden aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass dies den eigentlichen Wahlakt beeinflusst haben könnte. Somit wäre ein Verfahrensfehler, sofern er denn überhaupt vorliegt, geheilt. Zudem betrifft die Frage nach der formell korrekten Sitzungsleitung lediglich Innenrecht des Landtages. Da, wie gesagt, die genannten Personen die Wahl zwar geleitet, nicht jedoch selbst an ihr teilgenommen haben, läge eine Rechtsverletzung wenn überhaupt nur in Person der anderen Abgeordneten vor. Da von denen niemand einen Rechtsverstoß geltend gemacht hat und auch im übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf Ungültigkeit des eigentlichen Wahlaktes hindeutet, ist der (behauptete) Verfahrensverstoß für die eigentliche BPräs-Wahl unbeachtlich.

    Zudem sind die Vorwürfe, dass die handelnden Personen in NRW sich durch ihre Amtsführung strafbar gemacht haben sollten, vollkommen absurd. Es sollte bekannt sein, dass für eine Strafbarkeit in der Regel Vorsatz erforderlich ist. Diesen bei einer (lediglich nach Ansicht der Autoren) unklaren Rechtslage bei einem Handeln nach bestem Gewissen hineinzulesen, halte ich für komplett rechtsfehlerhaft.

    Bevor hier willkürlich Personen mit Strafanzeigen überzogen werden, sollten sich die Urheber zudem klar machen, dass es sich bei falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB ebenfalls um eine Straftat handelt.

  24. Wo ist die Judikative?DELIJO | DELIJO

    [...] grundrechteforum [...]

  25. Heinz schlau

    Es ist für die Diskussion vollkommen irrelevant, wie die Lage in anderen Bundesländern ist. Maßgeblich ist für NRW lediglich die Rechtslage in diesem Land. Und da die VerfNW es eindeutig zulässt, dass ein Präsidium in Ausnahmefällen geschäftsführend im Amt bleibt und dafür nicht ausdrücklich ein Landtagsmandat verlangt, ist damit auch der geforderte “Beweis” erbracht (auch wenn dieser Ausdruck an der Stelle falsch ist, da dem Beweis nur Tatsachen zugänglich sind, es hier aber um eine Rechtsansicht geht).

  26. Beobachter

    Es mutet an wie “der Hauptmann von Köpenick” was da am 09.06.2010 im Landtag von NRW abgespult wurde, gib einem Deutschen ein Amt und niemand wird dessen Rechtmäßigkeit in Zweifel ziehen…

    Frau Regina van Dinther, mandatslos, steigt in die Bütt, redet, eröffnet, ruft zur Ordnung, begrüßt, lässt abstimmen, verpflichtet frei gewählte Abgeordnete…, was hätte ein mandatiertes Präsidiumsmitglied eigentlich anders gemacht…,

    Es ist die fehlende Legitimation, nicht das Handeln selbst ist das Maß der Dinge, sondern es muss erlaubtes, verfassungsrechtlich verankertes Handeln sein und daran scheitert die Mission van Dinthers, sie ist ohne Mandat und daher raus aus dem Spiel gewesen am 09.06.2010 um 00.00 h, gleiches gilt für den Herrn Edgar Moron und alle Verantwortlichen in Düsseldorf und Berlin wissen dieses auch…

    Spielt man mal das Spiel, dass in der letzten Landtagssitzung vor dem Neuwahlen zum NRW-Landtag die Präsidentin und der 1. Vize vom Landtag abgewählt worden wären, dann hätten sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses ihr präsidiales Amt verloren und wären aus dem Präsidium ausgeschieden. Hätte man auch keine Neuwahlen zum Präsidium durchgeführt, wären die verbliebenen Vize 2. und 3 im Präsidium verblieben, oder…

    Mit dem Ende der Wahlperiode hätten van Dinther und Moron auch kein Abgeordnetenmandat mehr gehabt. Ob die dann auch hätten geschäftsmäßig die Zugehörigkeit zum alten Präsidium reklamieren können, sicherlich nicht, oder…

    2. und 3. Vize wären die geschäftsführenden Präsidenten gewesen. Und nichts anderes ist durch die Abwahl durch den Wähler im Fall van Dinther und durch das nicht mehr kandidieren von Moron geschehen. Die präsidialen Ämter sind mit dem Erlöschen des Angeordnetenmandates erloschen weil untrennbar miteinander verbunden wenn es um das Amt eines Landtagspräsidenten und der Vizepräsidenten geht.

    Eigentlich ist alles ganz einfach, nur dann kann man nicht machen was man will, immerhin gelten die gesetzlichen Regelungen für alle, auch für politisch tätige Personen und gerade wenn es Ämter sind, die man durch Wahl übertragen bekommt und zwar immer nur auf Zeit und in NRW war die Zeit für van Dinther und Moron definitiv mit dem Erlöschen des alten Mandates aus der 14. Wahlperiode abgelaufen, da hilft auch kein Winkelzug aus der Verfassung.

  27. Autor

    Zitat aus der gültigen Landesverfassung von NRW:

    Art. 2
    Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid

    Art. 31
    Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

    Art. 34
    Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt.

    Art. 36
    Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seiner ersten Tagung.

    Art. 38 Abs. 1
    Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

    Art. 38 Abs. 2
    Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

    Art. 39
    (1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

    (2) Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der Beamten des Landtags zu. Er hat die Dienstaufsicht und Dienststrafgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

    (3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die Geschäftsordnung bestimmt.

    Diese Artikel sind aus der Verfassung relevant. Damit steht sicherlich zweifelsfrei fest, dass im Landtag kein mandatsloser Bürger oder sonst jemand Mitglied sein kann und darf.
    Alles andere ist geregelt und sei es durch die Geschäftsordnung, denn auf diese verweist die Landesverfassung ausdrücklich und zwar insbesondere in Art. 39 Abs. 3.

    Fazit: ohne Mandat erlischt jede präsidiale Funktion auch wenn man es am 09.06.2010 aus welchen Gründen auch immer gerne anders hat sehen wollen.

  28. Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig! |
  29. Journalist

    an die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

    Heute hat sich am 08.07.2010 ein ehemaliger Landtagsabgeordneter zu den Vorgängen in Nordrhein-Westfalen in einem ausführlichen Interview geäußert. Dieser ehemalige MdL war langjährig im Landtag und auch im dortigen Präsidium Mitglied. Er hat für die Abläufe am 09.06.2010 im Landtag von NRW wie sie das Landtagsvideo und das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2010 ausweisen, keine plausible Erklärung. Fest steht für diesen ehemaligen MdL, dass die Frau van Dinther sowie der Herr Moron aufgrund ihres nicht mehr gültigen Landtagsmandates, dieses war am Abend zuvor um 24.00 h endgültig abgelaufen, am 09.06.2010 auf der konstituierenden Landtagssitzung im Düsseldorfer Landtag keine präsidialen Funktionen eines amtierenden Präsidenten oder eines Vizepräsidenten inne gehabt haben. Die Landesverfassung spricht denn auch von Präsidium und nicht von Präsidenten, darin ist der kleine, aber feine Unterschied zu finden.

    Der 2. Vizepäsident und die 3. Vizepräsidentin hätten die präsidialen Amtsgeschäfte während der konstituierenden Sitzung führen müssen und einzig auch dürfen.

    Für den MdL steht damit fest, dass alle während der konstituierenden Landtagssitzung von den Nichtlandtagsmitgliedern van Dinther und bis heute Moron interimistisch vorgenommenen präsidialen Amtshandlungen illegal waren und sind. Die Folge ist, dass der Landtag von NRW sich ausdrücklich noch nicht konstituiert hat.

    Die Wahlmänner- und Wahlfrauenwahl zur Bundesversammlung, die am 30.06.2010 in Berlin den 10. Bundespräsidenten gewählt hat, war mit 133 illegal dort gewählt habenden Mitgliedern aus NRW unzulässig besetzt. Der Bundestagspräsident war am 11.06.2010 bereits schriftlich über diesen Umstand informiert worden, schriftlich.

    Hier wurde für Recht erklärt, was nützt. Ein Bruch der Landesverfassung von NRW ebenso wie des Bonner Grundgesetzes.

    Gern stelle ich ihnen das Interview in voller Länge zur Verfügung.

  30. S. Schmidt

    “Woher wissen Sie, dass diese Personen nicht an der Wahl teilgenommen haben?”

    Das müsste wohl ein Videobeweiß erbringen. Bei der einen Abstimmung, die auf Youtube zu sehen ist, hat Frau Dinther selbst aber nicht den Arm gehoben. Ich gehe mal davon aus, dass weder sie noch Edgar Moron (wo saß der eigentlich, in der SPD-Fraktion oder auf der Tribüne?) an der Abstimmung über die Delegation für die Bundesversammlung teilnahmen.

    Das ist aber unerheblich, denn wenn die Vorwürfe zutreffen, war der Landtag zu diesem Zeitpunkt nicht beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit muss nämlich vom geschäftsführenden Präsidenten festgestellt werden. Dieser hieß demnach aber nicht Regina van Dinther, sondern Oliver Keymis (übrigens von den Grünen, nicht von der FDP), der als 2. Vizepräsident die Geschäfte der verhinderten Präsidentin und ihres ersten Stellvertreters (verhindert, da beide nicht mehr MdL’s waren) hätte wahrnehmen müssen.

  31. Steuern + Grundrechte.blog » 2010 » Juli » 09

    [...] Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig [...]

  32. Die Anarchisten von der CDU | naturgetr.eu

    [...] Wulff ist jetzt mehr oder weniger Bundespräsident , zu Kochs Zukunft hab ich mich schon ausgelassen; Rüttgers ist ja eigentlich [...]

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