»Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.« - BVerwGE 1, 303 – Sünderin-Fall

Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

“Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.”- Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Am 29. Mai 2008 ließ der Bundespräsident Horst Köhler schriftlich folgendes mit Blick auf den rechtlichen Stellenwert des bundesdeutschen Grundgesetzes verlauten:

“Alle Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz, und damit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung “strahlt” auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben.”

Der Geltungsvorrang des Grundgesetzes ist alleiniger Maßstab für alle nachfolgende Gesetzgebung und Rechtsprechung.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – „Sünderin“-Fall)

Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:

“Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.”

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

“Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.”

Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in “Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte”

“Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.”

SOZIALGESETZBUCH II UND DAS ZITIERGEBOT BEI GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN

Hier die beiden einzigen vorhandenen Beispiele zur Zitierung aus dem Sozialgesetz:

SGB VII

§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen

(2) [...] Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

SGB XI

§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen

(2) [...] Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!

LEGENDE ZUR RECHERCHE NACH GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN

Hinweis

Grundrechte einschränkende Inhalte

Eingeschränkte Grundrechte

Einschränkbare Grundrechte

Nicht einschränkbare Grundrechte

ALLE NICHT ZITIERTEN GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN UND -VERLETZUNGEN IM SGB II NACH BETROFFENEN ARTIKELN

§ 2 Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 7 Berechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.

das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2.

erwerbsfähig sind,

3.

hilfebedürftig sind und

4.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind

1.

Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.

Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

3.

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.

die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2.

Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.

die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.

die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.

als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)

der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)

eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 14

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

4.

die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.

länger als ein Jahr zusammenleben,

2.

mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.

Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.

befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 14

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.

wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder

2.

wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.

die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

2.

deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder

3.

die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

§ 10 Zumutbarkeit

(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.

er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2.

die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.

die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4.

die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5.

der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1.

sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

2.

sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

3.

der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4.

die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

5.

sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 11, 12

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 14 Grundsatz des Förderns

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 15 Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.

welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2.

welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,

3.

welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

§ 16 Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach § 6b Abs. 1 zuständige Träger.

§ 16d Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 12

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 9

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.

der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a)

eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b)

in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c)

eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d)

zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

Dieser ominöse SATZ 2 existiert nicht. Die meisten Sanktionen beziehen sich auf diesen Satz – er existiert nicht. Alle damit verbundenen Bescheide und Sanktionen sind nichtig. Dazu:

§ 16 Abs. 3 SGB II

(3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 9

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 12

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 9

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

1.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

3.

bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

a)

dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

b)

der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.

(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.

der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2.

der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3.

mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder

4.

mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,

haben keine aufschiebende Wirkung.

Dazu:

§ 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht

(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 11

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.

Dazu (folgende Bestimmungen gelten nicht bei § 51 SGB II!!!):

§ 80 Abs. 5 SGB X

(5) Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn

1.
beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder
2.
die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasst. Der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten Datenbestandes muss beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben.

Eingeschränkte Grundrechte:

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 10, 11, 12, 13

Nicht zitiert – Gesetz ungültig!

FAZIT der Grundrechtseinschränkungen:

Nicht einschränkbare Grundrechte: Artikel 3, 4, 9

Einschränkbare Grundrechte: Artikel 2, 10, 11, 12, 13, 14

Hinweis zu:

§ 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

In den Hinweisen der Bescheide steht folgendes:

„Zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 AO Abs. 8 und 9 der Abgabenordnung (AO) auch nach Zugang des Bewilligungsbescheides für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Dazu:

§ 93 AO Abs. 8 – Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

(8) Die für die Verwaltung

1.

der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2.

der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3.

der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

4.

der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

5.

des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Dazu:

§ 93b Abs. 1 AO – Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

Dazu:

§ 93 Abs. 7 AO

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.

der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2.

die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen sind und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3.

zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

4.

zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern

oder

5.

der Steuerpflichtige zustimmt.

In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

§ 93 AO Abs. 9

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit

1.

sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,

2.

sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder

3.

die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

Vielleicht sollte man hier – unabhängig von der Nichtigkeit der AO – noch auf eine Grundrechtseinschränkung prüfen.

10 responses to “Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG”

  1. Murphys Law

    …Wow ! Tolle Arbeit. Das muss man ja mal ganz klar so sagen !

    M.M nach, sind doch nun wirklich ALLE Voraussetzungen zur Prüfungs-Vorlage des SGB II an das BVerfG, gemäß Art. 100 GG gegeben.
    Und zwar ohne einen in diesem Fall völlig irrsinnigen -und überflüssigen Weg durch die Instanzen.
    Klar das sich die weisungsgebundene, speichelleckende, faschistoide, völlig koruppte Gesetzgebung, im Kungel mit der “Justzcia” mit allen Mitteln wehren wird. Ich meine, einen klareren Fall, zur sofortigen Überprüfung durch das BVergG nach Art. 100 GG, hat es wohl noch nicht gegeben. …Art. 100 GG -Sofort !!

    1. Admin

      @Murphys Law,
      Es kommt sogar noch besser, es bedarf nämlich nicht einmal dieser Vorlage, da es sich hier nicht um eine Vorschrift handelt, welche ein Gericht für verfassungswidrig halten kann, sondern um ein ungültiges Gesetz, dessen Ungültigkeit sich aus dem Verstoß gegen eine Gültigkeitsvoraussetzung ergibt. Deshalb bleibt hier nur die deklaratorische Erklärung seiner Nichtigkeit und aller mit ihm in Verbindung stehenden Verwaltungsakte durch das BVerfGE!

      Allerdings muss man das BVerfG zu dieser Erkenntnis tragen wie den Hasen zur Jagd, denn nichts ist peinlicher, als dass jemand erkennt, was hier gespielt wird und dass durch die Erklärung der Ungültigkeit entweder die Unfähigkeit der drei Gewalten thematisiert werden muss, oder aber die Willkür zur Außerkraftsetzung des Grundgesetzes durch die drei Gewalten, inkl. dem Bundesverfassungsgericht, welches nach dem derzeitigen Ermittlungsstand den Gesetzgeber, die Un/Rechtsprechung und die Exekutive vor den Auswirkungen des Grundgesetzes und hier vor allem der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat schützt und nicht etwa dieses gegen Eingriffe der drei Gewalten, indem es sich konstitutive, also verfassungschaffende Macht anmaßt – selbstverständlich ohne eine rechtliche Grundlage.

      Hier handelt es sich im Zusammenhang mit anderen aus dem selben Grund ungültigen Gesetzen um die größte Bankrotterklärung in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949. Es wird erwiesenermaßen einfach nicht vollumfänglich angewendet, bzw. willkürlich außer Kraft gesetzt.

  2. Murphys Law

    Vielen Dank für die erellende Antwort, die aber noch Fragen offen lässt. <(ja klar, die gibt es (fast) immer ;) )

    Da ich ja kein Jurist bin, kann ich ja mal ein paar "unqualifizierte -(doofe)" Fragen stellen :

    1. WER erklärt hier wann und wo, (bzw. auch vor welchen Gerichten) die "deklaratorische Erklärung der Nichtigkeit, des SGB II" ??

    2. WER trägt das BVerfG, wie den Hasen zur Jagt ? Bzw. Wer ist "man" ?? Und wann ??

    3. Kann ein von diesem SGB II-Unsinn geplagter Betroffener, jetzt schon, so zu sagen als zusätzliche Abwehr, neben der Berufung, auf das GG,
    mit diesen Infos, unmittelbar beim Amt bzw. den ArGen schon etwas anfangen bzw. für sich nutzen ??
    Oder muss er warten, bis die "deklaratorische Erklärung der Nichtigkeit des SGB II" von irgendeinem "Hasen" mal irgendwo und irgendwann tatsächlich auch erklärt wurde ??

    4. Hat sich nicht auch (bei der ja völlig klaren juristischen Sachlage zu den neuen SGB's), ohne eine "noch extra Erklärung der Nichtigkeit" das SGB II von selbst bestätigt bzw. erledig ? Oder bedarf es bei der klaren Sachlage immernoch/trotzdem einer solchen hochoffiziellen, gerichtlichen "Erklärung der Nichtigkeit" ??

    Fragen über Fragen… aber nicht unwichtig, denke ich. …

    Schöööönes Wochenende !!

    Murphy

    1. Admin

      @Murphys Law,
      1. WER erklärt hier wann und wo, (bzw. auch vor welchen Gerichten) die “deklaratorische Erklärung der Nichtigkeit, des SGB II” ??

      Das Bundesverfassungsgericht muss, als einziges dazu befugtes Gericht, die Ungültigkeit eines gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzes feststellen. Analog dazu besagt der 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BVerfGE 1,14:

      „Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“

      Die doppelte Verneinung verwirrt hier (wahrscheinlich mit Absicht). Dieser Leitsatz mit Rechtsbindung besagt, dass wenn die Gültigkeit eines Gesetzes angezweifelt wird, diese Gültigkeit positiv oder negativ festgestellt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss sich also äußern, ob ein “angängiges” Gesetz, welches Bundesrecht ist, gültig ist oder nicht. Wenn also der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Grundrechtsverletzung reklamiert, weil das gegen ihn wirkende Gesetz wegen des sog. Zitiergebotes ungültig ist, dann muss das BVerfG die Verfassungsbeschwerde dann annehmen, um die Gültigkeit des ungültigen Gesetzes zu bestätigen in Form einer Entscheidung. Unterlässt es das BVerfG, dann muss derzeit tatsächlich von der Ungültigkeit des Gesetzes ausgegangen werden dürfen. Eine andere Annahme lässt die Gesetzeslage derzeit nicht zu!!!

      2. WER trägt das BVerfG, wie den Hasen zur Jagt ? Bzw. Wer ist “man” ?? Und wann ??

      Das Bundesverfassungsgericht verweigert in schönster Regelmäßigkeit diese oben genannte Pflicht zur Feststellung der Gültigkeit von gegen das Zitiergebot verstoßenden Gesetzen – siehe dazu auch http://zitiergebot.org.

      3. Kann ein von diesem SGB II-Unsinn geplagter Betroffener, jetzt schon, so zu sagen als zusätzliche Abwehr, neben der Berufung, auf das GG, mit diesen Infos, unmittelbar beim Amt bzw. den ArGen schon etwas anfangen bzw. für sich nutzen ?? Oder muss er warten, bis die “deklaratorische Erklärung der Nichtigkeit des SGB II” von irgendeinem “Hasen” mal irgendwo und irgendwann tatsächlich auch erklärt wurde ??

      Im Grunde schon. Dazu bedarf es aber des Studiums der Inhalte dieser Webseite und der Webseite http://zitiergebot.org. Hinzu kommt, dass der dazugehörige Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz, 2. Halbsatz GG existieren müsste, aber in keinem Amtsgericht in Deutschland existiert. Sie können gern mal bei Ihrem Amtsgericht anfragen, wo die Abteilung für zugewiesene “öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art” zu finden ist. Wenn Sie ein Amtsgericht finden, bei dem es diesen Rechtszug gibt, können Sie gern Bescheid sagen. Wenn das Amt oder die ARGE einen Verwaltungsakt aufgrund eines ungültigen Gesetzes gegen einen Grundrechtsträger erlässt und dieser Grundrechtsträger gegen die Anwendung eines ungültigen Gesetzes klagen will, ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Ist jedoch dieser Rechtszug bei den zuständigen Amtsgerichten als ordentlichem Gericht (weil z.B. das Sozialgericht aufgrund der Ungültigkeit des SGB II sachlich und fachlich nicht zuständig ist) nicht eingerichtet, fehlt es am gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG garantierte Rechtsweg bei Grundrechtsverletzungen kann in diesem Fall – trotz Garantie – nicht beschritten werden. Damit schützt sich das System gegen eine erfolgreiche Klage gegen die Anwendung wegen des Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültiger Gesetze.

      4. Hat sich nicht auch (bei der ja völlig klaren juristischen Sachlage zu den neuen SGB’s), ohne eine “noch extra Erklärung der Nichtigkeit” das SGB II von selbst bestätigt bzw. erledig ? Oder bedarf es bei der klaren Sachlage immernoch/trotzdem einer solchen hochoffiziellen, gerichtlichen “Erklärung der Nichtigkeit” ??

      Ein ungültiges Gesetz darf nicht angewendet werden. Wird es dennoch angewendet, muss das BVerfGE entweder auf Verlangen des Betroffenen die Ungültigkeit des Gesetzes deklaratorisch feststellen (siehe Punkt 1) oder es setzt widerrechtlich das Grundgesetz außer Kraft, was es nicht kann, da es kein Verfassunggeber ist.

      Die vorliegende Problematik ergibt sich nicht aus der juristischen Sachlage, sondern aus der Weigerung der Gerichte ungültige Gesetze nicht anzuwenden, weil sie damit, bis die entsprechenden Gesetze in einem neuen Gesetzgebungsverfahren neu verabschiedet werden, faktisch arbeitslos wären. Das Ganze würde einen fürchterlichen Prestigeverlsut für das sog. demokratischen Nachkriegsdeutschland bedeuten, würde sich doch zeigen, dass es zu keiner gelebten freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes gekommen ist, bis heute nicht.

      Schöööönes Wochenende !!

      Ebenso :-)

  3. Murphys Law

    Vielen Dank, für die Zeit und die Mühe, so ausfühlich zu antworten !

    Zitat :
    “[...] Das Ganze würde einen fürchterlichen Prestigeverlsut für das sog. demokratischen Nachkriegsdeutschland bedeuten, würde sich doch zeigen, dass es zu keiner gelebten freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes gekommen ist, bis heute nicht.” Zitat ende.

    Na, das ist ja ganz klasse. Sollten wir da, bei der derzeitigen Rechtsauffassung des Geseztgebers und auch des BverfG,
    wirklich noch irgendwie “überrascht” sein…?? Ich denke nicht.

    Bin mir nicht ganz sicher, ob ich das alles so richtig verstanden habe…?

    Das was ich daraus verstanden habe, bringe ich mal in Ultra-Kurzform, auf den Punkt : -

    Das BVerfG scheut Rechtsbegehren rund um das Zitiergebot, wie der Teufel das Weihwasser.
    Andererseits kann das BVerfG aber durchaus durch einen Beschwerdeführer (also ggf. mich selbst),
    dazu “gezwungen” werden, die Ungültigkeit -(im klaren Fall SGB II) festzustellen.

    Dieses Rechtsanssinnen könnte aber nicht von einem SG -(fehlende Zuständigkeit), sondern z.B.
    von einem Amtsgericht berarbeitet werden, aber hier fehlt es an einem sog. Rechtsweg/Rechtszug.

    Die neuen SGB’s sind aber trotz eines fehlenden Rechtzuges bei den Amstgerichten, trotz der noch fehlenden
    “deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit und trotz der latenten weigerung der BverfG, die Ungültigkeit festzustellen,
    aus den bekannten Gründen ohnehin ungültig und dürfen deshalb nicht angewendet werden, bzw. deren Anwendung
    hätte im Zweifel keine rechtliche Bindung wg. Ungültigkeit/Nichtigkeit ?? < Richtig ? oder falsch ??
    (Ich meine, die Rechtsunsicherheit ist doch eh schon komplett -auch ohne eine noch extra, offizielle
    Gerichtliche deklaratorische Erklärung der Ungültigkeit. Oder doch nicht…?? ?? )

    Oder bedarf es da immernoch einer "extra Erklärung", um die ohnehin klare Ungültigkeit, nochmal offiziell
    zu bestätigen ?? < Dieses habe ich nicht ganz verstanden.
    Anders gefragt : Kann man sich auf die Ungültigkeit -(logik der Sache) dieser Gesetze jetzt schon berufen, auch ohne extra
    eine Gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit erst anleiern zu müssen ?? -

    Diese (nicht unwichtige) frage(n) hatte ich in ähnlicher Form ja schon gestellt. Die (für mich) etwas unklare Antwort, aber nicht wirklich in Gänze verstanden. …

    Sorry für meine, hoffentlich nur temporäre, Begriffstutzigkeit in diesen Dingen :(

    Allen Mitstreitern für eine gerechtere Welt
    Alles Gute und Viiiiel Kraft !!

    Murphy
    :)

  4. MaxiMegalon

    frage:
    wäre nicht die “nächste” instanz, also ein europ. gerichtshof nicht zielführend?
    oder kann dieser nicht auf die einhaltung nationalen rechtes dringen?

  5. jobekra

    Artikel 12

    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ” Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.”

    Welches Gesetz hat das geregelt?

    Verträge sind einzuhalten – selbst im Befinden sittenwidriger Aufgabenzuweisungen.

    Vom Arbeitsamt missbraucht. Dann von meiner hiesigen SPD verraten. Mit der Prozedur einer Arbeitsgruppe des rechtschaffenen Deutschen Parlamentes die mir aufgelasteten zum Eingriff verpflichtenden staatlichen Daueraufgaben in eine Ausnahme zur Regel des Funktionsvorbehaltes definiert und mich damit wohl zum Besten gehalten, weil es zur Gewährleistung innerer Sicherheit und zur Kosteneinsparung im Staat so viel günstiger kommt und man keine Fürsorge und Verantwortung zu pflegen hat. Und zur Krönung dieser Zote, muss man sich (nach Drs. 13/5498 des DB) in diesem Verhältnis auch noch als “Prüfbeamter” betiteln lassen.

    Hat mich mein Arbeitgeber Arbeitsamt (hier als Verfolgungsbehörde) für eingriffsbefugte Aufgaben zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung selbst sitten- und grundrechtswidrig beschäftigt? Denn über die Anforderungen und Aufgaben der Verfolgung von Straftaten wurde ich bei Vertragsabschluss nicht unterrichtet bzw. wurden mir diese nicht offenbart.

    Das/die Arbeitsamt/-agentur soll Maßnahmen durchführen um einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen, Strukturen verbessern um Arbeitslosigkeit zu senken, legale sozialversicherungspflichtige Arbeit vermitteln und durch Eingliederung in Arbeit Hilfebedürftigkeit beenden, um so mit Sozialleistungen Maß zu halten und das Steueraufkommen zu entlasten.

    Für diese Aufgaben stellt mich das Arbeitsamt aushilfsweise 2 Jahre b e f r i s t e t ein, überträgt mir im privaten Rechtsverhältnis ohne meine Zustimmung Befugnisse aus der Eingriffsverwaltung des öffentlichen Rechts (im Konnex OWIG/Strafgesetz) und schickt mich zu Arbeitgebern die illegal Ausländer für sich arbeiten lassen und diese möglichst noch an andere Subunternehmer weiter verleihen, um dem Staat Sozialabgaben und Steuern zu hinterziehen.

    Von den verbalen und versuchten tätlichen Angriffen, denen ich mich bei Kontrollmaßnahmen auf Baustellen, in Gaststätten, etc. auszusetzen hatte mal abgesehen, freuen sich die vielen betroffenen und von mir auch ohne Verdacht zu prüfenden Arbeitgeber natürlich nicht über mein unangekündigtes Erscheinen und meine präventiven und repressiven Kontrollaufgaben in ihren Betriebsbereichen.

    Nach Ende meiner Befristungen und den von mir korrekt ausgeführten Diensten für das Arbeitsamt, bekomme ich diese Aufgaben der Verfolgung illegaler Ausländerbeschäftigung durch Einzel- und Gruppenermittlungen als wohlwollende Förderung meines weiteren beruflichen Weges schriftlich bestätigt. Nun darf, will und muss ich mich ebenfalls bei den von mir geprüften und angezeigten Arbeitgebern neu um Jobs bewerben, um meinen Lebensunterhalt weiter verdienen zu können und mein persönliches Fortkommen zu realisieren. Verständlicherweise stellt mich jetzt kein Arbeitgeber mehr ein und behält mich, mein Gesicht und meine vom Arbeitsamt für zukünftige Bewerbungsinitiativen bestätigten Ermittlungsaktionen gegen Arbeitgeber in missfälliger Erinnerung.

    Durch diesen Missbrauch des Arbeitsamtes für teils unbegleitete leitende Betriebsprüfungen bin ich jetzt auf Dauer arbeitslos geworden und belaste so nun meinerseits zwanghaft auch wieder die Sozialkassen und Steuerzahler, für deren Entlastung ich doch einst vom Arbeitsamt eingesetzt und mit dieser staatlichen Daueraufgabe beauftragt bzw. ausgestattet wurde.

    Also Aufgaben und Befugnisse wie etwa: Für eine mittelbare Staatsdienststelle/Bundesverwaltung u.a.
    Vorinformationen über Wirtschaftsstraftaten zwecks öffentlicher Anklage zur Strafverhängung, aushilfsweise auf privatrechtlicher Grundlage, befristet zu beschaffen und zu sichern.
    Wer hat hier diese Einschränkung verfassungsmäßiger Grundrechte zu verantworten?

    Warum um Gottes Willen müssen solche eingriffsbedingte Aufgaben der Ermittlung unternehmerischer Straftaten von in privatrechtlich befristeten Verhältnissen stehenden Aushilfsangestellten durchgeführt werden, die nach ihrer Befristung auf diesen Arbeitsmarkt wieder angewiesen sind?

    Eine widersinnige schmutzige Abfolge der Ausübung staatlicher Gewalt in XL-Strukturen. Und übrigens, vergangene Jahre über dieses Problem können nicht heilen, erhärten indes diese deliktbehaftete Situation.

    Viele Grüße

    JoBe Kraus E-Mail: aob@1email.eu

  6. kraftzeitung

    Wir sprechen aus Anerkennung – Klasse Arbeit!

    Bleibt nur die schale Frage, wie zwingen wir die Gewalten zur Verfassungstreue.

    Nur zu wissen, dass Art. 20 Abs. 4 GG uns das Recht dazu gäbe – die Gewalten aber alles tun werden einen solchen Widerstand niederzuschlagen ist zu wenig.

    Wie also kann auf dem Boden des GG wieder Verfassungstreue hergestellt werden?
    Mit Art. 146 GG?? Und wenn, wer initiert das?

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