Am 08.12.2009 um 09.30h vermeldete die Bildzeitung online, dass die Schülerin Sandy B. in Halle an der Saale seit dem 07.12.2009 wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der JVA Halle an der Saale ihren gerichtlich angeordneten Jugendarrest verbüßt. Es ist anzunehmen, dass die Schülerin derzeit in der JVA Halle I untergebracht ist.
Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt besitzt keine dem entsprechende Strafvorschrift und ist darüber hinaus ungültig, denn es verstößt gegen die zwingende grundgesetzliche Gültigkeitsvorschrift gemäß
Artikel 19 Abs. 1 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Einfache Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot verstoßen sind ungültig, alle damit in Verbindung stehenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind nichtig.
Diese Informationen wurde nach Bekanntwerden am 08.12.2009 der in Halle zuständigen Polizeidienststelle sowie der JVA Halle I und am 09.12.2009 dem Amtsgericht Halle mitgeteilt, mit der Forderung nach Feststellung und sofortiger Freilassung der unrechtmäßig verurteilten und inhaftierten minderjährigen Person. Weder die Anstaltsleitung, noch das Schließerpersonal und die Beamten der Polizeidienststelle Halle-Süd, geschweige denn der zuständige Eilrichter vom Amtsgericht Halle sind ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 1 Abs. 3 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 2 GG nachgekommen. Weder hat die Polizei Anstalten einer Befreiung unternommen, noch haben der Eilrichter sowie das Justizpersonal der JVA Halle I die sofortige Freilassung veranlasst.
Der Forderung nach Aufklärung wurde am 09.12.2009 durch den Pressesprecher des AG Halle, Richter Budtge, nicht entsprochen, im Gegenteil wurde diese Mitteilung als persönliche Meinung bewertet, ohne jeden Hinweis auf eine gebotene Weiterleitung vom Amts wegen an den zuständigen Richter. Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht das Recht auf rechtliches Gehör. Eine Ablehnung des Grundrechts auf rechtliches Gehörs, weil ein Richter der Meinung ist, dass sei eine bloße Meinungsäußerung, welche keiner Prüfung bedürfe, ist im Jahre 60 des Inkrafttretens des Grundgesetzes nicht akzeptabel.
Zum Tag der Menschenrechte ein Eklat sondergleichen. Wird heute durch Politiker und Medien gleichlautend die Lage der Menschenrechte im Iran, China, Uganda usw. kritisiert, bleiben die gleichen Personen stumm hinsichtlich der Tatsache, dass eine 16jährige wegen Schulschwänzens zu Freiheitsentzug verurteilt wird, ohne dass das Schulgesetz Sachsen-Anhalt dafür eine gesetzliche Grundlage hergeben würde, bzw. aufgrund des Verstoßes gegen eine zwingende Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze seit dem Tage der Verkündung ungültig ist. Verstöße gegen einfache Gesetze werden ohne gesetzliche Grundlage geahndet, während fortdauernde Verstöße gegen das Grundgesetz stillschweigend geduldet und entsprechende Hinweise von den Verantwortlichen ignoriert werden.
Gegen die Verantwortlichen wurde von Seiten des Mitgliedes der BI für Verfassungsschutz, Herrn Oswald Hoch, Mitglied des nds. Landtages der 7. bis 11. Legislaturperiode, Strafanzeige erstattet, wegen Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, Verfolgung Unschuldiger und Vollstreckung gegen Unschuldige, sowie Beihilfe in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung.
Politisch zuständig für das Zustandekommen des offensichtlich seit Jahren ungültigen Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt als Gesetzgebungsorgan, sowie der Ministerpräsident, der Justizminister, der Innenminister, als auch das zuständige Ressortministerium für Schule und Bildung.
Anhang:
[1] http://verfassungsschutz.files.wordpress.com/2009/12/bild_schulschwaenzerin_sandy.pdf
[2] http://verfassungsschutz.files.wordpress.com/2009/12/pressemitteilung-schulgesetze-und-grundrechtsverletzungen-in-deutschland-zum-tag-der-menschenrechte.pdf
[3] Statusreport Schulgesetze und Zitiergebot Stand Dezember 09*
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