»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« - 2 BvR 1075/05 - vom 19.01.2006

Wirkweise des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Art. 19 Abs. 1 GG im Wortlaut:

“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”

Der parlamentarische Rat, die Mütter und Väter des Grundgesetzes, haben 1948/49 ausdrücklich grundgesetzliche Vorschriften wie z.B. das sog. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) geschaffen, um ein erneutes Aushöhlen der Freiheitsgrundrechte, wie in der Weimarer Zeit sowie im Dritten Reich durch die “öffentlichen Gewalten” geschehen, und der damit einhergehenden Gefahr für den Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes zu bannen. Deshalb wurde das sog. Zitiergebot auch als “die Fessel des Gesetzgebers” bezeichnet. (Protokolle des parl. Rates 48/49, S. 620, Sitzung vom 08. Feb. 1949)

Es gibt einschränkbare und nicht einschränkbare Freiheitsgrundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das so genannte “Zitiergebot” verlangt im Falle, dass der einfache Gesetzgeber einfachgesetzlich Grundrechte einschränken möchte, einen Hinweis an den Grundrechtsträger, nämlich diese eingeschränkten Grundrechte “unter Angabe des Artikels” in diesem Gesetz anzugeben, also zu zitieren. Deshalb Zitiergebot.

Es stellt eine den Gesetzgeber absolut zwingende und nicht zu umgehende Gültigkeitsvoraussetzung für ein solches Gesetz dar. Im Falle der Nichterfüllung dieser Gültigkeitsvoraussetzung ist ein solches Gesetz ungültig, entfaltet keine Rechtswirksamkeit und alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und gerichtlichen Entscheidungen sind, ebenso wie das Gesetz selbst, auch nichtig.

Eine Heilung durch die nachträgliche Aufnahme von Zitierklauseln kommt nicht in Betracht, weil die Warn- und Besinnungsfunktion des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nächträglich nicht mehr erfüllt werden kann. Es betrifft immer das ganze Gesetz, da Artikel 19 Abs. 1 GG ausdrücklich von einem dem Zitiergebot unterliegenden Gesetz und nicht von Einzelnormen als Teile eines Gesetzes spricht. Der Vergleich zum Fehlstart ist hier angebracht, da im Falle eines ungültigen Gesetzes das Gesetz in einem neuen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden muss.

Gegen diese ausdrückliche Fessel des Gesetzgebers (offizielle Bezeichnung laut Parlamentarischen Rat) haben nachweislich Staatsrechtslehre und Kommentatoren des Grundgesetzes mit erwiesener ausgeprägter nationalsozialistischer Rechtsauffassung (Dr. Hermann v. Mangoldt, Dr. Theodor Maunz, Dr. Günter Dürig beispielsweise) sowie die Rechtsprechung einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes unter Missbrauch der Art. 1 GG, Art. 5.1 GG, Art. 5.3.2 GG, 19.3 GG, 97.1 GG und 101 GG grundgesetzwidrig bis heute insbesondere die zwingende Gültigkeitsvorschrift des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erkennbar systematisch durch Verfälschung seiner Bedeutung und der damit einhergehenden Nichtigkeit eines jeden ungültigen einfachen Gesetzes ins Gegenteil verkehrt.

Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Wiese entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden.” – (Bonner Kommentar zum GG 1950, Kurt Georg Wernicke * 1949 bearbeiteten Erstfassung).

In Kürze wird die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz anhand eines seit 1950 namhaften Kommentars zum Grundgesetz den Nachweis erbringen, dass entgegen dem Wortlaut der Protokolle des Parlamentarischen Rates und des daraus resultierenden Inhaltes des Artikel 19 Abs. 1 GG, seine Bedeutung und Wirkweise absichtlich verfälscht wurde, so dass seine vernichtende Funktion gegenüber einem ungültigen Gesetz weder von der Staatsrechtslehre gelehrt noch von den Gerichten seit Inkrafttreten des Grundgesetzes angewendet wurde – zum Schaden aller Grundrechtsträger.

Das Zitiergebot gehört als Teil des Artikel 19 GG zur “Königin unter den Vorschriften” im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Mehr zum Zitiergebot unter http://zitiergebot.org

* Kurt Georg Wernicke, Protokollführer im Parlamentarischen Rat 1948/49, Herausgeber der Protokolle des Parlamentarischen Rates für den Deutschen Bundestag, ehemals Leiter der Bundestagsbibliothek.

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