Dem Rechts- und Verfassungsausschuss des nds. Landtages sowie dem Präsidenten des nds. Landtages aber auch dem nds. Landtagsabgeordneten Hans – Jürgen Klein ( Bündnis90/Grüne ) und Mitglied im Haushaltsausschuss war erneut im Wege der Petition / Beschwerde nachzuberichten, dass sich auch die Amtsträgerin Witthöft im LBV Lüneburg trotz anderslautender Erkenntnisse willfährig verfassungswidrig am straflosen Rauben und Plündern der Zentralen Vollstreckungsstelle der OFD Niedersachsen in Aurich weiterhin beteiligt.
[red. Anmerk.: Fingierte Kostenrechnungen nds. Gerichte werden nach zweifelhafter Fusionierung von Oberfinanzdirektion und NLBV durch rechtwidrige Aufrechung beigetrieben (link)]
Die Amtsträgerin Witthöft interessiert es nicht, dass sie hier vorsätzlich gegen ihre grundgesetzlich normierten Amtspflichten verstößt und sich imSinne von § 339 StGB a.F. wegen Amtsmissbrauches strafbar macht. Diesbezüglich wurde der Amtsträgerin Witthöft längstens die Expertise des Richters i.R. Günter Plath vom 19.01.2012 zu der Frage
“Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?” (link)
übersandt.
Sehr geehrter Herr Präsident,
im Nachgang zum bisherigen Vortrag vom 21.02.2012 wird ein weiterer Vorgang aus der Abt. 4 der OFD Niedersachsen mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung vorgelegt.
Der Vorgang betrifft die Erklärung der Aufrechnung von weiteren fiktiven Kostenforderungen der Zentralen Vollstreckungsstelle bei der OFD Niedersachsen in Aurich mit Gehalts- und Pensionsansprüchen der Eheleute Lenniger gegen die Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle in Lüneburg, der hier in der Anlage beigefügt wid.
Der Unterzeichnende weißt noch einmal darauf hin, dass die zur Begründung der Fusion von Oberfinanzdirektion (OFD) und Niedersächsischem Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) angeführten Synergie-Effekte jetzt im Fall Lenniger erkennbar zu der mit Sicherheit vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigten Möglichkeit der Aufrechnung von Bezügen und Pensionen ( Renten ) geführt haben.
Dazu wird noch einmal angemerkt, dass die Vorschrift des § 387 BGB, die hier von den Amtsträgern des ehemaligen NLBV herangezogen wird, auf beiden Seiten von je einer Person ausgeht. Scheinbar liegt jetzt nach der Fusion von Oberfinanzdirektion und NLBV ein solches Konstrukt vor, in Wahrheit handelt es sich aber um zwei Behörden mit völlig verschiedenen Aufgabenbereichen.
Es wird noch einmal allgemein angeregt, dass der Landtag durch Verordnungen oder Anweisungen bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen darauf hinzuwirken, dass Aufrechnungen solcher Art nicht durchgeführt werden.
Es wird erneut konkret angeregt,
der nds. Landtag möge auf der Basis von Art. 7 der nds. Landesverfassung der Landesregierung im Zuständigkeitsbereich des Finanzministers Möllring empfehlen,
die OFD Niedersachsen ( NLBV ) anzuweisen,
die Erklärung der Aufrechnung gegen die Petenten und Beschwerdeführer rückgängig zu machen.
Der Vollständigkeit halber wird noch einmal angemerkt, dass die Kostenforderungen der Zentralen Vollstreckungsstelle Aurich ohnehin nichtig sind. Die Nichtigkeit der Kostenforderungen ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag in der Petition / Beschwerde 02756/01/16 (A-Nr. AO886/16). (vollst. Wortlaut hier als pdf-Datei)
(Originalartikel: http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/18740)

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