Die Mitglieder des Petitionsausschusses sind als Teil des nordrhein-westfälischen Parlamentes gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ebenso wie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unverbrüchlich an die unverletzlichen Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Das bedeutet, dass sie die absolut geregelte Kunstfreiheit gemäß Art. 5.3.1 GG als Ausgangspunkt für die zu treffende Entscheidung zugrunde zu legen hatten. Die Präsidentin des nordrhein – westfälischen Landstages erhielt sodann den folgenden Schriftsatz:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der vom Petitionausschuss gefasste Beschluss vom 12.06.2012 geht auf von hier gestellten Sachfragen nicht ein. Auch die Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bonn vom 02.05.2012, die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 10.05.2012 und wohl die Stellungnahme des Justizministeriums des Landes NRW ohne Datum und Namen lassen keine Auseinandersetzung mit den von hier in der Petition / Beschwerde substantiiert aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen erkennen. Daher werden die gestellten Anträge aufrecht erhalten.
Die Mitglieder des Petitionsausschusses sind als Teil des nordrhein-westfälischen Parlamentes gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ebenso wie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Das bedeutet, dass sie die absolut geregelte Kunstfreiheit gemäß Art. 5.3.1 GG als Ausgangspunkt für die zu treffende Entscheidung zugrunde zu legen hatten.
Die unter Missachtung dieses absoluten Freiheitsgrundrechtes erlassenen Steuerbescheide sind von Amtsträgern verfassungswidrig erlassene Hoheitsakte. Der sich aus der Verfassungswidrigkeit ergebene Rechtsstreit von verfassungsrechtlicher Art kann keine zivilrechtliche Streitigkeit sein, da hier ein Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinations-verhältnis) vorliegt, kein Rechtstreit über Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen). Die fälschlich als Anspruchsgrundlage angenommene Vorschrift des § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) ist systemwidrig, da gemäß Art. 34 GG bei Amtspflichtverletzungen die Staatshaftung eintritt. Damit entsteht ein öffentlich – rechtliches Streitverhältnis von verfassungsrechtlicher Art, für das der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG geschaffen worden ist. Wenn im Art. 34 GG in Satz 3 folgendes geregelt ist,
”Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden”,
ist damit keine Regelung zugunsten der Zivilgerichtsbarkeit getroffen worden. Für den einfachen Gesetzgeber ergibt sich seit nunmehr 63 Jahren die Verpflichtung, den ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art durch Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten und die Vorschrift des § 839 BGB in ein ebenfalls zu schaffendes materielles Gesetz zur Regelung von Folgenbeseitigungsansprüchen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung aufzunehmen bei gleichzeitiger ersatzloser Streichung des § 839 im BGB.
Zur Vertiefung dieser Problematik wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 11.06.2012 zu den Fragen
- Was ist vorkonstitutionelles Recht?
- Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
- Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?
verwiesen.
In der Stellungnahme wohl des Justizministeriums des Landes NRW ohne Datum und Unterschrift wird unter III fälschlich behauptet, die in einem Gerichtsverfahren getroffene Entscheidung über die Beitreibung der Kosten sei rechtskräftig geworden und müsse letztendlich vom Bürger hingenommen werden. Der mit Sicherheit auf das Bonner Grundgesetz sowie die Landesverfassung NRW vereidigte namenlose Amtsträger im Justizministerium NRW ist als Teil der vollziehenden Gewalt ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unverletzlichen Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Da Eingriffe in das absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG unzulässig sind, das Besteuern von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit jedoch einen unzulässigen Eingriff in den gegen jedweden Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten künstlerischen Werk- und Wirkbereich darstellt, sind alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nichtig. Sie brauchen von niemandem beachtet zu werden, sind also entgegen der Behauptung des namenlosen Sachbearbeiters im Justizministerium NRW vom Bürger / Grundrechtsträger seit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nicht hinzunehmen. Das Versehen mit Rechtskraftstempeln ändert daran nichts.
An dieser Stelle muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass die von den Finanzgerichten einschließlich des Bundesfinanzhofes und auch die von den ordentlichen Gerichten im Zivildezernat sowie die von den Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind, da sie allesamt nicht von gesetzlichen Richtern i.S.v. Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG stammen. Sie sind daher alle nichtig oder sind „Nicht-Urteile“. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 15.02.2012 mit den Fragestellungen
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
hingewiesen.
Die Präsidentin des Landgerichts Bonn hat den in der Petition vorgetragenen Sachverhalt verfälscht und der namenlose Amtsträger im Justizministerium NRW hat den verfälschten Sachverhalt übernommen.
Die Petenten haben keine zivilrechtliche Geldforderung als Schadensersatz geltend gemacht, sondern die Rückabwicklung von verfassungswidrigen Verwaltungsakten und Gerichts-urteilen wegen Verletzung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1 GG. Dafür ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Der einfache Gesetzgeber hat es bisher versäumt, diesen im Bonner Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Rechtsweg in § 13 GVG als achten Rechtsweg zu verankern. Zur Vertiefung dieser Problematik und zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 28.02.2012
„Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber?“
hingewiesen.
Da der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für die erhobenen Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gegeben ist, ist der Zivilrechtsweg ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Zivilrichter funktional und sachlich unzuständig sind.
Zur Verteifung der Problematik und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
verwiesen.
Eine weitere Folge ergibt sich für das Kostenrecht. Im deutschen Kostenrecht ist das Verursacherprinzip in öffentlich – rechtlichen Folgenbeseitigungsverfahren zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung verankert. Es muss uneingeschränkt gelten, weil seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes unverbrüchlich gemäß Art. 1 Abs. 3 und 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) Grundrechtsverletzungen weder vom Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt noch der Rechtsprechung verübt werden dürfen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber keine die Freiheitsgrundrechte verletzenden Vorschriften erlassen bzw. gelten lassen darf, die vollziehende Gewalt keine die Freiheitsgrundrechte verletzenden Verwaltungsakte erlassen oder fortgelten lassen darf und die Rechtsprechung keine die Freiheitsgrundrechte verletzende Vorschriften anwenden, für verfassungskonform erklären, die Freiheitsgrundrechte verletzende Verwaltungsakte bestätigen und die Freiheitsgrundrechte verletzende Urteile und Beschlüsse erlassen darf. Da das Kostenrecht generell der Entscheidung in der Hauptsache folgt, muss das Verursacherprinzip bei Grundrechteverletzungen uneingeschränkt gegen den Grundrechteverletzer wirken, was bedeutet, dass für den Grundrechteverletzten absolute Kostenfreiheit zu herrschen hat. Für die aus dem zivilen Naturrecht stammenden Billigkeitserwägungen ist in öffentlich – rechtlichen Verfahren von verfassungsrechtlicher Art kein Raum.
Da der Bundesgesetzgeber, abgesehen von der Vorschrift in § 34 Abs. 1 BverfGG, bisher keine eindeutigen Kostenregelungen im Sinne des Bonner Grundgesetzes getroffen hat, sind diese aus Gründen der Rechtssicherheit zu erlassen. Kollidierende Vorschriften sind aufzuheben.
Zur Vertiefung dieser Problematik und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 23.04.2012 zu der Frage
„Gilt das Verursacherprinzip im Kostenrecht in Verfahren wegen Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung uneingeschränkt oder können Billigkeitserwägungen herangezogen werden?“
verwiesen.
Es verwundert, dass der Petitionsausschuss Stellungnahmen von Justizverwaltungsbehörden und dem Justizministerium eingeholt und sich diesen angeschlossen hat, ohne erkennen zu lassen, ob und inwieweit eigene Erkenntnisse zu den aufgeworfenen Fragen gewonnen worden sind. Hier ist der Eindruck entstanden, dass keine eigene Entscheidung des Gesetzgebers in Gestalt des Petitionsausschusses vorliegt. Zu Erwarten ist eine Entscheidung mit fundierten Antworten auf die substantiiert vorgetragenen Fragen zu den aufgeführten Verfassungsbrüchen.
Da das Amtsgericht Bonn mit der Petition / Beschwerde angegriffen worden ist, waren von den übergeordneten Justizverwaltungsbehörden sowie dem Justizministerium des Landes NRW verfassungskonforme Stellungnahmen nicht zu erwarten. An den Stellungnahmen fällt auf, dass die angesprochenen Verfassungsfragen zwar unverfälscht aufgelistet, aber im Ergebnis totgeschwiegen worden sind, weil sie nicht im Sinne der Petition / Beschwerde beantwortet werden sollten. Aus rein sachlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht widersprochen werden. Daher ist der von den Petenten / Beschwerdeführer angerufene nordrhein – westfälische Gesetzgeber zu fundierten Antworten auf die substantiiert vorgetragenen Fragen zu den aufgeführten Verfassungsbrüchen aufgerufen, wenn er seiner unverbrüchlichen Verpflichtung gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nachkommen will. Das ist klar erkennbar noch nicht geschehen.
Aus dem dortigen Schreiben vom 13.06.2012 und den Anlagen ergibt sich nicht, dass die von hier nachgereichten Schriftsätze 30.03., 28.04., 15,05, 18,05. und 21.05.2012 mit entscheidungserheblichem Inhalt dem Ausschuss bei dessen Beschlussfassung vorgelegen haben.
Der gesamte bisherige Vortrag wird zum Gegenstand der jetzt erneut erhobenen Petition / Beschwerde gemacht. Bei dieser Gelegenheit wird auf Art. 10 der UN-Resolution 53/144 hingewiesen, in dem es heißt:
„Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.“
Nach allem wird erneut auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 17 GG gebeten bzw. beantragt:
der nordrhein-westfälische Landtag
möge die Gesetzesinitiative ergreifen
zum Erlass von Organisations- und Ausführungsbestimmungen zum Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG,
zur Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937,
zur Aufhebung des Strafbefehlsverfahrens gemäß § 407 ff StPO,
zur Beseitigung der Straflosigkeit von Finanzbeamten und sonstigen Amtsträgern gemäß § 353 Abs. 1 StGB, wenn sie zugunsten des Staates Steuern, Gebühren oder Abgaben überheben,
zur Wiedereinführung des von dem „NS-Terrorsystem“ am 15.06.1943 aus dem Strafgesetzbuch gestrichenen Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ in § 339 a. F. auf der Basis der Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947.
der nordrhein-westfälische Landtag
möge den Justizminister des Landes NRW anweisen,
die Anwendung der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 in seinem Geschäftsbereich sofort auf der Basis der Entscheidung des Tribunal Gènèral vom 06.01.1947 zu untersagen,
die Kostenbeamten des Amtsgerichts Bonn im Fall der anhängigen Folgenbeseitigungsklage des anerkannt freischaffenden Künstlers und dessen Ehefrau anzuweisen, alle von dort trotz der funktionalen und sachlichen Unzuständigkeit der Zivilrichter des AG Bonn von ihnen rechtswidrig erstellten Kostenrechnungen und veranlassten zwangsweisen Beitreibung dieser nichtigen Kostenforderungen im Wege der Folgebeseitigung rückabzuwickeln,
dafür Sorge zu tragen, dass beim Amtsgericht Bonn ein gültiger Geschäftsverteilungsplan 2012 ohne Aufnahme von Hilfsrichtern erstellt wird.
Zum Schluss wird gebeten, den Namen des Amtsträgers sowie das Datum der Stellungnahme wohl des Justizministeriums NRW mitzuteilen, damit von hier dessen Kompetenz überprüft werden kann.

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