Im Rahmen von Recherchen zur Wirksamkeit des Bonner Grundgesetzes beim Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung in der täglichen Praxis knapp vor dem 63. Jahrestag des Bonner Grundgesetzes, als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, am 23.05.2012 war der stellv. Pressesprecher des Justizministeriums des Landes Nordrhein – Westfalen Herr Peter Marchlewski so freundlich, die folgende aktuelle, das grundgesetzlich unverbrüchlich verankterte Rechtsstaatsprinzip der unabhängigen Richter unmittelbar berührende Frage aus der alltäglichen Gerichtspraxis zu beantworten, die da lautete:
“Werden an den Amtsgerichten in Nordrhein – Westfalen “Richter auf Probe” beschäftigt und denen auch Einzelfallentscheidungen zugemutet?”
Herr Marchlewski beantwortete diese Frage ohne Umschweife mit: “ja selbstverständlich”.
Diese, wohl keine Zweifel aufkommen lassen zu sollende Antwort zog unmittelbar die Nachfrage “auf welcher Rechtsgrundlage” dieser Proberichtereinsatz denn erfolge, nach sich.
Da war es mit der Spontanität des stellv. Herrn Pressesprechers vorbei. Es folgte stattdessen die freundliche Belehrung:
“Nur damit wir uns nicht missverstehen, ich beantworte ihre Frage gerne. Ich kann ihnen keine Rechtsberatung erteilen. Ich kann allgemeine Fragen beantworten. Ich bin eigentlich nur für die Beantwortung von Fragen von Journalisten zuständig”.
Da konnte der stellv. Pressesprecher beruhigt werden, er bekam zur Antwort, dass der Anrufer und Fragesteller freier Journalist sei und gegenwärtig in Sachen Grundgesetz und Grundrechte vor dem Hintergrund des sich dieses Jahr zum 63. Mal jährenden Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes mit Blick auf die bekannt gewordene Suspendierung des als Salafisten verdächtigen nordrhein-westfälischen Polizeibeamten auch zu Ausbildungsinhalten der Länderpolizeien was deren Treue zur Verfassung anbelangt, recherchiere. Um nun die Sache mit den “Richtern auf Probe” zu konkretisieren, wurde Herr Marchlewski sodann mit der folgenden Frage konfrontiert:
“Wie sieht es aus, wenn ein Polizeibeamter einen Haftbefehl zur Vollstreckung in den Händen hält, der unterschrieben ist von einem Amtsrichter, der aber dort nur Proberichter ist?”
Herr Marchlewski anwortete auch hier spontan wie folgt:
”Das hat auf die Wirksamkeit des Haftbefehls überhaupt gar keinen Einfluß. Der Haftbefehl ist selbstverständlich wirksam, unsere Proberichter sind mit dem Tag der Ernennung Richter. Die Beschränkungen ergeben sich im Einzelnen aus dem deutschen Richtergesetz, dem Landesrichtergesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz.”
Die Antwort war jedoch nicht zufriedenstellend, Herr Marchlewski benannte nicht das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm, dass jedoch auch hinsichtlich der Richter unmittelbare Wirkung entfaltet, daher bekam er diesen Vorhalt:
“Art. 97 und Art. 101 GG sagen, dass der Richter unabhängig sein muss, sonst ist er nicht gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG und der § 29 des deutschen Richtergesetzes sagt ganz klar, dass ein Richter auf Probe aber auch ein abgeordneter Richter keine Einzelfallentscheidung treffen darf, nur mitwirken.”
Herr Marchlewski schaute daraufhin wohl im Rechner in das Deutsche Richtergesetz und in dessen Inhaltsverzeichnis worauf sich speziell der § 29 bezieht und las dann vor, Zitat:
“Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.”
Während Herr Marchlewski nun ausschließlich Wert auf die Worte “ein Richter” legte, stellte der Fragesteller eindringlich auf das den Satz beendende und alles entscheidendes Wort “mitwirken” ab.
Herr Marchlewski versuchte nun zu erklären, dass es nicht ganz leicht sei, es zu erklären, dass nach § 29 DRiG Einzelrichter auch Proberichter sein dürfen und wenn die Sache bei Gericht gesetzlich auf den Einzelrichter übertragen wird, darf auch dieser als Proberichter entscheiden.
Den spontanen Einwand des Fragestellers, dass das falsch sei, ließ Herr Marchlewski nicht gelten und antwortete:
“Ne, das ist nicht falsch.”
Trotzdem hörte er sich aber geduldig die Gegenrede des Fragestellers an, Zitat:
“Art. 97 GG sagt da aber was ganz anderes, ein Richter ist erst dann unabhängig, es geht ja hier um den unabhängigen Richter, der nach Art. 101 GG der gesetzliche Richter sein muss, dass er nicht mehr “willfährig” ist – jemand der erprobt wird, hat oft die Neigung, willfährig zu sein und das muss ausgeschlossen sein, das ist das Prinzip des Grundgesetzes.”
Herr Marchlewsik antwortete daraufhin wieder ausgesprochen spontan:
“Nein, nein, also ich kann ihnen noch mal sagen, § 29 des Richtergesetzes [besagt], eine Zivilkammer dürfen sie nur mit einem Proberichter und zwei Planrichtern besetzen. Das ist der Hintergrund des § 29 DRiG.”
Da die Antwort weder dem Bonner Grundgesetz noch dem § 29 DRiG entsprach, wurde seitens des Fragestellers ein weiteres Mal interveniert:
“Im § 29 DRiG ist abschließend geregelt wofür ein Richter auf Probe, Kraft Auftrages oder als abgeordneter Richter eingesetzt werden darf. Er darf in der Kammer mitentscheiden als eine Person, er darf aber keine Einzelfallentscheidung treffen und am Amtsgericht sind die Geschäfte grundsätzlich nur an Einzelrichter vergeben.”
Herr Marchlewski klärte den Anrufer dann sehr freundlich auf, dass es am Amtsgericht auch Entscheidungesgremien gibt, die aus mehr als einem Richter bestehen, nämlich das erweiterte Schöffengericht. Das würde aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen bestehen. Hier darf also auch am Amtsgericht dann ein Proberichter tatsächlich mitwirken, die Betonung liegt aber auf mitwirken.
Auf den Hinweis, dass beispielsweise am Amtsgericht Recklinghausen derzeit neun Richter auf Probe im Geschäftsverteilungsplan als Einzelrichter verplant sind und dieses jedoch grundgesetzlich und einfachgesetzlich unzulässig sei, verneinte Herr Marchlewski dieses. Den sofort geernteten Widerspruch quittierte er mit der Feststellung, dass dieses dann die Auffassung des Fragestellers wäre, die er ihm nicht nehmen würde.
Der Anrufer verneinte ausdrücklich, dass dieses seine Auffassung wäre, sondern es aus dem Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes und dem deutschen Richtergesetz hervorgehe und beides nichts mit einer persönlichen Auffassung zu tun habe. Stattdessen habe der stellv. Pressesprecher gerade den § 29 DRiG interpretiert, der aber einer anderlautenden Interpretation als Wortlaut und Wortsinn im Zusammenspiel mit dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm hergeben, nicht zugänglich wäre.
“Das veranlasste Herrn Marchlewski schließlich zu diesem Versuch einer aber nur scheinbar schlüssigen Erklärung:
“Die ganz herrschende Meinung der deutschen Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht ist anders. Es widerspricht der Rechtsprechung aller Bundesländer.”
Der Fragesteller verzichtete vorerst darauf, Herr Marchlewski umghend mit beispielsweise dem Zitat des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Mahrenholz zu konfrontieren, das da lautet:
»Diejenigen, die die herrschende Meinung vertreten, [...] haben hierfür nichts in der Hand außer staatsrechtlichen Aufsätzen, denen von anderen Staatsrechtlern widersprochen wird.« – Ernst Gottfried Mahrenholz in »Das Volk, abgewickelt«, 1994, Spiegel
Herrn Marchlewski wurde daraufhin vom Fragesteller auf die BGH – Entscheidung IX ZB 60/06 vom 21.12.2006 hingewiesen, in es heißt, dass ein Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft.
Da Herr Marchlewski diese BGH-Entscheidung nicht zu kennen glaubte, wollte er diese auch nicht kommentieren, hielt aber noch einmal ausdrücklich trotz erneutem Widerspruch unter Hinweis auf den bindenden Wortlaut der einschlägigen Artikel im Bonner GG sowie § 29 DRiG seitens des Fragestellers an seiner sowohl dem Bonner Grundgesetz als auch dem § 29 DRiG widersprechenden und somit falschen Antwort fest, dass nämlich “Richter auf Probe” Einzelrichterentscheidungen treffen dürfen. Währenddessen hatte Herr Marchlewski wohl noch weiter im Internet geschaut und präsentierte noch den von ihm formulierten Gedanken, dass er fasziniert sei von irgendwelchen Verschwörungstheoretikern.
Zusammengefasst ist gegenwärtig festzustellen, wenn sich ein auf das Bonner Grundgesetz vereidigter Amtsträger beim Bruch der Verfassung ertappt fühlt oder sich dessen überführt sieht, er dieses unter keinen Umständen einräumt, sondern er sich mehr oder weniger sprachlich trainiert in selbst fadenscheinigste Ausflüchte zu retten versucht. Sein wichtigstes Abwehrmittel ist zunächst die Frage an sein Gegenüber, ob man Jurist sein, dann die Argumentation mit “Auffassung” / “Meinung” /”herrschender Meinung” oder wie im Gespräch mit dem stellv. Pressesprecher des Justizministeriums NRW, die “Verschwörungstheorie”.
Der ehemalige Innenminister des Landes Schleswig-Holstein Paul Pagel schrieb am 14.03.1951 in sein Tagebuch:
“Man kann mit Recht allmählich von einer Renazifizierung sprechen. Merkwürdig wie selbstverständlich die alten Nazis auftreten und wie feige sie im Grunde sind, wenn man ihnen hart entgegentritt.” (Zwischen Recht und Unrecht – Lebensläufe deutsche Juristen”, Justizministerium NRW, 2004, S. 100)
Inzwischen liegen mehr als hinreichende Erkenntnisse darüber vor, dass ganze Nazikader ideologiefrei nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes 1949 nahezu unbehelligt in ihre ehemaligen Behördenfunktionen zurückgekehrt sind und alles andere als sich bedingunglsos dem Bonner Grundgesetz in ihrem hoheitlichen Handeln zu unterwerfen, getan haben. Die damaligen personellen Kontinuitäten sind bis heute für dem Bonner GG bis heute zuwider laufende sachliche Kontinuitäten verantwortlich. Davon ist im besonderen Maße bis heute die Rechtsprechung beeinflusst.
Weitere Details zum “Richter auf Probe als gesetzlicher Richter“ lesen sich in der Expertise des Richters i.R. Günter Plath zu den Fragen
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Vielleicht hätte man dem Herrn Pressesprecher Marchlewski die zwar halbherzige, aber doch eindeutige Entscheidung 2 BvR 2494/06 -, Rn. 13, Satz 2:
“Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.”
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070228_2bvr249406.html
noch zu seiner geneigten “Meinungsfindung” darlegen sollen.
Interessant wäre dann seine “Meinung” hinsichtlich “zwingender Gründe” zu erfahren.
Der Fragestellter der Grundrechtepartei ist ausdrücklich zu beglückwünschen, da er von offizieller Stelle mit der -ultima ratio-, nämlich der “Verschwörungstheorie-Keule”, gleich im ersten Gespräch konfrontiert wurde. Dies geschieht bekanntlich regelmäßig dann, wenn die Argumente auf sachlicher Basis schlicht nicht mehr vorhanden sind.
Mahrenholz’ Ausführungen in der SPIEGEL-Veröffentlichung legen doch kurz und knapp dar, dass die “herrschende Meinung” keinen Konsens ergibt, sondern “Meinungen” bleiben. Der Konsens des gewollten Inhaltes des Bonner Grundgesetzes ist vielmehr ausschließlich in den Protokollen des parlamentarischen Rates und somit des Verfassungsgebers zu finden, und sonst nirgends.
Sehr guter und erhellender Artikel. Vielen Dank dafür!
Ich habe da mal eine Bemerkung zur immer wieder geäußert bekommenen sog. herrschenden Meinung zu machen. Sicherlich können Menschen zu allen möglichen Fragestellungen aber auch Tatsachen ihre ganz persönliche Meinung haben und priavt wie öffentlich äußern. Das nennt man, so glaube ich, Meinungsfreiheit, die sogar grundgesetzlich garantiert ist, oder…
Wer aber ist und bildet die herrschenden Meinung in Deutschland? Wer legitimiert hier eigentlich wen, eine herrschende Meinung zu bilden und sie dann z.B. gegenüber dem Bürger als doch Grundrechtsträger z.B. wider den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland quasi mit Gesetzskraft zu vertreten und schlimmstenfalls sogar hoheitlich mit Zwang durchzusetzen?
Kann es überhaupt neben, geschweige denn über dem Bonner Grundgesetz eine gleichrangige oder auch ranghöhere herrschende Meinung geben, der sich der Souverän ( Art. 20 Abs. 2 GG, alle Macht geht vom Volk aus ) gegenüber denen, die als die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind, zu beugen hat?
Wie hat der Innenminister des Landes NRW am 08.05.2012 vor laufender Kamera verkündet:
“Ein Beamter, der nicht zum GG steht, ist im Dienst nicht haltbar”
Der Beamte, um den es da im Einzelfall ging, hatte gegenüber dem Verfassungsschutz wohl erklärt, dass für ihn der Glaube und der Koran über das ihn als Beamter zwingend bindende Grundgesetz stehe. Das war für ihn das beamtenrechtliche Aus, zurecht übrigens. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen.
Aber was unterscheidet nun eigentlich einen militant Gläubigen von einem die gegen das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gerichtete herrschende Meinung vertretenden Amtsträger ( Hoheitsträger )?
Im Dienst hat der Amtsträger ( Vollzugsbeamter / Richter ) keine persönliche Meinung oder gar eine herrschende Meinung zu vertreten, wenn diese sich wider das Bonner Grundgesetz und dessen Wortlaut und Wortsinn richtet. Sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung sind gemäß gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht und ausdrücklich nicht an irgendwelche wie auch immer benannte Meinung gebunden.
Um auf Ihren Sachvortrag einzugehen, möchte ich Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich folgender Fragestellung ergründen, die an diverse Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte et al gerichtet wurden, jedoch nie vollumfänglich, insbesondere eindeutig beantwortet wurden.. Nämlich,
“Wird an örtlich zuständigen Amtsgericht (…), ein Geschäftsverteilungsplan -GVP- nach Gesetz und Recht im Sinne des Art. 101 GG, § 16 GVG, vorgehalten?”
Inwiefern messen Sie diesem Gesetzes- und Rechtserfordernis eine besondere Bedeutung hinsichtlich dem Erfordernis des “gesetzlichen Richters” zu?
Gerne bin ich bereit einen aktuellen, mir bekannten Fall zur verfügung zu stellen.
Der Beitrag “Das Pochen auf den unabhängigen und sodann erst gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 29 DRiG wird in die Ecke von Verschwörungstheorien zu stellen versucht” gibt mit der zum Ende des Beitrages benannten Expertise zu den Fragen:
Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?,
die den Standpunkt der Grundrechtepartei vollinhaltlich wiederspiegelt, ausreichend Antwort auf die von FRAI gestellte Frage
“Inwiefern messen Sie diesem Gesetzes- und Rechtserfordernis eine besondere Bedeutung hinsichtlich dem Erfordernis des “gesetzlichen Richters” zu?”
so dass es aus hiesiger Sicht ausdrücklich keiner weiteren Erläuterung bedarf.
“Das Pochen auf den unabhängigen und sodann erst gesetzlichen Richter gemäß Art. 97 und 101 GG i.V.m. § 29 DRiG wird in die Ecke von Verschwörungstheorien zu stellen versucht.”
Na – dann schauen wir doch mal nach der Definition von “Verschwörung”, unter besonderer Berücksichtigung des Habitus der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in der Expertise dargelegten Fakten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verschwörung
Ehrlich gesagt kann ich hierbei keinerlei “Theorie” erkennen. Was ich allerdings erkennen kann sind die bei Wikipedia dargelegten Schemata.
Hieraus könnte nunmehr ein Fragenkatalog an die “4 (!) Gewalten” erarbeitet werden, nach folgendem Beispiel:
Zitat aus obiger Wikipedia-Quelle:
“Eine Verschwörung (Lehnübersetzung von lat. coniuratio; auch: Konspiration) ist eine heimliche Verbündung mit dem Zweck, einen Plan auszuführen, der ein selbstsüchtiges, verwerfliches Ziel verfolgt und dessen Umsetzung zum Schaden anderer geschieht (…).”
Frage: Ist das nach Außen hin nicht nachvollziehbare, unbefugte Bestreben einzelner, die bestehende ranghöchste Rechtsnorm bewusst auszuhöhlen, als “Selbstsüchtig” definierbar?
Frage: Ist das Bestreben danach, nämlich eindeutige Verfassungsbefehle auszuhöhlen, als “Verwerflich” definierbar?
Frage: Führen solcherlei Bestrebungen nicht zwangsläufig “zum Schaden anderer”, nämlich der der Grundrechtsträger und somit des Souveräns?
Auf die jeweiligen Antworten (oder auch “Nicht-Antworten”) darf man durchaus gespannt sein.