Das sich aus einem entideologisierten Nationalsozialismus ableitende Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland täuscht eine auf allgemeingültigen Gesetzen bestehende demokratische Ordnung vor; ist jedoch eine hinter unerfüllbaren Formalien verborgene sowie auf der einzelfallbezogenen Deklaration von Bedarfsrecht beruhende hermetische Anomie¹ der öffentlichen Gewalt zum Zwecke der uneingeschränkten Verwertung von Menschen.
Die öffentliche Gewalt in Form der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung fühlt sich weder an Gesetz noch Recht gebunden. Die von ihr erlassenen und vollzogenen Gesetze gelten ausschließlich für das Volk und werden als Abwehrrechte der öffentlichen Gewalt gegen die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm bzw. »lex fundamentalis« garantierten Grundrechte der Bürger missbraucht.
Das Bestimmtheitsgebot, welches das Gesetz für den Bürger als Normadressaten verständlich zu machen hat, nicht zuletzt, weil dieser in einem Rechtsstaat nur dann für Vergehen gegen ein Gesetz zu belangen ist, wenn er dieses auch versteht, gilt nicht mehr. Vielmehr haben es sich Generationen von Juristen zur Lebensaufgabe gemacht, Rechtsfiguren zu erfinden, welche den inneren gesetzlosen Zustand der öffentlichen Gewalt konstruieren und zu legitimieren scheinen. Gleichzeitig dienen diese juristischen Erklärungsmodelle nach außen der Vortäuschung eines undurchdringlichen Waldes von Vorschriften, in dessen Labyrinth der Bürger als Normadressat hilflos und verloren ist. Gekrönt wird dieser Missbrauch durch die gesetzliche Aufrechterhaltung des Glaubenssatzes, der sich im Wald verirrt habenden Bürger bedürfte zwingend der gleichen Juristen, welche ihn in den Wald geführt haben, um aus diesem wieder herauszukommen. Um dieses System aufrechtzuerhalten, werden heutzutage alle Schlüsselpositionen in der öffentlichen Gewalt mit Juristen besetzt. Die Einser-Juristen sind die Produzenten und Regisseure und spielen die Hauptrollen, die Zweiter-Juristen spielen die Protagonisten auf der Bühne, während der Rest im Hintergrund die Strippen zieht und die Kulissen hin und her schiebt. Draußen stehen Rechtsanwälte und verkaufen dem potentiellen Publikum derweil für viel Geld den Glauben, es könne selbst bestimmen, was gespielt wird, während sie ihm nach der Vorstellung unter dem Hinweis auf den Mangel einer Geld-zurück-Garantie erklären, weshalb ein anderes Stück aufgeführt wurde, ja werden musste und weshalb dies sowohl Ausdruck juristischer Unabhängigkeit ist als auch die Annahme rechtfertigt, all dies sei ausschließlich zum persönlichen Wohle des einzelnen Zuschauers.
Diesem illustren Treiben stellen sich Heerscharen von willigen Exekutoren zur Verfügung, welche für ihre Drecksarbeit der Ausübung des unmittelbaren Zwangs gegenüber den verunsicherten und verängstigten Bürgern eine lebenslange Apanage² sowie die Garantie persönlicher Straffreiheit bei jeglichen Straftaten im Amt bekommen. Diese Freiheit geht sogar soweit, dass Amtsträger die öffentliche Gewalt für persönliche Zwecke missbrauchen dürfen.
Das ist die traurige Konsequenz des »Rechtsstaats« Bundesrepublik Deutschland und der Inhalt der Publikation »Der Kleine Mangoldt«.
1 | Anomie: griech.: Kompositum aus α privativum zur Verneinung und der Endung -nomie für νόμος = »Ordnung, Gesetz«.
2 | Apanage: frz. aus mlat. appanare = mit Brot versorgen. Zuwendung in Form von Geld oder Grundbesitz an nicht regierende Mitglieder eines Fürstenhauses zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts regelmäßige finanzielle Zuwendung größeren Stils (vgl. Duden).
Maria v. Boisse, »Der Kleine Mangoldt – Erste Rechtshilfe für den deutschen Amtsträger zur Straffreiheit bei Straftaten im Amte«, Zeitzeugenverlag. Erscheinungsdatum voraussichtlich Ende 2012.


Tja, nur für den Dienstgebrauch
Darf auch von Nichtamtsträgern bestellt werden.
Eine exellente Idee!
Möglicherweise regt “Der kleine Mangoldt” ja auch Staatsanwaltschaften zu kreativeren und für geschädigte Nichtamtsträger weniger verdrießlichen Begründungen für die Einstellung von Ermittlungen zu Straftaten im Amt an, als dies bisher der Fall ist.
Das ist längst überfällig ein solches Kompendium, denn was seit dem 15.06.1943 nicht mehr unter Strafe gestellt ist wenn es Amtsträger ( Hoheitsträger einschließlich entsprechend verpflichteter Angestellter des öffentlichen Dienstes ) zugunsten des Staates tun oder lassen ( handeln durch Unterlassen ), lässt sich im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland sehen. Da jedoch die bundesdeutsche Bevölkerung Scheins spätestens seit dem Erscheinen des Machwerkes “mein Kampf” im Jahr 1926 von seinem Schreiberling, dem Diktator und Massenmörder Adolf Hitler, für “granitenen dumm” gehalten wird von der auch nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 herrschenden Klasse, wird es wohl einige Zeit brauchen, bis sich die Dummheit überzeugen lässt, dass sie da auf den Leim geschickt worden ist von bis heute mindestens fünf im deutschen Bundestag kontinuierlich vertretenen Parteien, nämlich der CDU, CSU, FDP, SPD und dann den Grünen. Die Piraten lassen bisher nicht erkennen, dass sie es ändern wollen ebensowenig die Linke, denn man profitiert doch prächtig in diesen Kreisen vom straflosen Tun und Lassen bundesdeutscher Amtsträger und das soll nach Möglichkeit auch zukünftig so bleiben. Fragt dort übrigens bei den Parteien nach, wird sich ausgesprochen ahnungslos gestellt.
Schon jetzt ist an dieser Stelle auf den Aufsatz von Prof. Dr. Gerhard Wolf als renomiertem Strafrechtslehrer aus dem Jahr 1996 mit dem Titel: “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” hinzuweisen, hat sich doch Prof. Dr. Gerhard Wolf auch in einer Nichtjuristen zugänglichen Sprache unmissverständlich geäußert und dieses mit heute noch gültigen Beispielen aus dem derzeitigen Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland eindrucksvoll belegt.
Wolf kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Sie ist mißlungen. Das Material, das sich zur Begründung dieser Thesen anführen läßt, ist erdrückend.
Wolf plädierte 1996 wie folgt:
Die Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken besteht in der Rückkehr zu den
rechtsstaatlichen und liberalen Grundlagen des StGB von 1871. Liberales rechtsstaatliches Strafrecht bedeutet: Trennung von Recht und Politik, und für den Bereich der Justiz: einfache Gesetzesanwendung.Die gesetzgeberischen Entscheidungen haben dem vorauszugehen, sie sind von anderen Staatsorganen zu treffen. Es ist entgegen der Ansicht FREISLERS gerade nicht gleichgültig, wer eine Entscheidung erläßt und wie sie zustandekommt.
Die 5 wichtigsten sich daraus ergebenden Forderungen
1. Nulla poena sine lege. Das Einvernehmen über dieses rechtsstaatliche Fundament der Strafrechtslehre darf nicht länger ein Lippenbekenntnis bleiben, es müssen die Konsequenzen gezogen werden.
2. Nicht der Täter, sondern die Tat ist strafbar. Von einem Täter kann man nur sprechen, wenn man an eine nach Tatzeit, Tatort und Tatumständen bestimmte, gesetzlich unter Strafe gestellte Tat anknüpft und sich auf sie beschränkt.
3. Der Gesetzgeber hat eindeutige gesetzliche Regelungen zu schaffen. Er entzieht sich seiner
Verantwortung, wenn er die Klärung ungelöster Probleme der Rechtsprechung aufbürdet oder dem BVerfG überträgt.
4. Die Strafrichter haben sich bei der Beurteilung des Einzelfalls jeder eigenen Bewertung von Täter und Tat zu enthalten und ausschließlich das Gesetz anzuwenden. Was andernfalls zu geschehen hat, steht in § 336 StGB: Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.
5. Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.
Diesen rechtsstaatlichen Selbstverständlichkeiten muß wieder zur Geltung verholfen werden.
Der vollständige Aufsatz liest sich hier:
http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=79
Wolf hat sich bisher nicht befasst mit der Ungültigkeit von Gesetzen, die gegen die zwingende die Grundrechte garantieren sollende Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unheilbar verstoßen. Ebenso nicht mit der sog. Leitnorm des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die drei Gewalten unverbrüchlich zwingend an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind. Wolf hat sich auch nicht bisher mit dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG i.V.m. Art. 97 GG befasst. Alles dem Grunde nach ranghöchste Rechtsvorschriften, die den Kleinen Mangoldt hätten überflüssig gemacht, wenn man sich in Gestalt der öffentlichen Gewalt 1949 der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes nicht einhellig widersetzt hätte und das bis heute.
Hierzu ergänzend würde auch das Buch mit dem Titel “Mit reinem Gewissen” (Aufbau Verlag)passen. Seite 24: “Bei einer auf Befehl begangenen Rechtsschändung ist der Befehl kein Strafausschließungsgrund, es sei denn, daß es sich um eine unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben des Täters handelt. Insbesondere ist der Befehl kein Strafausschließungsgrund, wenn der Täter durch sein Verhalten vor, bei und nach der Tat erwiesen hat, daß er den Befehl billigt”.
Dazu paßt dann die Bewertung der Erklärung des Täters: “Ich habe doch nur auf Anweisung gehandelt; wir tuen doch auch nur unsere Pflicht”, etc.