Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht München I Dr. Pollinger versucht seine funktionale und sachliche Unzuständigkeit in Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzungen als Zivilrichter mit der Annahme einer sonstigen Beschwerde auszuhebeln.

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63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als seitdem ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland mit unverbrüchlicher Bindewirkung aller drei Gewalten an die unverletzlichen Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG als unmittelbar geltendes Recht ist das Fazit zu ziehen, dass sich in der Mehrzahl der Kontakte aller drei Gewalten mit den sie zwingend bindenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes sie sich diesen einfach widersetzen, denn bis heute bleiben solche selbst vorsätzlich begangenen Verfassungsbrüche für den einzelnen Täter folgenlos.

Beim Amtsgericht München ist gegen zwei Kostenbeamte des funktional und sachlich unzuständigen Bundesfinanzhofes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG die Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung anhängig gemacht worden.  Details lesen sich u.a. hier:

Folgebeseitigungsklage beim AG Bonn und München gegen die Amtsträger Ehrich und Warisch sowie Tremmel und Schlitt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. HS GG erhoben (link)

funktional und sachlich unzuständig sowie Kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, das Gleiche gilt für Rechtspfleger (link)

Bayrische Landtagspräsidentin Barbara Stamm wurde mit den verfassungswidrigen Machenschaften des Amtsgerichts München sowie der Landesjustizkasse Bamberg im Wege der Petition / Beschwerde gemäß Art. 17 GG i.V.m. Art. 10 UN-Resolution 53/144 konfrontiert (link)

Richter am Amtsgericht Schmitt beim Amtsgericht München nimmt sich verfassungswidrig das Recht heraus, als funktional und sachlich unzuständiger Zivilrichter wider Art. 101 GG über eine öffentlich – rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art zu entscheiden (link)

Anstatt sich jedoch beim Amtsgericht München antragsgemäß der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung anzunehmen, wurde sich verfassungswidrig seitens funktional und sachlich unzuständiger Zivilgerichtsbarkeit bemüht, die unangenehme Sache irgendwie und kostenpflichtig zum Nachteil der in ihren Freiheitsgrundrechten verletzten Grundrechtsträger wegzubeschließen, so wie man es seit Jahrzehnten immer schon gemacht hat, denn das Bonner Grundgesetz scheint die drei Gewalten ( Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ) sonderlich zu beeindrucken, die zwingenden gegen sie gerichteten Rechtsbefehle wurden wohl noch nie wirklich ernst genommen, geschweige denn  zugunsten des Grundrechteträgers wirklich in die Tat umgesetzt.

Am 17.07.2012 wurde dem funktional und sachlich unzuständigen Richter am Amtsgericht Schmitt in München schriftsätzlich sein nichtiger Beschluss vom 10.07.2012 mit freundlichen Grüßen und den weder mit der herrschenden noch der ganz überwiegend herrschenden Meinung, geschweige denn mit dem nicht erkennen können ( wollen ) widersprechenden zu könnenden auf der Basis des Bonner Grundgesetz verfassten Expertisen des Richters i.R. Günter Plath zu den Fragen

  • Was ist vorkonstitutionelles Recht?
  • Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
  • Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?

und

„Gilt das Verursacherprinzip im Kostenrecht in Verfahren wegen Folgen-beseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung uneingeschränkt oder können Billigkeitserwägungen herangezogen werden?“

zwecks deklaratorischer Aufhebung seines einem auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Richters unwürdigen nichtigen Beschlusses sowie dem Antrag, dem Verfahren antragsgemäß seinen Fortgang zu gewähren zurückgesandt.

Unter demselben Datum, nämlich dem 17.07.2012, schreibt nun der Vorsitzende Richter am Landgericht München I in derselben Sache aber dem befremdlichen Betreff “sonstige Beschwerde”, dass Gelegenheit besteht, binnen einer Woche zum Beschluss des AG München vom 10.07.2012 Stellung zu nehmen. Dem funktional und sachlich unzuständigen Landgericht München I in der Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Pollinger wurde am 27.07.2012 wie folgt auf die verfassungsrechtliche Unverschämtheit wie folgt geantwortet:

Die dortige Gewährung von Gelegenheit zur Stellungnahme trifft hier auf Unverständnis, da bereits unter dem Datum vom 17.07.2012 zum Az. des AG München 191 C 21884/10 v. 01.10.2010 (fälschl. zivil) eine Stellungnahme mit Antrag an das Amtsgericht München gerichtet worden ist. Erkennbar ist diese den Akten nicht nachgesandt worden. Die damalige Stellungnahme samt Antrag wird vollumfänglich aufrecht erhalten. Sie lautet nach wie vor:   

Da es sich um eine reine Verfassungsstreitigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG handelt, war die Festsetzung eines Streitwertes unzulässig.

Das Verfahren ist dort fälschlich als Zivilsache eingetragen worden. Es handelt sich vielmehr um eine ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG.

Es wird daher beantragt,

den nichtigen Beschluss des funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichters Schmitt vom 10.07.2012 deklaratorisch aufzuheben.

Der Beschluss ist nicht vom gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 GG erlassen worden und daher nichtig.

Da der Beschluss nichtig ist, ist er von niemandem zu beachten. Ist eine Entscheidung nichtig, so existiert sie nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Sie kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.

Die Rechtsgrundlage für die deklaratorische Aufhebung von nichtigen Entscheidungen oder „Nicht – Entscheidungen“ ist der Art. 1 GG.

Der Beschluss des funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichters Richter am Amtsgericht Schmitt widerspricht den Rechtsbefehlen aus Art. 1 Abs. 3 GG (Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht) und Art. 20 Abs. 3 GG (Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden). Da im vorliegenden Fall nicht der gesetzliche Richter entschieden hat, ergibt sich die Verpflichtung zur deklaratorischen Aufhebung der Entscheidung unmittelbar aus Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Wenn der Rechtsbefehl gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, nicht leerlaufen soll, darf es Entscheidungen von nichtgesetzlichen Richtern nicht geben. Falls solche ergangen sind, müssen sie aus Gründen der Rechtssicherheit deklaratorisch aufgehoben werden.

Der funktional und sachlich unzuständige Zivilrichter Richter am Amtsgericht Schmitt hat die Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechte-verletzung fälschlich in eine Zivilklage umgedeutet. Was ein Rechtsuchender von einem Gericht begehrt, muss er schließlich selbst festlegen. Ein Gericht ist nicht befugt, für einen Rechtsuchenden über ein Recht zu entscheiden, was von diesem nicht begehrt wird.

Dem funktional und sachlich unzuständige Zivilrichter Richter am Amtsgericht Schmitt ist erkennbar nicht geläufig, dass der einzuschlagende Rechtsweg sich ausschließlich nach dem Klagebegehren richtet. Es steht keinem bundesdeutschen Gericht zu, dem Kläger vorzuschreiben, welchen der acht im deutschen Rechtssystem geregelten Rechtswege er beschreiten will. Da der von den Klägern beschrittene Rechtsweg in Art.19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG verankert ist, kann er nicht unzulässig sein. Wenn der funktional und sachlich unzuständige Zivilrichter Richter am Amtsgericht Schmitt Anhaltspunkte dafür haben sollte, dass er unzulässig ist, hat er gemäß § 17a  Abs. 2 S. 1 GVG dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Eine solche mit Gründen zu versehende prozessual unumgängliche Entscheidung hat das Gericht bisher noch nicht getroffen.

Die Kläger haben den Gegenstand des Verfahrens sachlich eindeutig bestimmt. Es handelt sich danach um eine ausdrücklich den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zugewiesene öffentlich – rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Gestalt der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung durch die beklagten Amtsträger in Gestalt der Kostenbeamten beim BFH in München. Der gesamte Sachvortrag der Kläger lässt eine Umdeutung in eine Schadenersatzklage nach § 839 BGB nicht zu. Daher ist die Zivilgerichtsbarkeit funktional und sachlich unzuständig, so dass die Bestimmungen der ZPO einschließlich des GKG nicht zur Anwendung kommen dürfen (Siehe dazu BVerfGE 2, 347- Kehler Hafen i.V.m. § 31 Abs. 1 BverfGG).

Die Vorschrift des § 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) ist im Übrigen systemwidrig, da gemäß Art. 34 GG bei Amtspflichtverletzungen die Staatshaftung eintritt. Damit entsteht ein öffentlich – rechtliches Streitverhältnis von verfassungsrechtlicher Art, für das der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG geschaffen worden ist. Wenn im Art. 34 GG in Satz 3 folgendes geregelt ist,

”Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden”,

ist damit keine Regelung zugunsten der Zivilgerichtsbarkeit getroffen worden. Für den einfachen Gesetzgeber ergibt sich seit nunmehr63Jahren die Verpflichtung, den ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG für öffentlich – rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art durch Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten und die Vorschrift des § 839 BGB in ein ebenfalls zu schaffendes materielles Gesetz zur Regelung von Folgenbeseitigungsansprüchen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung aufzunehmen bei gleichzeitiger ersatzloser Streichung des § 839 im BGB.

Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 04.06.2012 zu den Fragen

  • Was ist vorkonstitutionelles Recht?
  • Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheits-grundrechte ausgehöhlt?
  • Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?

verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.01.2012 und 05.02.2012 an die Landesjustizkasse Bamberg Bezug genommen. Diese wurden nachrichtlich zu den dortigen Akten gereicht. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird vollinhaltlich Bezug genommen.

In der Anlage wird die Expertise des Unterzeichnenden vom 23.04.2012 zu der Frage

„Gilt das Verursacherprinzip im Kostenrecht in Verfahren wegen Folgen-beseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung uneingeschränkt oder können Billigkeitserwägungen herangezogen werden?“

übersandt.

Es wird beantragt,

  1. beide nichtigen Streitwertbeschlüsse vom16.11.2011 und 10.07.2012 deklaratorisch aufzuheben,
  2. den nichtigen Vollstreckungsauftrag gegenüber den Landesjustizkasse Bamberg ersatzlos zurückzunehmen, 
  3. sodann dem Verfahren entsprechend den gestellten Anträgen Fortgang zu geben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht München I für die beantragte deklaratorische Aufhebung der nichtigen Entscheidung des funktional und sachlich unzuständigen Zivilrichters Schmitt nicht zuständig ist, da ein Instanzenzug für Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vom einfachen Gesetzgeber immer noch nicht geregelt worden ist. Es wird daher gebeten, die Akten unbearbeitet an das Amtsgericht München zur Entscheidung über die gestellten Anträge zurückzureichen.

(Originalartikel: http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/18787

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«