Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

ESM-Vertrag als Tatmittel vom grundgesetzlich garantierten bundesdeutschen Rechtsstaat klammheimlich in die absolute Steuerdiktatur

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Der breiten Öffentlichkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland folgende Begründung für die Notwendigkeit und die Wirkweise des sog. ESM – Vertrages gebetsmühlenartig verkündet:

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll ab Mitte 2012 die Stabilität der Eurozone sichern und ist ein geplanter Teil der umgangssprachlich als „Euro-Rettungsschirm“ bezeichneten Maßnahmenpakete. Die ESM-Unterstützungsregelung der Mitgliedstaaten der Eurozone soll dazu dienen, „Staatspleiten“ in der Eurozone aufgrund der Überschuldung von Staatshaushalten einzelner Mitgliedsstaaten und deren negative Folgen für die Gemeinschaftswährung Euro abzuwenden. Sie ist als Ablösung der vorläufigen Maßnahmen des Euro-Rettungsschirms unter Beibehaltung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) geplant.[1]

Die Bundesbürger verkennen bis heute die wahren Absichten, die hinter diesem vollmündig als ”europäischen Stabilitätsmechanismus” bezeichneten Vertragswerk stecken. Lautere Absichten sind nur Scheins dahintersteckend, denn eine Personengruppe, die die Inhalte dieses rechtsstaatlich absolut fragwürdigen ESM-Vertrages in die Tat umsetzen werden sobald der Vertrag von den einzelnen Euro-Staaten ratifiziert worden ist, sich selbst völlige Immunität ( Straffreiheit ) unverbrüchlich vertraglich am Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vorbei garantiert, hat keine lauteren Absichten, das lehrt die deutsche Geschichte, insbesondere die des Dritten Reiches.

Der Art. 35 des ESM – Vertrages lautet:

1.Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
2. Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
3. Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
4. Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.

Die Bundesrepublik Deutschland kann hier inzwischen gegenüber den anderen zukünftigen Mitgliedsstaaten des ESM – Vertrages auf eine inzwischen 63-jährigen Straflosigkeit von raubenden und plündernden Amtsträgern, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren oder Abgaben vorsätzlich überheben und das Geraubte und Geplünderte nicht in die private Tasche stecken, zurückblicken. Am 15.06.1943 strich das NS-Terrorsystem ersatzlos den Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB. Übrig blieb der bis heute noch immer seine lex-spezialis Funktion gegenüber allen anderen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch normierten Straftatbestände erfüllende § 353 Abs. 1 StGB (Abgabenüberhebung).

Wider das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip und wider den im Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 1 GG angelegten Gleichheitssatz sind diejenigen Amtsträger, die gemäß § 353 Abs. 1 StGB nicht auf eigene Rechnung die Bevölkerung berauben und ausplündern, persönlich strafrechtlich nicht zu belangen. Das Gleiche gilt für ihre Anstifter ebenso wie für diejenigen die Beihilfe leisten und auch die Erfüllungsgehilfen, die im Wege der Amtshilfe oder als Richter den Verbrechern zum Erfolg verhelfen. Übrigens haben alle hier tätigen Amtsträger ihren Amtseid auf das Bonner Grundgesetz und ggf. auf die jeweilige Landesverfassung geleistet und auf diesem Wege unverbrüchlich an die im Bonner Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG verankerten Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht zwingend gebunden. Eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG absolut verboten.

Die persönliche Straflosigkeit, die jetzt im Art. 35 des ESM – Vertrages harmlos “Immunität” getauft wird, hat der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg den dort versammelten “treuen Dienern eines demokratischen Systems” wider das Rechtsstaatsprinzip des Bonner Grundgesetzes und das der westlichen Wertegemeinschaft in die Hand versprochen. Bis heute in die Tat umgesetzt haben es der gemäß Art . 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung zwingend gebundene bundesdeutsche Gesetzgeber, der nämlich den vom NS-Terrorssystem des Dritten Reiches am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch spätestens seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 eingeführt hat und die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Rechtsprechung. 

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat 1972 im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Celle hat 1983 im Verfahren 3 Ws 1976/86 nach gelegt und ebenfalls im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, ebenfalls keine Rechtsbeugung begehen. Zwar habe sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.

Die 7. Gr. Strafkammer des Landgerichts Stade hat dann im April 2011 den Reigen bundesdeutscher Unrechtsprechung noch einmal in prägnanter Weise fortgesetzt, indem im Namen des Volkes für Recht erkannt wurde, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.

Offensichtlicher kann das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die unverbrüchlich in Art. 1 Abs. 3 GG verankerte Bindewirkung der drei Gewalten an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht nicht gebrochen werden.

Und nun erscheint der sog. ESM – Vertrag auf der Bühne staatlichen Raubens und Plünderns. Um den Inhalt dieses Vertrages wirksam werden zu lassen, bedarf es eines sog. Zustimmungsgesetzes. Erst mit dem Inkrafttreten dieses Zustimmungsgesetzes tritt der ESM-Vertrag wirksam in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Noch sieht das Bonner Grundgesetz vor, dass einfache Gesetze im ersten Jahr nach seinem Inkrafttreten im Wege der Verfassungsbeschwerde von jedermann wegen abstrakter Grundrechteverletzung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden können. Oder es zu einer im Art. 93 GG normierten Organklage vor dem BverfG kommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht gemäß Art. 100 GG auf die Idee kommt, das Zustimmungsgesetz dann, wenn es dieses für verfassungswidrig hält und dieses  in einer anderen Sache für entscheidungserheblich hält, dem BverfG zur Kontrolle vorlegt. Diese grundgesetzlich verbürgten Rechte gefährden noch das unverbrüchliche Inkrafttreten des ESM-Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Lösung dieses verfassungsrechtlichen Problems wird derzeit hinter den Kulissen diskutiert und zu Lasten des deutschen Volkes und seiner im Art. 20 Abs. 2 GG unverbrüchlich garantierten Souveränität vorbereitet.

Ein Blick in die Protokolle des parlamentarischen Rates als dem verfassungsgebenden Organ zwischen Sep. 1948 und Mai 1949 gibt Anhaltspunkte dafür, was da zum Schutz der nachträglichen rückwirkenden Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes zum ESM – Vertrag bereits in den Protokollen des parl. Rates geschrieben steht. In der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 08.02.1949 ging es um die im Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG heute stehenden Formulierung:

“Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”

Der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt (CDU), sowohl Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen als auch im Hauptausschuss des parlamentarischen Rates, hat folgende Wortmeldung hinterlassen:

Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist.”

Das Mitglied des Hauptausschusses des parl. Rates Dr. von Brentano hatte sich gerade erst für die Aufnahme des Satzes: “Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben” ausgesprochen und wie folgt begründet:

Es wird hier lediglich der Rechtsweg eröffnet. Es gibt verschiedene Rechtswege, den verwaltungsgerichtlichen, den verfassungsgerichtlichen und den über die ordentlichen Gerichte. Das soll nur hier ausgesprochen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten entstehen und nicht etwa derjenige, der als Richter angerufen wird, seine eigene Unzuständigkeit zu behaupten vermag, so dass in jedem Fall, in dem nicht durch ein besonderes Gesetz ein anderer Rechtsweg – an das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht – gegeben ist, der ordentliche Richter verpflichtet ist, sich der Sache anzunehmen. Das ist nur eine Verstärkung der Garantie, dass der Rechtsweg unter allen Umständen offen steht und dass der Betroffene nicht erst suchen muss, welcher Rechtsweg das ist.

Dr. von Mangoldt daraufhin:

Ich hätte nur nach einer Richtung Bedenken, und zwar, ob zum Beispiel dieser Satz auch auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherung gelten sollte, wo ja besondere Gerichte vorgesehen sind. Das scheint doch sehr weit zu führen.

Dr. von Brentano erwidert:

Das ist ein Missverständnis. Es heißt ausdrücklich: Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Wenn also in der Finanzgerichtsbarkeit ein Finanzgericht zuständig ist, unterliegt der Fall natürlich nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es ist deswegen Aufgabe des Gesetzgebers, jedesmal den Rechtsweg klar zu bestimmen. Wenn er das unterlässt, soll der Staatsbürger das Recht haben, das ordentliche Gericht anzurufen.

Vorsitzender Dr. Schmidt:

Also praktisch ein Ausschluss des negativen Kompetenzdeliks.

Dr. von Mangoldt:

Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dann würde auf einmal der ordentliche Richter für die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Das scheint mir nicht ganz zweckmäßig.

Dr. von Brentano:

Das ist doch kein Fall der Grundrechteverletzung.

Bis heute hat es dann aber der einfache Gesetzgeber unterlassen, den einzigen im Bonner Grundgesetz garantierten Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten für die  diesen ausdrücklich zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung mit Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten.

Wer schließlich genau hinschaut wird zweifelsfrei erkennen, dass es die Worte des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt sind, die den Schlüssel in sich tragen, um das wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute installierte Rechtssystem in seiner grundrechtefeindlichen Funktionsweise zu erkennen. Gleichzeitig aber auch deutlich macht, dass die im ESM – Vertrag angelegte Verfassungswidrigkeit unter dem Bruch des Rechtsstaatsprinzips gegen jede nationale gerichtliche Kontrolle abgeschirmt werden muss, um die Durchsetzbarkeit zu garantieren. Dazu bedarf es nach den Worten des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt vom 08.02.1949 nur des unverbrüchlichen Ausschlusses des Rechtsweges für bestimmte Fragen, will heißen, das Zustimmungsgesetz zum ESM – Vertrag muss von jedweder gerichtlichen Anfechtbarkeit unverbrüchlich ausgeschlossen sein. Daran wird zur Zeit hinter den Kulissen der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat gearbeitet. Wer es nicht glauben mag, wird spätestens dann, wenn das Zustimmungsgesetz verabschiedet ist, nachlesen können, denn es bedarf für den Ausschluss des Rechtsweges einer dementsprechenden Grundgesetzänderung, die jedoch eine Einzelfallregelung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen wird und dementsprechend verfassungswidrig ist. Eingeschränkt werden würde nämlich das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in dem es heißt:

“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”   

Das der ESM – Vertrag die einzelnen Bürger in ihren Freiheitsgrundrechten verletzt, steht schon jetzt fest wie das Amen in der Kirche. 

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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15 Antworten zu “ESM-Vertrag als Tatmittel vom grundgesetzlich garantierten bundesdeutschen Rechtsstaat klammheimlich in die absolute Steuerdiktatur”

  1. Anynoymous

    Ist es möglich, dass nie beabsichtigt war, die wahre und volle Kraft des Grundgesetzes, geschweige denn Art. 146 GG, Wirkung entfalten zu lassen – sondern dass dies von Anfang an Sand in die Augen gestreut war, … [Rest administrativ gelöscht]

  2. Anynoymous

    [gelöscht] Ich bin allerdings dankbar, dass Sie zumindest die Ehrlichkeit besitzen zu offenbaren, warum Sie Beiträge zensieren. Ihr Eintreten für Grundrechte amcht augenscheinlich damit einen extrem großen Bogen um Menschen, deren Auffassung Sie nicht teilen. [gelöscht]

  3. aristo

    Zum ESM wurde beim BVerfG eine Klage eingereicht. Die Kläger bzw. einer der Kläger gibt über die Hintergründe der Klage in einem Interview Auskunft:

    Klage
    Das Interview ist bis zum Ende hörenswert. Eine Frage beschäftigt mich intensiv. Ist es möglich, dass durch den ESM (als Notstandsgesetz) das GG ausgehebelt werden kann, ähnlich der Notstandsgesetzgebung im dritten Reich die Weimarer Verfassung ausgehebelt hat?

  4. FRAI

    Dem sogenannten Europäischen-Stabilitäts-Mechanismus -E S M- und dessen Initiatoren, die dessen Verwirklichung betreiben, könnte man den Machenschaften eines NS-Regimes (Ermächtigungsgesetze) gleichsetzen.

    Nämlich, als ein hochverräterisches Unternehmen das eine quasi Blanko “Ermächtigung zum Staatstreich von Milliardären”, gegen den Bund vorbereitet (§ 83 StGB). Demzufolge als die Kopie der Federal Reserve in die Geschichte eingeht.

  5. leser

    Ich verstehe es nicht, liest hier denn niemand, das muss man doch verstehen. Übrigens hat dieser Schäuble am 18.11.2011 folgenden Satz der New York Times diktiert:

    “We can only achieve a political union if we have a crisis‘, Mr. Schäuble said.”

    [ übersetzt heißt das: Wir können eine politische Union nur erreichen, wenn wir eine Krise haben!]

    In der bundesdeutschen Presse habe ich den Satz bisher nicht gelesen, oder irre ich mich da?

  6. Leser

    “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”

    Eine spannende Formulierung. Denn sind ihm bestimmte Rechte erst einmal genommen, können sie auch nicht verletzt werden: sie sind da dann inexistent. Da nicht sehr viele Menschen juristische Texte lesen (können / wollen), ist es recht einfach, ihnen eine “Zustimmung” zur Aufgabe dieser Rechte abzuringen. Und indem man Menschen, einschließlich das Parlament, nicht, nicht umfassend oder zu spät informiert, mithin also Druck erzeugt, in eine Zwangslage bringt, entscheiden sich viele, diesem Druck durch Preisgabe potentiell unveräußerlicher Rechte abzuhelfen. Recht ist also in erster Linie Rhetorik und Psychologie.

  7. aristo

    Bei genauer Betrachtung der Urteilsbegründung des BVerfG zum ESM, kann man nur zu einem Schluß kommen: Die Verfassungshüter mutieren zu Verfassungsfeinden.

    Als ius cogens bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
    Die Existenz des ius cogens wird von einigen Autoren bestritten. Eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, setzt jedoch in den Art. 53 und Art. 64 diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen.

    wiki
    Wir haben in Deutschland ca. 400.000 Rechtsanwälte. Warum gibt es keinen Widerstand? Das war nur eine rhetorische Frage. Selbst der Richterbund hat in einer Pressemitteilung nach dem Urteil des BVerfG die in dem Vertrag eingebaute Straffreiheit moniert.
    In der Pressemitteilung zum Urteil schreibt das BVerfG in Randnummer 222
    (es gibt noch einige bemerkenswerte Passagen, verzichte aber darauf, um den Beitrag nicht zu lang werden zu lassen, für Interessierte Rnd. 194,195,213)

    Art. 79 Abs. 3 GG gewährleistet nicht den unveränderten Bestand des geltenden Rechts, sondern Strukturen und Verfahren, die den demokratischen Prozess offen halten und dabei auch die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Parlaments sichern. Schon in seinem Maastricht-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass eine kontinuierliche Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderlich werden kann, wenn andernfalls die Konzeption der als Stabilitätsgemeinschaft angelegten Währungsunion verlassen werden würde (vgl. BVerfGE 89, 155 <205>). Wenn sich die Währungsunion mit dem geltenden Integrationsprogramm in ihrer ursprünglichen Struktur nicht verwirklichen lässt, bedarf es erneuter politischer Entscheidungen, wie weiter vorgegangen werden soll (vgl. BVerfGE 89, 155 <207>; 97, 350 <369>). Es ist Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, wie etwaigen Schwächen der Währungsunion durch eine Änderung des Unionsrechts entgegen gewirkt werden soll.

    BVerfG
    Ich bin Wissenschaftler, genauer gesagt, Mathematiker. Vor Urzeiten hatte ich zwei Semester in Jura belegt. Habe mich aber davon verabschiedet, weil mir Jura nicht exakt genug war.
    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.