Der breiten Öffentlichkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland folgende Begründung für die Notwendigkeit und die Wirkweise des sog. ESM – Vertrages gebetsmühlenartig verkündet:
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll ab Mitte 2012 die Stabilität der Eurozone sichern und ist ein geplanter Teil der umgangssprachlich als „Euro-Rettungsschirm“ bezeichneten Maßnahmenpakete. Die ESM-Unterstützungsregelung der Mitgliedstaaten der Eurozone soll dazu dienen, „Staatspleiten“ in der Eurozone aufgrund der Überschuldung von Staatshaushalten einzelner Mitgliedsstaaten und deren negative Folgen für die Gemeinschaftswährung Euro abzuwenden. Sie ist als Ablösung der vorläufigen Maßnahmen des Euro-Rettungsschirms unter Beibehaltung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) geplant.[1]
Die Bundesbürger verkennen bis heute die wahren Absichten, die hinter diesem vollmündig als ”europäischen Stabilitätsmechanismus” bezeichneten Vertragswerk stecken. Lautere Absichten sind nur Scheins dahintersteckend, denn eine Personengruppe, die die Inhalte dieses rechtsstaatlich absolut fragwürdigen ESM-Vertrages in die Tat umsetzen werden sobald der Vertrag von den einzelnen Euro-Staaten ratifiziert worden ist, sich selbst völlige Immunität ( Straffreiheit ) unverbrüchlich vertraglich am Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vorbei garantiert, hat keine lauteren Absichten, das lehrt die deutsche Geschichte, insbesondere die des Dritten Reiches.
Der Art. 35 des ESM – Vertrages lautet:
1.Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
2. Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
3. Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
4. Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.
Die Bundesrepublik Deutschland kann hier inzwischen gegenüber den anderen zukünftigen Mitgliedsstaaten des ESM – Vertrages auf eine inzwischen 63-jährigen Straflosigkeit von raubenden und plündernden Amtsträgern, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren oder Abgaben vorsätzlich überheben und das Geraubte und Geplünderte nicht in die private Tasche stecken, zurückblicken. Am 15.06.1943 strich das NS-Terrorsystem ersatzlos den Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB. Übrig blieb der bis heute noch immer seine lex-spezialis Funktion gegenüber allen anderen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch normierten Straftatbestände erfüllende § 353 Abs. 1 StGB (Abgabenüberhebung).
Wider das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip und wider den im Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 1 GG angelegten Gleichheitssatz sind diejenigen Amtsträger, die gemäß § 353 Abs. 1 StGB nicht auf eigene Rechnung die Bevölkerung berauben und ausplündern, persönlich strafrechtlich nicht zu belangen. Das Gleiche gilt für ihre Anstifter ebenso wie für diejenigen die Beihilfe leisten und auch die Erfüllungsgehilfen, die im Wege der Amtshilfe oder als Richter den Verbrechern zum Erfolg verhelfen. Übrigens haben alle hier tätigen Amtsträger ihren Amtseid auf das Bonner Grundgesetz und ggf. auf die jeweilige Landesverfassung geleistet und auf diesem Wege unverbrüchlich an die im Bonner Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG verankerten Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht zwingend gebunden. Eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG absolut verboten.
Die persönliche Straflosigkeit, die jetzt im Art. 35 des ESM – Vertrages harmlos “Immunität” getauft wird, hat der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg den dort versammelten “treuen Dienern eines demokratischen Systems” wider das Rechtsstaatsprinzip des Bonner Grundgesetzes und das der westlichen Wertegemeinschaft in die Hand versprochen. Bis heute in die Tat umgesetzt haben es der gemäß Art . 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung zwingend gebundene bundesdeutsche Gesetzgeber, der nämlich den vom NS-Terrorssystem des Dritten Reiches am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch spätestens seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 eingeführt hat und die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Rechtsprechung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat 1972 im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen.
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Celle hat 1983 im Verfahren 3 Ws 1976/86 nach gelegt und ebenfalls im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, ebenfalls keine Rechtsbeugung begehen. Zwar habe sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.
Die 7. Gr. Strafkammer des Landgerichts Stade hat dann im April 2011 den Reigen bundesdeutscher Unrechtsprechung noch einmal in prägnanter Weise fortgesetzt, indem im Namen des Volkes für Recht erkannt wurde, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.
Offensichtlicher kann das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die unverbrüchlich in Art. 1 Abs. 3 GG verankerte Bindewirkung der drei Gewalten an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht nicht gebrochen werden.
Und nun erscheint der sog. ESM – Vertrag auf der Bühne staatlichen Raubens und Plünderns. Um den Inhalt dieses Vertrages wirksam werden zu lassen, bedarf es eines sog. Zustimmungsgesetzes. Erst mit dem Inkrafttreten dieses Zustimmungsgesetzes tritt der ESM-Vertrag wirksam in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Noch sieht das Bonner Grundgesetz vor, dass einfache Gesetze im ersten Jahr nach seinem Inkrafttreten im Wege der Verfassungsbeschwerde von jedermann wegen abstrakter Grundrechteverletzung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden können. Oder es zu einer im Art. 93 GG normierten Organklage vor dem BverfG kommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht gemäß Art. 100 GG auf die Idee kommt, das Zustimmungsgesetz dann, wenn es dieses für verfassungswidrig hält und dieses in einer anderen Sache für entscheidungserheblich hält, dem BverfG zur Kontrolle vorlegt. Diese grundgesetzlich verbürgten Rechte gefährden noch das unverbrüchliche Inkrafttreten des ESM-Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Lösung dieses verfassungsrechtlichen Problems wird derzeit hinter den Kulissen diskutiert und zu Lasten des deutschen Volkes und seiner im Art. 20 Abs. 2 GG unverbrüchlich garantierten Souveränität vorbereitet.
Ein Blick in die Protokolle des parlamentarischen Rates als dem verfassungsgebenden Organ zwischen Sep. 1948 und Mai 1949 gibt Anhaltspunkte dafür, was da zum Schutz der nachträglichen rückwirkenden Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes zum ESM – Vertrag bereits in den Protokollen des parl. Rates geschrieben steht. In der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 08.02.1949 ging es um die im Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG heute stehenden Formulierung:
“Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.”
Der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt (CDU), sowohl Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen als auch im Hauptausschuss des parlamentarischen Rates, hat folgende Wortmeldung hinterlassen:
“Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist.”
Das Mitglied des Hauptausschusses des parl. Rates Dr. von Brentano hatte sich gerade erst für die Aufnahme des Satzes: “Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben” ausgesprochen und wie folgt begründet:
Es wird hier lediglich der Rechtsweg eröffnet. Es gibt verschiedene Rechtswege, den verwaltungsgerichtlichen, den verfassungsgerichtlichen und den über die ordentlichen Gerichte. Das soll nur hier ausgesprochen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten entstehen und nicht etwa derjenige, der als Richter angerufen wird, seine eigene Unzuständigkeit zu behaupten vermag, so dass in jedem Fall, in dem nicht durch ein besonderes Gesetz ein anderer Rechtsweg – an das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht – gegeben ist, der ordentliche Richter verpflichtet ist, sich der Sache anzunehmen. Das ist nur eine Verstärkung der Garantie, dass der Rechtsweg unter allen Umständen offen steht und dass der Betroffene nicht erst suchen muss, welcher Rechtsweg das ist.
Dr. von Mangoldt daraufhin:
Ich hätte nur nach einer Richtung Bedenken, und zwar, ob zum Beispiel dieser Satz auch auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherung gelten sollte, wo ja besondere Gerichte vorgesehen sind. Das scheint doch sehr weit zu führen.
Dr. von Brentano erwidert:
Das ist ein Missverständnis. Es heißt ausdrücklich: Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Wenn also in der Finanzgerichtsbarkeit ein Finanzgericht zuständig ist, unterliegt der Fall natürlich nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es ist deswegen Aufgabe des Gesetzgebers, jedesmal den Rechtsweg klar zu bestimmen. Wenn er das unterlässt, soll der Staatsbürger das Recht haben, das ordentliche Gericht anzurufen.
Vorsitzender Dr. Schmidt:
Also praktisch ein Ausschluss des negativen Kompetenzdeliks.
Dr. von Mangoldt:
Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dann würde auf einmal der ordentliche Richter für die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Das scheint mir nicht ganz zweckmäßig.
Dr. von Brentano:
Das ist doch kein Fall der Grundrechteverletzung.
Bis heute hat es dann aber der einfache Gesetzgeber unterlassen, den einzigen im Bonner Grundgesetz garantierten Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten für die diesen ausdrücklich zugewiesenen öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung mit Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten.
Wer schließlich genau hinschaut wird zweifelsfrei erkennen, dass es die Worte des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt sind, die den Schlüssel in sich tragen, um das wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute installierte Rechtssystem in seiner grundrechtefeindlichen Funktionsweise zu erkennen. Gleichzeitig aber auch deutlich macht, dass die im ESM – Vertrag angelegte Verfassungswidrigkeit unter dem Bruch des Rechtsstaatsprinzips gegen jede nationale gerichtliche Kontrolle abgeschirmt werden muss, um die Durchsetzbarkeit zu garantieren. Dazu bedarf es nach den Worten des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt vom 08.02.1949 nur des unverbrüchlichen Ausschlusses des Rechtsweges für bestimmte Fragen, will heißen, das Zustimmungsgesetz zum ESM – Vertrag muss von jedweder gerichtlichen Anfechtbarkeit unverbrüchlich ausgeschlossen sein. Daran wird zur Zeit hinter den Kulissen der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat gearbeitet. Wer es nicht glauben mag, wird spätestens dann, wenn das Zustimmungsgesetz verabschiedet ist, nachlesen können, denn es bedarf für den Ausschluss des Rechtsweges einer dementsprechenden Grundgesetzänderung, die jedoch eine Einzelfallregelung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen wird und dementsprechend verfassungswidrig ist. Eingeschränkt werden würde nämlich das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in dem es heißt:
“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”
Das der ESM – Vertrag die einzelnen Bürger in ihren Freiheitsgrundrechten verletzt, steht schon jetzt fest wie das Amen in der Kirche.

Ist es möglich, dass nie beabsichtigt war, die wahre und volle Kraft des Grundgesetzes, geschweige denn Art. 146 GG, Wirkung entfalten zu lassen – sondern dass dies von Anfang an Sand in die Augen gestreut war, … [Rest administrativ gelöscht] …
Bei dem Versuch, den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland Sand in die Augen zu streuen, helfen hier vor allem anonyme Betreiber von Webseiten wie Sie, welche regelmäßig den Bestand der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen und die Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland anzweifeln, indem sie u.a. behaupten, dass “wir auf dem Boden des Deutschen Reiches leben und auch die Gesetze des Deutschen Reiches weiterhin in Kraft sind.
Von der Unlogik, sich auf Art. 146 eines Ihrer Ansicht nach ungültigen Grundgesetzes zu berufen, ganz zu schweigen. Sie reden hier mit gespaltener Zunge, was der Inhalt Ihrer Webseite beweist.
Das ist im Übrigen einer der Gründe, weshalb Ihre Kommentare auf der Seite http://rechtsstaatsreport.de nicht veröffentlicht werden. Bitte veröffentlichen Sie derartige Kommentare gern auf Ihrer Webseite.
[gelöscht] Ich bin allerdings dankbar, dass Sie zumindest die Ehrlichkeit besitzen zu offenbaren, warum Sie Beiträge zensieren. Ihr Eintreten für Grundrechte amcht augenscheinlich damit einen extrem großen Bogen um Menschen, deren Auffassung Sie nicht teilen. [gelöscht]
Sie scheinen die Wirkweise der Grundrechte misszuverstehen. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Demzufolge ist die Nichtveröffentlichung von Beiträgen, welche hier thematisch nicht erheblich sind, auch keine Zensur, denn diese kann nur vom Staat gegen den Grundrechtssträger eingesetzt werden. Hier gilt normales Hausrecht. Ihr Grundrecht auf Meinungsäußerung können Sie dort wahrnehmen, wo Sie Zugang zur administrativen Ebene haben. Unser entsprechendes Grundrecht nehmen wir ebenso wahr. Die Grundrechtepartei behält sich – wie alle Zusammenschlüsse von Menschen mit gemeinsamen Interessen – vor, im Falle des Vorliegens von entgegengesetzten Interessen, ihre eigenen zu wahren bzw. zu vertreten – hier die Berufung auf die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegen den Staat. Es gibt kein Grundrecht auf die Veröffentlichung entgegengesetzter Ansichten in einem nicht öffentlich-rechtlichen Publikationsmedium.
Zum ESM wurde beim BVerfG eine Klage eingereicht. Die Kläger bzw. einer der Kläger gibt über die Hintergründe der Klage in einem Interview Auskunft:
Klage
Das Interview ist bis zum Ende hörenswert. Eine Frage beschäftigt mich intensiv. Ist es möglich, dass durch den ESM (als Notstandsgesetz) das GG ausgehebelt werden kann, ähnlich der Notstandsgesetzgebung im dritten Reich die Weimarer Verfassung ausgehebelt hat?
Hallo Aristo, es wäre schön, wenn Du ein wenig mehr zum Interview sagen könntest.
Zu Deiner Frage: Jain. Das GG kann formaljuristisch nicht ausgehebelt werden auf diese Art und Weise; da aber die Bevölkerung das GG nicht kennt, ist es wahrscheinlich, dass es dieser mit dem ESM zumindest suggeriert wird. Alarmierend ist auf jeden Fall die persönliche Immunität aller Beteiligten, ähnlich der Straffreiheit für Finanzbeamte, wenn sie Abgaben und Gebühren überheben – siehe § 353 StGB.
Konkret richtet sich die die Klage gegen das StabMechG („Stabilisierungsmechanismusgesetz“).
Die Klage kann man als PDF hier downloaden.
Dem sogenannten Europäischen-Stabilitäts-Mechanismus -E S M- und dessen Initiatoren, die dessen Verwirklichung betreiben, könnte man den Machenschaften eines NS-Regimes (Ermächtigungsgesetze) gleichsetzen.
Nämlich, als ein hochverräterisches Unternehmen das eine quasi Blanko “Ermächtigung zum Staatstreich von Milliardären”, gegen den Bund vorbereitet (§ 83 StGB). Demzufolge als die Kopie der Federal Reserve in die Geschichte eingeht.
Ich verstehe es nicht, liest hier denn niemand, das muss man doch verstehen. Übrigens hat dieser Schäuble am 18.11.2011 folgenden Satz der New York Times diktiert:
“We can only achieve a political union if we have a crisis‘, Mr. Schäuble said.”
[ übersetzt heißt das: Wir können eine politische Union nur erreichen, wenn wir eine Krise haben!]
In der bundesdeutschen Presse habe ich den Satz bisher nicht gelesen, oder irre ich mich da?
“Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.”
Eine spannende Formulierung. Denn sind ihm bestimmte Rechte erst einmal genommen, können sie auch nicht verletzt werden: sie sind da dann inexistent. Da nicht sehr viele Menschen juristische Texte lesen (können / wollen), ist es recht einfach, ihnen eine “Zustimmung” zur Aufgabe dieser Rechte abzuringen. Und indem man Menschen, einschließlich das Parlament, nicht, nicht umfassend oder zu spät informiert, mithin also Druck erzeugt, in eine Zwangslage bringt, entscheiden sich viele, diesem Druck durch Preisgabe potentiell unveräußerlicher Rechte abzuhelfen. Recht ist also in erster Linie Rhetorik und Psychologie.
Stimmt materiell nicht wirklich, da die Grundrechte als Spiegel der Menschenrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unveräußerlich sind und gemäß Art. 19 Abs. 2 GG zumindest ihr Wesensgehalt nicht angetastet werden darf. Hier kommt jedoch wieder die Definition des Wesensgehalts bzw. Kernbereichs in`s Spiel und da besitzen die Juristen, wiederum aufgrund der Unlust der Bevölkerung, sich mit ihren eigenen Grundrechten zu beschäftigen, die ihnen so verliehene Definitionshoheit. Der Schluss ist somit der gleiche. Sehr schade.
Einerseits ist es sicher Unlust. Meiner Hypothese nach wurzelt diese in Angst, aus Unkenntnis der eigenen (Rechts-)Position: Man droht einfach ein bisschen herum (Rhetorik), spickt das Ganze mit materiellem Übel (Psychologie) und schon knicken nicht wenige ein, was am Unvermögen liegen mag, besagten Wesensgehalt zu begreifen. Jeder, der diesen ernsthaft verteidigt, gerät nicht selten auf sofort unter Beschuss. Hier widerstandsfähig und -willig zu sein, setzt vor allem psychische, nicht zuletzt aber auch materielle Stabilität voraus.
Insofern gilt tatsächlich: “Das deutsche Volk bleibt aufgefordert, in Frieden und Freiheit die Einheit Deutschlands zu vollenden.” Es bleibt aufgefordert – eine Hommage an Intellekt und Intelligenz. Da die deutsche Sprache sehr präzise ist, sind mit ihr viele Bedeutungskonstruktionen (Definitionen) realisierbar. Diese Komplexität und Machbarkeit setzt seinerseits einen hohen Intelligenzgrad voraus – und daran mangelt es aus meiner Sicht vordergründig.
Einer der Gründe, weshalb wir die Grundrechtepartei gegründet haben – zur politischen Willens-Bildung (von den meisten Parteien oft dahingestellt als Meinungsbildung) des Volkes. Man kann ohne Übertreibung davon ausgehen, dass wir im Moment die wahrscheinlich einzige Partei sind, welche den Auftrag zur Bildung – vor allem zur politischen Sprachbildung, ernst nimmt. Der hohe Intelligenzgrad ist im Übrigen in jedem angelegt, man muss ihn nur entsprechend nutzen – und das ist da eigentliche Problem. Der Mangel am Willen zur Nutzung des eigenen Geistes zum Wohle aller.
Die Kenntnis der politischen Ordnung, also in erster Linie der begrifflichen, somit juristischen Ordnung, ist Grundlage jeder gemeinschaftlichen Ordnung:
Dsï Lu sprach: »Der Fürst von We wartet auf den Meister, um die Regierung auszuüben. Was würde der Meister zuerst in Angriff nehmen?« Der Meister sprach: »Sicherlich die Richtigstellung der Begriffe.« Dsï Lu sprach: »Darum sollte es sich handeln? Da hat der Meister weit gefehlt! Warum denn deren Richtigstellung?« Der Meister sprach: »Wie roh du bist, Yu! Der Edle läßt das, was er nicht versteht, sozusagen beiseite. Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so stimmen die Worte nicht; stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zustande; kommen die Werke nicht zustande, so gedeiht Moral und Kunst nicht; gedeiht Moral und Kunst nicht, so treffen die Strafen nicht; treffen die Strafen nicht, so weiß das Volk nicht, wohin Hand und Fuß setzen. Darum sorge der Edle, daß er seine Begriffe unter allen Umständen zu Worte bringen kann und seine Worte unter allen Umständen zu Taten machen kann. Der Edle duldet nicht, daß in seinen Worten irgend etwas in Unordnung ist. Das ist es, worauf alles ankommt.« Kungfutse: Lun Yu. Gespräche. Düsseldorf/Köln 1975, S. 131.
Seit dem 18.09.2012 fragt sich die Öffentlichkeit:
“Hat Bundespräsident Gauck ein Ermächtigungsgesetz ausgefertigt?”
http://www.walthari.com/bwh1.html#Erm%E4chtigung
Die Grundrechtepartei hat am 14.09.2012 den amtierenden Bundespräsidenten Gauck schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass wenn er den ESM – Vertrag in seiner gegenwärtigen Haftungs- und Straflosigkeit garantierenden Form aufgrund der Inhalte der Art. 32 und 35 ESM sowie der völkerrechtlich unumkehrbaren Bindewirkung “in alle Ewigkeit” ratifiziert, dieses Ratifizieren dem Handeln Hindenburgs 1933 gleichkommt, als dieser nämlich die Reichstagsbrandverordnung am 28.02.1933 und das Ermächtigugsgesetz am 23.03.1933 unterzeichnete, damit dem “NS-Terrorregime” zu seinem Vernichtungsfeldzug bis zum 08.05.1945 verhalf.
Bei genauer Betrachtung der Urteilsbegründung des BVerfG zum ESM, kann man nur zu einem Schluß kommen: Die Verfassungshüter mutieren zu Verfassungsfeinden.
wiki
Wir haben in Deutschland ca. 400.000 Rechtsanwälte. Warum gibt es keinen Widerstand? Das war nur eine rhetorische Frage. Selbst der Richterbund hat in einer Pressemitteilung nach dem Urteil des BVerfG die in dem Vertrag eingebaute Straffreiheit moniert.
In der Pressemitteilung zum Urteil schreibt das BVerfG in Randnummer 222
(es gibt noch einige bemerkenswerte Passagen, verzichte aber darauf, um den Beitrag nicht zu lang werden zu lassen, für Interessierte Rnd. 194,195,213)
BVerfG
Ich bin Wissenschaftler, genauer gesagt, Mathematiker. Vor Urzeiten hatte ich zwei Semester in Jura belegt. Habe mich aber davon verabschiedet, weil mir Jura nicht exakt genug war.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.