Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Andreas Voßkuhle und sein Türsteher. Kasino Karlsruhe

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Eine Replik und Gegendarstellung der Grundrechtepartei zu »Michael Kohlhaas und sein Türsteher. Kummerkasten Karlsruhe« von Benno Stieber im Cicero Juni 2012

In dem im Beitrag von Benno Stieber zum untauglichen Vergleich herangezogenen justiz- und gesellschaftskritischen Stück des »Michael Kohlhaas« von Heinrich von Kleist, griff Kohlhaas Mitte des 16. Jahrhunderts gegen ein Unrecht, das man ihm angetan hat, zur Selbstjustiz und handelte dabei nach der Devise: »Fiat iustitia, et pereat mundus« (dt.: »Es werde Recht, selbst wenn darüber die Welt zugrunde ginge«).

Benno Stieber schrieb in seinem diesbezüglichen Beitrag für den Cicero über die geplante Querulantengebühr, mit welcher der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Andreas Voßkuhle, angeblich notorische Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht belegt wissen möchte, weil das Bundesverfassungsgericht mit ca. 6.000 Verfassungsbeschwerden im Jahr völlig überlastet sei.

Auf der Internetseite Benno Stiebers findet sich darüber hinaus der folgende Begleittext (http://www.benno-stieber.com/kummerkasten-karlsruhe/) zu seinem Beitrag in der Ausgabe des »Cicero« vom Juni 2012:

»Sie schicken regelmäßig Verfassungsbeschwerden, oft hunderte von Seiten, mal gedichtet, mal gemalt, mal mit der freundlichen Aufforderung “Ruf doch mal an”. Für manchen ist das Bundesverfassungsgericht eher eine Art Bundeskummerkasten. Mitarbeiter wie der Eingangsbeamte Egon Hiegert müssen aus der Flut der Eingaben jene filtern, die ein berechtigtes Anliegen haben. Die anderen landen im allgemeinen Register in einem Aktenlager im Karlsruher Schloss.

Das Bundesverfassungsgericht plant jetzt eine Gebühr für alle jene, die ihre aussichtslose Beschwerde dennoch von einem der Richter begutachtet haben wollen. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle setzt sich sehr dafür ein, manche fürchten, eine ›Querulanten-Gebühr‹ würde auch Bürger mit berechtigten Anliegen abschrecken.

Für Cicero habe ich einige der notorischen Kläger getroffen. Leute wie Rainer Hoffmann, der sich seit Jahren durch die Instanzen klagt, wegen einer Solaranlage, oder Bernd Schreiber, der gerne mit T-Shirts mit der Aufschrift ›Prozessbeobachter‹ bei Gericht erscheint. Sie halten natürlich wenig von einer solchen Gebühr. Einer sagt: ›Aufhören zu klagen? Aus finanziellen Gründen? Nie, damit rechnen die ja nur.‹«

Die gebotene journalistische Neutralität wohl im Überschwang vergessend, versucht Stieber, der sich zur Justizpressekonferenz in Karlsruhe zählt, dem Leser in seinem Beitrag diese Gebühr schmackhaft zu machen, indem er, stilistisch nicht unfein, scheinbar den auf Grund ihrer Irrelevanz von Vornherein aussichtslosen Kampf zweier Protagonisten um ihre angeblich vermeintlichen Rechte schildert und diese dabei in einer sie lächerlich machenden Weise vorführt, ohne auf ihre Grundrechtsklagen explizit einzugehen, wohl bemüht, den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei ihnen um, sagen wir, latent Geisteskranke. Er nennt sie »Menschen, die es sich zum Lebensinhalt gemacht haben, Strafen nicht zu zahlen, der Justiz Fehler nachzuweisen oder immer wieder versuchen, ihren Fall neu vor Gericht zu bringen«. Derartige »Querulanten« sollen nun davon abgehalten werden, »ihre Beschwerde auch dann weiterzubetreiben, wenn sie von Hiegert schon als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde«.

Der Begriff »Querulant« als echtes deutsches Produkt ist wissenschaftlich zwar nicht haltbar, mangelt es doch an entsprechenden Nachweisen einer Geistesstörung. Nichtsdestotrotz wird die diesbezügliche Diagnose, was Wunder, nicht ohne Grund meist von Richtern oder anderen Amtspersonen erhoben, welche sich mit Widerspruch zu ihren Rechtshandlungen konfrontiert sehen, man könnte sie in diesem Zusammenhang auch als Hobbypsychologen bezeichnen. Oft genug »bestätigen« willfährige Psychologen denn auch im vom Delinquenten bezahlt werden müssenden Auftrag der Gerichte diese Diagnose. Dem davon Betroffenen wird dann oft per Gerichtsbeschluss ein vom Gericht auserwählter Betreuer zur Seite gestellt, welcher in Zukunft bestimmt, ob der in seinen Rechten Verletzte Rechtsmittel einlegen darf. Mit den Grundrechten hat diese Praxis nichts zu tun, aber es hilft bei der Abwehr der Grundrechte des Bürgers, welche eigentlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind.

Stieber legt dem Leser durch seine wohl gewählten Suggestionen die Schlussfolgerung in den Geist: »Für derartige Fisimatenten sollten unsere lieben Richter am Bundesverfassungsgericht ihre kostbare Zeit nicht verschwenden«.

Wie subtil Stieber hier die von ihm offensichtlich Verachteten vorführt, wird durch folgende, sich selbst entlarvende Aussage deutlich: »Es sind zumeist ältere Herren, die viel Zeit haben, um Gesetze und Verordnungen zu studieren, akribisch genug, jeden vermeintliche oder tatsächlichen Verfahrensfehler anzuprangern und die Justiz mit ihren eigene Waffen zu ärgern. Sie streiten gegen Willkür, tauschen per Internet Tipps zur Strafprozessordnung aus und erarbeiten Verbesserungsvorschläge für die deutsche Justiz.« Wer denkt da nicht sofort an die beiden Grattler in der Loge der Muppets-Show, über die jeder lacht, welche aber keiner ernst nimmt – schlimmer noch, keiner ernst nehmen kann?

In blumiger Bildersprache legt Stieber dar, wie der von ihm so genannte Torhüter des Bundesverfassungsgerichts, der nett wirken sollende Eingangsbeamte Egon Hiegert, »ein rundlicher Mann mit ausgeglichenem Gemüt«, die täglichen Angriffe von suggerierten Armeen selbst ernannter Michael Kohlhaases gegen das Bundesverfassungsgericht abwehrt, um diesem die Möglichkeit zu geben, sich auf die wirklich wichtigen Fälle zu konzentrieren, indem er die Klagen der meisten Rechtsuchenden »gleich aussortiert« und nur die wichtigen »an die Richter weitergereicht werden«.

Stieber hat hier, wohl eher unfreiwillig und wie schon bei seinem Vergleich zu Kohlhaas, das System am Bundesverfassungsgericht in aller Kürze offengelegt, denn er verbindet dessen »Torhüter«, im offensichtlichen Versuch oder unwissenden Vollzug der Verkehrung des Vergleichs, auch hier mit einer justizkritischen Parabel, nämlich »Vor dem Gesetz« von Franz Kafka, der als promovierter Jurist über die Zustände in der deutschen Jurisprudenz im 19. Jahrhundert genau Bescheid wusste.

Kafkas Parabel handelt von dem Versuch eines Mannes vom Lande, in das »Gesetz« zu gelangen. Der Mann erfährt von einem Türhüter, der davor steht, dass es möglich sei, aber nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Er wartet darauf, dass ihm der Türhüter Einlass gewährt, Tage und Jahre, sein ganzes Leben lang. Er versucht, den Türhüter zu bestechen. Er bittet sogar die Flöhe im Pelzkragen des Türhüters nach jahrelangem Studium derselben, ihm zu helfen. Aber alles ist vergeblich. Kurz bevor der Mann vom Lande stirbt, fragt er den Türhüter, warum in all den Jahren niemand außer ihm Einlass verlangt hat. Der Türhüter antwortet, dieser Eingang sei nur für ihn bestimmt gewesen. Er werde ihn jetzt schließen.1

So geht es den meisten, ihre vom Grundgesetz garantierten Rechte zu Recht Einfordernden vor dem Bundesverfassungsgericht, wenn sie eine Verfassungsbeschwerde erheben, die, wie der Torhüter Hiegert dem Journalisten Stieber verrät, das »Kronjuwel der Verfassung, der Schutz des Bürgers vor staatlicher Willkür« sei. »Aber das könne nur funktionieren, wenn dieser Zugang nicht verstopft wird«, meint Hiegert. Selbstverständlich ist das keine Kritik an seiner Arbeit, wenn er die »hoffnungslosen Beschwerden, von denen die juristische Substanz haben könnten« scheidet, sondern eine Kritik an den unverbesserlichen Querulanten, welche das Bundesverfassungsgericht mit »ganz abseitigen« Beschwerden belasten, welche Herr Hiegert in gelben Kladden verstaut – im allgemeinen Register, man könnte es auch den Mülleimer des Bundesverfassungsgerichts nennen. Kronjuwelen sind eben nicht für Bürger Jedermann.

Was dabei die wirklich wichtigen Fälle, also die mit »juristischer Substanz« sind, bleibt seltsamerweise unerwähnt. Zurück bleibt beim Leser zwar kein wirkliches Wissen um das Bundesverfassungsgericht und seine Arbeit, aber eine gehörige Portion Mitleid mit den arg strapazierten Richtern und eine mindestens unterschwellige Abneigung gegen die dort scheinbar zu Hauf auftretenden Querulanten – sollen sie doch zahlen!

Unerwähnt bzw. unerforscht bleiben auch einige andere Tatsachen. Wäre Stieber ein netter Geschichtenerfinder, könnte man ihm dieses durchgehen lassen – einem der journalistischen Sorgfalt Verpflichteten muss hier entschieden entgegengetreten werden, um die vielfältigen Fehlinformationen und Unterlassungen des Beitrags aufzudecken.

*

Welchen Eindruck hätte der Leser im Gegensatz dazu, wenn er wüsste, dass eine solche »Querulantengebühr« bereits seit 1951 gemäß § 34 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) als Missbrauchsgebühr existiert? Würde er sich angesichts dessen nicht die berechtigte Frage stellen, wozu eine neue, zweite Missbrauchsgebühr nötig ist und ob der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, neben seiner Arbeit am Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie, Abteilung 1 (Staatswissenschaft) der Universität Freiburg beschäftigt sowie der Arbeit an diversen und in bezahlter Nebentätigkeit hergestellten Publikationen und an der Mitherausgeberschaft von mindestens acht Publikationssammlungen beteiligt, womöglich um diese Tatsache gar nicht weiß – vielleicht vor lauter Überlastung?

Was würde der Leser denken, wenn er erführe, dass der »Türsteher« des Bundesverfassungsgerichts, der nette Herr Hiegert, eine Armee von Mitarbeitern (die Flöhe im Pelzkragen des Türhüters?) anführt, welche darüber entscheiden, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird? Vielleicht denkt der Leser, dass es wohl korrekt sei, wenn jemand im Vorfeld darüber entscheidet, denn das Bundesverfassungsgericht verfügt ja nur über 16 Richter und wie sollen diese eine solche Menge an Arbeit bewältigen?

Würde der Leser dies auch noch denken, wenn er wüsste, dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG jeder das Grundrecht hat, gegen Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen und für eine solche Entscheidung ausschließlich der »gesetzliche Richter« zuständig ist, welcher gemäß Art. 97 GG planmäßig und hauptamtlich als Richter angestellt sein muss, um über die erforderliche sachliche und persönliche Unabhängigkeit zu verfügen? Was meinte der Leser, wenn er wüsste, dass der nette Herr Hiegert und seine über die Annahme von Verfassungsbeschwerden entscheidenden Kollegen weisungsgebundene Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts sind, welche über diese Unabhängigkeit nicht verfügen und aus diesem Grunde auch keine richterlichen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde treffen dürfen, weil sie eben nicht der gesetzliche Richter sind, sondern über diese Eigenschaft ausschließlich die 16 Richter am Bundesverfassungsgericht verfügen?

Was würde der Leser denken, wenn er wüsste, dass dieser Anspruch auf den gesetzlichen Richter ein weiterer grundgesetzlicher Rechtsanspruch eines jeden Bürgers ist, welcher gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedem zusteht, denn danach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden und vor allem ein garantiertes Grundrecht, dessen Entzug den Betroffenen berechtigt, so lange darauf zu bestehen, bis der Anspruch erfüllt ist? Wäre z.B. dementgegen auch derjenige ein Querulant, welcher darauf besteht, dass gemäß Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft ist, wenn ihn ein rechtswidriger Verwaltungsakt in Form eines finalen »Rettungsschusses« trifft?

Was würde der Leser denken, wenn er weiterhin wüsste, dass die Mitarbeiter des netten Herrn Hiegert, inklusive diesem, also keine gesetzlichen Richter sind, und demzufolge dessen Arbeit ohne jede gesetzliche Grundlage2 machen und so tagtäglich Grundrechtsverletzungen im hehren Hause des Bundesverfassungsgerichts stattfinden, ohne dass dessen gesetzliche Richter auf die Barrikaden gehen und z.B. mehr Richter fordern, was natürlich den Nimbus des Bundesverfassungsrichters um so mehr schmälert, je mehr diesen Status besitzen?

Vielleicht meint der Leser an dieser Stelle jedoch, dass diese gewaltige Arbeit doch irgendwie gemacht werden muss? Was aber würde er sagen, wenn er erführe, dass das Bundesverfassungsgericht vom Parlamentarischen Rat als Verfassungsgeber ursprünglich gar nicht mit dem Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen beauftragt war und dies aus gutem Grunde? Wie würde er es empfinden, wenn er wüsste, dass Abhilfe bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte) als regulärem Rechtsweg vorbehalten ist, diese in dieser Hinsicht aber gar nicht tätig werden können, da ihnen die dafür benötigten Prozessgesetze fehlen, ohne welche sie untätig bleiben müssen? Und was würde er in diesem Zusammenhang zu der Tatsache sagen, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde erst nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs angerufen werden kann, denn es gehört nicht zum regulären Instanzenzug, obwohl dieser eigentlich dafür vorgesehene Rechtsweg verschlossen ist und obwohl Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG als prozessuales Grundrecht jedem auch diesen Rechtsweg garantiert?

Würde es den Leser auch interessieren, zu wissen, dass, wenn die jährlich durch ca. 6.000 Verfassungsbeschwerden beklagten Grundrechtsverletzungen auf dem gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG vorgeschriebenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten abgewickelt werden würden, das Bundesverfassungsgericht sich seiner originären Aufgabe zuwenden könnte, nämlich den Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen des Bundes und der Länder?

Was würde der Leser sagen, wenn er wüsste, dass diese Tatsachen auch dem Bundesverfassungsgericht bekannt sind und dieses es nach wie vor unterlässt, den Gesetzgeber zu verurteilen, die dafür benötigten Prozessgesetze zu erlassen und demzufolge das Wehklagen über zuviel Arbeit hausgemacht ist und diese Tatsachen bewusst nicht thematisiert werden? Will man den in seinen Grundrechten Verletzten lieber mit einer Gebühr bestrafen, weil er sich weigert, tägliche Grundrechtsverletzungen hinzunehmen, zumal Beschwerden wegen Grundrechtsverletzungen, eben weil die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht sind, grundsätzlich kostenfrei sind?

Wie würde der Leser reagieren, wenn ihm bekannt würde, dass die Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen im Grunde auch deshalb nicht existieren dürfte, da die öffentliche Gewalt überhaupt keine Grundrechtsverletzungen begehen darf, denn Art. 1 Abs. 2 und 3 GG garantiert die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und bindet die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an diese unverbrüchlich. Wie reagierte er weiter, wenn ihm auch bekannt würde, dass die öffentliche Gewalt jeden Tag vorsätzlich abertausende Grundrechtsverletzungen begehen kann, nicht ohne den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er ja klagen könne, man lebe schließlich in einem Rechtsstaat?

Würde sich der Leser selbst als Querulant fühlen, wenn er jahrelang gegen den Staat prozessiert vor Richtern, welche von eben diesem Staat berufen werden, weil dieser Staat ihm seine verfassungsmäßigen Rechte nicht nur vorenthält, sondern ihn unter Umständen für deren Wahrnehmung bestraft, weil er unzulässige Grundrechtsverletzungen nicht hinnimmt und seine Grundrechte als Abwehrrechte auch gegen den Willen des Staates ausübt? Oder würde er lieber auf seine Grundrechte verzichten, damit er nicht eines Tages von einem Herrn Stieber im Cicero als Querulant mit Namen und Adresse vorgeführt und der Lächerlichkeit eines unwissenden Publikums preisgegeben wird?

Weiß der Leser, dass der verfassungswidrig in seinen Grundrechten Verletzte über viele Jahre erfolglos vor den Gerichten gegen Grundrechtsverletzungen klagen kann, weil die öffentliche Gewalt für derartige Verletzungen gar nicht bestraft werden kann, weil es z.B. den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im deutschen Recht nicht mehr gibt, seitdem er 1943, wohl in »weiser« Voraussicht, von den Nationalsozialisten gestrichen wurde und bis heute (ebenfalls in »weiser« Voraussicht?) nicht wieder eingeführt wurde?

Was würde der Leser zu der Tatsache sagen, dass seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b BVerfGG ohne Begründung abgelehnt in einem schwarzen Loch verschwinden kann und nicht zur Entscheidung angenommen werden muss und seine Grundrechte, wie die Rechtsweggarantie, in diesem Falle verfassungswidrig der normativen Kraft des Faktischen zum Opfer fallen. Was würde er sagen, wenn er die süffisante Bemerkung seitens der die Grundrechte verletzt habenden öffentlichen Gewalt vernimmt, solange er vor dem Bundesverfassungsgericht kein Recht bekommt, sind die Grundrechtsverletzungen gar nicht erfolgt? Was würde er sagen, wenn er erführe, dass nicht das Bundesverfassungsgericht über die Unverletzlichkeit und Anwendbarkeit der Grundrechte entscheidet, sondern das Grundgesetz? Was würde er sagen, wenn ihm bewusst wäre, dass das Bundesverfassungsgericht auf diese zweifelhafte Weise der öffentlichen Gewalt die Mittel zur permanenten Grundrechtsverletzung in die Hand gibt und die Verfassungsbeschwerde so das Mittel ist, jede Grundrechtsverletzung im Schwarzen Loch des Allgemeinen Registers des Bundesverfassungsgerichts verschwinden zu lassen, während es gleichzeitig zulässt, dass Gerichte »entscheiden« dürfen, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können (vgl. 11 c Qs 65/11 LG Stade)?

Welchen Eindruck würde es letztlich wohl beim Leser des Beitrags hinterlassen haben, wenn er einige in den Medien nicht veröffentlichte Tatsachen über einige Richter am Bundesverfassungsgericht erfahren würde, »vornehmlich« deren erste Garnitur?

Wenn er z.B. wüsste, dass der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hermann Höpker-Aschoff, in den vierziger Jahren als Chefjurist der Haupttreuhandstelle Ost des NS-Terrorregimes mitverantwortlich war für die juristische Legitimierung des Massenmordes an den osteuropäischen Juden und der Verteilung ihres Vermögens an den »deutschen Volkskörper«? Welchen Eindruck hätte es gemacht, zu wissen, dass Höpker-Aschoff nicht als Einziger am Bundesverfassungsgericht schon eine »blendende« nationalsozialistische Vergangenheit hinter sich hatte und auch er Adolf Hitler geschworen hatte »daß wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis zum Ende unserer Tage« und diesen Schwur später durch ein Bekenntnis zum Grundgesetz vergessen machen wollte, mit tatkräftiger Hilfe seiner Richterkollegen, welche sich gegenseitig per »Persilschein«3 den inneren Widerstand gegen ihren wohlgemerkt freiwilligen Schwur attestierten?

Oder wenn ihm die Person des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht und am Bundesgerichtshof Willi Geiger bekannt wäre, welcher 1933 der SA beitrat und Schulungs- und Pressereferent wurde und seit 1934 dem NS-Rechtswahrerbund und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt angehörte und später als Mitglied der NSDAP und Staatsanwalt nach der so genannten Heimtückeverordnung vom 21. März 1933 am Sondergericht Bamberg Todesurteile erwirkte gegen »Volksschädlinge« und welcher in seiner, vorwiegend gegen Juden gerichteten Doktorarbeit dem Glauben widersprach, »man müsse die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger vor der Willkür der Allmacht des Staates schützen«? Was wäre, wenn der Leser wüsste, dass Geiger einer der Hauptakteure beim Entwurf des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes war und auf dessen Betreiben hin die eigentlich verfassungswidrige und dem Willen des Parlamentarischen Rates als Verfassunggeber entgegenstehende Verfassungsbeschwerde in dieses aufgenommen wurde?

Was würde der Leser zur folgenden Insidermeldung des Willi Geiger sagen, welche dieser sicher nicht kritisch meinte, sondern im vollen Bewusstsein seiner »erfolgreichen« Arbeit:

»Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. [...] Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. [...] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.4«?

Selbstjustiz à la Kohlhaas oder Grundrechtsverzicht statt Grundrechtsschutz durch den Staat und die Gerichte, damit die Gerichte nicht so viel zu tun haben? Oder lieber Russisch Roulette im Kasino Karlsruhe?

Sind diese Tatsachen nur die Spitze eines dem »irgendwo da draußen sein Recht Suchenden« unbekannten Eisberges, dem er, gleich der Titanic, ausgeliefert ist – im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland? Muss angesichts der bundesdeutschen Rechtswirklichkeit die Schlussfolgerung gezogen werden: »Es werde kein Recht, selbst wenn darüber die Welt zugrunde ginge«?

Vielleicht wäre Herr Stieber angesichts dieser offenen Geheimnisse zu völlig anderen Aussagen über die so genannten Querulanten gekommen, als in seinem diese vorverurteilenden und der Lächerlichkeit des Unwissens preisgebenden Beitrag vom Juni 2012? Vielleicht hätte er diese Tatsachen den auch ihm bekannten, weil von einem der weiter oben erwähnten »älteren Herren« überreichten, Rechtsexpertisen des Rechtsstaatsreports entnehmen können, welche er abfällig als »kursieren(de) Expertisen, oft von pensionierten Amtsrichtern« bezeichnet, »aus denen neue Schriftsätze gestrickt werden können, in denen sie das Recht auf richterliches Gehör einklagen oder auf das Fehlen des gesetzlichen Richters verweisen«?

Vielleicht hätte Herr Stieber die beiden Stücke von Kleist und Kafka genau studieren sollen, bevor er sie als untauglichen Beweis seiner These von den Querulanten, welche das Bundesverfassungsgericht angeblich an seiner Arbeit hindern, heranzieht? Vielleicht hätte er erkennen können, dass dort dieselben Zustände beschrieben werden, welche er wohl gut heißt und welche, auch im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus, explizit durch das Grundgesetz und die in ihm garantierten Grundrechte verhindert werden sollten; dieselben Grundrechte, deren Achtung und Schutz gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, deren Durchsetzung jedoch spätestens in Karlsruhe scheitert und damit das Bundesverfassungsgericht unmittelbar an der Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes mitwirkt, zu dessen Hüter es sich erklärt?

Bleibt am Schluss die Frage zu stellen, wann die Medien beginnen, diese Zustände zu recherchieren und zu veröffentlichen – ohne zuvor aus Unwissenheit und mangelndem Interesse an ausgiebiger Recherche den Hausjuristen zu fragen, ob das denn wirklich so ist, um sich mit der dortigen Auskunft zu bescheiden: »Alles halb so wild«?

Karlsruhe ist kein Kasino, dessen Eingang von Türstehern bewacht werden muss und an dessen Spieltischen man mit Geld und viel Glück als Gewinn seine Grundrechte, nach deren Entzug und Verletzung, wiederbekommt!

Die Abwehr von immer unzulässigen Grundrechtsverletzungen darf nicht einer dem »Einkommen des Beschwerdeführers angemessene(n) Gebühr« unterliegen, wie Stieber glauben machen möchte, denn Grundrechte sind gemäß Art. 1 Abs. 2 GG unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Fußnoten

1) Wikipedia

2) Zwar besagt die erst im Jahre 1986 in Kraft getretene Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts in § 61 Abs. 1 BVerfGGO : »Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen.«, jedoch steht dem § 1 Abs. 3 BVerfGGO entgegen, denn danach nimmt der Präsident ausschließlich »die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr …«. Eine Gesetz, welches dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts erlaubt, eigenmächtige Befugnisse ohne gesetzliche Ermächtigung zu erfinden und die Aufgaben des gesetzlichen Richters an Personen zu übertragen, welche nicht über dessen Eigenschaften im Sinne der Art. 97 GG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besitzen, existiert jedoch nicht, denn die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts ist kein Gesetz im Sinne des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Gesetze vom Bundestag beschlossen werden. Demzufolge kann eine Geschäftsordnung nicht zu etwas ermächtigen, wozu kein Gesetz ermächtigt.

3) Mutmaßliche nationalsozialistische Straftäter konnten durch Aussagen von Opfern oder ehemaligen Gegnern entlastet werden und erhielten somit einen positiven bzw. guten Leumund. Missbraucht wurde dieses Verfahren aber hauptsächlich auch zur gegenseitigen »Weißwaschung« von nationalsozialistischen Richtern, indem sich die Täter gegenseitig »bezeugten«, im Grunde schon immer gegen den Nationalsozialismus gewesen zu sein.

4) DRiZ 1982, S. 325.

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “Andreas Voßkuhle und sein Türsteher. Kasino Karlsruhe”

  1. leserin

    Was sagt die Redaktion des Cicero dazu? Ich habe mir den Artikel im Cicero “Michael Kohlhaas” durchgelesen, wenn das hier im Grundrechteform skizzierte auch nur ansatzweise stimmt, dann ist der Artikel im Cicero ja eine ganz schlimme Nummer, vorsichtig ausgedrückt. Wie mögen da all die anderen in den Medien erscheinenden Artikel manipuliert sein. Das unsere deutsche Vergangenheit ursächlich damit heute noch zu tun hat, wird mir von Tag zu Tag bewusster, nur gilt das wohl ehr für die älteren Menschen, die noch aus der Zeit zumindest vieles gehört haben. Die heutige Generation hat zur NS-Vergangenheit wohl kaum noch einen Zugang, so dass da auch kein “Groschen Fäll”, wenn sich die Modalitäten wiederholen. Ich bin einfach nur sprachlos, gleichzeitig aber auch erfreut, denn es scheint was dran zu sein, dass alles einmal herauskommt und bezüglich des Cicerao-Artikels “Michael Kohlhaas” hat es nicht einmal 4 Wochen gedauert, bis die Manipulationen, ja ich sehe es sogar als gezielte Täuschung des Lesers an, herausgekommen sind.