BVerfGE zu den Grundrechten als Abwehrrechte und Meinungsfreiheit

Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts in der Lüth-Entscheidung

BVerfGE 7, 198 - Lüth

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

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Der Unruhestifter

Es gibt Formeln, die man gern zur Beschwichtigung oder zur Tarnung der eigenen Bequemlichkeit benutzt. Dazu gehört der Satz: "Alleine kann man doch ohnehin nichts bewirken". So heißt es also: "Was soll man machen?", die Welt sei halt schlecht, "das war schon immer so, und das wird auch so bleiben". Es sind Sätze der Gleichgültigkeit, Sätze der Trägheit, der Apathie, der Resignation, manchmal auch der Feigheit. In uns allen stecken solche Sätze: "Was soll man machen? Da kann man gar nichts machen." Und: "Nach uns die Sintflut".

Eine Demokratie kann man aber mit solchen Sätzen nicht bauen. Einen guten Rechtsstaat auch nicht. Und die Menschenrechte bleiben, wenn man solchen Sätzen nachgibt, papierene Rechte.

In den Flugblättern der Weißen Rose heißt es: "Zerreißt den Mantel der Gleichgültigkeit, den ihr um euer Herz gelegt habt". Und: "Wenn jeder wartet, bis der andere anfängt, wird keiner anfangen!"

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BMJ Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger zur nationalen Wirkweise der Grundrechtecharta der europäischen Union

Die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz hat die Bundesjustizministerin Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger ( FDP ) schriftlich mit folgender Frage konfrontiert und um eine schriftliche Antwort gebeten:

Inwieweit hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zum 01.12.2009 Gesetzeskraft in der Bundesrepublik erlangt und in welchem Verhältnis steht diese zum Grundgesetz und zur einfachen Gesetzgebung?

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Ungültige Gesetze: GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt, mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht ( einschließlich der einfachen Gesetze ) fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.

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Das Recht auf Grundrechte

Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft - auf sie pocht - und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.

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Zum Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

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In der Verfügungsvorlage für das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wird auf Dokumentenseite 70 unter 5. Abs. 1 Satz 2 die grundgrechtliche Einschränkung der Artikel 10 Abs. 1 GG sowie 12 Abs. 2 GG erwähnt:

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