Unter dem Aktenzeichen 41021/11 wird beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde des anerkannt freischaffenden Künstlerehepaares Angelika und Burkhard Lenniger wegen fortgesetzter Verletzung ihrer Rechte im Sinne der Art. 3, 5, 6 und 13 der Konventtion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 sowie den Art. 6, 13, 47 und 48 der Grundrechtecharta der Europäischen Union vom 01.12.2009 geführt.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2012 wurde dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der erweiterte Sachstand und die damit verbundenen neu gewonnenen rechtlichen Erkenntnisse übersandt.
Zunächst noch einmal der auch in der Beschwerde geschilderte und jetzt ergänzte Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer Burkhard Lenniger ist ehemaliger Kriminalbeamter und bezieht aus gesundheitlichen Gründen seit 1989 eine Pension und ist ausschließlich diesbezüglich Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Bundesrepublik Deutschland. Er wird beim niedersächsischen Finanzamt Cuxhaven unter der Steuernummer 18/126/02917 geführt. Die Ehefrau ist als Grund- und Hauptschullehrerin im niedersächsischen Landesschuldienst tätig und ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Beide werden zusammen als„unselbständig“ steuerlich veranlagt.
Der Beschwerdeführer ist seit 1989 als freischaffender Filmemacher künstlerisch tätig und als solcher unstreitig selbst von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten als freischaffender filmschaffender Künstler i.S.v. Art. 5.3.1 GG sowie Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt. Nicht weniger als 30 nationale und internationale Filmauszeichnungen bilden den Nachweis des geistig-schöpferischen künstlerischen Schaffens.
Seit nunmehr 23 Jahren ( in Worten: dreiundzwanzig ) wehren sich die Eheleute Lenniger gegen fortgesetzte verfassungs- und völkerrechtswidrige Eingriffe von Behörden und Gerichten des Landes Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten künstlerischen Werk- und Wirkbereich des absoluten Kunstfreiheitsgrundrechtes gemäß Artikel 5.3.1 GG in Verbindung mit Artikel 27 der UN-Resolution 217 A (III ) in Verbindung mit Artikel 2 und 15 des internationalen Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von 1966 i.v.m. Art. 13 der Grundrechtecharta der Europäischen Union.
Das Verfahren betraf nie und betrifft keinen Steuersachverhalt. Gleichwohl werden die Eheleute Lenniger wegen nicht zu versteuernden Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit seit jetzt 23 Jahren mit Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden konfrontiert.
Die einzige Streitfrage zwischen dem anerkannt freischaffenden Künstlerehepaar und dem Finanzamt Cuxhaven ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes geklärt. Die bundesdeutsche Finanzverwaltung geht bis heute davon aus, dass die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in ihren Formulierungen „wissenschaftliche künstlerische“ als Ermächtigungsgrundlage für Einkünfte aus anerkannter freischaffender künstlerischer Tätigkeit vom Finanzamt herangezogen werden darf, obwohl diese wegen der Kollision mit dem höherrangigen vorbehaltlosen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG ( Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes 1949 nichtig ist. Eine Besteuerung von Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit ist daher unzulässig. Die Finanzämter und die Finanzgerichtsbarkeit haben keine Zuständigkeit. Der Prozess-bevollmächtigte der Beschwerdeführer hat zu diesem Thema eine Expertise unter dem Titel „Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen ( hier: ESt / USt )?“ erarbeitet. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Die Kläger sind über Jahre durch ausdrücklich falsche Rechtsmittelbelehrungen auf den falschen Rechtsweg vor die Finanzgerichte verwiesen worden.
Diese Streitfrage ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären, da es sich um eine öffentlich – rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art handelt, die den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG besonders zugewiesen worden ist. Der einfache Gesetzgeber hat es allerdings spätestens seit dem Inkrafttreten der VwGO 1965 unterlassen, den gemäß für grundgesetzlich ausdrücklich unzulässige Grundrechtsverletzungen vorgesehenen Rechtsweg durch Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten. Den Beschwerdeführern ist daher der verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgegebene Rechtsweg verbaut. Sie können ihn nicht beschreiten.
Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes kommt für die Beschwerdeführer zurzeit noch nicht in Betracht, da vorher gemäß Art. 94 Abs. 2 GG der vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden muss. Das ist der vom einfachen Gesetzgeber noch nicht installierte jedoch grundgesetzlich einzig eröffnete Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat zu diesem Thema eine Expertise unter dem Titel „Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig?“ erarbeitet. Sie wird in der Anlage in der überarbeiteten Fassung erneut beigefügt.
Die Beschwerdeführer mussten feststellen, dass die allen Grundrechtsträgern zustehende Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19Abs. 4 Satz 1 GG ihnen nicht zugute kommt, da der nationale einfache Gesetzgeber den ihm mit dem Grundgesetz gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG erteilten Auftrag, den vorgegebenen Rechtsweg durch materiellrechtliche und prozessuale Vorschriften in das deutsche Rechtssystem einzuführen und mit den entsprechenden Organisations- und Ausführungsgesetzen zu ergänzen, nicht erfüllt hat. Damit fehlt die Bereitstellung der für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Somit ist ein faires Verfahren gemäß Art. 6 und eine wirksame Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 13 seit der Ratifizierung der Konvention nicht vorhanden.
Das funktional und sachlich unzuständige Finanzamt Cuxhaven betreibt unter Missachtung der auch in den Artikeln 5.3.1 GG und 19 Abs. 4 GG zum Ausdruck kommenden verfassungsmäßigen Ordnung die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung aus nichtigen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden seit 1989, die außerdem noch mit erheblichen Kosten für die Beschwerdeführer verbunden worden sind.
Beide Beschwerdeführer sind mittlerweile auf Antrag von in der Folge tätig gewordenen funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder je bereits zwei Mal verhaftet worden, weil sie verfassungsrechtlich ausdrücklich und einfachgesetzlich in der Folge denn dann auch nicht verpflichtet sind, eidesstattliche Versicherungen wegen der Nichtzahlung von behördlich frei erfundenen und somit nichtigen Forderungen abzugeben. Die verfassungswidrigen Verhaftungen haben stattgefunden am 21.05.2010 um etwa 07.55 h und am 15.06.2011 um etwa 09.00 h. Die jeweiligen Entlassungen aus der Haft sind am 21.05.2010 um etwa 12.15 h für die Beschwerdeführerin und um etwa 18.00 h für den Beschwerdeführer erfolgt, am 15.06.2011 für beide um etwa10.15 h. Die Haftentlassungen sind jeweils nur deswegen erfolgt, weil die Beschwerdeführer unter Protest zur Zahlung von nicht unerheblichen existenzvernichtenden Geldbeträgen genötigt worden sind. Sie mussten sich der rechtswidrigen staatlichen Gewalt beugen, um nicht verfassungs- und konventionswidrig in Beugehaft bleiben zu müssen. (die Beschwerdeführerin ggf. 12 Monate und der Beschwerdeführer 24 Monate)
Da das funktional und sachlich unzuständige Finanzamt Cuxhaven gegen die Beschwerdeführer Jahr für Jahr weiter fingierte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide wegen nicht zu versteuernden Einkünften aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit erlässt, obgleich dem Finanzamt Jahr für Jahr mitgeteilt wird, dass die freischaffende künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführer seit 2002 erzwungenermaßen zum Erliegen gekommen ist, besteht konkrete Wiederholungsgefahr. Diese konkrete Wiederholungsgefahr besteht auch noch, weil das Finanzamt und die in der Folge tätig gewordenen Vollstreckungsbehörden weitere fingierte Forderungen geltend machen, die sie mutmaßlich ebenfalls durch Beugehaft verfassungs-, konventions- und chartawidrig erzwingen wollen.
Die vom funktional und sachlich unzuständigen Gerichtsvollzieher am 15.06.2011 durchgeführten unzulässigen verfassungs-, konventions- und chartawidrigen Verhaftungen sind einhergegangen mit einer unzulässigen verfassungs-, konventions- und chartawidrigen Durchsuchung des Hauses und TV-Studios durch funktional und sachlich unzuständige Vollstreckungsbeamte des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven wegen dessen fingierter Forderungen. Die funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbeamten haben sich nicht an dem filmischen Equipment wie Kamera pp vergriffen mit Ausnahme des dem filmischen Equipment zugehörigen Pkw Kombi Cux – TV720. Die funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbeamten sind darauf hingewiesen worden, dass der im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Pkw Kombi zum Transport des mobilen Filmequipments der Aufnahme der freischaffenden künstlerischen Tätigkeit im Jahre 1989 erforderlich ist. Obgleich der Pkw Kombi also in gleicher Weise pfandfrei war wie die übrigen Gegenstände des filmischen Equipments, wurde der Pkw unzulässig gepfändet und abtransportiert. Er steht seitdem den Beschwerdeführern zum Transport des filmischen Equipments nicht mehr zur Verfügung. Ein anderes Fahrzeug existiert dafür nicht. Die funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbeamten haben damit unzulässig verfassungs- und chartawidrig in den gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt tabuisierten „künstlerischen Werk- und Wirkbereich“ eingegriffen.
Obgleich die Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Pfändung des Pkw mit der drohenden Verwertung eine Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG beim Amtsgericht Cuxhaven erhoben haben, wurde die Verwertung des Pkw im Wege der öffentlichen Zwangsversteigerung durchgeführt. Die Mitteilung des Finanzamtes Cuxhaven über die Verwertung des Pkw vom 04.04.2012 wird in der Anlage beigefügt.
Hier ist mittlerweile erkannt worden, dass die richterlichen Vollstreckungshandlungen einschließlich der Haftbefehle des Amtsgerichts Otterndorf gegen die Beschwerdeführer durch Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe angeordnet worden sind. Es handelt sich um die Richter auf Probe Dr. Dornbusch-Fierling, Schmidt, Gerdes-Franzki und Altmann beim Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Otterndorf. Auch bei dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Stade, sind Hilfsrichter als Einzelrichter in der vorliegenden Sache tätig gewesen. Es handelt sich u. a. um die Richter auf Probe Eggert, Arndt, Paarmann und den aus persönlichen Gründen abgeordneten Richter Dr. Steinicke. Schließlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass auch beim Amtsgericht Cuxhaven die dort anhängig gemachte Folgenbeseitigungsklage durch Hilfsrichter bearbeitet worden ist. Es handelt sich um die Richter auf Probe Drücke und Paarmann. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass systematisch Hilfsrichter in den von ihnen seit 2009 betriebenen Folgenbeseitigungsverfahren zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung eingesetzt worden sind. Den Hilfsrichtern mangelt es an der notwendigen richterlichen Unabhängigkeit, wie sie in Art. 97 GG und den §§ 28 und 29 Deutsches Richtergesetz aber auch gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union unabdingbar ist. Damit kommen sie als gesetzliche Richter i.S.v. Art. 101 GG nicht in Betracht. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen
• Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
• Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt. Damit sind die von den Hilfsrichtern getroffenen Entscheidungen nichtig. Obgleich sie deshalb von niemandem beachtet zu werden brauchen, werden sie als Ermächtigungsgrundlagen für die verfassungs-, konventions- und chartawidrigen Vollstreckungshandlungen benutzt.
Die mit der verfassungs-, konventiuons- und chartawidrigen Verhaftung und Inhaftierung der Beschwerdeführer verbundene verfassungs-, konventiuons- und chartawidrige Freiheitsberaubung dürfte die Entscheidungskompetenz des dortigen Gerichtes begründen. In Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist folgendes geregelt:
“Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.”
Es soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe keine Richter i.S.v. Art. 97 GG und §§ 28 und 29 Deutsches Richter Gesetzes sowie des Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sind, wenn sie Einzelrichtertätigkeit ausüben.
Auch gemäß Art. 5 Abs. 1 b) EMRK dürfen nur Richter eine rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßig eine Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung anordnen. Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe erfüllen demnach nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wenn sie als Einzelrichter tätig werden, was beim Erlass eines Haftbefehls bei einem bundesdeutschen Amtsgericht ausnahmslos der Fall ist.
Den Hilfsrichtern fehlt die Kompetenz, als Gericht die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Einkommensteuergesetzes in der Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seiner mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG und Art. 13 der Grundrechtecharta der Europäschen Union kollidierenden Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur deklaratorischen Feststellung der Nichtigkeit des § 18.1.1 EStG in seiner o.a. kollidierenden Formulierung.
In gleicher Weise fehlt den Hilfsrichtern die Kompetenz zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art. 100 Abs. 2 GG.
Es soll noch einmal wiederholt werden, dass die Beschwerdeführer in dem Einsatz der Hilfsrichter an nahezu allen Gerichten, bei denen sie die öffentlich – rechtlichen Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechtsverletzung erhoben haben, nicht mehr von Zufällen ausgehen. Es handelt sich um die Amtsgerichte Cuxhaven, Aurich, Bonn, München und Otterndorf sowie das Landgericht Stade. Die Beschwerdeführer können sich des Gedankens nicht erwehren, dass der Einsatz der Hilfsrichter gesteuert wird, um die jeweils beantragte Vorlage zum BverfG gemäß Art. 100 GG wegen der Verfassungswidrigkeit der Verfassungswidrigkeit des § 18.1.1 EStG in der o.a. Formulierung sowie wegen der verfassungswidrigen Unterlassung der Einrichtung des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG in das bundesdeutsche Rechtssystem. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 28.02.2012 zu der Frage
„Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Den Beschwerdeführern steht die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung der Hilfsrichter wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht zu, da den Hilfsrichtern die Eigenschaft der Unabhängigkeit eines Richters fehlt und sie somit weder Richter noch andere Amtsträger im Sinne der Strafvorschrift des § 339 StGB sind. Die Hilfsrichter sind sogar über die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StGB generell straflos in Verfahren, die ihren Ausgang in Verwaltungsakten der Finanzverwaltung haben. Die Vorschrift lautet:
“Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.”
Da der Finanzbeamte nicht strafbar ist, wenn er zugunsten einer öffentlichen Kasse rechtswidrig Steuern und Abgaben überhebt, ist der Hilfsrichter als Mittäter oder Gehilfe ebenfalls straflos. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom10.02.2012 zu der Frage
„Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Die Beschwerdeführer mussten feststellen, dass die Finanzbeamten des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven und alle anderen in der Folge tätig gewordenen funktional und sachlich unzuständigen Amtsträger verfassungswidrig strafrechtlich für den von ihnen verübten Amtsmissbrauch nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, da es an den relevanten Strafvorschriften fehlt oder unzulässig durch Richterrecht wie im Fall der Rechtsbeugung durch Veranlagungsbeamte und Beamte in der Rechtsbehelfsstelle aller bundesdeutschen Finanzämter außer Kraft gesetzt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat zu diesem Thema eine Expertise unter dem Titel „Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?“ erarbeitet. Sie wird in der Anlage erneut beigefügt.
Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland ist nach hiesiger Kenntnis der Straftatbestand des Amtsmissbrauches in allen Ländern der Europäischen Union in den jeweiligen Strafgesetzbüchern verankert. Der Unterzeichnende hat einen Rechtsvergleich mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten am 23.05.2012 vorgenommen. Auf diesen wird verwiesen. Er wird in der Anlage beigefügt.
An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass es in der deutschen Strafprozessordnung das Strafbefehlverfahren gibt. Dieses ist weder mit Artikel 103 GG noch mit Art. 6 EMRK vereinbar. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 01.09.2011 zu der Frage
„Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Die Beschwerdeführer sehen in dem übereinstimmenden Fehlverhalten jedes einzelnen Amtsträgers mit dem Fehlverhalten aller übrigen im vorliegenden Fall tätig gewordenen Amtsträger einen kollektiven Hochverrat gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 Strafgesetzbuch, da die Amtsträger als Einzelne schwarmmäßig die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in der Ausgestaltung der tragenden Verfassungsgrundsätze in Art. 5.3.1 GG, Art. 2.2 GG, Art. 6.1 GG; Art. 13 GG und Art. 14 GG sowie Art. 1 GG, 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 GG und Art. 123 Abs. 1 GG beseitigen, außer Geltung setzen und untergraben. Der Prozessbevollmächtigte und die Beschwerdeführer haben wegen des Deliktes dieser Amtsträger eine Strafanzeige wegen Hochverrats gemäß § 81 Abs. 1 Ziff. 2 Strafgesetzbuch beim Generalbundesanwalt erstattet. Sie wird in der Anlage erneut beigefügt. Eine Bearbeitung findet weder bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe noch bei der unzuständigen Staatsanwaltschaft in Stade statt.
Durch die angezeigten Taten der einzelnen Amtsträger wegen Hochverrats begehen sie in gleicher Weise schwere Rechtsverstöße gegen die in nationales Recht transformierten internationalen Resolutionen wie die UN-Resolution 217A, den internationalen Pakt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Grundrechtecharta der Europäischen Union. Gleichzeitig verstoßen sie gegen Art. 10 der UN-Resolution 53/144. Dort heißt es:
Artikel 10
“Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.”
Es kann festgestellt werden, dass das deutsche Strafrecht so angelegt ist, dass die Amtsträger, wenn sie zugunsten des Staates Steuern, Gebühren und Abgaben rechtswidrig überheben, straffrei gestellt sind, der Grundrechtsträger jedoch strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er sich gegen die rechtswidrige Überhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben durch Amtsträger zugunsten des Staates zur Wehr setzt und dabei auf seine unverletzlichen Freiheitsgrundrechte pocht.
Bei dieser verfassungswidrigen einfachgesetzlichen Konstellation besteht die Gefahr, dass Entscheidungsorgane nicht nach sachlichen Kriterien die anstehenden Entscheidungen treffen, sondern aus emotionalen Gründen, wie z.B. dem Rachegedanken. So können Opfer zu Tätern stilisiert werden.
Ein passendes Beispiel für einen derartigen Rollenvertausch ist im vorliegenden Fall „Lenniger ./. Finanzamt Cuxhaven“ gegeben.
Dem Beschwerdeführer wird in dem Strafverfahren 4 Cs 115 Js 273/11 beim Amtsgericht Otterndorf wegen Beleidigung, Übler Nachrede und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter anderem vorgeworfen, er habe auf seiner Website “forschungsschiff-pirol.org” in einem Eintrag rechtswidrig und schuldhaft u. a. die Geschädigten Klug und Saathoff als Finanzbeamte, die “einen an Widerlichkeit nicht mehr zu überbietenden 20-jährigen verfassungswidrigen Vernichtungsfeldzug” für die nds. Finanzveraltung “im Wege der räuberischen Erpressung” begangen hätten, bezeichnet und die Geschädigte Stelling als Grundgesetzfeindin öffentlich im Internet diskreditiert.
Die Strafbarkeit wegen Übler Nachrede gemäß § 186 StGB setzt voraus, dass die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Im vorliegenden Fall sind die auf die Finanzbeamten Klug und Saathoff und die Direktorin des Amtsgerichts Cuxhaven Stelling behaupteten Tatsachen erweislich wahr. Mangels Vorliegens des Tatbestandsmerkmals „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“ ist der Straftatbestand des § 186 StGB im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Beweis für den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen wird wie folgt erbracht:
Der Landtagsabgeordnete Hans – Jürgen Klein (Bündnis90/Grüne), hat sich mit dem „Fall Lenniger“ intensiv befasst. Er hat Recherchen angestellt und Kleine Anfragen im nds. Parlament an die Landesregierung zum „Fall Lenniger“ gestellt und den Finanzminister Möllring persönlich aufgefordert, den „fiskalischen Kreuzzug“ zu stoppen. Zunächst wird der Brief „Klein ./. Möllring“ vom 21.09.2005 auszugsweise wie folgt zitiert:
„Sehr geehrter Herr Minister Möllring, in der o. g. „unendlichen Geschichte“ wende ich mich noch einmal an Sie persönlich. Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass hier seit fast 10 Jahren im Namen des Staates Unrecht geschieht und damit eine selbständige Existenz zerstört wird. Ganz zu schweigen von den psychischen und gesundheitlichen Belastungen, die mit so einem Dauerstreit verbunden sind. Ich möchte sie deshalb auf eine m. E. fehlerhafte Weichenstellung hinweisen, die so gravierend war, dass alle darauf aufbauenden und folgenden Bescheide keinen Bestand haben können. […]
Der bisherige Umgang mit dieser Angelegenheit ist gekennzeichnet von einer Einstellung, die von der Unfehlbarkeit staatlicher Behörden ausgeht. Diese Sicht kann ich nicht teilen. Unsere Grundrechte sind nicht zuletzt auch ein Bollwerk gegen staatliche Willkür. Ich möchte Sie deshalb noch einmal dringend bitten, hier einzugreifen und diesen fiskalischen Kreuzzug zu stoppen.“
Obgleich von den funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichten „willfährige grundgesetzwidrige“ Entscheidungen getroffen worden sind, hat der nds. Landtagsabgeordnete Hans – Jürgen Klein sich nicht irritieren lassen, was sich daraus ergibt, dass er im Mai 2011 in einem Interview gegenüber dem Schweizer Journalisten W. Tauber zum damals22Jahre währenden Fall des anerkannt freischaffenden Künstlers Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau bei seinen Erkenntnissen geblieben ist. Das Interview stand unter der Fragestellung:
„Garantiert Deutschland jedem Bürger ausnahmslos die Rechtssicherheit? Und wenn nicht, ist das Land dann noch wirklich demokratisch?“
Journalist W. Tauber:
Wir gingen mit dieser Frage zu einem Politiker, der sich vor einigen Jahren mit dem Fall befasst hat, dem Abgeordneten der Grünen im Niedersächsischen Landtag Hans Jürgen Klein. Der gibt Lenniger vorbehaltlos Recht. Warum hilft er ihm denn nicht weiter? Warum gab er 2006 auf?
Abgeordneter Klein daraufhin:
„Ich habe die Grenzen dessen erreicht, was ein Landtagsabgeordneter tun kann.”
Journalist W. Tauber:
Unrecht besteht also, und die Politik schaut nur zu?
Angeordneter Klein weiter:
„Leider gilt das für den Einzelnen. Nur wer eine Lobby, wer Unterstützung hat, setzt sich durch.“
Ein Freispruch muss nicht nur für den Fall der Üblen Nachrede erfolgen, sondern auch wegen der tateinheitlich angeklagten Beleidigung. Der Tatbestand der Beleidigung ist zwar im deutschen Rechtssystem in § 185 StGB immer noch vorhanden, erfüllt aber nicht das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot. Vielmehr handelt es um einen Gesinnungsstraftatbestand, der nicht nur das „NS – Terrorregime“ überdauert hat und längst aus dem deutschen Strafgesetzbuch hätte gestrichen werden müssen.
Auch kommt eine Bestrafung wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB nicht in Betracht, da ein Amtsträger in Ausübung seines Amtes nicht den Schutz der Vertraulichkeit des Wortes genießt.
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung und das Gericht bei dem Erlass des Strafbefehls übersehen, dass der Beschwerdeführer als Betroffener befugt war, sich durchaus in verletzender, schockierender und beunruhigender Weise öffentlich zu äußern, um die grundgesetz- und konventionswidrigen Machenschaften wider Art. 5.3.1GG sowie Art. 13 der Europäischen Charta der Grundrechte klar und deutlich anzuprangern. Dazu hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.1986 (Lingens gegen Österreich in EGMR-E 1 – 654) wie folgt zutreffend geäußert:
„In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen. Unter den Einschränkungen des Abs. 2 gilt dieses Grundrecht nicht nur für Informationen und Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. (vgl. das vorzitierte Urteil Handyside, a.a.O., S. 23, Ziff. 49, EGMR-E 1, 223).“
Die Strafverfolgungsbehörden und das Amtsgericht Otterndorf, dass das Verfahren eröffnet hat, übersehen, dass der Beschwerdeführer als Grundrechtsträger des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Art. 5.3.1GG ( Art. 13 Charta der europäischen Grundrechte ) zulässig ein grundgesetzlich garantiertes Abwehrrecht gegen jedwede Einmischung öffentlicher Gewalt in den künstlerischen Werk- und Wirkbereich geltend gemacht, somit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
Dazu hat der Präsident des nds. Staatsgerichtshofes und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Jörn Ipsen folgendes zutreffend ins Feld geführt:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ (Staatsrecht II,13. Auflage, Rn 72+76)
In dem Berufungsverfahren 4 Cs 115 Js 273/11 AG OTT // 11 NS 115 Js 272/11 (115/11) LG Stade wird dem Beschwerdeführer nicht nur strafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen, sondern ihm wird auch noch nachgesagt, er leide an einer Geisteskrankheit nach dem Krankheitsbild der „paranoia querulans“. Zu diesem Krankheitsbild ist anzumerken, dass es dieses als selbständiges Krankheitsbild gar nicht gibt. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 11.04.2012 zu der Frage
„Welche Voraussetzungen müssen für die Diagnose des fragwürdigen Krankheitsbildes „paranoia querulans“ vorliegen?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass sowohl das Amtsgericht Otterndorf als auch das Landgericht Stade den Antrag des Beschwerdeführers, den Unterzeichnenden und Richter am Amtsgericht i.R. Günter Plath als Verteidiger im Strafverfahren zuzulassen, abgelehnt haben mit der Begründung, er sei kein zugelassener Rechtsanwalt. Diese Entscheidung verstößt gegen Art. 6 EMRK ebenso wie gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Gegen die Vorschrift des Art. 6 EMRK verstößt auch das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff StPO, da es nicht öffentlich angelegt ist und einer gerichtlichen Vorverurteilung gleichkommt. Das Strafbefehlsverfahren verstößt auch gegen Art. 103 des Bonner Grundgesetzes und hätte daher nicht in das bundesdeutsche Rechtssystem übernommen werden dürfen. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 01.09.2011 zu der Frage
„Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Im Übrigen ist die deutsche Rechtsordnung in wichtigen Bereichen auch 63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz vom einfachen Gesetzgeber immer noch nicht an die verfassungsmäßige Ordnung angepasst worden. Stattdessen wird vorkonstitutionelles Recht, dass ausdrücklich im Widerspruch zu den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes steht, immer noch wider besseres Wissens angewandt. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 11.06.2012 zu den Fragen
- Was ist vorkonstitutionelles Recht?
- Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
- Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 mit der Unterschrift des später als Kriegsverbrecher verurteilten Dr. Schlegelberger in Vertretung des Reichsjustizministers. Die Justizbeitreibungsordnung ist als „Hitler – Verordnung“ mit dem Ableben des Führers und Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 19.10.2011 zu der Frage
„Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?”
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Recht aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.21945 ist immer Unrecht, da der Reichskanzler Adolf Hitler nicht legal an die Macht gekommen ist, sondern als Usurpator. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 29.12.2011 zu der Frage
„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?“
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Hinzu kommt, dass durch die für allgemeingültig erklärte Tillessen – Entscheidung des franz. Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947, alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchem das Nazi-Regime beruhte, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse auch noch deklaratorisch zum Erlöschen gebracht worden sind. Auch insoweit wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 29.12.2011 zu der Frage „Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?“ verwiesen.
Auf irgendwelche Fristversäumnisse kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht berufen, da Grundrechtsverletzungen nur im Wege der Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung behoben werden können.
Soweit die Schilderung des Gesamtsachverhaltes.
Artikel 13 der Konvention – Recht auf wirksame Beschwerde -
Artikel 47 der Grundrechtecharta – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf -
Der deutsche Verfassungsgesetzgeber hat 1949 nicht nur die Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG als unmittelbar geltendes Recht im Grundgesetz verankert, sondern in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG geregelt, dass sie bei Verletzung durch die staatlichen Organe auf einem eigens dafür vorgesehenen Rechtsweg eingeklagt werden können.
Der einfache Gesetzgeber hat diesen Auftrag des Verfassungsgesetzgebers aus Art.19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG bisher nicht ausgeführt, indem er die erforderlichen materiellen und formellen Vorschriften sowie die entsprechenden Organisations- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen hat. Das hat zur Folge, dass die Grundrechtsträger bei Verletzung von absoluten Freiheitsgrundrechten und / oder der Anwendung von ungültigen Gesetzen keinen wirksamen Rechtsschutz genießen. Damit liegt eine Verletzung des Art. 101 GG vor, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Bezogen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 liegt eine Verletzung des Art. 13 – Recht auf wirksame Beschwerde – vor.
Die Beschwerdeführer sind dringend auf die Ausgestaltung des Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG angewiesen, da sie in ihren Grundrechten aus Art. 5.3.1 GG, Art. 2. 2 GG, 6.1 GG, 13.1 GG und 14.1 GG in absolut verbotener Weise sowohl durch die vollziehende Gewalt als auch durch die bisher tätig gewordenen funktional und sachlich unzuständigen Gerichte in erheblichem Umfang dauerhaft verletzt werden.
Bezogen auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union liegen Verletzungen von Art. 6,1 3, 47 und 48 vor, bezogen auf die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Verletzungen von Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art.13 und des Protokolls Nr. 4, Art. 1 sowie Zusatzprotokoll Nr. 1, Art. 1 vor.
Artikel 6 der Konvention – faires Gerichtsverfahren -
Das absolute Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Freiheit der Kunst ) und das ebenfalls absolute Freiheitsgrundrecht aus Art. 13 der Charta der Grundrechte der europäischen Union richtet sich gegen den Staat. Bezogen auf die Rechtsprechung ( faires Gerichtsverfahren ) bedeutet das, dass die Gerichte die Grundrechtsträger gegen Eingriffe in dieses absolute Freiheitsgrundrecht durch die vollziehende Gewalt, bei verfassungswidrigen Gesetzen auch gegen den Gesetzgeber, zu schützen haben.
Bei dem zugrunde liegenden jetzt 23-jährigen Rechtsstreit des Finanzamtes Cuxhaven gegen das anerkannte freischaffende Künstlerehepaar Angelika und Burkhard Lenniger handelt es sich ausschließlich um eine gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Es geht einzig und allein um die bereits durch das Bonner Grundgesetz und inzwischen auch durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union geklärte Frage, ob die als Ermächtigungsgrundlage vom Finanzamt Cuxhaven allen Steuerbescheiden zugrunde gelegte Vorschrift des § 18.1.1 EStG, vormals § 18.1.1 EStG vom 16.10.1934, in seiner Gestaltung mit den Worten „wissenschaftliche, künstlerische“ mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG ( Kunstfreiheitsgarantie ) in Einklang steht oder kollidiert. Da die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in der angeführten Ausgestaltung konträr ( also kollidierend ) zu dem absoluten ( vorbehaltlosen ) Freiheitsgrundrecht aus Art. 5.3.1 GG steht, ist sie gemäß Art. 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG am 23.05.1949 und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 08.09.1949 ersatzlos untergegangen, da sie mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Daraus folgt, dass sowohl sämtliche sog. ESt-Bescheide und USt-Bescheide des FA Cuxhaven als auch alle in der Folge ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte nichtig sind. Das Gleiche gilt für alle daraus bisher vorgenommen behördlichen und gerichtlichen Zwangsmaßnahmen sowohl in der Sache selbst als auch hinsichtlich sämtlicher Kostenforderungen aller nämlich funktional und sachlich unzuständigen Behörden und Gerichte.
Die Kläger sind über Jahre durch falsche Rechtsmittelbelehrungen auf den falschen Rechtsweg vor die Finanzgerichte verwiesen worden. Die auf dem falschen Rechtsweg ergangenen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Kostenentscheidungen sind alle nichtig. Die auf einem falschen Rechtsweg ergangenen Entscheidungen müssen nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sein, weil sie den auf dem richtigen Rechtsweg ergehenden Entscheidungen diametral entgegenstehen können, was in der Vollstreckung zu irrsinnigen Folgen führen kann.
Schon die Entscheidung der Behörden in der Gestalt des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven, des Bundesamtes der Justiz und des NLBV Aurich sind nichtig, denn als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. In der Folge sind auch alle Urteile in gleicher Weise nichtig. Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Es kann daher auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen.
Den funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichten ist vorzuwerfen, dass sie in unfairer Weise ihre Zuständigkeit entgegen Art. 101 GG i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO und § 1 FGO bejaht haben und damit vom Fehlen des einschlägigen Rechtsweges gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten abgelenkt haben.
Auf dem zutreffenden Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4, Satz 2, 2. Halbsatz GG sind Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe als Einzelrichter tätig geworden. Da sie keine Richter i.S.v. Art. 97 GG und den §§ 28 und 29 Deutsches Richtergesetz sowie Art. 6 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union waren, liegen rechtswirksame Gerichtsentscheidungen nicht vor.
Im Strafverfahren ist dem Beschwerdeführer zunächst im grundgesetz- und konventionswidrigen Strafbefehlsverfahren das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG versagt worden und später die Achtung der Verteidigungsrechte einschließlich des notwendigen Akteneinsichtsrechtes gemäß Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 3 Ziff. b,c,d EMRK.
Auch ist dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG und Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in zweifacher Hinsicht entzogen worden:
[1] Der Vorsitzende Richter Dr. Richard Steinicke ist vom Land Berlin aus persönlichen Gründen nach Niedersachsen mit dem Ziel der Übernahme abgeordnet worden. Wegen des persönlichen Interesses an der Übernahme besitzt er nicht die für das Richteramt erforderliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG und die §§ 28 und 29 DRiG.
[2] Das Landgericht Stade als Berufungsgericht war mit zwei Schöffen besetzt, die beide Abgeordnete in kommunalen Parlamenten waren. Damit waren sie gemäß § 4 Abs. 1 DRiG von der Mitwirkung im Verfahren als Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen. An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass Schöffen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes nach der Verfassung nicht mehr vorgesehen sind, weil ihre Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG und Art. 6 EMRK nicht garantiert werden kann.
Artikel 5 der Konvention – Recht auf Freiheit -
Aus dem geschilderten Sachverhalt und den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Freiheit der Beschwerdeführer, wie sie in Art. 5 Satz 1 b. der Konvention festgeschrieben ist, in unzulässiger Weise massiv verletzt worden ist. Den Beschwerdeführern durfte die grundgesetzlich geschützte Freiheit jeweils in beiden Fällen nicht entzogen werden. Die Freiheit hätte ihnen nur entzogen werden dürfen, wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung.
Da für den Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden wegen der Kollision des § 18.1.1 EStG in seiner Formulierung „wissenschaftlich und künstlerisch“ mit dem höherrangigen absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 5.3.1 GG und Art. 13 der Grundrechtecharta der europäischen Union dem nds. Finanzamt Cuxhaven keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht, sind dessen diesbezügliche Bescheide nichtig.
Die von den funktional und sachlich unzuständigen Finanzgerichten getroffenen Entscheidungen sind ebenfalls nichtig, da sie nicht vom gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG i.V.m. Art. 6 der Konvention und Art. 13 der Konvention erlassen worden sind.
Alle die damit gleichzeitig getroffenen Kostenentscheidungen sind in gleicher Weise nichtig.
Da aus nichtigen Verwaltungsakten und nichtigen Gerichtsentscheidungen keine rechtsgültigen Vollstreckungshandlungen erwachsen können, waren die Aufforderungen zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen verfassungswidrig, völkerrechtswidrig und unrechtmäßig.
Der antragsgemäße Erlass der Haftbefehle durch das funktional und sachlich unzuständige Vollstreckungsgericht war rechtswidrig.
Hinzu kommt, dass die Haftbefehle durch Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe ergangen sind, somit von einem Gericht i.S.v. Art. 97 GG und den §§ 28 und 29 Deutsches Richtergesetz i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 5 EMRK.
Da ein rechtmäßiger Gerichtsbeschluss in der Form von rechtmäßigen Haftbefehlen nicht vorlag, war die Verhaftung der Beschwerdeführer mit anschließender Inhaftierung ebenfalls rechtswidrig, somit eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Strafgesetzbuch und eine Verletzung des Art. 2. 2 Grundgesetz sowie eine Verletzung des Art. 6 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und des Art. 5 der Konvention.
Artikel 3 der Konvention Verbot der Folter
Die Beschwerdeführer betrachten das Gebaren der Beamten des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven und der mit den vorliegenden Fällen befassten funktional und sachlich unzuständigen Finanzrichter sowie in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe als Folter im Sinne von Art. 3. EMRK sowie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1190 II 246) und zwar in der Ausprägung von vorsätzlicher Zufügung großer seelischer Schmerzen oder Leiden. Den Beamten und Richtern wird von den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie seit 1989dauerhaft durch verfassungswidrige Entscheidungen und Urteile zu nötigen, Einkommen- und Umsatzsteuern zu bezahlen, obgleich eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage dafür nicht besteht, diese durch regelmäßige Fehlentscheidungen selbst produzierten Titel auch noch gesetzeswidrig zu vollstrecken, was bei den Beschwerdeführern große körperliche und seelische Schmerzen und Leiden verursacht hat.
Die Beschwerdeführer werden seit 23 Jahren ( in Worten: zweiundzwanzig ) durch das fortgesetzte Handeln des Finanzamtes Cuxhaven nahezu in ihrer gesamten Lebensführung fremdbestimmt. Tagtäglich müssen sie mit verfassungswidrigen fristauslösenden belastenden Verwaltungsakten ( sog. Steuerbescheiden ) rechnen, die nur mit kurz befristeten Rechtsmitteln angegriffen werden können. Da bei Versäumung der Frist in den Fällen sofort die Zwangsvollstreckung droht, müssen die Beschwerdeführer ständig die Vernichtung ihrer bürgerlichen Existenz durch das Finanzamt Cuxhaven befürchten, was selbstverständlich bei beiden zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt hat. Das wird anscheinend von den betreffenden Beamten billigend in Kauf genommen. Unter diesen Umständen, die über das bloße Wegbesteuern der zwingend notwendigen Betriebsmittel inzwischen längst hinausgehen, ist selbstverständlich das freie künstlerische Schaffen der Beschwerdeführer in der Form der Filmproduktion gänzlich zum Verstummen gebracht worden.
Die Beschwerdeführer fühlen sich durch das Gebaren der Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe als Haftrichter, des Gerichtsvollziehers und der in Amtshilfe tätigen Polizeibeamten anlässlich der illegalen Beitreibung der nicht bestehenden Kostenforderungen des Bundesamtes der Justiz und des NLBV Aurich sowie der Gerichtskasse Köln und des AG Cuxhaven und ihrer illegalen Verhaftungen am 21.05.2010 und 15.06.2011 ebenfalls gefoltert i.S.v. Art. 3 der Konvention, denn es liegt der Tatbestand der Erpressung i.S.v. § 253 StGB vor, der wie folgt lautet:
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
„(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
„(3) Der Versuch ist strafbar.“
„(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.“
Konträr zu diesen Bestimmungen steht die im vorliegenden Verfahren ergangene verfassungswidrige, konventitionswidrige und chartawidrige Entscheidung des Landgerichts Stade vom April 2011 im Verfahren 11c Qs 65/11 in der es heißt:
„auch rechtwidrig zustande gekommene Entscheidungen könnten vollstreckt werden“.
Dieser Ausspruch widerspricht den Rechtsbefehlen aus Art. 1 Abs. 3 GG (Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht) und Art.20Abs. 3 GG (Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden). Da im vorliegenden Fall der Staat und seine Institutionen die Verletzung der Freiheitsgrundrechte der Beschwerdeführer begangen hat, ergibt sich die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung unmittelbar aus Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Das kann sowohl durch konstitutive als auch deklaratorische Entscheidungen erfolgen. Wenn der Rechtsbefehl gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, nicht leerlaufen soll, darf es einen Ausspruch wie den des Landgerichts Stade nicht geben. Vielmehr gilt das Postulat des Staatsrechtlers ander Freien Universität Berlin Prof. Dr.Heintzen für die vollziehende Gewalt und Rechtssprechung:
“Jeder Beamte, jeder Richter hat die Pflicht a) das Gesetz auf seine grundgesetzliche Kompatilität zu prüfen und sodann auch den darauf gestützten jeweiligen Rechtsakt zu überprüfen, ob dieser a) mit dem einfachen Gesetz und auch b) mit dem GG in Einklang steht.”
Die Beschwerdeführer fühlen sich dem so verfassungswidrig und völkerrechtswidrig handelnden Staat in Gestalt der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen ähnlich schutzlos ausgeliefert wie der Mörder Gäfgen durch den Vizepräsidenten der Polizei Frankfurt, dessen Handlung vom EGMR im Juni2010 als Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention eingestuft worden ist, somit trotz ausdrücklichem Verbot auch gefoltert im Sinne von Art. 3 EMRK und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.
Zusatzprotokoll Nr. 1, Art. 1 ( Schutz des Eigentum ) der Konvention
Den Beschwerdeführern droht der vollständige Verlust ihres grundgesetzlich garantierten Eigentums am selbst genutzten Hausgrundstück durch illegale Zwangsvollstreckung seitens des funktional und sachlich unzuständigen Finanzamtes Cuxhaven und der funktional und sachlich unzuständigen OFD Niedersachsen mit Hilfe der illegal im Grundbuch Otterndorf Blatt 4803 eingetragenen Sicherungshypotheken.
In gleicher Weise droht der vollständige Verlust des grundgesetzlich garantierten Eigentums am dem filmischen Equipment zugehörigen Arbeits- und Forschungsschiff „Pirol“ durch illegale Zwangsvollstreckung seitens des Finanzamtes Cuxhaven mit Hilfe der illegal im Seeschiffsregister Cuxhaven eingetragenen Sicherungshypotheken.
Die Bedrohung ist konkret geworden, da die funktional und sachlich unzuständigen Vollstreckungsbeamten nicht davor zurückgeschreckt haben, einen wegen der Zugehörigkeit zum filmischen Equipment pfandfreien Pkw – Kombi verfassungswidrig zu pfänden, wegzunehmen und inzwischen zu verwerten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Vollstreckungsbeamten künftig in gleicher Weise an anderen pfandfreien Gegenständen des filmischen Equipments wider Art. 5.3.1 GG i.V.m. Art. 13 der Charta der Grundrechte der europäischen Union vergreifen.
Da der von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland befohlene Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vom einfachen Gesetzgeber seit Jahrzehnten noch immer nicht installiert worden ist, fehlen diesbezügliche Rechtsmittelvorschriften. Die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 94 Abs. 2 GG kann jedoch erst nach Ausschöpfung des eröffneten Rechtsweges erhoben werden. Somit ist einzig derzeit der Rechtsweg zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet.
Hinzu kommt, dass die Verfassungsbeschwerde als Individualgrundrecht im Bonner Grundgesetz vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich nicht installiert worden ist. Bei der Beratung über den Rechtsweg im Falle einer Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt hat der parlamentarische Rat sich ausdrücklich für einen Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten entschieden, der in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG entsprechend verankert worden ist, und ausdrücklich nicht für eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Diesem wurden nur Organstreitigkeiten zugewiesen. Die späteren Änderungen in den Art. 93 und 94 GG sowie die Aufnahme der Individualklage / Verfassungsbeschwerde in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind eindeutige Verstöße gegen die tragenden Grundsätze des Bonner Grundgesetzes. Zur Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 10.02.2011 zur Frage:
„Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig?“
mit besonderem Hinweis auf den Teil II – Akteure und Verfahrensabläufe – verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Die tragenden Verfassungsgrundsätze werden im Übrigen ständig durch den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte dadurch verletzt, dass vorkonstitutionelles Recht, das den tragenden Grundgesetzes widerspricht, weder bei Unvereinbarkeit herausgefiltert noch bei Anpassungsmöglichkeit geändert worden ist. Zur Konkretisierung und Vertiefung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 11.06.2012 zu den Fragen
- Was ist vorkonstitutionelles Recht?
- Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes „vorkonstitutionelles Recht“ die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?
- Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG ?
verwiesen. Sie wird in der Anlage beigefügt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Grundrechtsträger im Fall von Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt kein Rechtsweg offen steht, da die im Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsweggarantie wegen des Fehlens der einfachgesetzlichen Ausgestaltung durch materielle und formelle Vorschriften einschließlich der erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen leer läuft. Die übrigen normierten Rechtswege können nicht beschritten werden, da sie nicht einschlägig sind. Wegen der Individualklage vor dem Bundesverfassungsgericht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
(Originalartikel: http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/18689)

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