Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Kindermörder Gäfgen hat folgerichtig geldwerte Entschädigung zugesprochen bekommen

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Der Kindermörder Magnus Gäfgen hat vom Landgericht Frankfurt zu Recht geldwerte Entschädigung zugesprochen bekommen, hatte doch die Polizei Frankfurt ihm im Rahmen der Ermittlungen gegen ihn wegen Entführung eines Kindes grundgesetz- und völkerrechtswidrig mit der Beibringungen von körperlichen Schmerzen gedroht, wenn er nicht das Versteck, in das er das entführte Kind gebracht hatte, jetzt und sofort preisgeben würde. Gemäß § 136a StPO sind entsprechende Vernehmungsmethoden absolut verboten, die geeignet sind, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten zu beeinträchtigen. Wörtlich heißt es dort in Absatz 1:

Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

Seitdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass die Androhnung körperlicher Gewalt und Schmerzen gegenüber Gäfgen sogar das Merkmal der geächteten Folter erfüllt hat, steht fest, dass die Grundrechte Gäfgens damals grundgesetzwidrig verletzt worden sind. Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes sind die Freiheitsgrundrechte jedes einzelnen Bürgers unverletzlich garantiert, das gilt auch für Straftäter in jeder Form, also auch für Entführer und Mörder. Die Folter in Gestalt unerlaubter Vernehmungsmethoden gemäß § 136a StPO darf von keinem Amtsträger, egal zu welchem Zweck, angewendet werden. Die Folge ist die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung. Da die Androhnung der Folter und die damit einhergegangene unzulässige Grundrechteverletzung nicht durch bloßes Aussprechen der Rücknahme der Androhung zu heilen gewesen ist, war Gäfgen in Geld zu entschädigen.

Der eigentliche Rechtsweg wäre hier zum Amtsgericht gewesen und zwar aufgrund des einzig im Bonner Grundgesetz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene Rechtsweg wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art. Dieser Rechtsweg wurde von den Konstrukteuren des Bonner Grundgesetzes für alle diejenigen Fälle eingerichtet und garantiert, wenn jemand in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt wird und ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist. Die in § 136a StPO normierten unerlaubten Vernehmungsmethoden unterliegen keiner Ermessensentscheidung, weder dem handelnden Ermittlungsbeamten noch dem Gericht, so dass eine konstitutive Entscheidung eines Gerichtes nicht ergehen kann, es kann nur eine deklaratorische Entscheidung hinsichtlich der Feststellung von Folter wegen Anwendung unerlaubter Vernehmungsmethoden geben. Dieses hätte im Wege der sog. Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung erfolgen müssen.

Da aber der einfache Gesetzgeber bis heute den Rechtsweg für die den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG nicht mit den erforderlichen Organisations- und Ausführungsgesetzen (Prozessgesetzen) ausgestaltet hat, wird fälschlich immer noch vor den Zivilgerichten nach Strafurteil gegen den Amtsträger gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestritten.

Zum Thema: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-08/gaefgen-urteil-rechtsstaat

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7 Antworten zu “Kindermörder Gäfgen hat folgerichtig geldwerte Entschädigung zugesprochen bekommen”

  1. insider

    Es mag für viele Bundesbürger unerträglich wirken, dass der Kindermörder Markus Gäfgen hier entschädigt worden ist für die Androhung der Folter, doch das muss die Demokratie, die freiheitlich – demokratische Grundordnung, das Rechtsstaatssystem der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ertragen, denn es geht um die unverbrüchlich im Bonner Grundgesetz jedermann garantierten Freiheitsgrundrechte, die nur im Fall des Art. 18 GG und nur durch das Bundesverfassungsgericht aberkannt werden können, wenn derjenige im Art. 18 GG abschließend normierte Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht.

    Gäfgen hat also auch als Verdächtiger und / oder Täter unverbrüchliche Freiheitsgrundrechte, die ihn gegen Folter absolut schützen, außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten, hat also die Folter ebenso wie zahlreiche andere westliche Staaten geächtet und dann wird sie trotzdem angewendet, angewendet, obwohl es keine irgendwie geartete Rechtfertigung gibt, verboten ist und bleibt verboten, Motiv hin, Motiv her…

    Die Folge ist, dass der grundrechtverletzte Gäfken, ob Mörder hin oder her, Anspruch und zwar grundgesetzlichen Anspruch auf die Wiederherstellung des unverletzten Grundrechtezustandes hat, also den Zustand, der vor der Androhnung der Folter gegen ihn herrschte. Durch Rücknahme ist es nicht möglich, denn es wurde angedroht, mündlich, die Wirkung ist und bleibt dieselbe. Aber mündlich angedroht, kann nicht anders geheilt werden als im Wege der Entschädigung.

    Die Rechtsgrundlage basiert hier auf Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG, eine Rechtsweggarantie des Verfassungsgebers für alle die Fälle, in denen der Grundrechtsträger in seinen Grundrechten z.B. durch die Anwendung ungültiger Gesetze oder durch die Einschränkung vorbehaltloser Freiheitsgrundrechte oder wie im Fall Gäfken ohne gültige grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in die Freiheitgrundrechte eingegriffen wird, so dass es zu unzulässigen Grundrechteverletzungen kommt, die nur durch deklaratorische Urteile und nicht im Wege konstitutiver Rechtsprechung durch Rückabwicklung geheilt werden können.

    Mit der Verurteilung des Kindermörders wurden ihm sicherlich gemäß § 45 StGB die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und sein Stimmrecht entzogen und das ist sicherlich auch richtig.

    Von Ethik und Moral sollte hier auf keinen Fall gesprochen werden, die Grundrechte unterliegen weder der Ethik noch der Moral, sie sind einer solchen Betrachtung nicht zugänglich, würde es schnell wieder zu einer Frage des “gesunden Volksempfinden” kommen, das Dritte Reich ließe grüßen, ein erschreckender Gedanke.

  2. John Doe

    Da Herr Gäfken, wie es die veröffentlichten Berichte hierzu nahelegen, im Wege der “Zivilklage” seine verletzten Grundrechte nunmehr “entschädigt” bekommt (es wird ja vom LG Ffm. ausdrücklich KEIN Schmerzensgeld zugestanden), dürften die zugesprochenen 3.000 EUR vor allem für die Prozessführung draufgehen. GKG, RVG werden ihm mittels JBeitrO diese 3.000 EUR soweit einschmelzen, dass er sich für den Rest vielleicht noch ein Päckchen Tabak leisten kann.
    Wenn dem nicht so wäre, hätte die Presse, als “4. Gewalt” (allen voran der dem “Volk auf’s Maul schauende” völkische Beobachter mit eigenen “Volksreportern”) sicherlich darauf hingewiesen, dass hierfür auch noch der Steuerzahler, in Form der “Staatskasse”, die Zeche zu begleichen hat.

    Da hat doch dann einmal mehr der sog. Rechtsstaat sein wahres Gesicht gezeigt:
    “Wahre den Anschein, aber siehe zu, dass es nichts kostet.” – oder auch: “Recht ist, was…… nützt!”

    Ist das Urteil bereits im Wortlaut verfügbar?

    1. I. Wengel

      Zumindest der BGH sieht es folgendermaßen (was nicht bedeutet, dass es ein anderes Gericht nicht anders “erkennt”):

      Eine Zulassung der Pfändung eines aus einer menschenunwürdigen Haftunterbringung herrührenden Entschädigungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten würde die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Aufrechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen würden deren nachteilige Wirkungen verblassen. (Quelle:

      Ich weiß nicht, ob das Urteil schon vorliegt, aber ich denke die “4. Gewalt” wird sich ausführlich darüber auslassen, wenn es soweit ist. Man möchte da sicher keine Möglichkeit außer Acht lassen, darauf hinzuweisen, dass Kindermördern keine Grundrechte zugestanden werden sollen.

  3. aristo

    Als nur Bürger hätte ich mich über das Urteil aufregen können. Als Menschenrechtler jedoch nicht. Da ich aber Bürger und Menschenrechtler bin, schlagen deswegen nicht zwangsläufig zwei Herzen in meiner Brust. Und was nach dem Urteil an so manchem Stammtisch verlautete, stellt bei mir die Nackenhaare auf.
    Mir ist mal wieder sehr drastisch vor Augen geführt worden, das unser Bildunssystem versagt hat und auch weiterhin versagen wird.
    Jetzt mag so mancher Leser hier keinen Zusammenhang erkennen können. Oh doch, den gibt es. In der Rechtsprechungen zählen nur Fakten. Wir Menschen handeln aber nur zu einem geringen Teil faktenorientiert. Der “Bauch” überwiegt. Die Gründe liegen in der Entwicklungsgeschichte des Menschen. Doch lernt man das in der Schule? Lernt man die Zusammenhänge zwischen Emotionen und Handlungen? Nein. Gibt es überhaupt ein Interesse darüber aufzuklären? Nein, ein generelles Interesse gibt es nicht. Erst wenn einer pathologisch Gewaltätig wird, werden teure Kurse bezahlt.

    Nur nebenbei möchte ich erwähnen, das Deutschland den Folterstaat USA noch immer als Freund betrachtet. Doch wer ist hier Freund? Wer foltert? Eine kleine Gruppe, die sich schon lange von allem Recht verabschiedet hat.

    1. John Doe

      Nicht nur der Folterstaat USA…..
      Auch das “fortschrittliche” Saudi-Arabien, welches seinen Frauen das Autofahren verbietet, oder wo regelmäßig, nach den Freitagsgebeten, Scharia-Urteile hinter den Moscheen vollstreckt werden, wird durch Joint-Ventures der Heckler & Koch AG, und mittels 200 Kampfpanzer “Leopard II” gefördert, welches dann mit diesen “innovativen Produkten” den “arabischen Frühling” (in manchen Staaten gewünscht – in manchen eher nicht) im benachbarten Bahrain reguliert……

      Sehr aufrüttelnd hierzu auch die Seite des früheren ARD-Korrespondenten in Afghanistan, Christoph Hörstel:

      Herr Hörstel wäre ein guter Ansprechpartner für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der Arbeit der GRUNDRECHTEPARTEI.
      Meines Wissens nach engagiert er sich allerdings schon bei der PdV (Partei der Vernunft). Vielleicht gibt es hier Synergie-Chancen?!

    2. insider

      Wenn jemand sich heute in der Bundesrepublik Deutschland als Menschenrechtler selbst bezeichnet, dann frage ich mich, wo und wie er dieses den in der Realität praktiziert. Menschenrechtler zeichnet aus, dass sie sich kämpferisch geben, denn seit Menschengedenken wird um die Freiheit des Menschen gerungen und Menschenrechte sind nun einmal zuvörderst Freiheitsrechte. Am 10.12.1948, also 5 Monate vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, wurde die UN – Charta der Menschenrechte aus der Taufe gehoben und sollte die Freiheit des einzelnen Menschen garantieren helfen. Das Bonner Grundgesetz mit seinem Grundrechteteil bindet denn auch die drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, doch dieses interessiert in der Bundesrepublik bis heute weder die Grundrechteträger noch die drei Gewalten in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt oder gar der Rechtsprechung. Alle drei sind täglich bemüht, die Grundrechte des einzelnen auch gegen Wortlaut und Wortsinn der Grundrechte einzuschränken. Dabei ist ihnen nahezu jedes Mittel recht. Selbst vor der Folter schreckt man in der Bundesrepublik nicht zurück. Da hilft auch keine Unterschrift unter das Übereinkommen gegen Folter von 1984, denn den Tatbestand der Folter findet der aufmerksame Leser im deutschen Strafgesetzbuch eben ausdrücklich entgegen Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter nicht. § 136a StPO regelt nur die unerlaubten Vernehmungsmethoden, denen Gäfgen zum Opfer gefallen ist. Der Boden der geächteten Folter ist jedoch weiter gespannt, viel weiter.

      Solange jedoch in der Bundesrepublik Deutschland große Teile von Amtsträgern bewusst und gewollt straffrei gestellt sind, alle die, die gemäß § 353 Abs. 1 StGB nicht in die eigene Tasche plündern, sondern es in die Staatskasse abführen, solange werden in Deutschland auch die Menschenrechte nicht eingehalten, denn jede Straftat eines Amtsträgers stellt auch eine Grundrechteverletzung dar und verlangt nach Rückabwicklung, sofort und nicht erst in Jahrzehnten.

      Wo also sind Menschenrechtler in der Bundesrepublik tätig, wo erheben sie ihre stimme laut und vernehmlich und nicht nur dann, wenn in China ein Sack Reis umfällt ?

      Solange bundesdeutsche Gerichte Nazigesetze und Verordnung für geltendes Recht erklären dürfen ohne das solche Richter wegen Hochverrat lebenslänglich hinter Gitter wandern, solange Straftaten öffentlich Bediensteter zum Nachteil der Bevölkerung straflos gestellt bleiben und solange der Amtsmissbrauch im deutschen Strafgesetzbuch nicht wieder eingeführt wurde, solange ist die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

      Wo sind die öffentlichen Eingangen gemäß Art. 17 GG i.V.m. Art. 9 der UN-Resolution 53/144, die Zeitungen müssten voll sein täglich. Leider bleibt das bisher nur Schall und Rauch, oder…

  4. aristo

    Zu dem Thema möchte ich auf einen interessanten Artikel aus, DIE ZEIT, vom 11.09.2003 hinweisen:

    Wahret die Anfänge!

    Bislang galt die Menschenwürde als unantastbar. Ein neuer Kommentar des Grundgesetzes bricht das Tabu

    Der Anlass des Streites: Im Frühjahr dieses Jahres erschien im geradezu autoritativen Grundgesetzkommentar Maunz/Dürig eine Neukommentierung jenes Artikels 1 des Grundgesetzes, der mit dem feierlichen Satz beginnt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Diese Neukommentierung wurde von dem Bonner Rechtswissenschaftler Matthias Herdegen besorgt; sie soll die ursprüngliche Kommentierung des Gründervaters Günther Dürig ersetzen. Als hätte man geahnt, was kommt, empfahl der Verlag den Beziehern der Neulieferung allerdings, die Erstbearbeitung von Dürig nicht aus der Loseblatt-Sammlung zu entfernen.

    Hier weiterlesen…