Das Bonner Grundgesetz ist als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland von dem Gedanken getragen, dass jede Gewalt- und Willkürherrschaft im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes ausgeschlossen zu sein hat. Scheins hat sich der Verfassungsgesetzgeber hier gründlich geirrt, denn was sich die dritte Gewalt in Gestalt der bundesdeutschen Rechtsprechung trotz unverbrüchlicher Bindung gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG an die unverletzlichen Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht herausnimmt, ist mit den auch gegen sie absolut wirkenden Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes unvereinbar.
Ein schillerndes Beispiel ist hier am Landgericht Stade der Richter am Landgericht Krackhardt, der zusammen mit der Vorsitzenden Richterin Pudimat und dem Richter am Landgericht Reinhardt im April 2011 wider die Tatsache, dass das zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 vom NS-Terrorsystem mit seinem Führer, Usurpator und Massenmörder an der Spitze, kodifizierte Recht mit dem Tod dieses Irren und der bedingungslosen Kapitulation ersatzlos untergegangen ist; wider die Tatsache, dass das Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 allgemeingültig und für alle deutschen Gerichte und Behörden bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und sodann auch für den bundesdeutschen Gesetzgeber gemäß Art. 139 GG verbindlich entschieden hat, dass das NS-Terrorregime unter der Führung des Usurpators Adolf Hitler nicht verfassungsgemäß am 05.02.1933 an die Macht gekommen ist und somit dessen gesamtes kodifiziertes Recht nichtig ist; wider die Tatsache, dass der Alliierte Oberbefehlshaber und der Alliierte Kontrollrat sowohl durch das Militärgesetz Nr. 1 als auch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse ausdrücklich deklaratorisch aufgehoben aufgehoben; wider die Tatsache, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes und dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 GG absolut gehindert ist, untergegangenes vorkonstitutionelles Recht wider Art. 19 Abs. 1 GG und wider Art. 80 Abs. 1 GG in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes rechtswirksam einzuführen, nicht nur mitentschieden hat, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können, sondern auch, dass die ersatzlos untergegangene Nazirechtsverordnung in Gestalt der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, basierend auf dem Art. V. des ”Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934” als Delegationsnorm gültiges bundesdeutsches Recht wäre. Verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher kann ein auf das Bonner Grundgesetz sowie die nds. Landesverfassung vereidigter bundesdeutscher Richter seine Gesinnung nicht zur Schau tragen.
[red. Anm.: "Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?" (link)]
Obwohl Krackhardt bereits zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes von jeder richterlichen Tätigkeit gegen den anerkannt freischaffenden Künstler Burkhard Lenniger und dessen Ehefrau ausgeschlossen war, wirkte er an dieser Entscheidung dennoch mit. Das ”kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sein” ist für den Richter Krackhardt am Landgericht Stade bis heute wohl kein wirkliches Problem, erließ er am 07.06.2012 folgenden Beschluss:
“in der Beschwerdesache [red. Anm.: es existieren keine Beschwerden] der Beschwerdeführer gegen Firma Finanzamt Cuxhaven als Beschwerdegegnerin [red. Anm.: hoheitlich handelnde Behörden sind keine Firmen] werden die Anträge auf deklaratorische Aufhebung der Entscheidungen in dieser Sache zurückgewiesen, da es für die begehrte Aufhebung keine gesetzliche Grundlage gibt. – Krackhardt, Richter am Landgericht -”
Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 wurde dem Landgericht Stade wie folgt auf diesen “nichtigen” oder “Nicht – Beschluss” erwidert:
Betr.: Az.: 7 T 277/09( 5 C 330/09AG Cuxhaven ) – beide fälschlich zivil -
Bezug: sog. Beschluss vom07.06.2012
hier: Antrag auf deklaratorische Aufhebung der Entscheidung vom07.06.2012
Unabhängig davon, welche nicht näher bezeichneten Anträge zurückgewiesen worden sind, wird darauf hingewiesen, dass der Richter am Landgericht Krackhardt von einer richterlichen Entscheidung in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Der Richter am LG Krackhardt ist als Verletzter in der Anzeige des Präsidenten des LG Stade vom 17.12.2010 gegen die Kläger wegen Beleidigung aufgeführt worden. Damit ist er nach allen bundesdeutschen Prozessgesetzen kraft Gesetzes von einer Entscheidung in Sachen der Kläger ausgeschlossen. Für Zivilrichter sind die Vorschriften des § 41 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 2 nds RiG, § 46 Richtergesetz i.V.m. § 53 NBG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz einschlägig. Die entsprechende Vorschrift für Strafrichter befindet sich in § 22 Nr. 1 StPO. Siehe dazu die Entscheidung des LG München II vom 10.06.2008 zum Az.: 2 Ds11 Js 44241/07. Dort heißt es: „Hinsichtlich der durch den Angeschuldigten der Korruption bezichtigten Richter ergibt sich der Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren bereits aus § 22 Nr. 1 StPO.“
[red. Anm.: "Der Präsident des Landgerichtes Stade, Carl Fritz Fitting, zeigt schriftlich an, dass die Beschuldigten auf ihrer website zahlreiche Einträge veröffentlichten, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen" (link)]
Deutlich wird die Konfliktsituation für den Richter am Landgericht Krackhardt auch aufgrund der Strafanzeige der Kläger gegen den Richter Krackhardt wegen Hochverrates i.S.v. § 81 Abs. 1 S. 2 StGB vom19.06.2011.
[red. Anm.: "wegen Hochverrat angezeigt" (link)]
Schließlich soll auf die Entscheidung der 7. Gr. Strafkammer des LG Stade in der Besetzung Pudimat, Krackhardt und Reinhardt hingewiesen werden, wonach es sich bei der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 um vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG handelt, obgleich das nicht der Fall ist, da die JBeitrO zusammen mit dem Delegationsgesetz vom 16.02.1934 mit dem Tod des Usurpators Adolf Hitler und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 zusammen mit dem gesamten Unrecht des NS-Terrorsystems ersatzlos untergegangen ist. Zur Vertiefung wird auf die bereits bekannten Expertisen des Unterzeichnenden zu den Fragen
- Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ? (link )
- Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben? (link)
verwiesen.
Wegen dieser Fehlentscheidung gegen tragende Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes haben die Kläger Strafanzeige wegen Hochverrats gegen den Richter am LG Krackhardt und andere erstattet. In diesem Zusammenhang ist die o. a. Entscheidung des LG München II einschlägig. Daraus ergibt sich der Ausschluss des Richters Krackhardt kraft Gesetzes.
Der Richter am Landgericht Krackhardt muss sich fragen lassen, wie er angesichts der Nichtigkeit auch des z. Zt. zugrunde gelegten Geschäftsverteilungsplans des LG Stade wegen der Übertragung von richterlichen Geschäften auf den Hilfsrichter in Gestalt des abgeordneten Richters und / oder Richters auf Probe als Einzelrichter zu seiner Zuständigkeit kommen konnte.
Falls ihm trotz der zahlreichen Hinweise von Seiten der Kläger in den Akten noch immer nicht geläufig ist, dass der Rechtsweg für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art auf Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung in Art.19 Abs. 4 GG ausdrücklich geregelt ist, wird ihm die Stellungnahme des Bundesrates zur Frage der Zulässigkeit der Einführung einer Verfassungsbeschwerde vom 17.03.1950 aufgrund der 16. Sitzung zur Kenntnis gegeben. Sie lautet wie folgt:
„Der Rechtsschutz der Grundrechte gegen Akte der vollziehende und richterlichen Gewalt ist durch die ordentliche und sonstige Gerichtsbarkeit, insbesondere aufgrund des Art. 19 Abs. 4 GG des GG umfassend und erschöpfend gewährleistet. In Abweichung vom Regierungsentwurf ist daher insoweit die Einführung eines besonderen verfassungsrechtlichen Behelfs (sog. Verfassungsbeschwerde im eigentlichen Sinne) nicht erforderlich.“ ( Stellungnahme auszugsweise hier als pdf-Datei )
Alle mit der Folgenbeseitigungsklage der Kläger bisher befassten Richter des LG Stade müssen sich unabhängig von der Gültigkeit des dortigen GVP fragen lassen, warum sie nicht alle dort anhängigen Verfahren wegen Folgenbeseitigung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG an den für „sonstige AR-Sachen“ zuständigen Richter am Amtsgericht Cuxhaven verweisen, damit dieser die gestellten Anträge sachgemäß bearbeiten kann.
Nach allem wird beantragt,
den Beschluss vom 07.06..2012 deklaratorisch aufzuheben, da er entweder nichtig ist oder eine „Nicht-Entscheidung“ darstellt.
Zur Begründung wird auf die Expertise des Unterzeichnenden vom 21.02.2012 zu den Fragen
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
verwiesen.
Es wird ausdrücklich angemerkt, dass die beim AG Cuxhaven gestellten Anträge auf deklaratorische Aufhebung keine Beschwerden darstellen, da nichtige Entscheidungen bzw. „Nicht-Entscheidungen“ einer Beschwerde nicht zugänglich sind. Auch insoweit wird auf die o. a. Expertise des Unterzeichnenden verwiesen.
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