Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Notiz zum Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG

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Artikel 20 Abs. 4 GG (Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.) ist als Widerstandsrecht und Widerstandsmittel untauglich, da seine Erfüllung die Erlaubnis der öffentlichen Gewalt bzw. nachträgliche Legitimation durch die Rechtsprechung bedingt. Im Falle, dass es die öffentliche Gewalt selbst ist, welche es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wird das Dilemma offensichtlich.

Im Grunde ist Art. 20 Abs. 4 GG, als vermeintlich neues Grundrecht für den Bürger im Zuge der Notandsgesetze im Jahre 1968 in das Grundgesetz aufgenommen, ein unzulässiges Grundrecht der öffentlichen Gewalt für den Fall, dass der Protest der Bürger nicht mehr beherrschbar ist, da nur die öffentliche Gewalt entscheidet, ob ihr rechtswidriger Widerstand gegen die Bürger (schein-)legitim ist oder nicht. Das war vor 1945 und ist weiterhin so.

Wirklich effektiver und gleichzeitig legitimer Widerstand ist die Ausübung der Grundrechte durch den Bürger als Grundrechtsträger. Die wenigsten wissen, dass die Grundrechte eigentlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen sind, weil sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes, also erlaubnisfreies Recht die öffentliche Gewalt in ihren Handlungen an die Grundrechte binden.

Es ist also ein Unterschied, ob z.B. Demonstranten ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG mit der (unnötigen) Erlaubnis der Behörden als von der öffentlichen Gewalt gewährtes Gnadenrecht ausüben (dürfen) oder ob sie sich im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 GG zum Zwecke der Abwehr der öffentlichen Gewalt friedlich und ohne Waffen versammeln. Versammlungsfreiheit als friedliches Abwehr-Grundrecht gegenüber der rechtswidrigen Anwendung öffentlicher Gewalt. Friedliche bürgerliche gegen rechtswidrige öffentliche Gewalt sozusagen.

Alles das, was Art. 20 Abs. 4 GG zu versprechen scheint.

Und wenn mit diesem Wissen erkannt wird, dass sich die öffentliche Gewalt nicht an die Grundrechte und damit auch nicht an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden fühlt, dann kann die verfassunggebende Kraft, die über jedes gesetzte Recht erhabene »pouvoir constitutant«, des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wirken, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Auch dazu bedarf es des Art. 20 Abs. 4 GG nicht, denn dann kann der Zustand eintreten, den man als (friedliche aber bestimmte) Revolution bezeichnet.

Mit dem Missbrauch der Grundrechte als Gnadenrecht und persönlicher Bereicherungsanspruch funktioniert das jedoch nicht.

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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34 Antworten zu “Notiz zum Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG”

  1. Grilleau

    Anfrage:
    Ich würde diesen Artikel gerne auf meinem Blog eins zu eins übernehmen, denn er ist meines Erachtens sehr wichtig …

  2. Grilleau

    Danke dafür!

    Doch das wird ein wenig dauern denn ich muss alles abschreiben, denn es lässt sich nicht einfach aus Eurer Seite heraus kopieren. Ich nehme an Ihr habt da einen besonderen Kopierschutz eingebaut.

    Beste Grüße: Grilleau

  3. grimoire

    Meiner Meinung nach entpuppt sich der naive Glaube des Großteils der “Bewohner des Bundesgebietes“, daß Unrechtsstaaten, wie bspw. das zwölf Jahre währende “tausendjährige Reich“, durch ihre militärische Niederlage aufgehört haben zu existieren, bei näherer Betrachtung, als Irrglaube und Bestätigung der fortwährenden Unkenntnis und Ignoranz ihrer vermeintlichen Rechte und Pflichten sowie der komplexen historischen und (völker)rechtlichen Zusammenhänge.

    Auf Papier gedruckte Absichtserklärungen, wie Verfassungen oder das Grundgesetz, halten bisher weder die Herrschenden aus Wirtschaft und Politik, noch die ihnen ergebene, weil weisungsgebundene, Exekutive und Judikative, davon davon ab die, vermeintlich für alle geltenden, Menschenrechte zu vergewaltigen – so lange sie gewählt werden.

    “So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.”
    (Quelle: Potsdamer Abkommem vom 2. August 1945, III B 16)

    1. Leser

      “… wird verboten werden.”

      Aber nur solange, bis sie abgeschüttelt wird. Meines Erachtens wird auch das Grundgesetz teilweise falsch verstanden oder frei interpretiert. Das GG für die BRD ist eine recht exakte Vorgabe der Besatzungsmächte, daher eben auch Grund-Gesetz. Es regelt die elementarsten Dinge. Gleichzeitig ist es “trotz” seines Wortlautes wohl kaum dafür gedacht, Kriegsgefangenen ein Wohl angedeihen zu lassen, zumal die Voraussetzung einer bedingungslosen Kapitulation fpr sich spricht und faktscih ein zweites Versailles darstellt. Hier geht es nicht um Reichsallüren, sondern um faktische Tatsachen.

      Das GG für die BRD kann keine Abwehrrechte gegen den Staat begründen, insoweit die BRD gar kein Staat ist. Wäre es anders, gäbe es kein Grundgesetz (mehr). Ein Grundgesetz ist grundsätzlich zeitlich befristet. Außerdem weist es zwingend einen Geltungsbereich auf. Interessanterweise wurden mit den Bundesbereinigungsgesetze die Geltungsbereiche der StPO, ZPO und des OWiG aufgehoben, sind also mit hin nicht mehr anwendbar und nicht gültig, da nichtig.

      Amts- bzw. Staatshaftung ist nicht gegenständlich, insofern eine illegal organisierte Unverantwortlichkeit vorliegt. Fehlender Unterschriften von Richtern und anderen Amtsträgern sind dafür Beweis. Es gilt insofern auch zur Kenntnis zu nehmen, dass ernsthafte Interessen daran bestehen, die Souveränität Deutschlands *nicht* zu gewähren. Die deutsche Regierung operiert in exakt diesem Auftrag. Nicht der Wählerauftrag zählt. Sondern der geopolitische.

      1. Leser

        Wieder diese reichsdeutsche Mischpoke hier kommentierend unterwegs, es ist einfach zum…! Wer hat denen die Legitimation erteilt, sich überall äußern zu dürfen? Das Dritte Reich ist implodiert und die Weimarer Verfassung und alles was sich davor getummelt hat, hatte dem Bonner Grundgesetz zu weichen und Schluss ist jetzt. Es geht mir auf den Senkel. Granitenen dumm, scheint hier wahrlich der einzig richtige Begriff für alle diejenigen zu sein, traurig aber einzig wahr, oder gibt es andere Erkenntnisse?

        1. Leser

          Art 5 GG erteilt diese Legitimation. Insoweit ist es amüsant zu sehen, dass sich manche, die sich so felsenfest darauf berufen, vor dem selben scheitern!

          1. Leser

            @Herr Wengel zu Art. 5 Abs. 2 GG:

            Diese sind weder gefährdet noch verletzt. Der Hinweis, ruhig Blut zu bewahren, ist an treue Genossen hier gut gesetzt.

        2. grimoire

          @Leser

          Wieder diese reichsdeutsche Mischpoke unterwegs …

          Bitte erklären Sie hier öffentlich und innerhalb von einundzwanzig Tagen, dass die von Ihnen getroffene Behauptung auf meinen Kommentar nicht zutrifft.

          Anderenfalls werde ich gerichtlich gegen Sie vorgehen!

      2. brd2go

        Wurden mit den Bundesbereinigungsgesetzen nicht nur die jeweilen “Einführungsgesetze” von StPO, ZPO und des OWiG aufgehoben?

  4. aristo

    Herr Wengel schreibt….
    Ups…stelle gerade fest, das ich keinen Text mehr einfach markieren kann, um diesen als Zitat einzufügen. Das macht das Kommentieren nicht einfacher. Macht aber nichts. Es gibt immer einen Weg.

    Im Grunde ist Art. <a href=”http://dejure.org/gesetze/GG/20.html” title=”Art. 20 GG”>20</a> Abs. 4 GG, als vermeintlich neues Grundrecht für den Bürger im Zuge der Notandsgesetze im Jahre 1968 in das Grundgesetz aufgenommen, ein unzulässiges Grundrecht der öffentlichen Gewalt für den Fall, dass der Protest der Bürger nicht mehr beherrschbar ist, da nur die öffentliche Gewalt entscheidet, ob ihr rechtswidriger Widerstand gegen die Bürger (schein-)legitim ist oder nicht. Das war vor 1945 und ist weiterhin so.

    Dieses vermeintliche Abwehrrecht des Bürgers ist in Wahrheit ein Staatstrojaner. Nimmt man Artikel 20 Abs. 4 als Bürger in Anspruch, wird man wohl eher als Verbrecher verurteilt, denn als Freiheitskämpfer bejubelt. Dies war mir zwar schon seit Entstehung von diesem Absatz klar, woran ich aber weniger gedacht habe, ist der Umstand, das die öffentliche Gewalt sich hier einen Freibrief ausgestellt hat.
    Übrigens, das 146GG-Projekt finde ich hochinteressant.
    Dazu paßt dieser Artikel:
    Wir brauchen bundesweite Volksentscheide
    Das Volk hat die Macht, sich selbst eine Verfassung zu geben und auf der Basis des GG eine Verfassung zu erstellen, die in der Geschichte beispiellos ist.
    Millionen sagen, das ein Einzelnger nichts tun kann.

    1. Leser

      “Die Linke” fordert Sturz des Grundgesetzes und neue Verfassung

      Die 2007 aus der PDS hervorgegangene Partei “Die Linke” bezeichnet in einer von Gregor Gysi vorgestellten “Potsdamer Erklärung” das Grundgesetz als “Provisorium für die BRD” das “zahlreiche Fragen unberücksichtigt” lasse und verlangt dessen Abschaffung. Stattdessen solle, so “Die Linke”, nach Artikel 146 Grundgesetz eine neue Verfassung geschaffen werden.

      http://www.radio-utopie.de/2012/05/26/die-linke-fordert-sturz-des-grundgesetzes-und-neue-verfassung/

      1. aristo

        Freunde des GG, bitte keine Beiträge von radio-utopie.

        Das GG ist eine Verfassung. Punkt. Natürlich kann man nach Artikel 146 GG eine neue Verfassung begründen, doch diese muss die unter der Ewigkeitsklausel geschützten Artikel beinhalten.

        Hier mal ein Auszug der Geschichte:

        Als es um die Aufgabenbestimmung der „besonderen Organe” des repräsentativen Systems ging, erklärte von Mangoldt: „In diesen Organen wird das Volk handelnd tätig. Man darf aber nicht sagen, nur in diesen Organen; dann wäre die Volksabstimmung ausgeschlossen.”
        Und Carlo Schmid fügte hinzu: „Wir wollen kein Monopol für die repräsentative Demokratie.”

        1. Leser

          Leider wird dieser Unfug, das GG sei eine Verfassung, stets wiederholt. Wäre es nicht von Art. 5 GG geschützt, sollte man dies verbieten, um Unsinn nicht weiter in Köpfen zu verfestigen. Wollten Sie diesen fundamentalen Unsinn weiter behaupten, legen Sie unzweifelhaft offen, dass Sie die Aussagen von Carlo Schmid weder verstehen noch staatsrechtlich faktische Tatsachen begreifen. Das wäre im Kontext der Grundrechtepartei äußerst blamabel.

  5. FRAI

    Das bedeutet, daß die Grundrechte grundsätzlich nach Art. 1 III, 8 GG anwendbar oder anzuwenden sind, demzufolge auf eine Genehmigung zu einer Versammlung bei einer Behörde verzichtet werden kann.