Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Rechtsscheintatbestand Bundesverfassungsgerichtsgesetz

In den Protokollen des parlamentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes, steht der folgenschwere Satz bzgl. des damals geplanten und heute unverbrüchlich im Grundgesetz in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Rechtsbefehls an den Gesetzgeber und Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem so genannten Zitiergebot, wonach Grundrechte einschränkende Gesetze die von ihnen eingeschränktne Grundrechte unter Angabe des Artikels “zitieren” müssen, um dem davon betroffenen Grundrechtsträger darüber Bericht zu erstatten. Diese Worte wurden ausgesprochen von Dr. Thomas Dehler auf der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 04.02.1949, nachdem der Abgeordnete Hermann von Mangoldt versuchte, dieses Zitiergebot unter allen Umständen zu verhindern und einen dahingehenden Antrag stellte:

“Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers und bitten daher, den Satz 2 aufrechtzuerhalten.”

Das Zitiergebot wurde gegen den Widerstand von Mangoldts in das Grundgesetz aufgenommen. Ohne Einschränkung gilt es daher seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 sowohl für den einfachen Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung die Tatsache, dass dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG immer und zu jeder Zeit Rechnung getragen werden muss, wenn ein Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundrechte einschränkend erlassen werden soll oder in Kraft getreten ist. Mangelt es im einfachen Gesetz dann an der förmlichen Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, in der es unverbrüchlich heißt:

Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen.

so ist das Gesetz weder vom Bundespräsidenten gegenzuzeichnen noch somit in Kraft zu setzen, denn das Gesetz ist ausdrücklich nicht nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen. Das ist aber die ausdrückliche (Gültigkeits-)Voraussetzung gemäß Art. 82 Abs. 1 GG für das Tätigwerden des Bundespräsidenten und ein solches gegen das Zitiergebot verstoßendes Gesetz darf von der Rechtsprechung nicht als gültiges Gesetz bezeichnet und / oder von der vollziehenden Gewalt angewendet werden. Das gilt ausnahmslos auch für das Bundesverfassungsgericht, denn es kann den Wortlaut des Gesetzes, also auch den des Grundgesetzes nicht ändern (vgl. Leitsatz 20 BVerfGE 1, 14) und kommt somit an der Erklärung der Nichtigkeit in keinem solchen Fall vorbei.

Dieser zwingenden Aufgabe entzieht sich das Bundesverfassungsgericht inzwischen beweisbar seit dem Tage, an dem es seine Tätigkeit aufgenommen hat, nämlich dem 08.09.1951. Es entzieht sich dieser Tätigkeit, nämlich Gesetze, die gegen das zwingende sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende ausnahmslos für nichtig zu erklären, offensichtlich schon aus dem Grunde, weil sein eigenes (Prozess-)Gesetz, nämlich das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, seit seinem scheinbaren Inkrafttreten am 13.03.1951 ebenfalls bis heute gegen das Zitiergebot verstößt und daher ungültig ist seit dem 13.03.1951.

Die § 34 BVerfGG, § 38 BVerfGG i.V.m. § 47 BVerfGG sowie § 42 BVerfGG¹ sind diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die das BVerfG als auch andere Teile der öffentlichen Gewalt ermächtigen, in die Grundrechte des einzelnen Bürgers als Grundrechtsträger einzugreifen. Diese Grundrechte sind zitierpflichtig, nämlich Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 13 GG und Art. 14 GG sind betroffen.

Die Folgen sind desaströs, denn alle Entscheidungen des BVerfG sind aufgrund der Ungültigkeit des BverfGG seit 60 Jahren formell nichtig und zwar allesamt. Ausnahmen gibt es keine.

¹ Siehe zu (ehemals) § 42 BVerfGG auch: Bundesverfassungsgerichtsgesetz ungültig seit dem Tage seines Inkrafttretens am 12. März 1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Ebenso zu § 34 BVerfGG: Aufhebung der Rechtsbindung der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht geplant?

»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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81 Antworten zu “Rechtsscheintatbestand Bundesverfassungsgerichtsgesetz”

  1. insider

    Wer den o.a. Artikel aufmerksam gelesen hat, muss anschließend sprachlos sein, stellt er doch mit wenigen Worten 62 Jahre Demokratie, freiheitlich – demokratische Grundordnung sowie das viel gepriesene Rechtsstaatssystem auf dem Boden der ranghöchsten Rechtsnorm, nämlich des Bonner Grundgesetzes und somit das Gebilde Bundesrepublik Deutschland vollständig auf den Kopf. Sobald dieser Leser jedoch seine Sprachlosigkeit überwunden hat, sollte unmittelbar die Frage gestellt werden, wenn das so ist, wie o.a. beschrieben, dann muss das doch nachprüfbar sein und wenn dem dann auch so ist, muss es eine Erklärung dafür geben, dass quasi alle Sicherungseinrichtungen, die mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 helfen sollten, einen “Unrechtsstaat” auf deutschem Boden zu verhindern, quasi versagt haben bis heute.

    Wer die Protokolle des parlamentarischen Rates, dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes, gelesen hat, kann es nicht begreifen, dass es zum heutigen Desaster gekommen ist, nämlich dass ein Großteil der öffentlich bediensteten Amtsträger nicht nur die Freiheitsgrundrechte ungestraft verletzen dürfen, die Freiheitsgrundrechte faktisch leerlaufen. Die Schutzmechanismen mit durch einfach Nichtbeachten und in der Folge durch das Recht beugende Rechtsprechung legalisiert worden sind während diese Gerichte zum größten Teil ohne gültige, also dem Bonner Grundgesetz genügende Prozessgesetze handeln, weil sie nahezu alle dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprechen und somit ungültig sind.

    Warum sind da bisher nicht mehr rechtschaffene Bundesbürger oder vielleicht die Presse, die sich doch als die sog. vierte Gewalt in der demokratischen Bundesrepublik sieht, drauf gekommen?

    Scheinbar nicht ohne Grund wurde denn bis heute der 1943 von den Nazis aus dem StGB gestrichene Tatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder eingeführt. Scheinbar nicht ohne Grund wurde bis heute der Tatbestand der Folter nicht in das Strafgesetzbuch als eigenständiger Tatbestand eingeführt. Nicht ohne Grund hat ein Finanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 seinen treuen Dienern an der Bundesfinanzschule ihre persönliche Unantastbarkeit versprochen, die dann im Laufe der Jahre seitens des BGH 1972 und seitens des OLG Celle in entsprechenden Entscheidungen zugunsten des Staates die Bürger beraubenden und plündernden Finanzbeamten schließlich in die Tat umgesetzt worden ist. § 353 Abs. 1 StGB macht es möglich, gilt aber auch für alle anderen Amtsträger in der Bundesrepublik, wenn sie Gebühren, Steuern und Abgaben vorsätzlich gegenüber dem Bürger überheben und nicht in die eigene Tasche stecken. Gesetze aus dem Jahr 1934, die die Unterschrift des Massenmörders Hitler tragen machen es möglich. Ungeheuerlich.

    Und was nützt da das Bundesverfassungsgericht, dessen eigenes Prozessgesetz wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist seit dem Tage seines Inkrafttretens am 13.03.1951?

    Dessen vollständige Rechtsprechung ist ungültig / nichtig! Ohne gültiges Prozessgesetz keine richterliche Tätigkeit, keine gültige Rechtsprechung weder in Sachen Verfassungsbeschwerden noch aller sonst dem BverfG übertragenen richterlichen Geschäfte.

    Das es die Hüter der Verfassung mit dem Unrechtssystem des Dritten Reiches nicht so genau genommen haben, bezeugt die Tatsache, dass man sich in der sog. Liquor-Entscheidung zur Rechtfertigung seines gefälschten Urteils gegen das Zitiergebot auf ein Hitlergesetz vom 24.11.1933 ( RGBl. I. 1933, S.1000 bis 1018 ) bezogen hat. Damals seien die Grundrechte schon entsprechend eingeschränkt gewesen, heißt es da in der Entscheidung. Tatsache ist jedoch, dass im Dritten Reich mit dem Erlass der Reichstagbrandverordnung sämtliche Grundrechte der Reichsverfassung suspendiert waren. Also eine bemerkenswerte Rechtsauffassung, die das BverfG als Hüter der Verfassung und der unverbrüchlichen Grundrechte da als selbst an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebundenes Gericht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG da an den Tag gelegt hat. Und das blieb kein Einzelfall. Recht ist was, … was nützt, spielt seit 60 Jahren ganz besonders am BverFG die entscheidende Rolle.

    Es wird Zeit, dass damit endlich Schluss gemacht wird.

  2. TWMueller

    Die Überlegungen zum Zitiergebot sind sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Sicher ein intellektuell interessantes Thema für weitreichende Diskussionen. Vergessen sollte man jedoch nicht, dass es hierbei “nur” um FORMALE Fragen geht.

    Die Beschäftigung mit derart formalen Gesichtspunkten zeigt demjenigen, der sich die “Lage der Nation” aus etwas gedanklicher Disztanz betrachtet, dass es sich hierbei um einen HILFERUF entrechteter Bürger handelt. Wer in der Sache nicht das gebotene Gehör findet, lernt schnell, dass es LEIDER in unserem praktizierten Rechtssystem erfolgversprechender ist, Formalfehler aufzudecken, als eine gerechte Entscheidung in der Sache zu bewirken.

    Dass gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes verstoßen wird, ist in Zeiten des Copy&Paste zudem lediglich ein Indiz für schlampiges Arbeiten unserer “Gesetzgeber”. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es ja nicht, ein neues Gesetz um ein paar Zeilen zu verlängern. Es soll vielmehr bewirken, dass sich die Abgeordneten, die angeblich nur nach ihrem Gewissen zu entscheiden haben, der Problematik einer Grundrechtsbeschränkung bewußt werden. Der parlamentarische Alltag zeigt jedoch leider, dass bei den meisten Abstimmungen nur noch im Sinne der Parteidisziplin die Hand gehoben wird. Und die Vordenker der Parteien haben vorrangig das Wahlergebnis und die Interessen mächtiger Lobbygruppen im Blick. Der Bürger und dessen Grundrechte spielen doch bestenfalls eine untergeordnete Rolle.

    Wenn der Bürger mit den verabschiedeten Normen ein Problem haben sollte, kann er ja die Justiz anrufen. Statt im Bundestag und Bundesrat um eine verfasungskonforme und sinnvolle Lösung einer Aufgabenstellung zu ringen, werden Grundsatzfragen doch gern nach “Karlsruhe” abgeschoben. Soll doch das Bundesverfassungsgericht entscheiden, wie weit eine Telefonüberwachung gehen darf und welche persönlichen Daten auf Vorrat erhoben und gespeichert werden können.
    Und wenn der Bürger dann glaubt, er habe nach Grundgesetz ein Recht, die Verletzung seiner Grundrechte per Gericht angreifen zu können, wird er sehr schnell auf den Boden des GELEBTEN Rechts zurückgeholt.

    So habe ich einmal versucht, die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wiederum mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen, da ich insbesondere bei der nur EIN Jahr möglichen direkten Normenkontrolle die Bestimmungen des BVerfGG für verfassungswidrig halte. Ich wurde jedoch dahingehend beschieden, dass auch Entscheidungen einer Kammer als Entscheidungen das Bundesverfassungsgerichts gelten und KEINERLEI Überprüfung möglich ist. Und da das BVerGG auch schon älter als EIN Jahr ist, ist eine direkte NORMENKONTROLLE auch nicht möglich. Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Eine direkte Normenkontrolle ist nicht möglich. Eine indirekte Prüfung bei der Anwendung der Norm jedoch auch nicht, da diese NUR vom BVerfG angewendet wird und gegen Beschlüsse und Urteile des BVerfG (wie willkürlich sie auch sein mögen) kein Rechtsmittel gegeben ist.

    Besonders störend finde ich hierbei, dass noch nicht einmal eine BEGRÜNDUNG für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde angegeben werden muss. Wozu schreibt der Bundestag eigentlich ein BVerfGG, wenn im Prinzip die Verfassungsrichter doch machen können, was sie wollen. Selbst wenn sie offen und für jeden erkennbar das Recht verletzen würden, wer könnte etwas dagegen tun?

    Das Kernproblem in unserem Land ist somit nicht ein FORMALER Aspekt wie das Zitiergebot. Das Kernproblem ist das Verfahrensrecht, dass es be- oder verhindert, dass Rechtsnormen (Gesetze und Verordnungen) angemessen und neutral in einem NORMENKONTROLLVERFAHREN überprüft werden können. Da die Nutznießer jedoch ihre eigenen Gesetze machen und ein direktes Einbringen von Gesetzesvorhaben durch den Bürger (noch) nicht möglich ist, wird es wohl noch einiger Öffentlichkeitsarbeit bedürfen, um auch juristische Laien auf die Tragweite derartiger Verfahrensgesetze hinzuweisen.

    1. I. Wengel

      Das Kernproblem ist zum Einen der Mangel an den Organisations- und Ausführungsgesetzen für den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG besonders zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art, mit welcher derartige Rechtscheintatbestände auch ohne Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und zum Zweiten die Tatsache, dass sich die öffentliche Gewalt durch Gesetzeserlasse und -änderungen faktisch straffrei gestellt hat hinsichtlich ihrer Vergewaltigung des Grundgesetzes.

    2. insider

      Mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hat es TWMueller vor seinem o.a. Statement nicht für nötig erachtet, selbst in die “Ursuppe” des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu schauen, bevor er sich hier zu Formalien äußert, die über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Gesetzen entscheiden und weder dem einfachen Gesetzgeber noch der Rechtsprechung irgendeinen Entscheidungsspielraum ( das. sog. Ermessen ) einräumen. Wird ein Grundrechtrecht eingeschränkt, muss das Gesetz zitieren.

      Falsch ist denn auch die Annahme, dass das ausschließlich den Gesetzgeber zu interessieren habe, das sog. Zitiergebot. Vertieft man sich in die Protokolle des parlamentarischen Rates, dem Verfassungsgeber 1948/49, dann wundert man sich schon wie viel Raum dem sog. Zitiergebot in verschiedenen Ausschüssen des parl. Rates gewidmet wurde. Es herrschte einhellige Meinung darüber, dass es in erster Linie Gesetze geben sollte zukünftig, die auf Grundrechteeinschränkungen nach Möglichkeit verzichten sollten. Nur in Ausnahmefällen sollten die Freiheitsgrundrechte eingeschränkt werden. Hintergrund dieser Überlegungen waren die Jahren der Weimarer Zeit aber insbesondere die des Dritten Reiches. Die Grundrechte liefen in beiden Epochen faktisch leer. Hier sollte das Zitiergebot als die Grundrechte garantierende zwingende Gültigkeitsvorschrift wirken und zwar auf den Gesetzgeber, der wenn er es versäumt zu zitieren, sein Gesetz ungültig ist und als Signal gegenüber dem Betroffenen, wenn nämlich nicht zitiert, soll er davon ausgehen können, dass seine Freiheitsgrundrechte auch nicht eingeschränkt werden können und dürfen. Ebenso haben die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung in Kenntnis dieser unüberbrückbaren, also nicht zu ignorierenden Vorschrift, zitierpflichtige Gesetze, die das Zitiergebot nicht erfüllen, zu ignorieren bzw. an den Gesetzgeber deklaratorisch für nichtig erklärt, zurückzugeben.

      Keine bloße Förmelei, wie keine der Artikel im Bonner GG bloße Förmelei darstellt, es sind alles zwingende Rechtsbefehle an die drei Gewalten und bilden so den Schutz, den Grundrechteschutz des einzelnen Bürgers.

      Eine gerechte Entscheidung eines Gerichtes kann nur auf einem formell und materiell gültigen Gesetz erfolgen. Mangelt es an einer dieser beiden gleichzeitig vorhanden sein zu müssenden Formvorschriften, dann darf weder die vollziehende Gewalt noch die Rechtsprechung ein solches nicht grundgesetzkonformes Gesetz anwenden.

      Im Übrigen ist das Bundesverfassungsgericht nicht nur in Ermangelung des BverfGG für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Bürgers nicht zuständig, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der Verfassungsgeber dieses Rechtsmittel gar nicht vorgesehen hatte, denn sonst läuft Art. 19 Abs. 4 GG leer. Grundrechteverletzungen sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG absolut tabu, kommen sie trotzdem vor, so ist schnellstens Abhilfe zu schaffen und das nicht vor den Fachgerichten und später dann eventuell noch vor dem BverfG, sondern gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung. Klingt gut, macht aber den drei Gewalten Probleme, nicht weil es nicht ginge, sondern weil dann herauskäme, dass man bis heute eigentlich das dritte Reich ideologiefrei weiter betreibt. Recht ist, was nützt. Da stören grundgesetzkonforme Gesetze, da stören effektive Rechtsmittel gegen Grundrechteverletzungen. Deshalb hat man ja auch die Staatsdiener weitestgehend straffrei gestellt, wenn sie zum Wohle des Staates bestimmte Straftaten begehen, insbesondere wenn sie den Bürger gemäß § 353 Abs. 1 GG ausrauben und ausplündern, wenn sie ihm sein Geld, sein Vermögen und sein Eigentum nehmen. Sowohl die Anstifter als auch später die beamteten Erfüllungsgehilfen gehen sämtlich straffrei aus, so hat es der erste Finanzminister Schäffer 1951 versprochen. Die treuen Diener sind persönlich unantastbar. 1972 und 1986 haben BGH und OLC Celle mit ihren Entscheidungen in Sachen Rechtsbeugung durch Finanzbeamte den Sack zugemacht, denn Finanzbeamte, die sowohl im Erhebungsverfahren als auch im Rechtsbehelfsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzen, begehen keine Rechtsbeugung. Da aber § 353 Abs. 1 GG ein Spezialtatbestand ist, kommen andere Straftaten ausdrücklich dann nicht in Frage, so funktioniert Förmelei, denn den Amtsmissbrauch gibt es im deutschen Strafgesetzbuch seit 1943 schon nicht mehr. Würden 1949 nicht die Täter von 33 weitergemacht haben, wäre der Amtsmissbrauch sicherlich längst wieder im StGB enthalten.

      Bezüglich des Schlussabsatzes von TWMueller sei noch angemerkt:

      Solange das Verfahrensrecht nicht dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, und zwar zwingend, solange ist keine gerichtliche Entscheidung gültig. Das müssen die Menschen anstatt von Börsenkursen endlich einmal begreifen. Denn der Richter ist natürlich nur an gültige Gesetze gebunden bzw. solchen unterworfen. Und als an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebundener Amtsträger, darf er die Grundrechte nicht verletzen. Eine nichtige Entscheidung eines Gerichtes verletzt aber den Adressaten auch in seinen Grundrechten von der strafrechtlichen Konsequenz einmal ganz zu Schweigen.

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    Das Schlimme daran ist nur, dass sich niemand daran hält geschweige denn etwas dagegen unternimmt.

  4. Helmut Samjeske

    Das Zitiergebot wrid von den staatlichen Gewalten relativiert – dem Grundrechtsträger ausgeredet. Es wird viel zu wenig betont, daß Art. 19 GG eine Garantie ist, gleichsam einer Garantie, die der Häuslebauer erhält, damit dieser unbeeinträchtigt sein Bauwerk genießen kann. Warum sollte der Souverän, das Volk, “ALLE MACHT” auf die verabredeten Garantien verzichten? Es gibt für diesen Verzicht, für ein relativieren dieser Garantie keinen sachlich vernünftigen Grund. Vielmehr muß die Garantie mit größtmöglicher Wirksamkeit von dem Volk eingefordert werden. Art. 19 GG hat die Bedeutung einer Lebensversicherung, eines Seils an dem der Bergsteiger über dem Abgrund hängt. Interessant ist, daß das BVerfG eingeräumt hat, daß den Grundrechten die größtmögliche Wirksamkeit zu gewährleisten ist und zwar ist eine Verletzung in den Grundrechten, bereits dann, wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern. Tatsächlich jedoch wird der Bürger, das Volk, der Souverän, “ALLE MACHT” in seinen Grundrechten bekämpft. Die hier vorliegenden Argumentationen sind ein schlagender Beweis dafür, daß das System nicht vom Volk für das Volk organisiert worden ist, sondern die Sachwalter haben sich zum Herrn über das Volk, über “ALLE MACHT” erhoben und dominieren nun das Volk. Sie erniedrigen “ALLE MACHT” zur CPM zur capitis deminutio maxima, zu einer rechtlosen Sache, zum Sklaven. – Und das Volk läßt sich systematisch einlullen und merkt gar nicht, daß es in einem Spinnennetz gehalten wird, bis es zur Mahlzeit dient. Aber das GG existiert und muß vom Volk mit Leben erfüllt werden.

  5. TWMueller

    Ich wundere mich, warum [insider] meinen Kommentar als “Angriff” auf seine Meinung versteht, ansonsten wäre eine Formulierung wie “nicht für nötig erachtet” wohl etwas daneben. Selbst wenn ein Schreiber einen als wesentlich erachteten Aspekt nicht kennen sollte oder nicht berücksichtigt hat, wäre es doch besser, ihn freundlich auf ergänzende Informationen hinzuweisen oder ihn mit Sachargumenten zu überzeugen.

    Ich möchte an dieser Stelle weniger auf die Einzelaspekte eingehen, bei denen ich eine etwas andere Meinung habe, als [insider]. Im Großen und Ganzen hat er ja nicht Unrecht.

    Allein ein Aspekt kann jedoch nicht übergangen werden, nämlich, “Was wäre wenn?”.
    Ich meine, was wäre, wenn alle Gesetze und hierauf beruhenden Entscheidungen deutscher Gerichte, die wegen Nichtbeachtung des Zitiergebots rechtswidrig sind / sein könnten, als NICHTIG angesehen würden? Wäre Deutschland schlagartig in weiten Teilen rechtslos? Müssten alle Urteile, die auf nichtigen Rechtsnormen beruhen, revidiert werden? Muss ich mit Anarchie rechnen und sollte ich vielleicht vorsorglich eine Privatarmee anwerben?

    Sicher etwas überzogen, aber wie könnte eine PRAKTIKABLE Lösung aussehen? Weder Politik, noch Justiz werden ihre bisherige Sichtweise und ihr hierauf beruhendes Handeln so ohne weiteres aufgeben. Also spielen wir doch gedanklich einmal durch, eine neue Partei käme mit 51% der Bundestagssitze an die Macht. Welche KONKRETEN Gesetze würde sie einbringen, um möglichst schnell einen verfassungskonformen Zustand in Deutschland wieder herzustellen? Welches Gremium soll entscheiden, welche “alten” Rechtsnormen wegen Verstosses gegen das Zitiergebot ungültig sind oder nachgebessert werden müssen? Wie soll man “gerecht” mit längst abgeschlossenen Altfällen umgehen?

    Wird man nicht zwangsweise Vergangenheit Vergangenheit sein lassen müssen und sich auf die Zukunft konzentrieren? Man kann nicht über 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland rückabwickeln. Das hat noch nicht mal bei der DDR funktioniert. In Abwägung der Werte und Rechtsgüter wird man gezwungen sein, einen gewissen status quo als “Stand der Dinge” und somit “rechtsmäßig” zu definieren und anzuerkennen.

    Mich würden die Vorschläge von [insider] interessieren, wie man rechtsfriedenserhaltend und konstruktiv mit dem aufgeworfenen Problem umgehen könnte und sollte.

    1. insider

      [Ich wundere mich, warum [insider] meinen Kommentar als “Angriff” auf seine Meinung versteht, ansonsten wäre eine Formulierung wie “nicht für nötig erachtet” wohl etwas daneben. Selbst wenn ein Schreiber einen als wesentlich erachteten Aspekt nicht kennen sollte oder nicht berücksichtigt hat, wäre es doch besser, ihn freundlich auf ergänzende Informationen hinzuweisen oder ihn mit Sachargumenten zu überzeugen.]

      Der insider hat hier bisher wenig bis gar nicht seine Meinung kund getan. Das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm lässt denn auch für eine wie auch immer geartete Meinung was deren Gültigkeit und Befehlsstruktur anbelangt, keinen Raum. Weder für den Grundrechteträger noch für die drei Gewalten, die sich sklavisch an die ihnen aufgetragenen Rechtsbefehle zu halten haben, bedingungslos. Dieses Wissen kann man sich nur durch das Studium des Bonner Grundgesetzes sowie durch das Studium der Protokolle des parlamentarischen Rates aneignen. Sich da nur freundlich unterhalten, führt aufgrund der 62 Jahre, die inzwischen ins Land gegangen sind nicht wirklich zum Ergebnis.

      [Ich möchte an dieser Stelle weniger auf die Einzelaspekte eingehen, bei denen ich eine etwas andere Meinung habe, als [insider]. Im Großen und Ganzen hat er ja nicht Unrecht.]

      Die Einzelaspekte sind es, die wenn sie unberücksichtigt bleiben, nicht nur ins Gegenteil führen, sondern schlimmer noch denen, die es 62 Jahre geschafft haben, die granitenen dumme Bevölkerung ( Originalzitat aus „mein Kampf“, Autor der Massenmörder Adolf Hitler von 1923 ) an der Nase herumzuführen, indem sie ihr eine freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes vorgaukeln, immer mehr Freiraum für ihr grundgesetzwidriges, die Freiheit des einzelnen vernichtendes Handeln besetzen.

      [Allein ein Aspekt kann jedoch nicht übergangen werden, nämlich, “Was wäre wenn?”.
      Ich meine, was wäre, wenn alle Gesetze und hierauf beruhenden Entscheidungen deutscher Gerichte, die wegen Nichtbeachtung des Zitiergebots rechtswidrig sind / sein könnten, als NICHTIG angesehen würden? Wäre Deutschland schlagartig in weiten Teilen rechtslos? Müssten alle Urteile, die auf nichtigen Rechtsnormen beruhen, revidiert werden? Muss ich mit Anarchie rechnen und sollte ich vielleicht vorsorglich eine Privatarmee anwerben?]

      Das Bonner Grundgesetz ist ein vollfunktionsfähiges Gesetz und kann alle Zustände bis zur Errichtung aller auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes erforderlichen Verfassungsorgane und Gesetze regeln und zwar im Sinne des im Bonner GG angelegten Rechtsstaatsprinzips einschließlich der Gewaltentrennung. Es gäbe also keinen rechtlosen Raum und auch keine rechtlose Zeit, nur mit dem Personal von heute ist da kein Blumentopf zu gewinnen, das muss vollständig ausgetauscht werden. Die Entnazifizierung muss nachgeholt werden, wenn es auf dem Boden des Bonner GG auf deutschem Boden funktionieren soll.

      [Sicher etwas überzogen, aber wie könnte eine PRAKTIKABLE Lösung aussehen? Weder Politik, noch Justiz werden ihre bisherige Sichtweise und ihr hierauf beruhendes Handeln so ohne weiteres aufgeben. Also spielen wir doch gedanklich einmal durch, eine neue Partei käme mit 51% der Bundestagssitze an die Macht. Welche KONKRETEN Gesetze würde sie einbringen, um möglichst schnell einen verfassungskonformen Zustand in Deutschland wieder herzustellen? Welches Gremium soll entscheiden, welche “alten” Rechtsnormen wegen Verstosses gegen das Zitiergebot ungültig sind oder nachgebessert werden müssen? Wie soll man “gerecht” mit längst abgeschlossenen Altfällen umgehen?]

      Die Freiheit war immer geprägt von Kampf um sie. Also wird es auch hier nicht ohne einen Kampf gehen. Die Frage stellt sich wirklich, wie ein solcher Kampf geführt werden muss, wenn nicht weiter in dieser Wohlfühldiktatur verharrt werden soll.

      Alle gegen das o.g. Zitiergebot verstoßende Gesetze sind ungültig, da gibt es keine zwei Meinungen, denn ein bisschen Recht oder ein bisschen Unrecht gibt es nach den Vorschriften des Bonner GG nicht, das Bonner GG ist kompromisslos und das ist gut so. Es ist quasi die verschriftlichtigte Diktatur der Freiheit.

      [Wird man nicht zwangsweise Vergangenheit Vergangenheit sein lassen müssen und sich auf die Zukunft konzentrieren? Man kann nicht über 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland rückabwickeln. Das hat noch nicht mal bei der DDR funktioniert. In Abwägung der Werte und Rechtsgüter wird man gezwungen sein, einen gewissen status quo als “Stand der Dinge” und somit “rechtsmäßig” zu definieren und anzuerkennen.]
      Genau, die Vergangenheit ein weiteres Mal Vergangenheit sein lassen. Das Dritte Reich hat quasi nur seine Ideologie abgestriffen und sich angeschickt, das tausendjährige Reich zu werden. Die DDR war da auf dem Weg nur ein Meilenstein, den es bedurfte, um nämlich die „Nachgeborenen“ hinreichend zu desinformieren. Wer nach 1949 hüben wie drüben geboren wurde, hat doch bis heute Probleme mit der Erkenntnissen dessen, was damals wirklich war zwischen 1933 und 1945, oder…

      [Mich würden die Vorschläge von [insider] interessieren, wie man rechtsfriedenserhaltend und konstruktiv mit dem aufgeworfenen Problem umgehen könnte und sollte.]

      Aufarbeiten, Erkenntnisse sammeln, die Täter damals wie heute beim Namen nennen und mit qualifizierten Anzeigen dingfest machen auch wenn die derzeit nicht zum Erfolg führen werden. Rechtsfrieden kann es im Unrecht nicht geben, denn ungültige Gesetze sind was ihre Wirksamkeit anbelangt, nichtig und alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen, die auf solchen ungültigen Gesetzen basieren, bleiben ebenfalls nichtig. Das Problem ist von staatstragender Bedeutung und ist in Europa aber auch innerhalb der UN zu publizieren. Es bedarf einer Unterstützung der wirklichen Demokraten auf deutschem Boden vom Ausland. In den eigenen Reihen wird es nicht zu regeln sein, dazu ist die Bevölkerung nach wie vor granitenen dumm und will dieses Scheins auch nicht unbedingt ändern, denn welches Zootier beißt schon die Hand, die es füttert?

      Es gilt die Verfassungsbeschwerde schnellsten abzuschaffen und stattdessen den Klageweg wegen Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG durchzusetzen. Es gilt den Amtsmissbrauch wieder in das StGB einzuführen, damit auch Grundrechteverletzungen strafbar sind. Und selbstverständlich sind alle klammheimlich bis heute straffrei gestellten Amtsträger von diesem grundgesetzwidrigen Irrsinn zu entkoppeln, auch wer zugunsten des Staates Straftaten begeht, ist ein Verbrecher und hat in Freiheit nichts zu suchen, geschweige denn im Staatsdienst eine Daseinsberechtigung. Was nützt da eigentlich der auf das Bonner GG geleistete Amtseid dieser Millionen von Amtsträgern?

      Die Grundrechtepartei Deutschland ist bisher die einzige Partei, die sich offen zu den im Bonner GG sowie der Grundrechtecharta der europäischen Union unverbrüchlich verankerten Freiheitsgrundrechten bekennt und diese auch durchsetzen will, also sollte man sich ihr anschließen und so den Siegeszug der Freiheit endlich auch auf deutschem Boden vorbereiten helfen. Dank Internet und stets mit deutscher Gründlichkeit aufbereitete Akten lässt sich das verfassungsfeindliche Tun derer, die bis heute behaupten, die Hüter der Grundrechte zu sein, nachvollziehen und aufdecken. Hier ist nicht die Meinung des einzelnen gefragt, sondern tatkräftige Mithilfe, denn bisher ist die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland eine schlichte Fälschung, die es dringend zu beseitigen gilt zugunsten dessen, was im Grundgesetz verlangt wird und verfassungsrechtlich normiert ist: einer wirklichen freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit der Grundlage der Grundrechte. Falsche Demokratie hat hier keinen Platz.

  6. Freesolarkritik

    Ich glaube, die seit 60 Jahren existierende Ungültigkeit und Nichtigkeit des Bundesverfassungsgerichts-GESETZ ist anschaulich auch unter folgendem Link erklärt und dokumentiert:

    Mit Hilfe dieses Links müsste jeder Laie begreifen, daß selbst das BVerfG die Grundrechte suspendiert und seit 60 Jahren mit einem ungültigen Gesetz agiert !!

    Diese Recherche liegt auch dem BVerfG in Karlsruhe als Petition und Eingabe gemäss Artikel 17 i.V.m. Artikel 19 Abs. 4 GG (also bewusst nicht als “Verfassungsbeschwerde”). Trotzdem versucht das BVerfG diese Eingabe als “Verfassungsbeschwerde” mit Hilfe einere Verweigerung über das grundgesetzwidrige Annahmeverfahren “wegzubügeln”.

  7. TWMueller

    Nun, es gibt in der Praxis eben doch nicht nur “Recht” und “Unrecht”, es gibt auch die “pragmatische Duldung eines Unrechts zur Wahrung höherer Ziele”. Man findet diesen 3. Weg oft in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn zwar die Verfassungswidrigkeit oder gar Nichtigkeit einer angegriffenen Norm festgestellt wird, diese jedoch dennoch bis zu einer Neuregelung (mit Fristsetzung) in Kraft bleibt.

    Aber spielen wir doch mal gedanklich durch, was wäre, wenn alle Gesetze, die nicht hinreichend ggf. eingeschränkte Grundrechte zitieren, schlagartig NICHTIG wären. Kann ich dann alle Steuern zurückfordern, die ich jemals gezahlt habe, da ja die Steuergesetze (Eingriff in Grundrecht auf Eigentum) größtenteils NICHTIG werden? Müssen an alle Verbrecher, die ggf. auf der Grundlage NICHTIGER Gesetze verurteilt wurden, Entschädigung für die Haftzeit gezahlt werden? Aber wovon, der Staat bekommt ja keine Steuern mehr?

    Es gibt sicher eine Menge, das in unserem Land verbessert werden muss. Aber man muss auch realistisch bleiben. Die Vergangenheit kann niemand mehr ändern. Es gilt die Zukunft zu gestalten. Und dabei zählt eben auch, das Gute zu bewahren und die Mißstände so klug und angepasst zu beseitigen, dass es nicht zu untragbaren Turbulenzen in der Gesellschaft kommt.

    Seien wir doch mal ehrlich. Dem “einfachen” Bürger auf der Strasse ist es doch völlig Wurscht, ob in irgendeinem Gesetz irgendein Grundrecht zitiert wird. Es weiss meist noch nicht einmal, wo was überhaupt geregelt ist. Wichtig für ihn ist, dass er nicht nur Grundrechte hat, sondern diese auch WIRKSAM verteidigen kann. Und hier liegt einiges im Argen. Ich wiederhole, was ich schon an anderer Stelle sagte: Auf formale Nebenkriesschauplätze muss man nur dann ausweichen, wenn man in der Hauptsache keine tragenden Argumente hat. Es geht um die Grundrechte und nicht um deren Zitierung. Es geht um wirksame Normenkontrollverfahren und nicht um juristische Spitzfindigkeiten. Es geht nicht um die Protokolle alter Männer vor mehr als 60 Jahren, es geht um die HEUTE lebende Bevölkerung. Es geht um mehr direkte Demokratie und wirksame Kontrolle ALLER vom Bürger beauftragten staatlichen Organe. Es geht um das Ausbremsen eines Finanzsektors, der praktisch die Politik dominiert. Und es geht darum, dass Deutschland irgendwann eine von seinen Bürgern FREI BESTIMMTE VERFASSUNG bekommt, die das Provisorium “Grundgesetz” ablöst. Und auf dem Weg dahin können wir uns streiten, wie welches Grundrecht formuliert werden soll und wieviel formale Regeln sinnvoll und notwendig sind.

    Es gilt also, den Blick nach vorn in die Zukunft zu richten. Wer nur zurückblickt, kann den vor ihm liegenden Weg nicht erkennen.

  8. TWMueller

    In einem Punkt stimmen wir überein: Dem Bürger müssen wirksamere Mittel an die Hand gegeben werden, um seine (Grund)-RECHTE zu verteidigen.

    Allein, ICH sehe es als nicht erfolgversprechend an, hierzu einen Großteil der Rechtsnormen wegen ggf. vorhandener formaler Fehler in Frage zu stellen. ICH nehme mir halt die Freiheit, ANDERS zu denken. ICH verfolge ein ähnliches Ziel, aber auf anderen Wegen.

    In diesem Sinne wünsche ich allen , die glauben, mit Destruktion (Anzweifeln eines gewachsenen Rechtssystems) vorrangig getragen auf FORMALEN Gesichtspunkten, etwas verbessern zu können, VIEL ERFOLG. Ich rechne zwar nicht damit, dass sich die Argumentationslinie vor Gericht oder bei der Politik durchsetzen läßt, aber ich lasse mich gern überraschen. Hauptsache es wird BESSER.

    ICH persönlich bin eher bereit, auch Fehler der Vergangenheit zu akzeptieren und mit Beharrlichkeit friedlich, rational und demokratisch Verbesserungen anzuregen, anzustoßen und argumentativ zu erkämpfen.

    P.S.
    Ganz so schlecht ist Deutschland gar nicht. Ansonsten stünde es jedem frei, das Land zu verlassen. Aber auch Gutes kann verbessert werden. Ich jedenfall werde meine Zeit künftig wieder anderen Lösungsansätzen widmen.

    1. aristo

      Hallo Herr Müller,

      Ihre Argumentation ist widersprüchlich. Da schließe ich mich Herrn Wengel an.

      Wenn eine klare und verständliche Regelung in der höchsten Rechtsnorm mißachtet wird, ist der Anfang gemacht. Wobei ich anmerken möchte, das die Grundrechte schon derart ausgehölt sind, das der Bürger auf die Barrikaden gehen würde, würde er sich mit diesem Thema näher beschäftigen. Was er aber (noch) nicht tut.

      In unserer Justiz steckt der Wurm drin und zwar ein ganz dicker. Unterhalten Sie sich mal bei Gelegenheit mit einem Juristen über dieses Thema. Er wird es Ihnen bestätigen. (Aber nur unter vier Augen.)

      Und was sie als “Formalie” abtun, so ist schon mancher Prozeß wegen einer “Formalie” geplatzt.

      Das Grundgesetzt dient ja nicht dem “Staat”, sondern den BürgerInnen (dem Volk).

      Gehört nicht ganz zum Thema, ist aber interessant. Gestern telefonierte ich mit einem französichen Bekannten, der seinen Lebensabend in Tunesien verbringt. Er erzählte mir, das viele Tunesier etwas verstört sind über die Unruhen in Großbritanien. Die Menschen dort hätten doch schließlich Demokratie.

      Darüber mal nachzudenken ist keine Zeitverschwendung.

    2. insider

      Am 11.08.2011 wurde eine “Grundsatzentscheidung” des OLG Brandenburg verkündet, dass nämlich dann, wenn die “Parkscheibe” nicht den vorgeschriebenen Maßen in der StVO entspricht, diese zu klein ist, derjenige, der sie benutzt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Was für ein Irrsinn, was für eine Prinzipienreiterei, oder…

      Nein, hier wird nur der verschriftliche Gesetzesbefehl schließlich durchgesetzt, die Größe der “Parkscheibe” ist trotzdem nnur eine Formalie, denn wenn die richtige Parkzeit eingestellt und ablesbar ist, sollte die Größe keine Rolle spielen, wenn eine Kontrolle ohne sonstigen Aufwand möglich ist.

      Nur das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt nicht in Richtung Bevölkerung, in Richtung Grundrechtsträger, sondern gibt ihm eine Fülle von ranghöchster Macht, denn das sog. Zitiergebot wirkt gesetzesvernichtend in allen Fällen, in denen der Gesetzgeber warum auch immer es nicht beachtet hat, wenn er es hätte beachten müsssen. Und da hat der Verfassungsgeber keinen Zweifel gelassen, nämlich immer “muss” es der Gesetzgeber seit 1949 beachten, wenn ein Gesetz ein Grundrecht einschränken soll, ausnahmslos. Tut der Gesetzgeber es nicht, gibt es für das Gesetz keine nachträgliche Heilung mehr, es ist darüber hinaus auch noch vom ersten Tag an ungültig. Selbst die Gerichte sind hier unzuständig, sie müssen eine solche Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit vorlegen und alle auf ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte sind nichtig. Da hilft auch kein v. Mangoldt – Kommentar, kein Maunz-Dürig oder anderes verfassungsfeindliches Machwerk von irgendwelchen “furchtbaren Juristen”.

      Auch die gerne benutzten Ausreden wie “es handelt sich um vorkonstitutionelles Recht” oder “es gilt fort, weil mit Art. 123 Abs. 1 GG vereinbar” sind Schutzbehauptungen dieser nicht ablassen wollen Täter einer Zeit zwischen 1933 und 1945 / 49. Natürlich konnte vor dem Inkrafttreten kein Gesetzgeber das Bonner Grundgesetz inhaltlich kennen und bei seiner Gesetzgebung beachten. Aber mmit dem Inkrafttreten des Bonner GG gilt nur noch dessen Inhalt ohne wenn und aber. Auch Art. 123 Abs. 1 GG ist da keine Möglichkeit, grundgesetzwidriges Recht zu importieren. Alle Gesetzesimporte aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Bonner GG zu prüfen gewesen und das gilt noch heute.

      Das Zitiergebot gilt auch hier, denn die Gesetze aus der Weimarer Zeit sowie insbesondere aus der Nazidiktatur waren derart grundrechtsfern, dass man von der Achtung der Grundrechte durch die jeweiligen Machthaber sinnigerweise wohl kaum sprechen, geschweige denn ausgehen kann.

      Das Bonner GG sollt doch die Antwort auf den bis dahin herrschenden Naziterror sein, also kann man sich doch nicht durch die Hintertür deren Gesetze und Verordnungen wieder in Haus geholt haben wollen, wenn man keiin Nazi war und auch keiner sein wollte, oder…

      Der einfache Gesetzgeber hatte die zwingende Aufgabe, neue Gesetze, den Vorschriften des Bonner GG zu erlassen und im Ausnahmefall Recht aus der Zeit vor dem 08.09.1949 dann nnur übernehmen zu dürfen, wenn insbesondere die besondere Stellung der Grundrechte im Bonner GG als mit Gesetzeskraft ausgestattet, dem nicht widersprach.

      Diese Vorgaben des Bonner GG sind bis heute unerfüllt, denn es haben die am Tag des Inkrafttretens weiter gemacht, die in Nürnberg nicht wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehängt worden sind, stattdessen haben sie sich aufgrund der “granitenen dummen” Bevölkerung auch die Bundesrepublik Deutschland zu eigen gemacht, bis heute. Man muss nur genau hinsehen.

      Wo gibt es das schon, dass Staatsdiener zu Tausenden straflos gestellt sind, wenn sie wider das Gesetz den Bürger systematisch plündern und ausrauben ?

      Welches sich demokratisch und rechtsstaatlich nennende Land hat nicht auch die Strafvorschrift des Amtsmissbrauches normiert, Deutschland hat es nicht und zwar seit 1943 nicht. Das haben die Nazis gestrichen, diese lästige Strafvorschrift.

  9. Helmut Samjeske

    Wenn ich die Kommentare von TW Müller so lese, dann frage ich mich wirklich, wie dessen System funktioniert. Eigentlich ist dessen Rechtsempfinden zufällig, willkürlich. Wie ein Lottospiel. Im Grunde ein anarchisches System. Warum wendet er sich an das BVerfG. Wenn ihm Unrecht geschah, dann hat er eben Pech gehabt. Es ist doch sein System. Vorwärts in die Vergangenheit. Wir haben gekämpft bis zum Jahr 1949 um eine Verfassung zu bekommen, die denjenigen Ansprüche gerecht wird, die von Platon bis John Locke über 2000 Jahre idealisiert worden ist. Die sich seit ca. dem 18. Jahrhundert konkretisierte. Die mit viel Blut und Tränen erkämpft worden ist. Es ist unglaublich, es gibt Individuen, die schauen zu, wie dieses Werk seit 1950 systematisch ausgehöhlt wird und zwar von denjenigen, die eigentlich die Diener des Volkes sind. Andererseits gibt es jahrelange Diskussionen ob ein Fußball im Tor gewesen ist oder nicht, ob ein Tennisball im Aus war oder ob der Punkt zu Recht gegeben worden ist. Es wird übersehen, daß der Bürger am 23.05.1949 am Scheideweg stand und eine staatliche Organisation eingerichtet bekam, die ihm die Chance auf eine positive Entwicklung des Staates und damti des Volkes einräumte. Eigentlich erklären die meisten Bürger konkludent, “wir sollen das gar nicht”. Aber was wollen diese Menschen? Glück und Wohlstand, ohne dafür einen Finger zu rühren. “Liefert mir Glück, ich sitze da drüben – und einen Schuß Wohlsstand bitte”. Wenn die Lieferung nicht kommt, dann wird “am Stammtisch” Luft abgelassen – aber dort, wo es angebracht ist, da verkriechen sich diese Leute im Mauseloch. Ist dies die Folge einer Konditionierung des Fürsorgens? Sicherheit, wohin man schaut, Sozialansprüche auf breiter Ebene. Ein Volk wird zum Anspruchsteller erzogen und erkennt dabei nicht, daß es seine eigene Kraft zur Entwicklung zur Disposition stellt. Freiheit verlangt Einsatz und Verantwortung. Sie ist der Schlüssel, um in der Welt überhaupt bestehen zu können. Für Freiheit sterben heute noch viele Menschen auf dem Erdball. Und bei uns steht sie garantiert im GG. Wir müssen sie bloß einfordern. Die Spielregeln die Freiheit zu erhalten und zu entwickeln sind festgeschrieben, sogar mit einer Ewigkeitsgarantie versehen.

    1. insider

      Was tun eigentlich die Tausende Rechtsanwälte und Steuerberater hier zu Lande, die doch längst alle wissen, dass es hier nicht zugeht nach den Buchstaben des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland?

      Wie können die eigentlich tagtäglich ruhigen Gewissens ihre Mandanten ins offene Messer laufen lassen?

      Was ist aus den “Soldaten des Führers” geworden, nennt man sie heute Teil der Rechtspflege?

      Aber Unrecht ist ein einträgiges Geschäft und produziert, weil es nicht auf “dem Recht”, sondern auf Willkür basiert, immer wieder neues Unrecht, gegen das es dann wieder mit entsprechendem rechtlichen Beistand zu Felde zu ziehen gilt.

      Solange Rechtsanwälte und Steuerberater sich an den behördlichen und gerichtlichen Sachverhaltsfälschungen skrupelos beteiligen, anstatt endlich innezuhalten und sich im Sinne ihrer Mandanten dem vorsätzlichen Unrecht verweigern, solange bleibt der einzelne Bürger der Dumme, der Geplünderte.

      Seit Februar diesen Jahres ist die Expertise “Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?” veröffentlicht. Inhaltlich unwiderlegbar wagen es die Täter, von einer “irrigen Rechtsauffassung” zu sprechen Deutlicher kann sich der Wille zum Hochverrat nicht widerpiegeln, doch auch hier haben weder Anwälte noch Steuerberater das Kreuz, endlich nein zu sagen. Das Gleiche gilt für die Expertise: “Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 überhaupt zulässig?” Auch hier ist der Tatbestand und das Fazit auf der Basis des ranghöchsten Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Bonner Grundgesetz, unwiderlegbar. Entweder, das Dritte Reich wiederholt sich oder es wurde nahezu erfolgreich in das sog. Tausendjährige Reich bereits übergeführt, na dann prost Mahlzeit. Wo ist eigentlich der Verfassungsschutz in diesem unserem Lande geblieben?

  10. Sebastian Wenzel

    1. Wenn der Autor schon der Meinung ist, dass §§ 34, 38, 47 BVerfGG verfassungswidrig sind, sollte er dies auch entsprechend begründen. Das diese Paragrafen verfassungswidrig sind, halte ich bereits für zweifelhaft.

    2. Selbst wenn diese Paragrafen verfassungswidrig sein sollten, heißt das nicht, dass auch das gesamte Gesetz verfassungswidrig ist:
    Die Nichtigkeit einzelner Vorschriften hat grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der übrigen Normen des Gesetzes zur Folge. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt nur dann die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes, wenn es sich bei der verfassungswidrigen Vorschrift um einen Teil einer Gesamtregelung handelt, die ihren Sinn und Zweck verlieren würden, wenn man einen Bestandteil herausnehmen würde. Dies ist gegeben wenn die nichtige Bestimmung und die übrigen Bestimmungen einen untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann und die verfassungskonformen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben.
    BVerfGE 8, 274, 301; BVerfGE 2, 380, 406; BVerfGE 5, 25, 34, BVerfGE 8, 71, 79; BVerfGE 6, 273, 281; BVerfGE 82, 159, 189; BVerfGE 65, 325, 358; BVerfGE 74, 33, 43.

    1. Freesolarkritik

      @Sebastian Wenzel
      Es wäre gut, wenn Sie sich erstmal den Unterschied zwischen “Verfassungswidrigkeit” und “Nichtigkeit” klarmachen würden. Denn bei “Nichtigkeit” eines Gesetzes stellt sich die Frage nach der “Verfassungswidrigkeit” nicht mehr.

      Und bezeichnend ist, wie der Bundes-Politiker Ramsauer als Bundesverkehrsminister im April 2010 mit der Argumentation der Nichtigkeit, weil Verstoss gegen das Zitiergebot, die Ungültigkeit der Verkehrsschilder-Novelle festgestellt hat. Mehr dazu hier:

      http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/589

      Dort auch unbedingt das ntv-Video mit dem Zitat von Ramsauer anhören, was es auch nochmal hier zu hören gibt:

      http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/624

      Es scheint so, Herr Wenzel, daß gewisse Juristen die grundgesetzlichen Normen je nach Bedarf “hinbiegen”. Zu diesen “Biegern des GG” scheinen Sie auch zu gehören, Herr Wenzel. Denn diese “furchtbaren Juristen” haben auch bis heute nicht in den Protokollen des Parl. Rates gelesen und scheinen lieber den zweifelhaften GG-Kommentaren der Ex-Nazis T. Maunz, G. Düring und H. von Mangoldt “zu lauschen”. Sehr bedenklich, denn auch das BVerfG hat mit Schreiben vom 28.07.2011 immer noch mit den Ex-Nazis Maunz und Düring argumentiert (kein Witz), um die absolute Wirksamkeit der Grundrechte eines Grundrechtsträgers zu suspendieren. Hallo ???

      Es wird höchste Zeit, dass diesen zweifelhaften “furchtbaren Juristen” in Deutschland endlich das Handwerk gelegt wird.

    2. insider

      Sehr geehrter Herr Wenzel,

      kein Autor ist hier der “Meinung”, dass §§ 34, 38, 47 BVerfGG verfassungswidrig sind. Ihre Zweifel gehen daher denn auch ins Leere.

      Die genannten Paragrafen beinhalten die ausdrückliche einfachgesetzliche Legitimation, dass nämlich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner gerichtlichen Tätigkeit die Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 13 GG und Art. 14 GG einschränken kann. Und weil das so vom einfachen Gesetzgeber gewollt ist, muss der einfache Gesetzgeber hier auch das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt haben und zwar mit dem Inkrafttreten des BverfGG am 13.03.1951. Dieses ist nicht erfolgt, denn es mangelt dem BverfGG an einem entsprechenden augenfälligen Hinweis, der z.B. in anderen Gesetzen gebräuchlich ist, wenn es denn heißt: Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird das Grundrecht “Freiheit der Person” ( Art. 2.2 GG ), “Unverletzlichkeit der Person” ( Art. 2.2 GG ), “Post- und Fernmeldegeheimnis” ( Art. 10 GG ), “Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 GG ) und “Recht auf Eigentum” ( Art. 14 GG ) eingeschränkt.

      Mit dem Pkt. 2 Ihres Statements braucht sich denn auch diesseitig nicht befasst werden, dass Sie inhaltlich am zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich dem nachträglich einer Heilung nicht zugänglichen Verstoß gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ( vorsätzlich ? ) vorbeiargumentieren.

      Der guten Ordnung halber sei jedoch noch einmal ausdrücklich auf den Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und dessen gewollte Wirkweise seitens des Verfassunggebers, der weder der deutsche Bundestag war und ist, geschweige denn das Bundesverfassungsgericht mit damals im September 1951 einem Präsidenten an der Spitze namens Höpker-Aschoff, der während des dritten Reiches u.a. das Zahngold der dem Völkermord zum Opfer gefallenen und vergasten Juden im Osten für den Massenmörder Adolf Hitler zu Geld machte. Nicht viel besser war sein Adlatus Willi Geiger, im Dritten Reich Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg, zuständig für das Erwirken von Todesstrafen.

      Das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befasst sich nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften eines vollständigen Gesetzes, wie ebensowenig sich der Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 GG mit Einzelvorschriften befasst. Hier geht es ums ganze Gesetz, so wie auch der Bundespräsident keine Einzelvorschriften eines vollständigen Gesetzes ausfertigt gemäß Art. 82 Abs. 1 GG.

      Sinn und Zweck des sog. Zitiergebotes ist nach dem ausschließlichen und maßgeblichen Willen des Verfassungsgebers, dass die Grundrechte, die die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zwingend als unmittelbar geltendes Recht binden, garantiert werden.

      Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dem Wortlaut nach und der gestattet keine Ausnahme, kein Ermessen, das einfachgesetzlich einschränken zu wollende Grundrechte jeweils namentlich unter Angabe des Artikels im jeweiligen Gesetz nennen zu müssen.

      Auf diese Weise soll erreicht werden, dass der Anwender des Gesetzes, die vollziehende Gewalt ebenso wie die Rechtsprechung, wissen, dass der Gesetzgeber es so wollte, weil die Einzelgrundrechte, die einfachgesetzlich einschränkbar sind, dieses sind übrigens nicht alle, und somit es der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausdrücklich gestattet ist.

      Ebenso soll auf diese Weise aber auch der Adressat des Gesetzes, nämlich der einzelne Grundrechtsträger aus dem Gesetz selbst im Einzelfall erfahren, dass seine Freiheitsgrundrechte im Einzelfall mit Hilfe dieses Gesetzes eingeschränkt werden können.

      Ihnen, Herr Wenzel, sei dringend empfohlen, sich eingehend nicht mit irgendwelcher Kommentierung irgendeines “Nazikommentars” zu befassen, v. Mangoldt und Maunz-Dürig sind hier die maßgeblichen Verfassungsverbrecher, denn sie haben sich wider besseres Wissen immer wieder selbstherrlich “konstitutive Macht” gegeben und ausdrücklich gegen den Willen des Verfassungsgebers argumentiert, Sie haben sich mit den Protokollen des parlamentarischen Rates hier ausschließlich zu befassen, wenn Sie sich eine der Verfassungswahrheit entsprechen sollenden Meinung bilden wollen.

      Bereits der “Edelnazi” Dr. Hermann v. Mangoldt, sein ausdrücklich judenfeindliches Gedankengut lässt sich auch in Wikipedia hinreichend nachlesen, hat sich in den Protokollen des parl. Rates erklärend dazu geäußert, wie das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwenden sei, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, das Einzelgrundrecht im Einschränkungsgesetz namentlichen unter Angabe des Artikels zu nennen. Das Gesetz wäre für verfassungswidrig zu erklären, weil es sich um eine zwingende Gültigkeitsvorschrift handele. Das Gegenteil von gültig, Herr Wenzel, ist bis heute ungültig. Ungültige Gesetze sind in der Folge verfassungswidrig und um ein solches ungültiges Gesetz handelt es sich beim Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit all seinen desaströsen Folgen für die auf diesem Gesetz basierenden Entscheidungen aber auch mit den Folgen für den angeblichen Rechtsstaat “Bundesrepublik Deutschland”. Die Kräfte, die bis heute hier wirken, sind alles andere als auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehend.

      Es gibt hinreichende Erkenntnisse, dass nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 reaktionäre Kräfte weiterhin ihr Spiel spielen konnten, denn nicht ohne Grund haben es selbst die Alliierten damals beklagt, dass ihre Absicht, nämlich Deutschland zu entnazifieren, nicht in die Tat umzusetzen gewesen sei.

      Also nochmal Herr Wenzel, recherchieren Sie dort, wo die Wahrheit geschrieben steht und folgen Sie nicht nationalsozialistisch geprägtem Gedankengut der “furchtbaren Juristen” des Dritten Reiches und ihrer bis heute in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes reichenden fatalen Ansichten wie “Kollektivismus”, “Dynamismus”, der “teleologischen Auslegung” im Sinne von “Recht ist, … was nützt” sowie dem “Prinzip der Rechtsstaatswidrigkeit” nach Roland Freisler. Dazu empfiehlt der Insider den Aufsatz des hochgeschätzten Strafrechtslehrers und Prof. Dr. Gerhard Wolf mit dem Titel “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?”.

      Alles übrige Wissenswerte, Herr Wenzel, wurde hier von den sehr sorgfältig arbeitenden Autoren dieser Seite recherchiert, bevor es ins Netz gestellt wird. Diese Sorgfalt ist deutschen Juristen bisweilen fremd, denn “Recht ist, …was nützt” ist alles andere als sich an die seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland existierende Normenhierarchie zu halten. “Recht ist, … was nützt” nichts anderes als Willkür und diese Zeit sollte eigentlich längst vorbei gewesen sein, da sind wir uns doch einig Herr Wenzel, oder?

    3. Meistersinger

      Es ist unglaublich. Dann nehmen wir doch einmal das GG, lesen Art. 19 Abs. 1 GG. Wir müssen nun erkennen, daß es eine Grundrechtegarantie, eine Gültigkeitsvoraussetzung ist. Dazu lesen wir Art. 19 Abs. 2 GG und kommen dann zu dem Ergebnis, daß Grundrechte in ihrem Wesensgehalt gerade dann angetastet werden, wenn die Grundrechtegarantie, die Gültigkeitsvoraussetzung für ein formelles Gesetz verletzt wird. Daraus folgt, wird die Grundrechtgegarantie verletzt, dann ist dies für den Grundrechtsträger, das Volk – “ALLE MACHT” – Art. 20 Abs. 2 GG – Alarmstufe rot. Es gibt nur eine Konsequenz gegen diese Rechtsbrüche, Gesetzesverstöße: Das formelle Gesetz muß nichtig sein!! Das folgt rechtssysstematisch aus der Tatsache, daß ein Gesetz, welches unvollständig ist, eben kein Gesetz sein kann. Der Bürger weiß nur, was der Normgeber von ihm erwartet, wenn er vollständig unterrichtet ist. Eine unvollständige Anweisung ist keine Anweisung – es ist ein Betrugsversuch und auch in vielen Fällen vollendeter Betrug. Es ist in diesem Fall sogar mehr. Es ist die Beeinträchtigung von Verfassungsgrundsätzen – . Diese Konsequenz ergibt sich aus der Gefahr, die mit der unvollständigen Anweisung verbunden ist.

      Der Gesetzgeber selber hat diese Gefahr erkannt und auch geregelt. In § 81 StGB mit der Begriffserklärung in § 92 StGB. – Hochverrat nennt er das selber und bestraft es mit 10 Jahren bis lebenslänglichem Gefängnis – Bedeutung erkannt und Bedeutung bewertet, vom Sachwalter selber.

      Das jetzt das BVerfG als Teil des Systems der Sachwalter und damit eingebunden in den Bereich “Volksbeherrschung” mit juristischer Schläue die Taten zu rechtfertigen sucht und Mitstreiter bestärkt, ist zu vermuten. Das BVerfG nimmt sich heraus, Normen, die gegen das GG verstoßen weiter gelten zu lassen. Das geht doch gar nicht. Sobald der Rechtsrahmen des GG verlassen wird, ist die Norm, das förmliche Gesetz, das Scheingesetz nicht mehr Recht sondern Unrecht und damit nichtig, ungültig. Das BVerfG kann und darf nicht Unrecht zu Recht erheben. Das wäre überpositives Recht, was Gustav Radbruch erst für möglich hielt, Stichwort Staatszielbestimmung, Führerprinzip, was er jedoch später als falsch korrigierte und erkannte, daß überpositives Recht in der Regel großes Unrecht auslöst und das Tor zur Willkür ist.

      Das BVerfG handelt in den von Ihnen dargelegten Entscheidungen als über dem Gesetz, über dem GG stehend. Das verbietet bereits Art. 1 Abs. 3 i. V. mit Art. 97 Abs. 1 GG. Das BVerfG steht nicht über dem Gesetz und schon gar nicht über dem GG. Einem BVerfG was dagegen verstößt ist mit größtem Mißtrauen zu begegnen. Richter, die diese Entscheidungen fällen begehen mindestens Rechtsbeugung vermutlich noch weit schwerere Straftaten.

      Aus dem Prinzip “ALLE Staatsgewalt geht vom Volke aus” ergibt sich, daß BVerf-Richter, die gegen das GG in den Entscheidungen verstoßen, sofort aus dem Amt zu entfernen sind. Sie haben die Aufgabe den “Gral zu hüten”, zu hüten für das Volk, bestimmt vom Volk und diese Berufenen erdreisten sich, das Volk zu hintergehen. Dieses Hintergehen ist der Versuch, sich gegen das Volk zu stellen und damit das Volk aus der Stellung des Souveräns, des Herrn, des Chefs zu entheben. Das Bestreben ist, sich das Volk zum Untertan zu machen. Es ist die Rebellion der Sachwalter gegen ihre Auftraggeber.

      Aus alledem ergibt sich – ohne Wenn und Aber – daß Art. 19 GG in seiner Garantenstellung nur bestärkt und nicht aufgeweicht werden kann.

    4. I. Wengel

      Zunächst folgender Hinweis: Sie wollen hier beweisen, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht ungültig sei trotz dessen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und führen dazu ganze 8 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an ohne auch nur erkennbar auf deren Inhalt einzugehen. Es mag für Juristen typisch sein, Aktenzeichen als Beweisersatz anzuführen, hier ist dies nicht die Norm, zumal Sie selbst auf eine Begründung (obwohl vorhanden) abstellen. Daher der folgende Vorschlag: Bitte extrahieren Sie aus den von Ihnen angeführten Entscheidungen Belege für Ihre Aussage, wir veröffentlichen diese und nehmen dazu Stellung. Stellvertretend dazu Punkt 2 zur Einlassung auf die von Ihnen zuerst angeführte BVerfGE 8, 247 – Preisgesetz.

      Zu 1.
      § 34 Abs. 1 BVerfGG schränkt durch eine Gebühr für kostenfrei sein zu müssende Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art (Art. 1 Abs. 2 GG: Grundrechte sind unveräußerlich, demzufolge nicht käuflich) unzulässig die Grundrechte gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, weiterhin Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG ein. Art. 14 Abs. 1 GG ist zitierpflichtig, während Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 101, 103 GG vorbehaltlos garantiert werden, also nicht einschränkbar sind. § 38 Abs. 1 BVerfGG schränkt durch Beschlagnahme ebenfalls Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Beschlagnahme beinhaltet gegebenenfalls die Durchsuchung der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) aber auch der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ev. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und ihrer Sachen (Art. 14 Abs. 1 GG). § 47 BVerfGG verweist auf § 38 BVerfGG, während der ehemalige § 42 BVerfGG die Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einschränkt(e) ohne diese Einschränkung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG “unter Angabe des Artikels” zu nennen. Auch wenn die Strafvorschrift des § 42 BVerfGG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ( Vereinsgesetz ) vom 05.08.1964 im dortigen § 28 Abs. 1 Ziff. 1 der § 42 BVerfGG ersatzlos aufgehoben worden ist, ändert das nichts an der bis heute andauernden Ungültigkeit des BVerfGG. Sollten Sie nun mit der allseits beliebten Argumentation aufwarten wollen, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG seien nicht zitierpflichtig, wegen Schranken und Offenkundigkeit, so schreiben Sie dazu bitte ebenfalls einen eigenen Artikel, damit die Übersicht nicht verloren geht. Wir antworten sehr gern auf die Argumente der Täter.

      Zu 2.
      In der von Ihnen zitierten Entscheidung BVerfGE 8, 247 – Preisgesetz, als eine der frühen wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Außerkraftsetzung zwingender grundgesetzlicher Normen, ging es um § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27). Auf Seite 282 wird vom Beschwerdeführer behauptet: “Das Gesetz verstoße ferner gegen Art. 19 GG. Einschränkungen eines Grundrechts durch Gesetz müßten allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.” Es ging in der Verfassungsbeschwerde also zunächst um einen festzustellenden Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, nämlich das Verbot der Einzelfallgesetzgebung. Weiterhin wurde auf Seite 284 f. sowohl ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 (Zitiergebot für Grundrechtseinschränkungen) beschwert als auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Weiterhin wurde beschwert: “§ 2 Abs. 1 Preisgesetz verstoße, soweit er zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtige, schließlich gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung seien nicht hinreichend bestimmt.”

      Der Bundesminister für Wirtschaft behauptet laut Inhalt der Seite 287 ohne jede erkennbare Begründung: “Im übrigen würde die Nichtigkeit der organisatorischen Bestimmungen das Preisgesetz nicht insgesamt ungültig machen, sondern § 2 unberührt lassen. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG seien nicht verletzt.” und zwei Sätze später: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei nur als Ordnungsvorschrift zu verstehen.” ohne jedoch zu erklären, was eine solche sei und/oder ein Verstoß dagegen für Rechtsfolgen hätte, einer Ansicht, der das Bundesverfassungsgericht nur zu gern, dennoch entgegen dem Inhalt des Grundgesetzes, folgen wollte – man wird schließlich durch die zu Kontrollierenden in Amt und Würden versetzt und welcher Hund beißt schon gern die Hand, welche ihn füttert?

      Zum Verstoß der Einzelnorm § 2 Preisgesetz gegen den hier diskutierten Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG führte der Zweite Senat aus: “Ihrer Gültigkeit stehen auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht entgegen, sofern diese Bestimmungen auf die Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung anwendbar sein sollten, was offenbleiben kann.”

      Es ist also dahingehend festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in keiner erkennbaren Form eine Entscheidung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes des Preisgesetzes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG herbeiführte, sondern eben diese Entscheidung offen ließ, offenbar um sich um die Rechtsfolge zu drücken, nämlich die deklaratorische Feststellung eines gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstoßenden Gesetzes! Im Zuge dessen kann also der von Ihnen angeführte 3. Leitsatz diese Entscheidung keine Bedeutung zur hier erörterten und von Ihnen in Zweifel gezogenen Tatsache haben, dass nämlich ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG die Rechtsfolge der Ungültigkeit des dagegen verstoßenden Gesetzes nach sich zieht.

      Darüber hinaus ist sehr interessant anzusehen, wie Sie aus einem unheilbaren Verstoß des BVerfGG (also eine Sammlung von Gesetz sein sollenden Einzelnormen) gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zunächst eine (minderschwer erscheinen sollende?) Verfassungswidrigkeit von Einzelnormen zu konstruieren versuchen, anstatt das Kind beim Namen zu nennen, nämlich eine sich aus dem Verstoß gegen eine Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze (nicht Einzelnormen) a priori ergebende und deklaratorisch festzustellende Ungültigkeit des entsprechenden Rechtsscheintatbestandes, hier dem vollständigen BVerfGG. Denn wie dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (Wort 4) unschwer zu entnehmen ist, bezieht sich diese Vorschrift auf das Gesetz als Sammlung von Einzelnormen und nicht etwa auf eine bloße Einzelnorm, scheinbar unbeschadet des sie enthaltenden Gesetzes an sich, denn sonst würde dies dem Wortlaut zu entnehmen zu sein. Ist es das? Nein! Der Unterschied zwischen Einzelnorm und Gesetz soll hier demnach als bekannt vorausgesetzt werden.

      Weiterhin argumentieren Sie hier mit einem wie oben festgestellt in der Sache untauglichen Argument, nämlich dem 3. Leitsatz der BVerfGE 8, 247. Untauglich deshalb, da es hier nicht wie dort um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Einzelnorm geht, sondern eben um die (deklaratorische) Feststellung der mit Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG eintretenden Ungültigkeit eines vollständigen “Gesetzes” bzw. Rechtsscheintatbestands, da es sich hier eben um kein Gesetz handelt, weil es nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande kam. Es schaut so aus, es soll eines sein. Da es aber einer Gültigkeitsvoraussetzung widerspricht, kann es keines sein, auch wenn es so erscheinen soll.

      Vergleichen Sie es mit der Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 1 StVZO: Es ist unerheblich, ob Ihr KFZ in der Lage ist, von Ihnen bewegt zu werden, weil seine Einzelteile von der Funktion her diese Bewegung erlauben. Wurde Ihrem KFZ keine Betriebserlaubnis erteilt, dann dürfen Sie das ganze Fahrzeug nicht bewegen, also nicht in Betrieb nehmen. Die Betriebserlaubnis bezieht sich auf das vollständige Fahrzeug und wird nicht ausschließlich für z.B. dessen Räder erteilt. Das ist einfach und verständlich und entspricht dem grundsätzlichen Prinzip der Bestimmtheit. So wie es auch unerheblich ist, ob Sie und Ihr Fahrzeug in der Lage sind, bei Rot über die Kreuzung zu fahren. Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO haben Sie in diesem Falle stehen zu bleiben.

      Das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist die Betriebsprüfung für Grundrechte einschränkende Gesetze und weder der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 GG noch der Inhalt der Protokolle des Parlamentarischen Rates (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: “Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…”) lassen Zweifel darüber aufkommen, was der Inhalt dieser Bestimmung ist: “Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, [...] muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.” Bitte vergleichen Sie dies mit dem Wortlaut des Art. 102 GG: “Die Todesstrafe ist abgeschafft.” Beide Rechtsbefehle sind offenkundig keiner entgegenstehenden “Auslegung” zugänglich und so wie im ersten Fall “muss” nicht “kann” bedeutet, so unterliegt die Formulierung “ist” nicht einer gegenteiligen Interpretation in “wird vielleicht irgendwann einmal”. Zum Abschluss folgendes Zitat, welches sich gerade Teleologen hinter die Ohren schreiben sollten:

      Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt. – Prof. Dr. Gerhard Wolf in Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken? (HFR 9/1996, S. 1)

      Wir können abschließend feststellen, dass der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ohne jede Einschränkung für alle Gesetze, welche nach nach Maßgabe des Satzes 1 Grundrechte einschränken können, gilt. Wäre dem nicht so, so wäre es unschwer gewesen, die davon nicht berührt sein sollenden Grundrechte im Wortlaut aufzuführen und/oder zu deklarieren, dass diese Gültigkeitsvorschrift für Einzelnormen und nicht für das Gesetz an sich gelten solle – dies bedeutete lediglich die marginale Änderung des Begriffes “Gesetz” zu “Einzelnorm”. Dies jedoch ist durch den Parlamentarischen Rat wohl aus guten Grunde nicht erfolgt. Das Grundgesetz ist – im Gegensatz zu dem den Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG eliminieren sollenden und grundgesetzfeindlichen Kommentariat – nicht sehr umfangreich und ließe genügend Raum, um diesbezügliche und gewollte Ausnahmen klarzustellen. Dass dem nicht so ist, ist offensichtlich und steht außer Zweifel. Da darüber hinaus dem Bundesverfassungsgericht keine konstitutive, verfassunggebende oder die Verfassung änderte Macht verliehen ist, ist dessen ebenfalls grundgesetzfeindliche “Argumentation” hinsichtlich etwaiger Ausnahmen zu Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unerheblich, weil nicht dem Grundgesetz entsprechend. Um mit den eigenen Worten des Bundesverfassungsgerichts zu schließen:

      “Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.” – 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I

      sowie

      “Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.” – BVerfGE 1, 14 – Südweststaat, Leitsatz 20

  11. Sebastian Wenzel

    @ Freesolarkritik
    Verfassungswidrigkeit ist nur ein allgemeiner Begriff, dass eine Norm nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Daraus folgt entweder die Nichtigkeitserklärung oder die Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit den Grundgesetz und den Auftrag an den Gesetzgeber den Verfassungsverstoß zu beseitigen (http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20081209_2bvl000107.html siehe Tz. 86).

    @ insider
    “kein Autor ist hier der “Meinung”, dass §§ 34, 38, 47 BVerfGG verfassungswidrig sind.”
    Der Autor will mit den Artikel sagen, dass das BVerfGG nichtig ist, weil §§ 34, 38, 47 BVerfGG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Dies ist seine Meinung (was sonst?). Diese Meinung kann man teilen oder auch nicht. Ich vertrete eine andere Auffassung, weil meiner Meinung nach kein Grundrecht durch §§ 34, 38 BVerfGG eingeschränkt wird und somit auch kein Zitiergebot nötig ist.

    Gehen wir aber mal davon aus, dass §§ 34, 38 BVerfGG Grundrechte einschränken würden. Dann stimme ich zu, dass ein Zitiergebot notwendig ist und §§ 34, 38 BVerfGG dieses Voraussetzung nicht erfüllt. Selbst dann bin ich nicht der Meinung, dass das gesamte BVerfGG nichtig ist, sondern nur die einzelnen Normen des §§ 34, 38 BVerfGG. Ich würde sogar noch weiter gehen und die Nichtigkeit auf einen einzelnen Satz beschränken. Das wollte ich mit meiner Nr. 2 meines ersten Beitrags aussagen, dass nicht das ganze Gesetz, sondern nur nur die beanstandete Norm (Paragraf, Absatz oder Satz) verfassungswidrig ist. Mir ist klar, dass Art. 19 GG das Wort “Gesetz” verwendet, jedoch halte ich dieses Auslegung für zu eng und nicht zielführend. Den Ziel des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Schutz der Grundrechte und diesen erreicht man wenn man die entsprechende, nicht zitierende und verfassungswidrige Norm nicht anwendet, egal ob im BVerfGG oder ein anderes Gesetz. Ziel ist es aber nicht, den Gesetzgeber zu bestrafen und deswegen das gesamte Gesetz nicht anzuwenden.

    Dazu ein Beispiel:
    Würde man das gesamte Umsatzsteuergesetz wegen § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG für nichtig erklären, weil das Zitiergebot (m. E. zutreffend nicht erfüllt) zu Art. 13 GG fehlt, hätte dies katastrophale und nicht absehbar Folgen. Ganze Gesetze nachträglich für Jahres bzw. Jahrzehnte für nichtig zu erklären würden ein Chaos verursachen. Ist das der Rechtsstaat wie Sie sich ihn vorstellen?

    Wenn der Autor so sorgfältig gearbeitet hätte, dann hätte er sich auch die Arbeit gemacht und seine Behauptung entsprechend begründet, warum bei §§ 34, 38 BVerfGG ein Grundrechtseingriff vorliegt. Denn ohne Grundrechtseingriff auch kein Zitiergebot. I. Wengel hat eine Begründung geliefert über die man diskutieren kann, aber der Autor liefert nur Paragrafen und Artikel, einen Zusammenhand darf ich mir selbst suchen.

    @ I. Wengel
    Die Zusammenfassung der von mir zitierten Fundstellen habe ich in dem Absatz vorangestellt. Es war vielleicht nicht ganz eindeutig, dass es sich um die Fundstellen zu dem vorstehenden Absatz handelt.

    Zu Nr. 1
    Ich bin der Meinung, dass das Zitiergebot auch bei Offenkundigkeit der Grundrechtseinschränkung zu befolgen ist. Soweit stimmen wir überein.

    Zu § 34 BVerfGG:
    Nach § 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren des BVerfG kostenlos. Soweit gibt es keine Grundrechtsverletzung und keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

    Auch nach § 34 Abs. 2 BVerfGG sehe ich keine Grundrechtseinschränkung. Die Missbrauchsgebühr wird nur auferlegt, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt, d. h. offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Das BVerfG weist während des Verfahrens auf die Unzulässigkeit bzw. Aussichtslosigkeit des Verfahrens hin und gibt dem Kläger die Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde zurückzuziehen bevor eine Missbrauchsgebühr entsteht, aber der Kläger hat auch die Möglichkeit seine Klage beizubehalten und eine Entscheidung durch die Richter einzufordern. Eine übermäßige Belastung ist die Missbrauchsgebühr nicht. Der Kläger kann diese auch noch abwenden. Art. 14 Abs. 1 GG ist daher durch § 34 Abs. 2 BVerfGG nicht verletzt.

    Auch Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt und nicht erkennbar eingeschränkt.
    - Der gesetzliche Richter wird durch die Missbrauchsgebühr nicht entzogen, im Gegenteil, wenn der Kläger auf einen Entscheidung besteht, wird die Entscheidung zur Unzulässigkeit bzw. der Nichtannahme von den Richtern getroffen.
    - Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht eingeschränkt, dem Kläger wird die Möglichkeit gegeben sich bis zum Verfahrensende zu äußern um seine Sicht der Dinge darzulegen.
    - Und der Rechtsweg wird auch nicht eingeschränkt, das BVerfG ist bereits die letzte Instanz.

    Zu § 38 BVerfGG:
    Nach § 38 BVerfGG sind die Beschlagnahme und Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung durchzuführen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beschlagnahme und Durchsuchung zulässig ist, ist allein nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu klären. Wenn diese Vorschriften Grundrechte einschränken, müssen diese auch das Zitiergebot erfüllen. § 38 BVerfGG selbst gibt aber keine Auskunft über Voraussetzungen und Umfang des Beschlagnahme/Durchsuchung und kann daher als eine Vorschrift, die nur verweist, keine Grundrechte verletzen.

    Weiterhin wird durch eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nicht Art. 14 GG verletzt. Denn beide Vorgänge führen nicht zu einer Änderung des Eigentümers. Bei einer Durchsuchung wird nichts weggenommen und nach der Beschlagnahme sind die Gegenstände später zurückzugeben.

    1. Freesolarkritik

      @Sebastian Wenzel
      In der TZ.86 wird vom BVerfG NICHT (!!) behauptet, dass “die Verfassungswidrigkeit ist nur ein allgemeiner Begriff ist und dass eine Norm nicht mit der Verfassung vereinbar ist.”, sondern das BVerG beschreibt zwei unterschiedliche Sacherverhalte, nämlich einmal die “Nichtigkeit” und zum Anderen die “Verfassungswidrigkeit”.

      Interessant, wie hier Herr Wenzel die Urteile des BVerfG falsch darstellt !!

      1. Sebastian Wenzel

        @ Freesolarkritik

        Der erste Satz steht nicht im Urteil und ist von mir formuliert, ändert aber nichts daran, dass eine Feststellung des verfassungswidrigen Zustandes durch das BVerfG, zwei Möglichkeiten offen lässt:
        1. die Norm für nichtig erklären oder
        2. die Norm mit den Grundgesetz für unvereinbar erklären (Vgl. § 79 Abs. 1 BVerfGG).

        nichtig = verfassungswidrig
        mit den Grundgesetz unvereinbar = verfassungswidrig

        Die Frage für welche der beiden Möglichkeiten sich das BVerfG entscheidet, hängt vom Einzelfall ab. Mit den Grundgesetz unvereinbar wird dann gewählt, wenn grundsätzlich eine verfassungskonforme Alternative möglich ist (Entfernungspauschale, Arbeitszimmer, eingetragene Lebenspartnerschaft/Erbschaftsteuer). Nichtigkeit wird dann gewählt, wenn keine andere verfassungskonforme Ausgestaltung möglich ist, z. B. bei § 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetzes, nach dem man Flugzeuge abschießen wollte. Vergleichen Sie noch mal http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html siehe Tz. 155:

        “Die Regelung ist in vollem Umfang verfassungswidrig und infolgedessen gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG nichtig.”

        Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit schließen sich nicht aus.

        1. I. Wengel

          @ S.W. Sind wir uns einig, dass im Falle einer Verletzung des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG keine Möglichkeit einer nachträglichen Heilung besteht, da es sich um eine vorab zu erfüllende Voraussetzung handelt und deshalb dieses Argument der nachträglichen Heilung nicht anwendbar ist, soweit es an und für sich anwendbar sein kann?

          1. Sebastian Wenzel

            Ja, dem stimme ich zu. Das Zitiergebot kann nicht nachträglich geheilt werden. Es bleibt bei der Nichtigkeit.

          2. Sebastian Wenzel

            Ja, mit der Einschränkung das nur die einzelnen Norm nichtig ist, nicht das ganze Gesetz.

        2. brd2go

          Hallo Sebastian Wenzel ,
          wenn hier von “Verfassungswidrigkeit” geschrieben wird, auf welche Verfassung wird denn dann Bezug genommen?

  12. I. Wengel

    Würde man das gesamte Umsatzsteuergesetz wegen § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG für nichtig erklären, weil das Zitiergebot (m. E. zutreffend nicht erfüllt) zu Art. 13 GG fehlt, hätte dies katastrophale und nicht absehbar Folgen. Ganze Gesetze nachträglich für Jahres bzw. Jahrzehnte für nichtig zu erklären würden ein Chaos verursachen. Ist das der Rechtsstaat wie Sie sich ihn vorstellen?

    Im Übrigen lässt sich hier sehr gut erkennen, dass die einschlägigen Stellen über z.B. dieses Problem, wie auch über die anderen nach dem Maßstab des Grundgesetzes ungültigen Gesetze, sehr genau im Bilde sind. Doch was tun sie? Anstatt diese Zustände zu beenden, setzen sie die Demokratie aufs Spiel in der Hoffnung, der juristisch durchschnittlich gebildete Laie würde sich nicht dafür interessieren. Leider muss ich konstatieren, dass jeder diesbezügliche Versuch der Beschönigung, der Trivialisierung und Ausflucht durch die für diesen Gesetzesnotstand Verantwortlichen in etwas anderes als das Grundgesetz vorschreibt, den Versuch der Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedeutet, unabhängig davon zu welcher “Gewalt” sie gehören.

    Der Fisch stinkt vom Kopfe und man kann eine Katze Vogel nennen, sie wird deshalb nicht fliegen können! Das kann nicht der Rechtsstaat sein, wie ihn sich die Grundrechtepartei vorstellt, denn diese stellt sich den Rechtsstaat so vor, wie ihn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zwingend vorgibt – ohne wenn und aber, mit den Grundrechten an oberster Stelle und mit deren absoluter Bindewirkung für den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht! Die Grundrechtepartei tritt der Guttenbergisierung der Grundgesetzfeindlichkeit entschieden entgegen.

    »Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« – Prof. Dr. Jörn Ipsen

    Aus diesem Grunde wurde die Grundrechtepartei gegründet und sie müsste schon wegen der Verteidigung des Grundgesetzes verboten werden, um zu verhindern, dass sie die Feinde des Grundgesetzes mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen demokratischen Mitteln an der Zerstörung der Demokratie zu hindern versucht und selbst dieser Versuch wird nicht tauglich sein, da es immer mehr Menschen gibt, welche erwachen und verstehen, dass der einzige Schutz, den sie haben, das Grundgesetz ist und die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den, diese Grundrechte ad absurdum führen wollenden Staat. Wir wollen das Grundgesetz, denn es ist unsere Verfassung!

    1. Sebastian Wenzel

      @ Herr Wengel

      Da sich mich bereits gegoogelt haben und wissen das ich Steuerberater bin, habe Sie sicher auch meine Aufsätze gefunden, bei denen ich mich mit verfassungswidrigen Normen beschäftige, z. B. § 20 Abs. 9 EStG, zur eingetragenen Lebenspartnerschaft im Steuerrecht. Ein Aufsatz zur Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist in Arbeit. Ich beschäftige mich mit diesen Themen und schreibe darüber.

      Bevor mir jetzt jemand vorwirft, warum ich nur schreibe und nicht klage:
      1. Nicht von jedem verfassungswidrigen Thema bin ich persönlich betroffen, also keine Beschwer
      2. Nicht zu jeden verfassungswidrigen Thema hat man einen entsprechenden Fall in der Kanzlei
      3. Selbst wenn man einen Mandanten hat auf den der Fall zutrifft, nicht jeder ist bereit das Prozessrisiko zu tragen und den Fall bis zum BVerfG durchzufechten. Manche finden sich einfach mit der Situation ab. Das muss ich als Steuerberater akzeptieren. Es ist die Entscheidung des Mandanten.

      1. I. Wengel

        Ich mache Ihnen da keinen Vorwurf. Meine Frage wäre eher: Wie gehen Sie mit dem Wissen um den Verstoß des UStG gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG um und vor allem, informieren Sie Ihre Mandanten und das Finanzamt darüber?

        1. Sebastian Wenzel

          Wenn Rechtsfragen umstritten sind, egal ob es sich um die Auslegung eines einfaches Gesetzes oder um die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz handelt, informieren ich den Mandanten, wenn dieser Sachverhalt auch bei ihm zutrifft.

          Bis jetzt hatte ich keinen Mandanten bei dem einen Umsatzsteuer-Nachschau in den Wohnräumen stattfand bzw. durchgeführt werden sollte. Wenn das der Fall wäre, würde ich den Mandanten abraten die Finanzbeamten in die Wohnung zu lassen. In § 99 Abs. 1 Satz 3 AO gibt es eine vergleichbare Regelung, bei der der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass der Steuerpflichtige den Finanzbeamten nicht die Tür öffnen muss.

          Zusammenfassend kann man sagen, dass die Finanzbeamten sich sehr zurückhalten Wohnräume zu betreten. Es gibt kaum Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. zu keine zu § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG. Das ändert natürlich nichts an dem fehlenden Zitiergebot.

          1. I. Wengel

            Das Problem des fehlenden Zitiergebots setzt jedoch die Gültigkeit des UStG an sich außer Kraft, was bedeutet, dass all Ihre Mandanten Umsatzsteuer auf Grund eines ungültigen Gesetzes zahlen, unbeschadet des Betretens von Wohnräumen.

            Und was die Zurückhaltung der Finanzbeamten bzgl. des Betretens der Wohnung angeht, muss ich dem widersprechen. Ich hatte das Vergnügen letztes Jahr trotz mehrmaligem schriftlichem Nachweis der gesetzlichen Lage. Man betrat meine Wohnung ohne meine Anwesenheit und hat mir bis heute keine gesetzliche Grundlage dafür genannt geschweige ein Begehungsprotokoll ausgehändigt. Der Vorgang hat quasi nicht stattgefunden. Im Gegenteil, als ich diese Unterlagen bei Vorsprache im FA forderte, wurde ich des Hauses verwiesen.

          2. Sebastian Wenzel

            “Das Problem des fehlenden Zitiergebots setzt jedoch die Gültigkeit des UStG an sich außer Kraft, was bedeutet, dass all Ihre Mandanten Umsatzsteuer auf Grund eines ungültigen Gesetzes zahlen, unbeschadet des Betretens von Wohnräumen.”

            Wie bereits zum BVerfGG, folgt aus der Nichtigkeit des § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht die Nichtigkeit des gesamten UStG. Eine andere Entscheidung des BVerfG halte ich für ausgeschlossen.

            Das Betreten Ihrer Wohnung während Ihrer Abwesenheit ist nicht zu rechtfertigen.

            Das war’s für heute.

          3. insider

            Sehr geehrter Herr Wenzel,

            zusammenfassend sei Ihnen hier aufgrund Ihrer “unqualifizierten Statements” abgesprochen, dass Sie sich auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bewegen, wenn es um Ihre Argumentation hinsichtlich der absoluten Wirkweise des Bonner Grundgesetzes seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 gegenüber den drei Gewalten ( einfacher Gesetzgeber, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung ) gegenüber den Grundrechtsträgern, die alle gleichzeitig den Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 GG bilden, geht.

            Die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG sind keine Vorschriften, die irgendeiner Auslegung durch irgendein Gericht, dem Gesetzgeber oder der vollziehenden Gewalt zugänglich sind. Das BverfG, soweit es endlich ein gültiges Gesetz hat ( das BverfGG ist seit dessen Inkrafttreten am 13.03.1951 wegen dessen unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und bleibt es auch solange, bis der Gesetzgeber das BverfGG ohne zitierpflichtige Einzelvorschriften erlassen hat oder das Gesetz in einem neuen Gesetzgebungsverfahren unter Beachtung des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG neu beraten und verabschiedet hat ), darf dem Wortlaut des BverfGG nach nur gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. GG auslegen, ansonsten nur entscheiden.

            Sie sollten dringend mal Ihre Kenntnisse zum Grundgesetz verbessern, bevor Sie sich anmaßen, dazu und das auch noch im Hinblick auf das seit 62 Jahren nicht dem Grundgrundgesetz entsprechenden Steuerrecht, etwas zu schreiben.

            Schauen Sie in die Geschichte, machen Sie sich vertraut mit dem Holocaust und dem Wirken der nationalsozialistischen Finanzverwaltung. Studieren Sie die der Ausformung organisierter Kriminalität gleichkommenden Machenschaften der nationalsozialistischen Finanzverwaltung aus der die bundesdeutsche Finanzverwaltung nahezu 1:1 unter Beibehaltung der auch ohne nationalsozialistische Weltanschauung das Ziel der maximalen Enteignung bis heute innewohnenden Steuergesetze. Und stellen Sie sich die frage, welche Rolle eigentlich Sie und die anderen Steuerberater und Steueranwälte hier beim systematischen Ausplündern der Bevölkerung spielen? Sind freiwillig Steuerdenunziant, denn schon in den fünfziger Jahren wurde von den Finanzbehörden eingeräumt, auf solche Personen nicht verzichten zu wollen und zu können. Was ist da eigentlich naheliegender, sich der Steuerberater zu bedienen, oder…

            Würden Sie im Interesse Ihrer Mandanten denken und handeln, würden Sie sich besonders energisch gegen ungültige Vorschriften ( Gesetze ) einsetzen und dieses auch öffentlich vertreten und nicht hier die Melodie einer offenkundig verfassungsfeindlichen Finanzverwaltung singen, denn was verfassungsfeindlich ist, sollten Sie doch wissen, oder…

            Schauen Sie der guten Ordnung halber mal in den Art. 18 GG, dort steht geschrieben, dass derjenige, der die Meinungsfreiheit dazu benutzt zum Kampf gegen die freiheitlich – demokratische Grundordnung, ihm dieses Grundrecht aberkannt werden kann. Es wird Zeit, grundgesetzfeindliche Kommentare und Aufsätze dahingehend zu durchforsten und nicht nur nach betrügerischen Doktoren zu suchen. Im Bereich des verfassungsfeindlichen Steuerrechts fallen einem da die Kommentatoren und Aufsatzschreiberlinge gleich wie “faule Tomaten” vor die Füße.

            Es wird Zeit, dass die naive Mandantschaft aufgeklärt wird über die Kumpanei der steuerberatenden Berufe mit den Finanzämtern und den Finanzgerichten, denn auch die Finanzgerichtsordnung verstößt seit ihrem Inkrafttreten des sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 SAtz 2 GG, ist kein vorkonstitutionelles Recht, also das Argument lassen Sie dann gleich lieber stecken.

            Wie hier schon an anderer Stelle treffend gesagt wurde, der Fisch stinkt bekanntlich vom Kopf. In der Bundesrepublik Deutschland stinkt es mächtig nach “schwarz – braun ist die Haselnuss”…

          4. brd2go

            Sebastian Wenzel Samstag, 13. August 2011 um 21:53 Uhr |

            “Wie bereits zum BVerfGG, folgt aus der Nichtigkeit des § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht die Nichtigkeit des gesamten UStG. Eine andere Entscheidung des BVerfG halte ich für ausgeschlossen.”

            Damit eine Teilnichtigkeit greifen kann, wäre aus meiner Sicht eine “Salvatorische Klausel” im UStG notwendig. – Die kann ich jedoch im UStG und in anderen tragenden Gesetzen nicht finden

          5. John Doe

            Zumal eine “Salvatorische Klausel”, welche die “mögliche Ungesetzlichkeit” in einem verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz vorsieht, ein Widerspruch in sich, und somit ein Paradoxon darstellen würde.
            Hier ist einzig die “Generalklausel” des Art. 19 Abs. 1 und 2 GG, i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG ausschlaggebend.

      2. Meistersinger

        Es gibt keine “Rechtsprechung” es gibt nur “Entscheidungen”. In unserem Staat läge eine “Rechtsprechung” nur dann vor, wenn diese im Namen des Volkes arbeiten würde. Das Volk verlangt jedoch Entscheidungen, die dem Grundgesetz in derjenigen Qualität untergeordnet sind, daß den Grundrechten stets die größtmögliche Wirksamkeit verschafft wird. Diesem Anspruch entsprechen jedoch Entscheidungen Deutscher Gerichte eher nicht. Warum erlaubt sich ein Steuerberater, ein Anwalt seiner Mandanten, gegen den klaren Wortlaut des GG zu argumentieren. Die Argumente der Gegner zu verteidigen und zwar derjenigen Täter, die vor Verbrechen nicht zurückschrecken. Gerade Steuerberater und Rechtsanwälte müßten ganz klar und eindeutig den Versuchen der Sachwalter, die Grundrechte der Bürger einzuschränken bzw. auch auszuschalten, entgegentreten. Ein Prof. Helmschrott hat im Consultant 9/2007 zur Umsatzsteuer-Nachschau “kommentiert”. Der Verband der Steuerberater hat dies als die offizielle Argumentation für Steuerberater empfohlen. Er ist damit den Tätern gefolgt. Diese Kommentierung ist falsch, irreführend und am Grundgesetz vorbei ausgeführt. Dies bedeutet, daß ein eremetierter Prof. der Verwaltungshochschule in Speyer gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen hat. “Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung”.

    2. John Doe

      @Sebastian Wenzel

      “Bis jetzt hatte ich keinen Mandanten bei dem einen Umsatzsteuer-Nachschau in den Wohnräumen stattfand bzw. durchgeführt werden sollte. Wenn das der Fall wäre, würde ich den Mandanten abraten die Finanzbeamten in die Wohnung zu lassen.”

      BVerfGE 32, 54, Ls 1, und (49ff.)
      “1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.”

      http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv032054.html

      Und nochmals:

      »Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« – Prof. Dr. Jörn Ipsen

      Und daher:

      “Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen.” Eine Verletzung des Zitiergebots ist jedoch nicht heilbar, weshalb hier die Rechtsfolge eindeutig ist. Und weiter: “Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.” – BVerfGE 8, 1 (19)

      1. Sebastian Wenzel

        @ John Doe

        “1. Der Begriff “Wohnung” in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.”
        Richtig. Aber die von mir besprochene Vorschrift (§ 27b Abs. 1 Satz 2 UStG) befasst sich nur mit Wohnräumen. Die Vorschrift für Betriebs- und Geschäftsräume ist § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG, und an diese sind andere Voraussetzungen geknüpft, siehe die selbe Entscheidung unter C. II. Nr. 5.

        “Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen.”
        Richtig.

        “Eine Verletzung des Zitiergebots ist jedoch nicht heilbar, weshalb hier die Rechtsfolge eindeutig ist.”
        Richtig, ich habe aber auch nie behauptet das eine Verletzung des Zitiergebotes heilbar ist.

        “Und weiter: “Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.” – BVerfGE 8, 1 (19)”
        Grundsätzlich ist das richtig. Aber wie das BVerfG in der von Ihnen zitierten Entscheidung ausführt, macht eine Nichtigkeit – abhängig vom Sachverhalt – unter Umständen überhaupt keinen Sinn.

        1. John Doe

          “Die Vorschrift für Betriebs- und Geschäftsräume ist § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG, und an diese sind andere Voraussetzungen geknüpft, siehe die selbe Entscheidung unter C. II. Nr. 5.”

          Bitte beachten: die zitierte Beschwerde bezieht sich auf “Prüfung und Besichtigung durch die Handwerkskammer”, welche eine sog. In-Augenschein-nahme vornimmt, um eine etwaige handwerkliche Tätigkeit eines “stehenden Handwerks”, nach HwO zu bewerten / beurteilen.
          Es ging in dieser Entscheidung nicht um “filzen von Unterlagen”, welche regelmässig durch die Finanzbehörden vorgenommen werden, welche wiederum andere Grundrechte verletzen, da der 27b UStG ohnehin der Nichtigkeit (hinsichtlich Art. 19, Abs. 1 GG) anheim fällt.

          Das Augenmerk ist in jedem Falle auf den 1. Leitsatz zu richten. Die Ausführungen unter C. II dienen der näheren Erläuterung des vorliegenden Sachverhaltes – nämlich der “Betriebsbesichtigung” durch die HWK, und sind mit Nichten auf Rollkommandos der Außenprüfung übertragbar, da diese völlig andere Absichten verfolgen, als, z.B., die “Abwehr gemeiner Gefahren”.

          1. John Doe

            Selbstverständlich….. War ein langer Tag, gestern. ;-)

        2. insider

          Sehr geehrter Herr Wenzel,

          Sie haben es wohl noch immer nicht verstanden, weder der Gesetzgeber, noch die vollziehende Gewalt, geschweige denn die Rechtsprechung kommt am Satz “Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen” ( Wortlaut Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ) bis heute vorbei. Die Protokolle des parlamentarischen Rates lassen auch an dem auf diese Weise konstitutiv geäußerten Willen des Verfassungsgebers keinen Zweifel, absolut keinen, denn sonst hätte dieser nicht von Gesetzen schreiben brauchen und hätte auch nicht das Wort “muss” verwendet, wenn er Paragrafen gemeint und ein “soll” oder “kann” für ausreichend gehalten hätte.

          Sie, Herr Wenzel, legen eine Eigenart hier an den Tag, die Sie verdächtig macht, hochverräterisch zu symatisieren. Wissen Sie eigentlich was das ist, Sie äußern sich hier grundgesetzfeindlich, Sie erkennen den Wortlaut des ranghöchsten bundesdeutschen Gesetzes nicht an, die machen sich zum Fürsprecher von Verbrechern, die die freiheitlich – demokratische Grundordnung längst ausgehebelt haben mit grundgesetzwidrigen ( ungültigen ) Gesetzen und grundgesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen. Das sind die Machenschaften derer, die im Dritten Reich die Grundrechte in der Reichstagsbrandverordnung suspendiert hatten und dann Gesetze, wie die Steuergesetze zur Erfüllung des Holocaust gemacht haben, die gemordet haben zum Wohle der deutschen Volksgemeinschaft. Sind Sie ein solcher Abkömmling? Es hat jedenfalls den Anschein, denn sie rechtfertigen hier die Nachfolgeverbrechen von Staatskriminellen, die auch noch das Gewaltmonopol übertragen bekommen haben und seit der Zeit tun und lassen was sie wollen, denn die Bevölkerung ist nicht nur “granitenen dumm”, sie wird auch “granitenen dumm” gehalten. Wessen Geistes Kind sind Sie eigentlich, sich hier anzumaßen, sich ebenfalls über den nicht auslegbaren Wortlaut und Wortsinn des Bonner GG als ranghöchste Rechtsnorm hinwegzusetzen?

          Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Wolf schrieb den Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” das deutsche Rechtssystem von heute und stellt eine unheilvolle Entwicklung fest.

          Rechtswissenschaftliche Untersuchungen haben zu der ernüchternen Erkenntnis geführt, dass bis heute entgegen dem die drei Gewalten zwingend bindenden Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland die Befreiung von den kollektivistischen, dynamistischen und teleologischen Lehren des 3. Reichs als misslungen zu titulieren ist. Sie wäre rechtsstaatlich zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen wird heute noch nach den von Roland Freisler stammenden Sätzen Un/Recht gelehrt und Un/Recht gesprochen.

          1. “Wir gehen nicht mehr vom Einzelnen aus” (Kollektivismus)
          2. “Das Recht ist in dauernder Entwicklung” (Dynamismus)
          3. “Recht ist, was … nützt” (Teleologie)
          4. “Ob die Entscheidungen der materiellen Gerechtigtkeit … entsprechen, ist viel wichtiger, als wer sie erläßt und wie sie zustande kommen” . (Rechtsstaatsfeindlichkeit)

          Offensichtlich rechtsfehlerhaft und willkürlich sind eine Vielzahl gerichtliche ja selbst bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen einzig zu bezeichnen, denn es wird nicht Recht im Sinne des Gesetzes und / oder des Grundgesetzes gesprochen, sondern ergebnisorientiert werden Entscheidungen und Urteile passend gemacht, Recht ist, … was nützt.

          Der einzige Widersacher des weltweit einzigartigen “Zitiergebotes” gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG war der “Edelnazi” Dr. Herman von Mangoldt im parlamentarischen Rat, doch der wurde überstimmt, so dass es nach demokratischen Prinzipien klar ist, dass dessen gegenteilige Meinung nicht seit 62 Jahre die Wirkweise des die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot grundgesetzwidrig beeinflussen kann, geschweige denn darf, oder Herr Wenzel sind auch Sie hier gegenteiliger, also verfassungsfeindlicher Ansicht ?

          Prof. Dr. Gerhard Wolf führt weiter folgerichtig aus:

          Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

          “Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

          Dazu sollten Sie sich, Herr Wenzel, konkrete Gedanken machen und Ihre erkennbar patologische Grundgesetzfeindlichkeit mindestens zum Wohle Ihrer ahnungslosen Mandanten schleunigst überdenken, hier geht es um mehr als um bloße Förmelei, hier geht es um die Freiheit des Einzelnen, hier geht es um die seit 62 Jahren unterdrückte Freiheit der bundesdeutschen Bevölkerung, hier geht es um blanke Gewalt, hier geht es um Staatskriminalität und um die, die diese zum Eigennutz nicht nur billigen, sondern durch Ihr Tun aktiv fördern und durch solche “Schreiberlinge” wie Sie, wissentlich oder unwissentlich verschleiern helfen. Wachen Sie endlich auf, denn am Ende kennen Staatskriminelle keine Verwandten, dagegen ist die Mafia eine wirklich ehrenwerte Gesellschaft.

          1. John Doe

            Zur Verdeutlichung, was der Verfassungsgeber unter “Gesetz” verstanden wissen wollte:

            Achtzehnte Sitzung des Hauptausschusses 4. Dezember 1948;

            Beratung zu Art. 14 (Eigentum)

            Dr. Fecht (CDU): Wir sind der Ansicht, daß das Wort „förmlich“ überflüssig ist. Es
            gibt nur ein Gesetz, es gibt nicht förmliche und unförmliche Gesetze.

            Vors. Dr. Schmid (SPD): Es hat eine Zeitlang in der Judikatur eine Streitfrage gege-
            ben, was unter „durch Gesetz“ zu verstehen ist, ob jede Rechtsnorm, die Gesetzes-
            kraft hat, oder nur das, was man ein Gesetz im formalen Sinne heißt. Wir haben
            seinerzeit im Grundsatzausschuß absichtlich das Wort „förmlich“ eingesetzt, um
            jeden Zweifel auszuschließen.

            Dr. Fecht (CDU): Ich glaube, man könnte das streichen.

            Dr. Strauß (CDU): Ich bin dagegen, und zwar auf Grund der Judikatur des Reichs-
            gerichts zu Art. 153 der Weimarer Verfassung. Ich glaube, es ist Art. 1 des Ein-
            führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der als „Gesetz“ jede Rechtsnorm
            definiert. Wenn wir hier völlige Klarheit schaffen wollen, wollen wir lieber etwas
            Überflüssiges tun und das Wort „förmlich“ drinlassen.

            Dr. Greve (SPD): Ich bin dagegen. In dem Grundgesetz, das wir hier schaffen, haben
            wir „Gesetz“ ebenso wie „Rechtsnorm“ unter einer ganz bestimmten Vorstellung
            gebraucht. Wörter, die überflüssig sind, halte ich nicht für nötig. Ich würde auch
            bitten, „förmlich“ in beiden Fällen zu streichen.

            Vors. Dr. Schmid (SPD): Es ist der Antrag gestellt, das Wort „förmlich“ zu strei-
            chen. Ich lasse über diesen Antrag abstimmen. – Der Antrag ist mit 16 gegen
            2 Stimmen angenommen. Das Wort „förmlich“ wird gestrichen. Es heißt jetzt: „Sie
            darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen…“
            Ich lasse über den ganzen Artikel abstimmen. – Der Art. 14 ist angenommen.

          2. Sebastian Wenzel

            Lassen Sie es gut sein. Die Argumente wurden ausgetauscht, die Standpunkte klar gemacht. Wir könnten noch lange darüber schreiben, ohne den anderen von der eigenen Ansicht zu überzeugen. Ich verabschiede mich daher.

            mfg

          3. John Doe

            Nicht überzeugt durch den Wortlaut des parlamentarischen Rates, – des Verfassungsgebers, Herr Wenzel?

            Bleibt mir nur anzumerken: Quod erat demonstrandum!

            Wie war das noch gleich mit dem “Rädchen im Getriebe”? Ach ja: “Ich habe ja NUR meine Pflicht getan….!”
            Ich mag mir gar nicht vorstellen wie Sie vielleicht vor 70 Jahren gehandelt hätten……

            Gehen Sie doch bitte in sich.

          4. Meistersinger

            John Doe: Sie bringen es auf den Punkt!

            Ich kann mir so richtig vorstellen, wie der Steuerberater denkt. Ich mache lieber “ordentliches Steuerrecht”, da fühle ich mich zu Hause. Der Mandant, der seinen Steuerberater auf die grundgesetzlichen Ansprüche anspricht, bekommt dann zu hören, “da habe ich ein ungutes Gefühl, das kann ja gar nicht sein, denken Sie mal an den Steuerausfall”.

            Allerdings steht dahinter die Frage, ob Unrecht, ja Verbrechen, sogar schweres Verbrechen, dadurch zu Recht wird, weil irgendein Interesse – hier Steuererhebung – geltend gemacht wird. Genauso argumentierend könnte man die Erdbevölkerung bis auf 500 Millionen Menschen umbringen, damit das Risiko einer “Überbevölkerung” beseitig wird. Ja man könnte vorher selektieren. Man braucht für einen Steuerberater lediglich eine Anweisung, die amtlich klingt und schon funktioniert offenbar Verbrechen.

            Aber die Steuerberater sind doch nicht blöd. Nein, es liegt an der Ausbildung. Ein Deutscher lernt, auswendig, und weil er es weiß, bekommt er eine Belobigung. Er lernt nicht zu hinterfragen, kritisch zu entwickeln. Würde ein Steureberater zu Beginn seiner Ausbildung Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie sowie Verfassungsrecht lernen und zwar kritisch, innovativ, dann wäre die Konditionierung auf – wenn Du §§ siehst, dann mach Mäünnchen” – abgeschafft.

            Man wird also feststellen können, daß dann, “wenn der Zweck die Mittel heiligt” es stets eine Machtfrage ist, wie die Lösung aussieht. Wir wären dann wieder in der Steinzeit, beim Naturrecht. Interessant ist, daß die Rechtsgeschichte zeigt, daß eine Entwicklung weg von Willkür und überpositivem Recht bzw. Naturrecht, hin zu festen Regeln, stattgefunden hat. Der letzte Erfolg sind die Menschenrechte, die die UN-Staaten einzuhalten verpflichtet sind und der nächste Schritt der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Wir sind nicht am Ende der Entwicklung, wir sind mittendrin. Deshalb gilt es für Grund- und Menschenrechte i. S. einer wehrhaften Demokratie einzutreten.

            Der Normadressat muß wissen, was der Normgeber von ihm will. Der Normgeber hat jedoch nicht die “freie Auswahl”, sondern dieser ist seinerseits an Regeln gebunden, die er – vom Volk ausdrücklich vereinbart / verabredet – im Grundgesetz klar und eindeutig findet. Wird gegen diese Regeln verstoßen, wird – das weiß ganz besonders der Steuerberater, wenn dieser z. B. an innergemeinschaftliche Umsätze und Umsatzsteuerfreistellung oder an Investitionszulagen und deren Voraussetzungen oder an Sonderabschreibungen etc. denkt – der begehrte Anspruch nicht gewährt.

            Gleiches geschieht dem Gesetzgeber. Allerdings bricht dieser Regeln nicht aus Versehen oder Nachlässigkeit, nein, er bricht diese ziel- und zweckgerichtet – das soll ja auch im (ungültigen) Steuerrecht vorkommen – denn er meint Macht zu sein, Macht zu haben und mehr Macht erringen zu müssen. Das Prinzip der Gier ist auch dort verbreitet. Er betreibt die Absicht, sich den Souverän untertan zu machen. Das gelingt verdeckt, wenn z. B. das “Zitiergeobt” aufgehoben wird. Er hat allerdings auch den Justizgewährleistungsanspruch relativiert – unzulässig eingeschränkt durch Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit dem BVerfGG (§ 93 a), er hat den unmittelbaren Weg zum BVerfG verschlossen und dem Volk damit seine Kontrollfunktion erschwert, ja suspendiert. Er hat die Staatsgewalten in seiner Art, nämlich sich überpositiv durchzusetzen, vereinheitlicht. Geschickt, “die Spinne im Netz” ist das Geld, also die Finanzverwaltung. Alle Staatsgewalt will Geld – und die Finanzverwaltung “zieht die Fäden”.

            Die Systematik der Gewaltenteilung verlangt jedoch, daß die Gewalten wachsam sind. Das bedeutet, daß dem Normgeber von seinem Vorgesetzten, dem Volk “auf die Finger gehauen wird”, wenn dieser sich nicht an die Abmachung, hier an das GG hält. Dabei ist interessant, daß das GG klar, bestimmt und wahr ist und eine Auslegung grundsetzlich gar nicht erforderlich ist. Der Parlamentarische Rat hat anläßlich der Diskussion zum Eigentumsschutz ausgeführt. Wir müssen kurze Sätze formulieren, damit das Volk das GG, die Norm versteht. Das heißt doch nichts anderes, als daß es nicht darauf ankommt, wie ein ausgekochter Jurist oder Rechtsgelehrter die Sache beurteilt, sondern dieses (be)deutet, daß der Querschnitt des Volkes der Maßstab ist. Und wenn der durchschnittlich gebildete Bürger ließt, daß der Gesetzgeber, dann, wenn er ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränken möchte, in dem die Einschränkung enthaltenen Gesetz selber, das Grundrecht, was eingeschränkt werden soll, zu “nennen” hat, dann ist das doch völlig klar.

            Fazit: Ein umfangreiches auswendig lernen ist eine Art der Konditionierung,die auch dazu genutzt werden kann, sich intelligente Menschen gefügig zu machen und zwar in der Qualität, daß diese elementare Gesetze brechen.

          5. aristo

            Das mag unpopulär sein, aber entspricht den Tatsachen.

            Herr Wenzel als Privatperson würde den hier getätigten Ausführungen sicherlich zustimmen. Herr Wenzel in der Funktion eines Steuerberaters wohl nicht.

            Dazu lese man das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung der Steuerberater.

            Obiges gilt auch für Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte.

            Niemand hat den Mut, “Nachteile” zu erfahren, um dem Recht zur Geltung zu verhelfen. Das trifft auch auf viele andere Bereiche zu.

            Doch verhelfen wir dem “Recht” nicht zur Geltung, wird es aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr uns treffen, aber unsere Kinder und Enkelkinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

            Herr Wenzel ist bestimmt im Konflikt mit sich selbst.

            Ich hoffe, er trifft eine Entscheidung, weil ignorieren und verdrängen die Wurzel des Übels ist.

            Besten Gruß
            aristo

          6. insider

            Herrn Wenzel gibt es nicht als Steuerberater oder als Privatperson. Hier kann man nicht mal das Hemd wechseln, mal bin ich aus wirtschaftlichen Gründen für etwas, auch wenn ich erkenne, dass es Unrecht ist und zwar von der übelsten Sorte, und als Privatperson vertrete ich die freiheitlich – demokratischen Grundordnung was das Zeug hält.

            Genau deshalb, weil es die Herren und Damen Wenzel wie Sand am Meer gibt, reine Opportunisten, der Zweck heiligt die Mittel, insbesondere dann den eigenen Zweck, hat es bis heute gedauert und geändert hat sich aber bisher noch immer nichts wirklich.

            Wenn der Bürger, der Grundrechtsträger in Konflikte gerät, dann mutet man ihm zu, dass er es sportlich nehmen soll, ein beliebtes Rechtfertigen von Unrecht im Steuerrecht bzw. verübtem Unrecht durch ungestraft plündern und rauben dürfende Finanzbeamte. Die Steuerberater und Steueranwälte schauen seit 1933 tatenlos zu, ja seit 1933 und nicht erst seit heute. Sie wissen wie dieses System funktioniert und könnten es in einer konzertierten Aktion lahmlegen. Sie bedienen mit ihrem täglichen Tun und Lassen das wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm verfassungswidrig existierende Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland und verdienen sich damit eine goldene Nase, sind also Profiteure des Unrechts. Warum soll da jemand wie ein Herr Wenzel einen Gewissenskonflikt haben? Wenn er diesen hat, dann nur aus dem einen Grund, dass das hier Dargestellte möglichst nicht seine heutige und zukünftige Mandantschaft erfährt, denn dann könnte es mit dem billigen Verdienen am Opfer “Steuerbürger” vielleicht etwas schwerer werden, denn der Glaube versetzt bekanntlich Berge und der Steuerberater ist kein geringerer, der glauben macht, dass der einzelne Steuern sparen kann, wenn er sich “gut” beraten lässt.

  13. aristo

    Herr Wenzel schrieb….

    Würde man das gesamte Umsatzsteuergesetz wegen § 27b Abs. 1 Satz 2 UStG für nichtig erklären, weil das Zitiergebot (m. E. zutreffend nicht erfüllt) zu Art. 13 GG fehlt, hätte dies katastrophale und nicht absehbar Folgen. Ganze Gesetze nachträglich für Jahres bzw. Jahrzehnte für nichtig zu erklären würden ein Chaos verursachen. Ist das der Rechtsstaat wie Sie sich ihn vorstellen?

    Was zeichnet einen Rechtsstaat aus? Das er sich an Gesetze hält und das Grundgesetz ist nunmal die höchste Rechtsnorm. Hält sich der Gesetzgeber nicht daran, erwartet aber von den BürgerInnen dies zu tun, stimmt etwas im Staate nicht.

    Hier gilt, wie in vielen anderen Bereichen auch, das Verursacherprinzip. Wer den Schaden verursacht hat, ist für die Schadensbeseitigung verantwortlich.

    Es ist ja nun nicht so, das der Gesetzgeber von Art. 19 GG nichts wußte. Hier könnte man noch Vorsatz ins Spiel bringen.

    Ich möchte Ihnen aber noch einen Hinweis geben:

    Artikel 79 Abs. 3 GG lautet:

    Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Wir sind sicher einer Meinung, das diese Ewigkeitsklausel eine besondere Bedeutung hat, sonst würde es sie nicht geben. Darunter fällt auch:

    - die Bindung der drei staatlichen Gewalten an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 1)

    - die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2)

    Damit steht für mich fest, das sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht permanent das Grundgesetz verletzen.

  14. Meistersinger

    Es ist eigentlich erschreckend. Das BVerfG beurteilt den Beamten als eine die Verfassung schützende Personen, die mit hohem Sachwissen, Sachverstand und einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Volk objektiv seinen Dienst versieht und politischen Strömungen nicht folgt. Der Beamte ist nicht den anderen Gewalten unterworfen, sondern selbst Gewalt. Er ist höchstpersönlich und eigenverantwortlich handelnd und damit “dem Gesetz unterworfen”, so wie der Richter auch.

    In welchem WolkenKuckucksheim lebt das BVerfG? Tatsächlich folgen Beamte der Dienstanweisung des Ministers, sie kennen das Gesetz selbst oft nicht (so z. B. Prof. Paul Kirchhof bereits 2002 – Richter am BVerfG a.D.). Sie remonstrieren in den seltensten Fällen und machen sich genau zu dem, was diesen das BVerfG untersagt.

    Jeder Beamte, der ein Gesetz anwendet hat zu prüfen, ob das Gesetz a) dem GG entspricht und b) ob der beabsichtigt zu erlassende Verwaltungsakt 1. mit dem Grundgesetz übereinstimmt und 2. eine konkrete Grundlage im einfachen Gesetz findet.

    Unter diesen Maßstäben sind z. B. Umsatzsteuerbescheide zu erstellen. Tatsächlich wurde entdeckt, daß § 27 b UStG Grundrechtseinschränkungen beinhaltet, dann entschieden Finanz-Gerichte, bereits den Rechtsstaat demaskierend, in sachlicher Unzuständigkeit – § 40 VwGOArt. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG – . Der Bundesfinanzhof schrieb beim Finanzgericht Niedersachsen ab und vielleicht auch beim hessischen Finanzgericht. Sodann wurde bekannt, daß außer § 27 b UStG auch § 26 c UStG gegen das GG verstößt und nun darf ich darauf hinweisen, daß Grundrechtseingriffe im Umsatzsteuergesetz dort ausgeführt werden, wo ein Unternehmer für andere Unternehmen haftet, er Eigentum verliert, weil von ihm Vorsteuer zurückgefordert wird oder Umsatzsteuer gefordert wird, die er im Grunde genommen deshalb “schuldet”, weil ein Dritter die ihm auferlegte gesetzliche Pflicht nicht erfüllt hat. Tatsächlich gilt, daß der Staat seine Grenze an den Grundrechten findet und nicht der Souverän / Grundredchtsträger hat nachzuweisen, daß der Anspruch des Staats nicht besteht, sondern die Beweislast liegt beim Staat (BVerfGE 49, 220 S. 235 u. 236).

    Eine sorgfältige Prüfung des Umsatzsteuergesetzes, ob Grundrechtseingriffe dort ausgeführt werden und ob ggf. die Garantie des Art. 19 GG in diesem Fall eingearbeitet ist, nämlich zum einen dadurch, daß der Gesetzgeber a) dargelegt hat, daß dieser den jeweils verfügten Grundrechtseingriff unter Beachtung des pflichtgemäßen Ermessens ausgeführt hat, b) dieser unumgänglich ist und c) sodann ggf. auf den Eingriff im Gesetz selber hinwies, wurde nicht ausgeführt. Auch die Rechtsanwälte – auf das GG vereidigt – und die Steuerberater – nicht auf das GG vereidigt – haben sich mit dieser Thematik nicht beschäftigt. Sie sind davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber nicht grundgesetzwidrig gehandelt hat, so wie die Finanzverwaltung davon ausgeht, daß der Bürger sich gegenüber der Finanzverwaltung richtig und vollständig erklärt.

    Der Unterschied zwischen dem Bürger und den staatlichen Gewalten ist, daß der Bürger diese Annahme unterstellt und seinen “Volksvertretern” und damit “Sachwaltern” glaubt – vertraut hat, owohl dafür kein konkreter Grund ersichtlich ist – diese jedoch den Bürger als latent kriminell beurteilen. Gesetze und Verordnungen eröffnen stets Sanktionen – also Grundrechtseingriffe – Bußen und Strafen – ebenfalls Grundrechtseingriffe – . Die Sachwalter kontrollieren die Gesetzestreue der Bürger, hier durch “Nachschauen und Prüfungen”. Und der Souverän? – Verschenkt seine Rechte und schickt dadurch eine Botschaft. Ich will keine Freiheit, ich will Anwesiung, ich will Sklave sein. – Aber die Mehrzahl entscheidet nicht was Falsch oder richtig ist. Diese Entscheidung ist nämlich bereits spätestens am 23.05.1949 getroffen worden. Dort wurde die Entscheidung gefällt – und daran haben wir alle uns zu halten.

    Die gleichen Prinzipien gelten für das BVerfGG. Nicht nur in dieser Stringenz, sondern das BVerfGG greift in die Alpha-Norm des GG ein – in Art. 19 GG allgemein und in Art. 19 Abs. 4 GG im Speziellen. Es greift ein in die “Krone des Grundgesetzes”. Unverfroren wird über das BVerfGG der Justizgewährleistungsanspruch ausgehölt und das Durchdringen im Falle von Grundrechtsverletzungen durch die “öffentliche Gewalt” also durch die “Sachwalter” – von diesen selber – aufgehoben. Diese Aushöhlung, Aufhebung, Veränderung ist der Schlüssel, um den Bürger aus der Position “ALLE MACHT” auf die Position Sklave zu befördern. Dem Sinn und Zweck des GG entsprechend, wäre der Sachwalter vielmehr verpflichtet gewesen, den Zugang zum BVerfG so frei wie möglich zu gestalten, so wie es das GG in seiner Fassung vom 23.05.1949 auch vorsah. Der einzige Anspruch des BVerfGG war den Verfahrensgang zu regeln und zwar unter Hervorhebung und besonderer Beachtung der Grundrechte, des Ziel und Zweckes des GG. Genau dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat ein Grundrechtsträger festgestellt – demjenigen sei mein ausdrücklicher Dank versichert – daß das BVerfGG über seine zweck- und zielgerichtete grundsätzliche Einschränkung des Justizgewährleistungsanspruches hinaus, sogar in einzelne Grundrechte eingreift. Würde man also das BVerfGG bzw. daraus einzelne Normen anwenden und ggf. auslegen müssen, dann hätte diese Auslegung in derjenigen Art und Weise zu erfolgen, daß den Grundrechten die größtmögliche Wirkungskraft verliehen wird. Jedoch ist ein Gesetz, welches den Rechtsbefehlen des GG widerspricht nicht auslegungsfähig. Es gilt, daß eine Auslegung des Gesetzes gegen dessen Wortlaut auch dann unzulässig ist, wenn dadurch dem Gesetz ein verfassungskonformer Anspruch verliehen werden soll. Durch eine solche Auslegung würde sich der Richter an die Stelle des Normgebers setzen. Dies ist unzulässig. Der Richter hat hier nur die Möglichkeit, das Gesetz als ungültig zu erkennen und dieses dem BVerfG zum Zwecke der deklaratorischen Nichtigkeitserklärung vorzulegen. Wir haben also mehrer Ansatzpunkte, die das BVerfGG als ungültig / verfassungswidrig erkennen lassen. Einmal bedingt aus dem Sinn und Zweck – der Bürger von seinen Grundrechten entfernt, er wird um diese betrogen – und 2. der Verstoß gegen Art. 19 Abs 1 und 2 GG in einzelnen Normen. In beiden Fällen gibt es nur 1 Ergebnis. Das formelle Gesetz ist ungültig.

    Wenn man jetzt noch erkennt, daß das BVerfGG seinerzeit vom BVerfG selber entwickelt worden ist und wenn untersucht, welche Richter seinerzeit dort mit welcher Vergangenheit tätig gewesen sind, dann hat sich auch dort “das alte System fortgesetzt”, so wie Fritz Schäffer es schon am 12.01.1951^in der 26. Sitzung des Bundestages erklärte.

    Wenn ich nun teilweise in diesen Kommentaren lesen, daß die Einschränkung der Grundrechte verteidigt wird, die Grundrechtseingriffe negiert oder relativiert oder sonstwie rechtfertigend ausgelegt werden, dann gibt es also Strömungen in diesem unserem Staate, die das GG als höchste Deutsche Rechtsgrundlage bekämpfen. Das Bekämpfen der Grundrechte durch die Anwendung der Grundrechte, z. B. des Grundrechtes der Meinungsfreiheit, Art. 5.1 GG ist jedoch ein Vorgang der in Art. 18 GG sanktioniert wird. Wert die Grundrechte bekämpft hat Grundrechte verloren.

    Wenn politisch der Blick nach Rechts-Außen gerichtet wird und hier aus der Mitte des Volkes die Grundrechte relaitivert werden, dann scheint mir, daß nicht Links-Außen oder Rechts des Übels Kern sind, sondern diese lediglich systematisch als Popanz aufgebaut werden, damit die “Hauptkampflinie” ihr Ziel, nämlich das Volk in seinen Freiheiten einzuschränken, schleichend weiterbetreiben kann. Das Bestreben, die Freiheit des Volkes einzuschränken ist
    das Bestreben, das Volk auszubeuten. Unfreiheit und Sklaverei gehen Hand in Hand.

    Um diesem Bestreben zu entgegnen, ist es ungeheuer wichtig, die Errungenschaften des Grundgesetzes einzufordern, durchzusetzen und auch auszuweiten nach dem Sinn und Zweck, den Grundrechten die größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen.

  15. TWMueller

    Etwas vereinfacht und zusammengefasst wurde hier folgende Argumentation und Beweiskette dargestellt:
    - Artikel 19 (1) GG formuliert ein Zitiergebot
    - Das Umsatzsteuergesetz enthält Grundrechtsbeschränkungen
    - Das Umsatzsteuergesetz zitiert nicht gem. Art. 19 (1) GG
    - Artikel 19 (1) GG verwendet den Begriff “Gesetz”
    - Da das UStG gegen Art. 19 (1) GG verstößt, ist das gesamte “Gesetz” nichtig.

    Auf den ersten Blick eine durchaus logische Beweisführung. Es wurde sogar das Protokoll des Parlamentarischen Rats angeführt, um Zweifel an der Auslegung des Begriffs “Gesetz” zu beseitigen.
    Mit vergleichbarer Argumentation wird dann auch gefolgert, dass das BVerfGG ebenfalls wegen Verstosses gegen das Zitiergebot des Art. 19 (1) GG unwirksam sei.

    Ich will an dieser Stelle darauf verzichten, die Prämissen der o.a. Beweiskette, sprich die Gültigkeit des Zitiergebots, näher zu diskutieren.
    Folgt man jedoch der o.a. Beweiskette gelangt man zu einem Zitiergebots-Paradoxon:

    Man muss hierzu zunächst drei Phasen eines Rechts unterscheiden:
    1. Das formulierte Ge- oder Verbot
    2. Die Rechtsfolgen einer Verletzung
    3. Die Durchsetzbarkeit der Rechtsfolgen

    Aus der Formulierung eines Gebots (wie hier des Zitiergebots) folgt nicht zwangsläufig eine bestimmte Rechtsfolge, wenn das Gebot rechtswidrig verletzt wird. Deutlch wird dies z.B. am Abtreibungsparagrafen 218 StGB, der eine Abtreibung zwar IMMER als rechtswidrig einstuft, die Strafbarkeit jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausschliesst. So stellt eine Abtreibung nach Beratung in den ersten 12 Wochen zwar einen Rechtsverstoss dar, dieser bleibt jedoch folgenlos.

    Man mag jetzt darüber streiten, warum der Parlamentarische Rat keine Bestimmung ins Grundgesetz aufgenommen hat, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn das Zitiergebot verletzt wird. Artikel 100 (1) GG bestimmt ebensowenig eine Rechtsfolge, sondern lediglich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung.

    Da die Justiz und somit auch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 20 (3) GG an Gesetz und Recht gebunden ist, fehlt es ihm jedoch an einer Rechtsgrundlage, welche Rechtsfolge durch die Verletzung des Zitiergebots eintreten soll oder kann. Immerhin ist es ebenso denkbar, dass ein Gesetz, das das Zitiergebot verletzt, als von Anfang an ungültig, als ab Urteilsverkündig ungültig oder trotz Verfassungsverstosses weiterhin anwendbar erklärt wird.

    Die Rechtsfolgen, die das Bundesverfassungsgericht anwenden kann, sind erst im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (einfaches Gesetz unterhalb der Verfassung) festgelegt. Das Grundgesetz selbst formuliert keine Rechtsfolgen. Wäre jetzt jedoch das BVerfGG wegen Verstosses gegen das Zitiergebot als gesamtes Gesetz NICHTIG, so wäre auch die Rechtsgrundlage, nach der das BVerG ein Gesetz für nichtig erklären kann, ebenfalls nichtig. Die Nichtigkeit führt zur eigenen Nichtigkeit. Ein klassisches Paradoxon.

    Einen Ausweg aus dieser fehlenden Rechtsgrundlage für grundgesetzwidrige Gesetze findet man nur, wenn man entweder dem BVerfG eine FREIE Entscheidungskompetenz (ohne Gesetzesgrundlage) zubilligt oder den Art. 19 (19) GG dahingehend auslegt, dass nur die Gesetzes(teile) betroffen werden sollen, die eine Zitierpflicht auslösen würden.

    Bei der engen Auslegung des Begriffs “Gesetz” müsste man zudem den Auslösetatbestand “ein Grundrecht” ebenso eng fassen. Das allgemeine Freiheitsrecht (Art. 2(1) GG) ist ebenso ein “Grundrecht”, wie das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. Bei konsequenter ENGER Auslegung der in Art. 19 (1) GG verwendeten Begriffe müssten somit praktisch ALLE Gesetze eine Zitier-Floskel verwenden, da jedes Gesetz (im o.a. verwendeten Sinn) Rechte und Pflichten für die Bürger generiert und somit deren Freiheit und Gleichheit beeinträchtigt. Das geforderte Zitat würde durch die breite Verwendung zur reinen Floskel verkommen und eben nicht mehr die gerade bezweckte Warnwirkung entfalten. Auch hier hätte der Parlamentarische Rat expizit die Grundrechtsartikel benennen können, deren Beschränkung ein Zitiergebot auslösen soll.

    Wenn man dann noch bedenkt, dass in einem demokratischen Rechtsstaat mit Gewaltenteilung den Gerichten ein Beurteilungsraum bleiben muss, um unbestimmte Rechtsbegriffe zeitgemäß auslegen und Werte gegeneinander abwägen zu können, muss man zwangsläufig dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zusprechen, die Rechtsfolgen einer unterlassenen Zitierangabe nach Art. 19 (1) GG angemessen am Einzelfall zu entscheiden.

    Da es der Parlamentarische Rat unterlassen hat, zwingende Rechtsfolgen im Grundgesetz zu formulieren, muss man davon ausgehen, dass 1. die Rechtsfolgen einfachgesetzlich zu bestimmen sind und 2. dem zuständigen Verfassungsgericht ein Entscheidungsspielraum verbleiben soll. Man muss folglich auch akzeptieren, dass trotz unterlassener Zitierung das Verfassungsgericht zwar einen Rechtsverstoß feststellen, jedoch auf das Aussprechen von Rechtsfolgen verzichten kann. Dieses Prinzip ist zudem weltweit z.B. im Strafrecht gängige Praxis. So liegt nach Ablauf einer Verjährungsfrist zwar nach wie vor ein objektives Unrecht vor, die Gesellschaft vertreten durch die Justiz verzichtet jedoch zugunsten des Rechtsfriedens auf individuelle Sanktionen. Die Abwägung unterschiedlicher Rechtsgüter führt zu einem Ergebnis, das nicht immer jeden zufriedenstellen kann.

    Es muss im Zusammenhang mit dem Zitiergebot des Art. 19 (1) GG an dieser Stelle auch einmal darauf hingewiesen werden, dass dessen korrekte Anwendung im Einzelfall sogar NEGATIVE Auswirkungen für den Bürger haben kann. So wird im Schornsteinfegerrecht (altes SchFG, seit 2008 SchfHwG) in § 1 jeweils grundgesetzkonform die Einschränkung des Grundrechts auf “Unverletzlichkeit der Wohnung” als Zitat ausgeführt. Diese Angabe wird jedoch sinnwidrig von den Schornsteinfegern und der Verwaltung so ausgelegt, dass dieses ZITAT eine Berechtigung darstellt, auch OHNE RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG in Wohnräme einzudringen. “Gut gemeint” ist eben auch für Parlamentarische Räte und Gesetzgeber nicht immer auch “gut gemacht”.

    1. tugrisu

      Seit ich mich mit dem GG beschäftige, finde ich das durchaus sehr interessant. Das versteht aber nur, wer der deutschen Sprache mächtig ist. Da hilft kein Latein. Und da es das GG für das deutsche Volk ist, gilt folgerichtig auch nur die deutsche Sprache. Wer mit deutsch nicht klar kommt, dem empfehle ich den “Duden” oder http://de.wiktionary.org/wiki/Wiktionary:Hauptseite.

      Ich finde speziell den GG Art 38 sehr interessant:
      (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

      Wie wir sehen, gibt es dort das Wort “unmittelbar”, was heisst, ohne etwas dazwischen, also direkt.
      Und wie jeder weiss, der schon einmal wählen war, haben wir 2 Stimmen. Mit der ersten wählen wir unmittelbar einen Abgeordneten von den Kandidaten.
      Aber mit der 2. Stimme wählen wir eine Partei. Diese Partei hat zwar eine Liste mit Kandidaten, aber ich kann eben NICHT einen Kandidaten dieser Liste unmittelbar, also direkt wählen.
      Und genau dies läuft dem GG Art 38 zuwieder.
      Dasselbe trifft auch auf diese sogenannten Überhangmandate zu.
      Somit sind im Deutschen Bundestag Abgeordnete vertreten, die eindeutig NICHT auf Grundlage des GG Art 38 gewählt wurden.
      Auch gibt kein anderer Artikel des GG dieses Verfahren her.
      Somit sind Privatpersonen im Bundestag und wählen die Regierung und beschliessen Gesetze. Demzufolge ist die Regierung illegal und die Gesetze sind illegal, weil mangels Legitimation durch das GG zustandegekommen.
      Und zwar seit dem ersten Inkrafttreten des Bundeswahlgesetzes.
      Somit sind alle Gesetze, Verordnungen, Verträge mit anderen Staaten, der Beitritt zur EU, erhobene Steuern usw. NULL und NICHTIG.
      Jetzt kann man versuchen, das irgendwie hinzudeuten, dass dem doch nicht so ist.
      Derjenige muss dann aber die Frage beantworten:
      Gilt das GG, oder gilt es nicht?
      In beiden Fällen ist das Resultat dasselbe: ALLES NULL UND NICHTIG!
      Und auch richtig: Die Konsequenzen daraus sind verheerend!

  16. TWMueller

    @[I.Wengel]
    Welchen Sinn hat für Sie eine Kommentarfunktion oder eine Diskussion im Internet? Geht es Ihnen darum, zu überzeugen? Suchen Sie lediglich Zustimmung zu der von Ihnen geäüßerten Meinung?

    ICH finde die angesprochenen Aspekte zum Zitiergebot des Art. 19 (1) GG durchaus interessant und anregend. Meine Absicht ist es hierbei, meine bisherige Meinung zu hinterfragen und neue Informationen, Interpretationen und Schlussfolgerungen kennenzulernen. Die besten Diskussionspartner sind hierbei nicht etwas diejenigen, die mir einfach so Recht geben. Am wertvollsten sind die Beiträge, die sich sachlich und logisch nachvollziehbar mit dem Thema befassen, besonders wenn eine andere Meinung dargestellt wird. Gerade, wenn man sich darauf einläßt, einer abweichenden Argumentationslinie zu folgen, verbessert dies die Gesamtsicht auf ein Thema.

    Und manchmal hilft es sogar, die Kernpunkte zu finden, an denen die Argumentationslinien auseinander gehen.

    Sie schreiben: “Es geht um die Erfüllung von Gültigkeitsvoraussetzungen.”
    Und genau hier liegt ein wesentlicher Punkt. Im Grunde gibt es hinsichtlich des Zitiergebots gem. Art. 19 (1) GG zwei denkbare Auslegungsmöglichkeiten:
    1.) Es handelt sich um eine formale Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bundesgesetzes.
    2.) Es handelt sich um ein ergänzendes Gebot an den Gesetzgeber.

    Für Sie kommt ein Gesetz gem. 1.) bei einer Verletzung des Zitiergebots folglich überhaupt nicht verfassungsgemäß zustande. Da nach Art. 2 (1) GG das allgemeine Freiheitsrecht der Bürger jedoch nur durch “verfassungsgemäße Gesetze” beschränkt werden kann, würden folglich Texte, die wie ein Gesetz aussehen (aber wegen unterlassenem Zitiergebot nie eines waren) keine Rechtsbindung entfalten.

    Eine durchaus zulässige Auslegung. Es stellt sich lediglich die Frage, warum die Väter des Grundgesetzes, wenn sie das Zitiergebot derart verstanden, die entsprechende Vorgabe nicht an der Stelle des Grundgesetzes formulierten, an der die formalen Voraussetzungen einer Gesetzgebung behandelt werden.

    Interessant ist diese Argumentation für mich jedoch auch aus einem anderen Aspekt. Ich hatte genau mit der Argumentation der Ungültigkeit wegen Verletzung des Zitiergebots Verfassungsbeschwerden gegen das Hessische und Bayerische Nichtraucherschutzgesetz eingelegt. Wie nicht anders zu erwarten, leider kommentarlos nicht angenommen. Ungeachtet dessen stellt sich, wenn man der Argumentaion zu 1.) folgt, nunmehr die Frage, ob eine formale Bestimmung zur Entstehung eines BUNDES-Gesetzes überhaupt auf LANDES-Recht übertragbar ist.

    Sieht man das Zitiergebot als integrierten und notwendigen Bestandteil des Gesetzgebungsverfahren an, käme bei dessen Nichtbeachtung überhaupt kein Gesetz zustande. Das Zitiergebot wäre somit kein Recht des Bürgers, sondern eine Verfahrensvorschrift zum verfassungegemäßen Zustandekommen eines BUNDES-Gesetzes. Verfahrensvorschriften des Bundes sind jedoch nicht auf Länderebene übertragbar. (Bürgerrechte jedoch schon – Bundesrecht bricht Landesrecht)

    Alternativ kann man das Zitiergebot auch als ERGÄNZENDE Vorschrift an den Gesetzgeber interpretieren. In diesem Fall käme trotz Verletzung des Zitiergebots ein gültiges Gesetz zustande, das jedoch rechtsfehlerhaft ist. Das Gesetz entfaltet zunächst eine Bindungswirkung, bis ein Kläger eine Entscheidung des Verfassungsgerichts erwirkt. Das Gericht wäre jedoch in gewissen Grenzen frei, auf diesen Rechtsverstoss zu reagieren. Kommte es zu der Überzeugung, das Gesetz wäre bei Beachtung des Zitiergebots so nicht zustandegekommen, wird es dieses für NICHTIG, als für von Anfang an umwirksam, erklären. Es könnte jedoch auch zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsgut der Rechtssicherheit gegenüber dem verfassungswidrigen Handeln des Gesetzgebers höher einzustufen ist, und zu einer anderen Rechtsfolge gelangen. Da bei diesem Verständnis des Zitiergebots ein Gesetz zustande gekommen ist, verliert es erst durch Urteil des Verfassungsgerichts ggf. seine Bindungswirkung. Für die aufgeworfene Frage nach der Wirkung auf Landesrecht würde das Zitier-GEBOT als ergänzende Pflicht des Gesetzgebers eine Vererbungswirkung auch für die Bundesländer entfalten.

    Aus der Positionierung des Zitiergebots im Artikel 19 (1) GG neige ich eher dazu, die 2.) Variante als zutreffend anzusehen. Ich sehe hier auch eine Parallele zum Verwaltungsrecht. Ein rechtsfehlerhafter Verwaltungsakt entfaltet zunächst auch eine Rechtswirkung. Nur in ganz bestimmten, im Gesetz klar benannten Fällen ist die Rechtsfolge der NICHTIGKEIT gesetzlich bestimmt, so dass diese auch ohne Urteil eintritt bzw. ein Gericht diesen Umstand lediglich deklaratorisch feststellt. Ansonsten wird erst durch Widerspruch oder Anfechtungsklage ggf. eine aufschiebende Wirkung ausgelöst. Erst durch Rücknahme oder Urteil wird der Verwaltungsakt jedoch ggf. aufgehoben. Lässt ein Betroffener aber z.B. die Widerspruchsfrist verstreichen, entfaltet auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt eine bindende Wirkung, er kann vollstreckt werden.

    Da es der Parlamentarische Rat unterlassen hat, eine Rechtsfolge für den Fall, dass das Zitiergebot nicht beachtet wird, ins Grundgesetz zu schreiben, drängt sich die Vermutung auf, dass man analog zum Verwaltungsrecht davon ausging, dass ein Gesetz zunächst in Kraft gesetzt wird und dieses nur vom zuständigen Bundesverfassungsgericht ggf. wieder ganz oder in Teilen aufgehoben werden kann. Ja, gerade die Installation eines gesonderten Organs in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts spricht dafür, dass KEINE automatiscche Nichtigkeit von Rechtsnormen eintreten sollte, sondern dem Aspekt der Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt wurde. Dafür spricht, dass das Verfassungsgericht nicht als “letzte Instanz” im Berufungsverfahren eingerichtet wurde, nachdem ggf. unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Urteile verkündet haben. Nach Art. 100 (1) GG haben vielmehr alle Gerichte, wenn die Gültigkeit eines Gesetzes in Frage steht, direkt das Verfassungsgericht anzurufen. Das Streben nach Rechtssicherheit mit einer einheitlichen und verbindlichen Rechtsprechung wird deutlich.

    Nichts dürfte den Vätern des Grundgesetzes ferner gewesen sein, als der Gedanke, dass jahrelang angewendete Gesetze rückwirkend für nichtig erklärt werden und hierdurch ein Zustand absoluter Rechtsunsicherheit verursacht würde. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass eine bestimmte Verjährungsfrist für formelle Verstöße des Gesetzgebers vorgeschrieben worden wäre. Nach einer gewissen Zeit ist des Vertrauen des Bürgers in die Gültigkeit von Gesetzen als ordnendes Element des Zusammenlebens wichtiger, als formale Details, die am Regelungsgehalt des Gesetzes nichts ändern.

    Mir jedenfalls ist im Zweifelsfall ein Gesetz lieber, das meine Grundrechte nur im erforderlichen Umfang einschränkt und das eine Zitierung nach Art. 19 (1) GG vermissen lässt, lieber, als ein Gesetz, das zwar formal korrekt nach 19 (1) zitiert, aber die Grundrechte bis zur Grenze der Zulässigkeit einschränkt. Am liebststen wären mir jedoch Rechtsnormen, die in die freiheitliche Selbstbestimmung des Bürgers so wenig wie möglich eingreifen und die hierbei auch noch alle formalen Anforderungen sorgfältig beachten.

    Welchen Nutzen hätten die Bürger, wenn ein Gesetz, das wegen Verstosses gegen das Zitiergebot als verfassungswidrig erklärt würde, am nächsten Tag unverändert, lediglich ergänzt um die Angabe zur Grundrechtsbeschränkung erneut verabschiedet würde?

    @[I.Wengel]
    Wie würden Sie dem Bedürfnis der Bürger nach Rechtssicherheit nachkommen?
    Ab wann darf ein Bürger, auch wenn er nicht Jura studiert hat, darauf vertrauen, dass ein Gesetz auch gilt?
    Wie soll praktisch die berechtigte Forderung nach einer grundgesetzkonformen Gesetzgebung mit dem Interesse der Bürger nach Verlässlichkeit und Rechtsfrieden rückwirkend in Einklang gebracht werden?

  17. TWMueller

    [I.Wengel] schrieb:
    “Für die Grundrechtepartei gilt das geschriebene Wort und keine anderweitige Meinung darüber.”

    Also, bei derartigen Formulierungen läuft es mir eiskalt den Rücken runter.
    Zum Einen liegt es in der Natur jeder Verfassung (und somit auch des Grundgesetzes als verfassungsgleiche oberste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland), dass UNBESTIMMTE Rechtsbegriffe verwendet werden, um eine langfristige Wirkung auch bei sich ändernden Lebens- und Gesellschaftslagen zu erreichen. Eine Diskussion über die Auslegung verwendeter Begriffe ist somit nicht nur zulässig, sondern in manchen Fällen sogar geboten.

    Zum Anderen ist das Grundgesetz keine Bibel oder eine von Gott gesandte Gesetzestafel. Der Text wurde von MENSCHEN gemacht. Und JEDER Text kann und darf interpretiert werden. Dies richtet sich auch nicht gegen Grundrechte, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit, dies dient den Menschen, für die jede Rechtsnorm gemacht ist. Man darf nicht vergessen: Das Recht ist für den Menschen da und nicht der Mensch (als Wortes-Sklave) für das Recht.

    Es ist schade, dass Sie mit Argumenten, die nicht in Ihr Konzept passen, so schlecht umgehen können.
    Klammern Sie Artikel 5 (1) GG bei Ihrem Streben nach “korrektem” Verständnis des Grundgesetzestextes aus?

    Und wenn ich zwei suboptimale (gedachte) Gesetzesvarianten gegeneinander abwäge, so ist es ausschliesslich MEINE Meinung, welche Variante ICH bevorzugen würde. Ich gestehe Ihnen gerne zu, dass Sie eine andere Meinung haben. Aber den Stil, mit dem Sie versuchen, abweichende Gedanken (nicht nur bei mir) abzubügeln, muss ich entschieden zurückweisen. Ich bin ein selbständig denkender Mensch. Ich lasse mich gern von Informationen oder Argumenten belehren und vielleicht auch überzeugen. Ich plappere jedoch nicht irgend etwas nach, nur weil ein selbsternannter Guru seine Meinung über halb Deutschland stellt. Wenn Ihre Auslegung so eindeutig und jenseits jeglicher Diskussion ist, wo sind denn die Scharen an Juristen, die sich diesem Verständnis anschliessen? Wer andere Gedanken einbringt, begeht Verrat an der heiligen Auffassung des Vorbeters? Aber nicht mit mir! Ich habe MEINE Meinung und würde es gern den Lesern überlassen, welche Gedanken und Argumentationen diesen logisch erscheinen.

    1. aristo

      Natürlich ist das Grundgesetz keine Bibel. Auch die Bibel ist irdischen Ursprungs.

      Herr Müller versucht eine Gratwanderung. Eine gefährliche übrigens. Den Versuch, das Recht im Unrecht zu erkennen und zu deuten. Doch er wird scheitern, wie schon viele vor Herrn Müller gescheitert sind.

      Das “Recht” im Unrecht war Markenzeichen der Rechtsprechung im dritten Reich.

      Die Väter des Grundgesetzes haben nämlich genau dieses bedacht. Es darf niemals wieder Recht auf der Basis von Unrecht gesprochen werden.

      Doch genau das passiert wieder. Täglich.

      Das Grundgesetz ist verständlich verfaßt. Interpretationen sind nur vereinzelt möglich.

      Und was Artikel 19 GG anbelangt, hier gibt es keinen Spielraum für Interpretationen!

  18. insider

    Eines möchte ich gleich vorwegstellen, ich bin nicht für eine Zensur. Die Meinungsfreiheit halte ich für ein unschätzbares Gut, daher auch in unserem Grundgesetz als Freiheitsgrundrecht garantiert. Doch garantiert wird sie nur und da möge man bitte genau zuhören bzw. hier natürlich mitlesen, in all denen Fällen, in denen der Staat dem Bürger hoheitlich gegenübertritt. Das Freiheitsgrundrecht bleibt zwischen Meinungsverschiedenheiten austragenden Bürgern wirkungslos. Wenn also ich hier meine Meinung dahingehend äußere, dass es hier nicht die Plattform sein sollte, denen, die sich nicht wirklich zum Wortlaut und zur absoluten Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bekennen wollen oder diese nach wenigen Anläufen auch für sich schließlich akzeptieren, hier Raum geben, um Thesen zu verbreiten, die schließlich das Gegenteil dessen bewirken, was sich die Grundrechtepartei auf die Fahne geschrieben hat, nämlich den bedingungslosen Eintritt für das Bonner Grundgesetz.

    Besonders auffällig ist hier nämlich TWMueller. Geschickt versucht er seine grundgesetzfremden Ansichten, nämlich es nicht als wirklich ranghöchste Rechtsnorm im Wortlaut bedingungslos anzuerkennen, als Diskussion mit dem Ziel des noch Verstehen wollens zu entschuldigen. Für den unbedarften Leser ist dieses vielleicht nicht gleich erkennbar, doch wer hier aufmerksam täglich mitliest und sich mit dem Grundgesetz und dessen gewollter Wirkweise seitens des Verfassungsgebers besonders befasst, der stellt schnell fest, dass TWMueller ein eigenes Ziel hier verfolgt. Nicht ohne Grund verkoppelt er denn auch immer wieder seinen Beitrag, der sich dem Grunde nach auch immer wiederholt, er verbreitet die These, auch die einzelnen Artikel des Bonner GG sollten einer Auslegung zugänglich sein, er steht wohl auch dem Recht im Unrecht nicht kritisch gegenüber, eine sehr ich-bezogene Ansicht wird dort deutlich, Recht ist, was ihm nützt, ihm auch nicht unlieb, auch wenn es aus ungültigen Gesetzen herrührt, formelles Recht ist ihm weniger wichtig als das materielle. Ich würde es hier für nicht unhöflich halten, wenn die Macher dieser Seite TWMueller nur noch dann jeweils freischalten, wenn es sich um einen konstruktiven Beitrag handelt und man erkennen kann, dass er ablässt von seinen dem Grundgesetz zuwider laufenden Ansichten. Das Bonner Grundgesetz wurde schon zu lange falsch angewendet mit fatalen Folgen für alle diejenigen, die sich verlassen haben auf die Treue derjenigen zur Verfassung, die auf das Bonner Grundgesetz ihren Amtseid geleistet haben.

    Ich erlaube mir zum Schluss meines Beitrages hier hinzuweisen auf den Beitrag “Kulturzeit” vom 18.08.2011 in 3at, dort stellte der Historiker götz Aly sein aktuelles Buch “Warum die Deutschen? Warum die Juden?” vor. ( ) Es schreibt seine historische Betrachtung des Dritten Reiches und dessen Ursachen fort, die er zunächst in “Hitlers Volksstaat” zusammengefasst hatte. Götz Aly zieht den fatalen Schluss, dass sich der Holocaust wiederholen könnte, und zwar hier und jetzt. Eine erschreckende Erkenntnis aber begründet, denn das System “Drittes Reich” ist aus den Tugenden Neid, Missgunst und Hass erwachsen, deutsche Tugenden, muss man heute leider mit Entsetzen immer wieder feststellen.