Auch wenn der Richter am Oberlandesgericht Celle Dentzien dem Kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richter am Amtsgericht Cuxhaven Wichmann die Akten unerledigt zurückgeschickt hat, so bedeutet dieses noch lange nicht, dass Dentzien auch auf dem Boden der auch ihn zwingend bindenden ranghöchsten Rechtsnorm, dem Bonner Grundgesetz gehandelt hat. Zwar hat Dentzien richtig erkannt, dass gegen den Beschluss des Richters am Amtsgericht Cuxhaven Wichmann ausdrücklich keine Beschwerde erhoben worden ist, denn ein nichtiger Beschluss oder ein sog. “Nicht – Beschluss” eines Gerichtes kann mit einem prozessualen Rechtmittel nicht angefochten werden, da ein nichtiger Beschluss oder ein “Nicht – Beschluss” gar nicht existiert, also auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann, egal wie oft dieser mit dem Rechtskraftstempel bedruckt wird. In Kenntnis dieser Tatsache wurde den auch beim Amtsgericht Cuxhaven der Antrag gestellt, den nichtigen Beschluss des Kraft Gesetzes außerdem ausgeschlossenen Richters am Amtsgericht Wichmann vom 18.05.2012 deklaratorisch aufzuheben, da nur so die gemäß Art. 1 Abs. 3 und 2 GG allen drei Gewalten unverbrüchlich grundgesetzlich untersagte Grundrechteverletzung zu heilen ist und um weitere grundgesetzlich ausgeschlossene Grundrechteverletzungen zu verhindern.
Dentzien hat aufgrund dessen, dass er nicht nur pflichtgemäß die Akten unerledigt an das Amtsgericht Cuxhaven zurückgeschickt hat, sondern sich darüber hinaus gleichwohl erdreistete, hinweislich in die Akte eine unwahre Tatsachenbehauptung mit seinem Schreiben vom 19.06.2012 zu plazieren, schwarz auf weiß sehr konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er nicht sonderlich geneigt ist, für die freiheitlich – demokratiche Grundordnng auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes einzutreten, obwohl er dieses ausdrücklich mit seinem geleisteten Richtereid erklärt hat. Entsprechend dümmlich liest sich denn auch in seinem Schreiben der Begriff “Eingabe“, während dem in Rede stehenden nichtigen Beschluss oder “Nicht – Beschluss” des kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters am Amtsgericht Wichmann vom 18.05.2012 weder mit einer Beschwerde noch mit einer Eingabe, sondern mit einem konkreten Antrag zwecks deklaratorischer Aufhebung begegnet wurde, über den weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht konstitutiv zu entscheiden hat. Entsprechend wurde sowohl dem Richter am OLG Celle Dentzien als auch dem Amtsgericht Cuxhaven erneut schriftsätzlich am 25.06.2012 die Aufwartung gemacht:
Sehr geehrter Herr Dentzien,
mit dem Bezugsschreiben haben Sie die Rückgabe der Akten ohne Erledigung an das AG Cuxhaven verfügt. Zur Begründung führen Sie folgendes an:
„Die (kostenträchtige) Befassung des Obergerichts will der Vertreter der Vollstreckungsschuldner nicht veranlassen, …“
Mit dieser Begründung suggerieren Sie, dass die Eheleute Lenniger Vollstreckungsschuldner sind und dass die Rückgabe der Akten ohne Erledigung lediglich darauf beruht, dass der Unterzeichnende eine kostenträchtige Befassung des Obergerichts nicht veranlassen wolle. Die beiden dortigen Annahmen sind falsch. Die Eheleute Lenniger sind keine Vollstreckungsschuldner. Der wie folgt gestellte Antrag
den Beschluss vom 18.05.2012 deklaratorisch aufzuheben, da er entweder nichtig ist oder eine „Nicht-Entscheidung“ darstellt.
lässt klar erkennen, dass hier von einer dortigen irgendwie gearteten Zuständigkeit nicht ausgegangen worden ist. Somit kam eine (kostenträchtige) Befassung des Obergerichtes aus Zuständigkeitsgründen überhaupt nicht in Betracht.
Aus der aufgeführten Seitenzahl auf Bl. 232 ist erkennbar, dass Ihnen die vollständigen Akten vorgelegen haben. Aus diesen mit den vorlegten Expertisen des Unterzeichnenden ergibt sich ebenfalls eindeutig die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle. Es war nämlich eine Folgenbeseitigungsklage zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG erhoben worden. Da dieser Rechtsweg durch den einfachen Gesetzgeber seit nunmehr 63 Jahren immer noch nicht ausgestaltet worden ist, es somit für derartige Klagen immer noch kein Instanzenzug geregelt ist, war eine Zuständigkeit des OLG Celle von vornherein nicht gegeben.
Auch an dieser Stelle soll Ihnen als Richter am Oberlandesgericht Celle vorgehalten werden, was der 3. Strafsenat in seiner Entscheidung 3 Ws 176/86 am 17.04.1986 zur Begründung ausgeführt hat. Dort heißt es jeweils wörtlich:
„Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung.“ […]
„Allerdings hat sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichte Aufgabe ist.“
Die grundgesetzwidrige Entscheidung in 3 Ws 176/86 wird in der Anlage beigefügt.
Erkennbar wird daraus der Stellenwert, den das Bonner Grundgesetz beim dortigen Obergericht hat.
Wenn Sie dem Amtsgericht die Akten mit Begründung zurückgeben wollten, hätten Sie lediglich angesichts der klaren Verfassungsrechtslage auf den gestellten Antrag mit der Anmerkung,
„dass der Antrag auf deklaratorische Aufhebung keine Beschwerde darstellt, da nichtige Entscheidungen bzw. „Nicht-Entscheidungen“ einer Beschwerde nicht zugänglich sind. Auch insoweit wird auf die o. a. Expertise des Unterzeichnenden verwiesen“
hinweisen dürfen. ( vollständiger Wortlaut hier als pdf-Datei )
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Dem Amtsgericht Cuxhaven ging unter Hinweis auf das Schreiben des Richters am OLG Celle Dentzien vom 19.06.2012 sowie dem o.a. hiesigen Schriftsatz an den Richter Dentzien der Schriftsatz mit folgendem Wortlaut zu:
hier: erneuter Antrag auf deklaratorische Aufhebung der Entscheidung vom 18.05.2012
Unter Hinweis auf die bisherigen hiesigen Schriftsätze wird das Schreiben des OLG Celle vom19.06.2012 in 9 W 85/12 sowie die hiesige Replik dazu benutzt, dem Amtsgericht Cuxhaven gegenüber den bereits mit Schriftsatz vom 31.05.2012 gestellten Antrag zu wiederholen, nämlich
den Beschluss vom 18.05.2012 deklaratorisch aufzuheben, da er entweder nichtig ist oder eine „Nicht-Entscheidung“ darstellt.
Es wird ausdrücklich noch mal angemerkt, dass der Antrag auf deklaratorische Aufhebung keine Beschwerde darstellt, da nichtige Entscheidungen bzw. „Nicht-Entscheidungen“ einer Beschwerde nicht zugänglich sind. Ob sich auf nichtigen Entscheidungen bzw. Nicht – Entscheidungen ein Rechtskraftstempel befindet oder nicht, ist gleichgültig, da nichtige Entscheidungen bzw. Nicht – Entscheidungen keinerlei Rechtswirkung erzeugen können, auch wenn das Landgericht Stade in seiner Entscheidung 11c Qs 65/11 in der Besetzung Pudimat, Krackhardt und Reinhardt verfassungswidrig das Gegenteil Glauben machen will, indem es behauptet, „auch rechtwidrig zustande gekommene Entscheidungen könnten vollstreckt werden“. Der Ausspruch des Gerichtes ist jedenfalls falsch, wenn Grundrechte verletzt worden sind.
Weitere Details lesen sich hier:
“Hat auch der Richter am Amtsgericht Cuxhaven Wichmann erkennbar ein verfassungswidriges und somit verfassungsfeindliches Verhältnis zur auch ihn zwingend bindenden Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland?” (link)
“Wichmann, Richter am Amtsgericht Cuxhaven, ignoriert trotz Eidesleistung den Vorrang der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes und die aufgrunddessen auch ihn zwingend bindenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle” (link)
“nds. MdL Hans-Jürgen Klein erklärt im Interview, dass Lenniger vorbehaltlos Recht hat, in Deutschland kann sein Recht jedoch nur durchsetzen, wer eine Lobby hat, das widerspricht Art. 1 Abs. 3 GG, der Leitnorm des Bonner Grundgesetz.” ( link )
“Dummheit, Rechtsbeugung oder Hochverrat, der 9. Zivilsenat des OLG Celle setzt fort, was der 3. Strafsenat am 17.04.1986 mit seinem Beschluss 3 Ws 176/86 in die Welt setzte, nämlich den endgültigen Bruch mit dem Rechtsstaatprinzip auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes” (link)
(Originalartikel: http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/archives/18638)

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