Am 08.07.2012 berichtete u.a. das Nachrichtenmagazin “der Spiegel“, dass die Schweizer Justiz neue Beweise für ihre Vorwürfe gegen nordrhein-westfälische Steuerfahnder gefunden haben will. Sie sollen zum Datenklau angestiftet haben. Man erinnere sich, bundesdeutsche Steuerfahnder werden von der Schweizer Justiz mit Haftbefehl gesucht, weil sie im Verdacht stehn, in der Schweiz zugunsten der Bundesrepublik Deutschland Straftaten verübt zu haben. Das Bonner Grundgesetz lässt solches Tun weder vom Gesetzgeber noch der vollziehenden Gewalt, geschweige denn der Rechtsprechung zu aber bundesdeutsche Finanzbeamte genießen bis heute das persönliche Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer, dass sie persönlich unantastbar (straffrei) sind. Das macht scheinbar größenwahnsinnig und lässt die Gattung Mensch aber auch unvorsichtig werden.
Das Schweizer Strafgesetzbuch sieht Straftatbestände vor, denen sich auch persönlich unuantastbare deutsche Amtsträger nicht entziehen können. So kam es wie es kommen musste, die Schweizer Justiz hat Wind bekommen von den gesetzeswidrigen Handlungen der deutschen Steuerfahnder und haben pflichtgemäß ermittelt und sind den Tätern auf die Schliche gekommen mit den bekannten bisherigen Folgen, nämlich den Erlass von drei Schweizer Haftbefehlen gegen aus Schweizer Sicht kriminelle deutsche Steuerfahnder aus NRW. (link)
Wann zieht nun endlich die Schweiz die Auslieferungskarte gemäß Art. 16 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes, in dem es inzwischen nämlich heißt:
“Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.”
Entgegen der Ewigkeitsgarantie des Art .79 Abs. 3 GG haben Bundestag und Bundesrat verfassungswidrig das absolute Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 16 Abs. 2 GG entsprechend dem o.a. Wortlaut geändert und nun gilt das darin Verankerte praktisch auch für die drei mit Schweizer Haftbefehl gesuchten kriminellen bundesdeutschen Steuerfahnder aus NRW. Als Art. 16 Abs. 2 GG verfassungswidrig geändert wurde, hat der Gesetzgeber wohl nicht daran gedacht, dass auch Amtsträger Deutsche im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GG sind und im Ausland zugunsten der Bundesrepublik Deutschland Straftaten verüben, denn Recht ist, was nützt. Nur das sehen andere Staaten nicht immer genauso, wie das Beispiel Schweiz versus bundesdeutsche kriminelle Steuerfahnder aus NRW nun zeigt.
Was würde passieren, wenn die Schweiz den Auslieferungsantrag stellt? Würde man einfach ausliefern, weil man sich doch gegenüber dem Ausland immer als Recht(s)staat gibt, von anderen Verfassungs- und Gesetzestreue bis zur Vertragstreue immer wieder lautstark einfordert? Oder würden sich die kriminellen Steuerfahnder plötzlich mit der ihnen bekannten Weisheit, dass Art. 16 Abs. 2 GG gar nicht hätte selbst mit 2/3 – Mehrheit von Bundestag und Bundesrat wegen der unverbrüchlichen Ewigkeitsgarantie zum 02. Dez. 2000 geändert werden dürfen, an die Öffentlichkeit wenden und dann käme alles raus? Würden sie dann auspacken, erzählen wer sie angestiftet hat und wer die Nutznießer sind? Würden sie dann erzählen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 straflos den Bürger berauben und ausplündern dürfen trotz Bonner Grundgesetz und Bindung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht aufgrund eines persönlichen Versprechens eines Fritz Schäffer hin, der die Entnazifierung nicht als sonderlich vordringlich ansah zwischen 1945 und 1949, dann Bundesfinanzminister wurde?
Hier soll ausdrücklich auf die Expertise des Richters i.R. Günter Plath zu der Frage
“Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?” (link)
hingewiesen werden.
Fest steht jedenfalls, die Änderung des Art. 16 Abs. 2 GG ist wirkungslos, da die Ewigkeitsgarantie eine Änderung eines absoluten Freiheitsgrundrechtes in ein einfachgesetzlich einschränkbares Grundrecht ausdrücklich verbietet. Da hilft auch keine Rechtsprechung des BverfG, denn auch das kann den Wortlaut des Bonner Grundgesetzes nicht ändern oder aushebeln.
Im Art. 25 der Schweizer Verfassung heißt es übrigens:
Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>