Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

Zwar wurde das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ratifiziert aber bis heute mangelt es am Tatbestand der Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch, warum eigentlich?

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In der Bundesrepublik Deutschland mangelt es seit dem Ratifizieren des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 ( BGBl. 1990, S. 246 ) im Jahr 1990 an der zwingenden Umsetzung des Art. 4 des Übereinkommens, wonach die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens als eigenständiger Straftatbestand hätte in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch aufgenommen werden müssen. Man muss in das Jahr 1943 zurückschauen, wenn man Sinn und Zweck des gesetzgeberischen Unterlassens verstehen will.

Am 15.06.1943 tilgte das NS-Terrorregime den Tatbestand des Amtsmissbrauches gemäß § 339 StGB a.F. aus dem sog. Reichsstrafgesetzbuch ersatzlos. Gleichzeitig erhielten die §§ 240 RStGB und 253 RStGB eine Neuerung, denn es wurde die Gesinnung, das gesunde Volksempfinden als Tatbestandsmerkmal eingeführt, Zitat:

“Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht.”

Anstatt nun nach dem Tod des Usurpators und Massenmörders Adolf Hitler und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches sowohl den Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB a.F. wieder einzuführen und die Absätze 2 in den §§ 240 und 253 StGB ersatzlos zu streichen, ist der Amtsmissbrauch bis heute redaktionell nicht wieder im bundesdeutschen StGB aufgenommen, obwohl längstens wieder aufgelebt, und in den §§ 240 und 253 StGB wurde die Formulierung “gesundes Volksempfinden” in die gleichbedeutende Formulierung “verwerflich” umgewandelt, so dass die Abs. 2 seit 1953 wie folgt lauten: 

“Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.”

Den Nazischergen blieb 1943 nichts anders übrig, als den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 339 StGB a.F. ersatzlos zu tilgen, denn hätte man diesen Spezialtatbestand nicht gelöscht, das wussten die Täter zur damaligen Zeit selbstverständlich genau, würde man sie zur Verantwortung ziehen können, auch nachträglich für ihre Verbrechen, die sie durch den Missbrauch ihres Amtes millionenfach bereits verübt hatten und noch verüben wollten, ob an Juden, Andersdenkenden, Künstlern und wem auch immer, der ihnen verbrechenswert erschien. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Amtsmissbrauches ist die Nötigung damals gewesen. Man stelle sich nur mal vor wie es geheißen hätte, wenn dem Amtsmissbrauch die Einschränkung hinzugefügt worden wäre, dass der Amtsmissbrauch nur dann rechtswidrig ist, wenn die Nötigung dem gesunden Volksempfinden widersprochen hätte. Die Nummer wäre doch glatt jedem, selbst Nichtjuristen aufgefallen. Außerdem waren die Nötigung und Erpressung nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden. Also tilgten die Täter das gegen sie gerichtete Amtsdelikt “Amtsmissbrauch” einfach ersatzlos und untergruben gleichzeitig die Wirkweise der Nötigung sowie Erpressung mit dem Gesinnungsmerkmal “gesundes Volksempfinden”, dass dann die unmittelbaren Nachfahren der damaligen Täter 1953, also schon vier Jahre nach dem bedingungslosen Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, nicht etwa ersatzlos löschten, sondern geistesverwandt gegen den unbestimmten Rechtsbegriff “verwerflich” austauschten. Und damit alles so bleiben konnte wie es war.

Damals konnte man ja noch nicht ahnen, dass sich mal die Völkergemeinschaft soweit einigen würde, dass es zum Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 kommen würde. Im Art 1 des Übereinkommens gegen Folter hat die Völkergemeinschaft definiert, was unter Folter überall gleichermaßen zu verstehen ist, denn dort heißt es:

“Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.”

Um zu nötigen“, eine für die Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach fatale Formulierung, denn auf den Artikel 1 des Übereinkommens gegen Folter haben bundesdeutsche Amtsträger sprachlich gesehen keinen Zugriff, man kann also von bundesdeutscher Seite beispielsweise nicht hinzufügen:

“Um Folter handelt es sich nur im Sinne des Übereinkommens gegen Folter, wenn die Nötigung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.”  

Also bleibt den Amtsträgern seit dem 10.12.1984 nur die Hoffnung, dass die “granitenen dumme” Bevölkerung den Tatbestand der Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch gar nicht vermisst. Das gelingt um so mehr, je weniger dieses ratifizierte Übereinkommen gegen Folter öffentlich thematisiert wird. Der Nazijurist Dr. Willi Geiger lässt auch hier scheinbar mittelbar grüßen, hat er doch 1941 in seiner Promotion “Die Rechtstellung des Schriftleiters” unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nämlich:

“von einem pflichtbewussten Journalisten müsse „im Interesse des Staates die Wahrheit im Konfliktfall (…) zwar nicht verfälscht, aber totgeschwiegen werden“.

Dieser Nazijurist und Mordgehilfe des NS-Terrorsystems war nicht nur hochrangiger Mitarbeiter im Bundesjustizministerium der Bundesrepublik Deutschland, er war dann in Personalunion auch Richter am BGH und BverfG, dort übrigens bis 1977 sein mit den Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes kaum bis gar nichts zu habendes Unwesen treibend, tätig. Geier hatte 1941 in seiner Promotion auch dem Glauben widersprochen, dass die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssen. Dementsprechend wurde und wird bis heute in der Bundesrepublik Deutschland seitens der drei Gewalten gemeinsam grundgesetzwidrig gehandelt bzw. alles unterlassen, was den einzelnen Amtsträger wegen dessen tagtäglich praktizierter Grundrechteverletzung wider Art. 1 Abs. 3 und 2 GG einer rechtsstaatlich notwendigen strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte.  

Auch auf diese Weise wurde also bis heute dafür Sorge getragen, dass die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland faktisch suspendiert bleibt und somit die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte systematisch leerlaufen ohne dass die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland in der Lage ist, dieses zu begreifen, weil die Täter auf der anderen Seite die Ahnungslosigkeit systematisch fördern.

Perfekt abgelenkt wurde in der Sache “Daschner / Gäfgen“, als alles von Folter sprach, anstatt sich mit dem § 136a StPO einmal näher zu befassen. Gäfgen wurde nicht gefoltert, sondern es wurden unerlaubte Vernehmungsmethoden angewandt, da braucht es den Foltertatbestand gar nicht, unerlaubte Vernehmungsmethoden waren schon längerfristig unerlaubt, anstatt jedoch dann von Nötigung im Amt gemäß § 240 Abs. 4 Ziff. 3  StGB zu fabulieren, hätten die “Schreiberlinge” Art. 1 und Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter thematisieren müssen, anstatt hier im Sinne von Geigers Geisteshaltung das pflichtwidrige bundesdeutsche Versäumnis  ”totzuschweigen“.

Schon früh haben die bundesdeutschen Täter zu Protokoll gegeben, dass die im Bonner Grundgesetz unverletzlich verankerten Freiheitsgrundrechte ein “wirksames Durchgreifen”, wie es nannten, nicht zulassen würde, man regte deshalb seitens der Länderinnenministerkonferenz eine Grundgesetzänderung an. Das Protokoll stammt vom 11.08.1950 und ist in den Akten der damaligen Adenauer-Regierung zu finden. Das Bonner Grundgesetz war damals erst ganze 15 Monate alt und die Täter hatten es schon wieder eilig, muss man heute rückblickend feststellen. 

Details lesen sich dazu hier:

“waren die Länderinnenminister im Jahr 1950 auch ohne nationalsozialistische Vergangenheit schon wieder verfassungsfeindlich gesonnen?” (link)   

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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