Hintergrund der folgenden der Grundrechtepartei zur Beantwortung überreichten Fragen ist die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, in der dieses über die Frage der Übereinstimmung der Vorschriften des § 6 BWahlG (Bundeswahlgesetz) mit dem Grundgesetz in Bezug auf die sogenannten Überhangmandate bei Wahlen zum Deutschen Bundestag entschied.

Da die unten beantworteten damit in Zusammenhang stehenden Fragen nicht nur einmal an die Grundrechtepartei herangetragen wurden, werden die entsprechenden Antworten im Folgenden veröffentlicht:

Frage 1: Wie gehen Sie und wie geht Ihre Partei als Ganzes eigentlich mit dem Zustand um, daß wir (das Deutsche Volk und die Bevölkerung als Ganzes) schon wieder einen verfassungswidrig zusammengesetzten und damit illegalen Gesetzgeber auf deutschem Boden zu beklagen haben?

Antwort 1: Zunächst stellen Sie hier eine Behauptung ohne jeden juristischen Beweisantritt auf. Zu Behauptungen geben wir grundsätzlich keine Stellungnahmen ab. Konkretisieren bzw. beweisen Sie mit juristisch nachprüfbaren Informationen diese Behauptung, dann können wir Ihnen zur Frage unseres Umgangs mit diesen Informationen auch eine Antwort geben. Sollten Ihre Behauptungen in Frage 2. einen Bezug zu Frage 1. haben, dann können Sie die Beantwortung der Frage 2. als Antwort auf Frage 1. verstehen.

Frage 2: Die Entscheidung vom 25.07.2012 der Dienststelle Bundesverfassungsgericht, GZ’s: 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11, mit welcher der grundgesetzwidrig zusammengesetzte Gesetzgeber seit spätestens der BRD-Bundestagswahl September 2005 erkannt und bestätigt wird, kann Ihnen schließlich unmöglich unbekannt sein.

Antwort 2: Selbstverständlich ist uns diese Entscheidung nicht unbekannt. Gegenstand der Verfahren waren die Regelungen des § 6 BWahlG (Bundeswahlgesetz) über die Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer begehrten insbesondere die Prüfung, ob das Sitzzuteilungsverfahren verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Effekte des negativen Stimmgewichts herbeiführt und ob der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate mit der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist.¹ Gegenstand des Urteils war jedoch nicht die von Ihnen behauptete Feststellung einer grundgesetzwidrigen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages, sondern die Feststellung der Unvereinbarkeit verschiedener Einzelnormen des § 6 BWahlG (Bundeswahlgesetz) mit Art. 21 Abs. 1 GG (Grundrecht der Freiheit zur Parteigründung) i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Allgemeiheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimnis der Wahl der Abgeordneten zum Bundestag).

Grundsätzlich handelte es sich um eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG (Überhangmandate) mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.² Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung in den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde waren sämtliche Regelungen des § 6 BWG (mit Ausnahme des in Abs. 2 Satz 2 bis 7 geregelten Divisorverfahrens).³

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis,

»Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.«⁴

und erklärte folgende Einzelnormen des Bundeswahlgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig:

II. 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.⁵

… und erläuterte dazu:

III. 1. Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) die Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.⁶

… und erklärte weiterhin:

IV. Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.⁷

Im Ergebnis wurden durch das Bundesverfassungsgericht also lediglich die Einzelnormen des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a BWahlG sowie § 6 Absatz 5 BWahlG für nichtig erklärt und nicht das Bundeswahlgesetz in seiner Gesamtheit.

Insoweit entspricht die Ihrer Frage immanente Unterstellung, das Bundesverfassungsgericht hätte »erkannt und bestätigt«, das Bundeswahlgesetz wäre in Gänze nichtig, eindeutig nicht den Tatsachen. Ebenso falsch ist demzufolge Ihre als Behauptung verkleidete Schlussfolgerung, das Bundesverfassungsgericht hätte »erkannt und bestätigt«, der Deutsche Bundestag wäre (somit) ein »grundgesetzwidrig zusammengesetzte(r) Gesetzgeber«.

Frage 3: Erstaunlicherweise schweigt sich auch Ihre Partei in der Gänze zu diesem Thema aus. Zwar sind Mitglieder Ihrer Partei sehr bemüht, mit überzogener Polemik Adolf Hitler einen Ursurpator und Massenmörder zu nennen - erstaunlicherweise sich jedoch sämtliche Mitglieder Ihrer Partei über Angela Merkel und ihre Handlanger ausschweigen. Wie wollen Sie denn das erklären?

Antwort 3:

Zu Satz 1: Da die Grundrechtepartei aufgrund o.a. Tatsachen Ihre Ansicht erkennbar nicht teilt, der Deutsche Bundestag wäre durch dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts für illegal erklärt worden, bezieht sie diesbzgl. auch keine Ihnen erkennbare bzw. mit Ihren Ansichten übereinstimmende Stellung.

Zu Satz 2: Adolf Hitler war ein Ursurpator und Massenmörder. Diese Tatsachen sind historisch und juristisch festgestellt. Insoweit handelt es sich bei der Thematisierung dieser Tatsachen durch die Grundrechtepartei nicht um Polemik als wissenschaftlicher Streit von Meinungen, sondern um die Darstellung von Fakten.

Ihre Behauptung, die Grundrechtepartei würde sich »über Angela Merkel und ihre Handlanger ausschweigen«, entspricht eindeutig nicht den Tatsachen, wie unseren diversen und ihnen bisher offensichtlich unbekannten Publikationen zu entnehmen ist, welche eindeutig die Fortsetzung nationalsozialistischer Ideologie durch die bisherigen Bundesregierungen thematisieren und anhand von Tatsachen beweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt ernsthaft den Versuch unternommen hat, sich von ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit zu trennen und ein demokratisches Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes und der dort garantierten Grundrechte aufzubauen.

Insoweit ist die Grundrechtepartei die einzige politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland, welche diese Tatsachen überhaupt in dieser ausführlichen Form thematisiert. Damit erfüllt die Grundrechtepartei ihre verfassungsrechtliche Aufgabe, nämlich die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes – selbst wenn dieser politische Wille des Einzelnen oft mehr vom Wunschdenken als von tatsächlichem Willen geprägt ist.

Einzelnachweise:

¹ BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Absatz-Nr. 1
² BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Leitsatz 1
³ BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Absatz-Nr. 45
⁴ BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Leitsatz 1
⁵ BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Urteilsformel
⁶ ebenda