Unsere Aufgabe soll es sein, ein Gesetz zu schaffen, in den uns durch Besatzungsstatut gezogenen Grenzen in den Gebieten eine Ordnung für eine Hoheitsverwaltung zu schaffen, die es ermöglicht, deutsches Eigenleben zu entfalten. Adolph Schönfelder in seiner Eröffnungsrede des Parlamentarischen Rates am 01.09.1948.

Am 12. Mai 1949 genehmigten die drei Westalliierten das am 08. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat als seinem Konstrukteur angenommene Bonner Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, indem die Alliierten an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates Adenauer schrieben:

Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet. […]

Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann. Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher zugunsten der letzteren entschieden werden. […]

Das dann am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland wird bis heute systematisch verfassungswidrig von purifiziertem nationalsozialistischen Recht unter Anwendung der klammheimlich bis heute praktizierten verfassungswidrigen NS-Rechtsordnung seitens aller drei Gewalten unterlaufen, so dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle einschließlich der unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte ins Leere laufen.

Das probate Mittel ist hier seit der ersten verfassungswidrigen Verfassungsänderung die sog. Verfassungsdurchbrechung, ein Winkelzug verfassungsfeindlich denken und handelnder Juristen im Kreise des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung, begleitet von einer sich bis heute dem Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 GG entzogen habenden Staatsrechtslehre. Die Verfassungsdurchbrechung beschreibt die Praxis, ein Gesetz in Kraft treten zu lassen, das mit der Verfassung des betreffenden Staates nicht zu vereinbaren ist. Der Begriff wurde mitgeprägt von dem «furchtbaren Juristen» Carl Schmitt, dem Kronjuristen des NS-Terrorregimes. Die Verfassungsdurchbrechung wurde bereits zur gezielten Suspendierung der Weimarer Verfassung erfolgreich verfassungsfeindlich benutzt.

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231522)