Die Inhalte der §§ 86 und 86a StGB lassen keine Zweifel darüber aufkommen, dass, wenn die Symbole und Organisationen aus der Zeit des NS-Terrorregimes und des Massenmörders Adolf Hitler in der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, dieses strafrechtliche Konsequenzen für die Täter nach sich zieht und das ist vom Grundsatz her auch absolut gut so.
Aber konsequent ist die Sache nicht wirklich, denn wer genau hinschaut in dieser auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit dem 23.05.1949 existierenden Bundesrepublik Deutschland, dem muss längst aufgefallen sein, dass bis heute verfassungswidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis des purifizierten nationalsozialistischen Rechts gegen die Grundrechtsträger in Gestalt der bundesrepublikanischen Bevölkerung exekutiert wird (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265−