„Die Anwälte von Thomas Middelhoff haben nach einem Bericht der „Bild am Sonntag“ schwere Vorwürfe gegen die Justiz erhoben. Laut ihrer Haftbeschwerde konnte Middelhoff über einen Zeitraum von 672 Stunden nicht schlafen, weil er tagsüber und nachts alle 15 Minuten geweckt wurde. Es geht hierbei um die ersten vier Wochen seiner U-Haft in der JVA Essen. Von Mitte November bis Mitte Dezember wurde er in seiner Zelle ständig kontrolliert, weil die Essener Justiz eine Selbstmord-Gefahr sah.

Die Middelhoff-Verteidiger schreiben in ihrer Haftbeschwerde: Bislang sei kein Fall bekannt, in dem der Schlafentzug bei einem U-Häftling vier Wochen lang vollzogen wurde. Die Anwälte gehen davon aus, dass der permanente Schlafentzug die Ursache für eine schwere Erkrankung im Gefängnis sei.“ (Quelle: Focus, online, 05.04.2015)

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Folter gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter entgegen Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 ausdrücklich nicht unter Strafe gestellt, so dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale genügend Spielraum für das straflose Foltern bieten. Details zur straflosen Folter in der Bundesrepublik Deutschland hat die Grundrechtepartei in ihrem Rechtsstaatsreport in der teleologie- und meinungsfreien Expertise zu der Frage

„Hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 dafür Sorge getragen, dass alle Folterhandlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens im bundesdeutschen Strafrecht als Straftaten gelten und mit angemessenen Strafen bedroht sind?“

dargelegt.

Dass das Strafverfahren gegen Herrn Thomas Middelhoff keines im Sinne des Bonner Grundgesetzes sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist, wird sodann jedermann klar, wenn man sich vor Augen führt, dass bundesdeutsche Staatsanwälte nicht den verfassungs- und beamtengesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beamteneid der vollziehenden Gewalt, sondern verbotenerweise den Richtereid schwören, wenn sie in das Beamtenverhältnis berufen werden. Damit hat kein bundesdeutscher Staatsanwalt die grundgesetzliche und beamtengesetzliche Bestallung erfahren, die zum grundgesetzlichen und beamtengesetzlichen  erforderlichen Dienst- und Treueverhältnis führt. Details lesen sich in der teleologie- und meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“

Der Tenor dieser Expertise lautet zweifelsfrei:

„Ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, ist nicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt, weil er zur wirksamen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten als Beamter auf die Wahrung des Grundgesetzes vereidigt sein muss und ohne diesen Diensteid seine Ernennung unwirksam ist.“

* * * * *

Wie es tatsächlich um das Gebilde Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bald 66 Jahre nach dessen Inkrafttreten wirklich bestellt ist, lässt sich in den inzwischen 42 einschlägigen teleologie- und meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei sehr genau nachlesen.


»Good spelling, punctuation, and formatting are essentially the online equivalent of bathing.« -- Elf Sternberg

Tatbestand Folter

Obwohl das absolute Verbot der Folter seit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948, der europäischen Menschenrechtskonvention oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte in verschiedenen internationalen Menschenrechtsdokumenten festgehalten ist, wird die Anti-Folter-Konvention, die die UNO-Generalversammlung am 10. Dezember 1984 annahm, als Referenzdokument betrachtet.

Zum ersten Mal wurde die Folter in einer rechtlich bindenden Vereinbarung definiert und als internationales Verbrechen anerkannt.

Der Artikel 1 dieser Konvention liefert eine präzise Definition, welche die folgenden Elemente enthält:

Einer Person werden:

• große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden;
• vorsätzlich zugefügt;
• zu folgenden Zwecken:

- um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen;
- um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen
- um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder
- aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund