Die Bürgerinitiative für Verfassungsschutz hat die Bundesjustizministerin Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger ( FDP ) schriftlich mit folgender Frage konfrontiert und um eine schriftliche Antwort gebeten:
Inwieweit hat die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zum 01.12.2009 Gesetzeskraft in der Bundesrepublik erlangt und in welchem Verhältnis steht diese zum Grundgesetz und zur einfachen Gesetzgebung?
Hintergrund dieser Frage war der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in KAPITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE verankerte
Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
dessen Aussage eindeutig einerseits der im deutschen Recht bestimmten Abhängigkeit der Prozesskostenhilfe von sogenannten Erfolgsaussichten, als auch dem sogenannten Anwaltszwang eine klare Absage erteilt. Dies wird jedoch im Moment nachweislich von diversen deutschen Gerichten durch "Umgehung", also Nichtanwendung ignoriert. Das Recht tritt kaum in Kraft und wird schon gebrochen. Kein Wunder, wenn man sich des damit hinfälligen und äußerst lukrativen Geschäftsmodells bewusst ist, welches (selbstverständlich unter Missachtung des Zitiergebotes) in diverse Grundrechte des vorgeblich freien Bürgers der Bundesrepublik Deutschland eingreift und ihn gesetzlich entmündigt.
Die Bundesjustizministerin antwortete per E-Mail am 15. März 2010 wie folgt:
In den allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 7) der Grundrechtecharta der Europäischen Union wird das Verhältnis zwischen der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dargelegt und der Anwendungsbereich der Charta bestimmt. Die Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union. Die Grundsätze der Charta sind auch auf die Mitgliedstaaten (die Zentral- sowie die Regional- und Lokalbehörden) anwendbar, wenn diese das Gemeinschaftsrecht umsetzen.
Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung bereits bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet sind. Die Charta ist mit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6) in Deutschland und den meisten anderen Mitgliedsstaaten uneingeschränkt gültig und somit geltendes Recht. In fast allen Ländern der EU können die Menschen sich darauf berufen und ihre Rechte notfalls auch einklagen.
Die Werte der Charta stimmen im wesentlichen mit den Werten des deutschen Grundgesetzes überein. Dennoch gilt, dass EU-Recht nationales Recht brechen kann. Bei der Entscheidung des EuGH zum Waffendienst für Frauen in der Bundeswehr zum Beispiel, haben wir gesehen, dass gegebenenfalls deutsche Gesetze angepasst werden müssen, wenn sie der Charta widersprechen.
In der Hoffnung einige Ihrer Fragen beantwortet zu haben, verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB
Bundesministerin der Justiz
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Das bedeutet, dass alle deutschen nationalen Gesetzesnormen, soweit diese nicht dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz GG wegen Ungültigkeit bereits zum Opfer gefallen sind, die einen Vertretungszwang vor den deutschen Gerichten vorschreiben, seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zum 01.12.2009 ihre Gültigkeit verloren haben, denn Art. 47 Abs. 2 Satz der Grundrechtecharta der europäischen Union bricht nationales Recht.
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Die Bundesjustizministerin Frau Dr. Leutheusser-Schnarrenberger wird sich außerdem demnächst mit der Frage nach der Gültigkeit des grundgesetzlich als Grundrechtsgarantie ausformulierten sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befassen müssen, denn es kann nicht sein, dass 60 Jahre
- der Gesetzgeber bewusst und gewollt diese zwingende Gültigkeitsvorschrift systematisch im Gesetzgebungsverfahren missachtet
- die vollziehende Gewalt bewusst und gewollt seit 60 Jahren gegen das sog. Zitiergebot verstoßende und somit erkennbar ungültige Gesetze anwendet
- die Gerichte bewusst und gewollt seit 60 Jahren gegen das sog. Zitiergebot verstoßende und somit erkennbar ungültige Gesetze anwenden bzw. auf gegen das Zitiergebot verstoßenden und somit ungültigen Gesetzen basierende Verwaltungsakte legalisieren bzw. Gerichtsentscheidungen unter Zuhilfenahme ebensolcher ungültiger Gesetze im Namen des Volkes verkünden
- bundesweit die Staatsanwaltschaften sich weigern, gegen die vorsätzlich handelnden Täter ( in der vollziehende Gewalt genauso wie in den Gerichten die Richter ) wegen damit verbundener schwerster Straftaten zu ermitteln und Anklage zu erheben
Im parlamentarischen Rat hat 1948 / 49 der Abgeordnete Dr. Thomas Dehler ( FDP ) zum sog. Zitiergebot, dem im Bonner Grundgesetz dann ausformulierten Rechtbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, der da lautet:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
nicht ohne Grund folgende Worte gesagt:
“Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers…”
um dem Ansinnen des Nazijuristen Dr. Hermann von Mangoldt , auf das Zitiergebot doch noch zu verzichten, entschieden entgegen zu treten.
Dr. h.c. K.H. W. Zindl,
Sehr verehrte Frau Dr. Leutheuser-Schnarrenberger, liebe Parteifreundin, wir regen uns mit Recht auf, wenn in den U.S.A. bzw. und England Informationen abgehört werden. doch der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. Auch in der BRD ist das Gang und Gebe. Die Gründe mögen unterschiedlich sein, doch wir sollten lieber versuchen, dieses nicht zu laut zu sagen.
gez. Zindl
Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die deutsche Justizministerin (60, FDP) sprach am 12. März in ihrer Geburtsstadt Minden
Zitat:
“Denn mit der Änderung der Bedeutung der Grundrechte in unserer Verfassung müssen eben Gesetze jetzt sehr wohl die Grundrechte achten und gelten nicht wie in der Weimarer Reichsverfassung nur die Grundrechte im Rahmen der Gesetze. Das ermöglichte ja letztendlich eine formale verfassungsrechtliche und rechtliche Legitimation. Gerade dieser Paradigmenwechsel in der Stellung und Bedeutung der Grundrechte ist es, der sicherstellen soll, dass sich diese Form von Ausgrenzung, Entrechtung, Benachteiligung und Unterdrückung von Persönlichkeiten jeden anderen Glaubens oder auch wegen anderer Herkunft weder in Deutschland noch in anderen Staaten, die sich der Europäischen Menschenrechtskonvention und den UN-Konventionen nach 1945 angeschlossen haben, wiederholen darf.”
Die Gesamtrede:
Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB anlässlich der Eröffnung der Ausstellung der BRAK am 12. März 2011 im VG Minden.
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident Frenzen,
sehr geehrte Herren Präsidenten,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
zunächst bedanke ich mich sehr herzlich für die Einladung heute hier anlässlich der Eröffnung der Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ zu Ihnen sprechen zu dürfen und kann mich nur den Worten meiner Vorredner anschließen, die sehr bewegend zum Ausdruck gebracht haben, was Kollegen, was Nachbarn und Freunden in dieser Zeit des Nationalsozialismus angetan wurde. Die Kampstraße in meiner Geburtsstadt Minden kenne ich natürlich gut. Hier bin ich häufig entlanggegangen, damals noch ohne Stolpersteine. Und von meinem Vater, Sie haben es erwähnt, Herr Pieper, habe auch ich erstmals überhaupt von der Existenz von Dr. Eugen Leeser erfahren. Und ich denke es ist eine gute Gelegenheit, dass jetzt einem sehr viel größeren Personenkreis hier in Minden und auch darüber hinaus am Schicksal von Dr. Eugen Leeser noch einmal vor Augen geführt wird, zu was damals Menschen fähig waren und zwar nicht nur was die Person Dr. Eugen Leeser angeht, sondern seiner ganzen Familie.
Die von der Bundesrechtsanwaltskammer dankenswerter Weise konzipierte und organisierte Ausstellung zeigt, wie das gesamte blühende jüdische Anwaltsleben in Deutschland mit dem Beginn der nationalsozialistischen Machtübernahme systematisch verfolgt, entrechtet und vernichtet wurde. Sie schildert an Hand individueller Biografien, wie die jüdischen Juristen im Nationalsozialismus litten, wie sie ermordet wurden, aber auch wie sie der unbarmherzigen Verfolgung in einigen Fällen entkommen konnten. Und dennoch stehen wir hier mit dem Wissen um Auschwitz bis heute vor der Frage des „Warum?“. Warum glaubten Menschen, in ihren jüdischen Mitbürgern Feinde zu entdecken? Warum blieben Nachbarn, Kollegen und Freunde in der Mehrheit untätig und stellten sich nicht vor sie? Warum aber auch blieb ein augenscheinlich erfolgreicher Anwalt wie Dr. Eugen Leeser in Deutschland, in Minden, wurde hier ermordet, während sein jüdischer Kollege und Mitarbeiter Dr. Gerhard Caspary schon 1933 emigrierte und Krieg und Holocaust in Sao Paulo in Brasilien überlebte? Eine mögliche Antwort auf diese Frage geht tief in die deutsche Geschichte hinein, und sie kann versuchen, am Beispiel von Eugen Leeser und der Geschichte von Minden den Zivilisationsbruch und das Verhalten der Betroffenen zu erklären.
Eugen Leeser, Soldat im Ersten Weltkrieg, stellvertretender Vorsitzender des „Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, ist beispielhaft für das Leben vieler jüdischer Rechtsanwälte vor 1933 und ihr späteres Schicksal. Vor der Machtergreifung war die Haltung eines Großteils der jüdischen Rechtsanwälte in ihrer eigenen Einschätzung liberal bis konservativ. Sie standen loyal zum Deutschen Reich und verstanden sich als Staatsbürger jüdischen Glaubens, weswegen sich im Ersten Weltkrieg besonders viele Juden freiwillig zum Militärdienst meldeten. Die assimilierten Juden sahen im Krieg eine Chance, ihre Staatstreue durch aktiven Frontdienst unter Beweis zu stellen.
Menschen wie Leeser waren treue Staatsbürger und sie bewahrten ihren Glauben. Was über die Rechtsanwälte bekannt ist, gehörten sie eher liberalen Gemeinden an. Sie waren ausweislich ihrer sozialen Stellung und der von ihnen geteilten kulturellen Werte vollständig aufgenommen und integriert. Die Integration der Juden in Deutschland galt auch deshalb europaweit als überaus gelungen. Und gerade der große Erfolg der Rechtsanwälte, aber auch jüdischer Richter zeigte, dass Menschen jüdischen Glaubens das Recht und damit einen Kernbereich der Gesellschaft mit gestalten konnten und verteidigten. Und dennoch umgab auch diese erfolgreiche Berufsgruppe die latente Gefahr des Antisemitismus.
Wenn wir nur die Shoah betrachten, dürfen wir nicht übersehen, dass Jüdinnen und Juden schon vor 1933 massiv ausgegrenzt wurden und sie dieser Bedrohung nicht passiv begegneten. Mit Hilfe des Rechts stemmten sie sich gegen Diskriminierungen und Anfeindungen. Aus diesem Motiv heraus engagierte sich Eugen Leeser im Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens in Minden. Der Centralverein war die größte jüdische Interessengruppe und sie suchte durch Aufklärung ihrer Mitglieder über die „deutsche Gesinnung“ und Anklage gegen erlebte Anfeindungen, die Erfolge der Emanzipation zu bewahren.
Rechtsanwälte wie Eugen Leeser engagierten sich politisch wie rechtlich, weil der Weg zur rechtlichen, politischen und damit auch beruflichen Gleichstellung von Juden in Deutschland wie in Minden immer ambivalent und von Rückschlägen geprägt war. Erst 1812 unter dem Druck der napoleonischen Kriege hatte der preußische König Friedrich Wilhelm der III. in einem Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden seinen jüdischen Bürgern das Gemeindebürgerrecht, das Wahlrecht, die Gewerbefreiheit und die Niederlassungsfreiheit im preußischen Herrschaftsbereich gewährt. Das Edikt eröffnete ihnen auch den Zugang zu akademischen Berufen, was den Rechtsanwaltsberuf mit einschloss. Volle Gleichbehandlung hinsichtlich aller Rechte gab es allerdings weder in Preußen und erst recht nicht in Minden. Denn schon in teilweiser Rücknahme des Edikts war dessen Geltung gar nicht erst auf die Provinz Westphalen erstreckt worden. Die Gleichstellung erlitt während der Restauration sogar noch heftigere Rückschläge, als viele der eben erst eingeführten Rechte sukzessive wieder entzogen wurden. Wir dürfen nicht vergessen, dass die Regierungen der deutschen Staaten über Jahrhunderte und auch noch im 19. Jahrhundert Integration nur für “getaufte Juden“ ermöglichen wollten. Völlige gesellschaftliche Anerkennung erlangte nur, wer den Weg Heinrich Heines und des Vater von Karl Marx beschritt und konvertierte; beides übrigens Juristen.
Ein Mindener, der die Wege und Irrwege der jüdischen Emanzipation und den Kampf um rechtliche Gleichstellung sehr gut verkörperte, war Ludwig von Vincke. Einige Straßennamen und die Vincke-Realschule erinnern in Minden an seinen Namen. Hier im Gerichtszentrum mag es vielleicht interessieren, dass Herr von Vincke mehrere Semester Staatswissenschaft studiert hatte. Die zivile Verwaltungslaufbahn der militärischen Karriere vorzuziehen, war damals sehr ungewöhnlich und sicherlich ein Zeichen von Progressivität. Vincke war unter dem preußischen Ministerpräsidenten, dem Freiherrn vom Stein, an vielen grundlegenden Verwaltungsreformen nach der Niederlage gegen Napoleon unmittelbar beteiligt und durchaus offen gegenüber fortschrittlichen Gedanken eingestellt, in seiner späteren Funktion als erster Oberpräsident der „Provinz Westphalen“ nicht nur mit dem Aufbau einer modernen Verwaltung und der Förderung der sich entwickelnden Wirtschaft, sondern eben auch mit dem Vollzug des Emanzipationsgesetzes betraut. Er förderte in Westfalen Juden wie Alexander Haindorf, den Gründer der Marks-Haindorf Stiftung.
Was einen Protestanten wie Vincke und einen Juden wie Haindorf verband, war die Erkenntnis: Bildung ist der Schlüssel für die gesellschaftliche Teilhabe und gesellschaftlichen Erfolg. Und hier kam der Rechtslehre wiederum eine besondere Bedeutung zu. Denn obwohl staatliche Willkür und Entrechtung, genauso wie Übergriffe immer wieder möglich waren, erkannten Juden im Recht das zentrale Instrument, um das Überleben ihrer Gemeinden zu sichern. Und auf das Gesetz verließen sich viele Juden und zwar auch dann noch, als das Recht pervertiert wurde.
Als Leeser 1883 geboren wurde, war die formale Gleichstellung der Juden auch in Westfalen erst vierzehn Jahre zuvor eingeführt worden. Wie er drängten viele seiner Glaubensgenossen in die Rechtsberufe. Ihr Beitrag für die Rechtspflege und die Fortentwicklung des Rechts war im Kaiserreich und später noch in der Weimarer Republik enorm groß. Das lag zum einen an dem sehr hohen Anteil von Juden unter der Berufsgruppe der Rechtsanwälte. In Berlin war bekanntermaßen die Hälfte aller zugelassenen Anwälte jüdischen Glaubens, im Rest des Reiches und in Westfalen war er deutlich geringer. Juristen wie der Strafverteidiger Max Alsberg, der Staranwalt Erich Max Frey oder der Vater des Arbeitsrechts und sozialdemokratische Politiker Hugo Sinzheimer waren zu ihrer Zeit Berühmtheiten. Viele der großen Kommentare und Zeitschriften wurden von jüdischen Juristen herausgegeben. Ich denke hier an Julius Magnus, den Vorsitzenden des Berliner Anwaltvereins und Herausgeber der Juristischen Wochenschrift, den Vorläufer der NJW, oder an Hermann Staub, den Begründer des ersten meinungsbildenden HGB-Kommentars und Schöpfer der Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung.
Schon in der Person von Staub zeigt sich auch wieder die Ambivalenz dieses Erfolges. Staub wäre unter freieren Bedingungen eine unbedingte Empfehlung für die Wissenschaft gewesen. Auch aus antisemitischen Gründen ist ihm diese Laufbahn versperrt worden. Deshalb leitete er seine gesamte schöpferische Kraft in den Rechtsanwaltsberuf. Staatsdienst und Wissenschaft blieben vielen jüdischen Juristen trotz formaler Gleichstellung häufig verbaut. Auch das erklärt, warum so viele den Beruf des Rechtsanwalts wählten.
Die antisemitischen Stimmen verstummten im Verlauf der Emanzipation nie, im Gegenteil, sie nahmen vor 1933 schon ganz entscheidend zu. Jüdische Anwälte haben sich frühzeitig dagegen gewehrt. Der Centralverein hatte deshalb eine Rechtsschutzkommission gebildet, um mit dem Mittel des Rechts aktiv für die volle Gleichberechtigung der Juden einzutreten.
Eva Reichmann, Mitarbeiterin im Centralverein und eine der Gründerinnen des jüdischen Kulturbundes, schrieb über diesen Kampf um Recht und Gleichberechtigung bereits 1932: „In dieser Zeit des Judenhasses (…) und des Irrewerdens an der eigenen Seele muss es eine weithin sichtbare Stelle geben, an der man sich wehrt. Der letzte vereinzelte Jude (…) muss das Gefühl haben, dass hier seine Sache durchgefochten wird.“
Im Centralverein wirkten Anwälte, die gezielt gegen beleidigende Äußerungen etwa in antisemitischen Hetzschriften oder gegen staatliche Ignoranz gegenüber judenfeindlichen Äußerungen vorgingen. Denn nicht selten lehnten Staatsanwaltschaften die Erhebung von Anklagen bei Beleidigungen von Juden wegen angeblich mangelnden öffentlichen Interesses ab. Der Kampf gegen die Diskriminierung war - übrigens auch im Verwaltungsrecht - nicht immer erfolgreich. Urteile, wie die Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts im Borkumlied-Fall, beschleunigten die Ausgrenzung von Juden. So konnte es einer Blaskapelle auf der Nordseeinsel staatlich nicht untersagt werden, ein Lied zu spielen, zu dem die Gäste dann so widerliche Liedzeilen wie „An Borkums Strand nur Deutschtum gilt“ mitsangen und öffentlich „Judenfreiheit“ forderten. Das Gericht urteilte formal, dass die Störung hier nicht von der Kapelle, sondern von den Besuchern ausging. Streng dogmatisch vertretbar, ignorierten die Richter jedoch die Gründe, aus denen die Kapelle ihr Lied aufspielte. Übrigens kam dieses, meiner Meinung nach, Fehlurteil des Dritten Senats unter Vorsitz des durchaus republikfreundlichen ehemaligen preußischen Innenministers und Begründers des modernen Polizeirechts Wilhelm Arnold Drews zu Stande.
Nach der Machtergreifung hofften Menschen wie Eugen Leeser, dass auch dies nur eine vorübergehende Niederlage im Kampf um die volle Gleichberechtigung sein würde. Es war ein tödlicher, vielleicht zu Beginn des nationalsozialistischen Unrechtsregimes verständlicher Irrtum, denn die Verfolgung und Vernichtung, die sich diesen ersten Übergriffen anschließen sollten, waren vorher und nachher in der menschlichen Geschichte singulär, absolut nicht erahnbar und nicht nur in der Dimension, sondern auch vom Grundsätzlichem her nicht vorstellbar.
Wie die einstmals prosperierende jüdische Anwaltschaft in vier Wellen zerbrochen wurde, davon berichtet die Ausstellung. Nicht alle erkannten, dass das Recht, viele Jahre lang ein Verbündeter im Kampf um Emanzipation und Gleichstellung, nun gegen Juden verwandt wurde. Berufsverbote und Rassengesetze wurden in Gesetzesform gegossen. Die Entfernung der jüdischen Anwälte erst aus ihrem Beruf erfolgte formal auf gesetzlicher Grundlage.
Eugen Leeser suchte sich noch wie sein Schwager und Kollege Max Meyer und viele andere Anwälte an die veränderten Bedingungen anzupassen. Er vertraute weiter auf das Recht, hielt an seinem Beruf fest und versuchte, den Wellen der Ausgrenzung zu widerstehen. Es ist nicht bekannt, ob Leeser dabei überhaupt Hilfe von Kollegen erhielt. Von vielen anderen Schicksalen wissen wir, es ist unwahrscheinlich, dass ihm von nicht-jüdischen Kollegen geholfen wurde. Unterstützung und Widerstand gab es nur selten und meist im Verborgenen. Wir wissen sogar, dass viele Menschen aktiv daran mitwirkten, sich der jüdischen Konkurrenz zu entledigen.
Eugen Leeser konnte sich wie Max Meyer anfangs auf eine Ausnahme berufen, die man noch für Weltkriegsteilnehmer öffnete. Scheinbar enthielt selbst das nationalsozialistische Recht noch gangbare Lücken. Aber die Machthaber erniedrigten sie dadurch, dass man sogar die jüdischen Rechtsanwälte 1934 zwang, den Eid nicht auf die Verfassung, sondern auf Adolf Hitler abzulegen. Zu dieser Zeit war, wie gesagt, der mit Berufsverbot belegte Gerhard Caspary bereits sicher im Exil, während sich die noch praktizierenden Anwälte in der falschen Hoffnung wogen, der immer höher steigenden Verfolgungsflut entgehen zu können. Ihr weiteres Schicksal, und auch das von Dr. Eugen Leeser, kennen Sie.
Für die in Deutschland verbliebenen und nicht ins Exil geflüchteten Anwälte schnürte das NS-Regime die Bedingungen, unter denen sie ihren Beruf ausüben durften, immer enger. Nach der dritten Verfolgungswelle durften sie das Notariat nicht mehr ausüben, da sogenannte Nichtarier dieses öffentliche Amt nicht mehr bekleiden durften. Als dann allen verbliebenen jüdischen Rechtsanwälten die Ausübung ihres Berufes endgültig untersagt wurde, musste Eugen Leeser dies nicht mehr erdulden.
Der Leidensweg von Max Meyer ging jedoch noch weiter. Er, der im Ersten Weltkrieg mit höchster Auszeichnung für Deutschland gekämpft hatte, durfte nur noch als „jüdischer Rechtskonsulent“ tätig sein. Nachdem er in Münster ausgebombt worden war, zog er in das Haus seiner Schwägerin in Minden auch in die Kampstraße 27. Er wurde in Minden verhaftet, in das KZ Theresienstadt deportiert und dort Anfang 1944 ermordet. Wenige Tage vor seiner Verhaftung soll er gegenüber einem Bekannten gesagt haben: „Was habe ich Unrecht getan, dass wir so leiden müssen? Ich bin Kriegsbeschädigter und habe meine Gesundheit für mein Vaterland geopfert.“
Lehren sind daraus sehr wohl, auch was gerade Recht und Gesetz betreffen, gezogen worden, meine Damen und Herren. Denn mit der Änderung der Bedeutung der Grundrechte in unserer Verfassung müssen eben Gesetze jetzt sehr wohl die Grundrechte achten und gelten nicht wie in der Weimarer Reichsverfassung nur die Grundrechte im Rahmen der Gesetze. Das ermöglichte ja letztendlich eine formale verfassungsrechtliche und rechtliche Legitimation. Gerade dieser Paradigmenwechsel in der Stellung und Bedeutung der Grundrechte ist es, der sicherstellen soll, dass sich diese Form von Ausgrenzung, Entrechtung, Benachteiligung und Unterdrückung von Persönlichkeiten jeden anderen Glaubens oder auch wegen anderer Herkunft weder in Deutschland noch in anderen Staaten, die sich der Europäischen Menschenrechtskonvention und den UN-Konventionen nach 1945 angeschlossen haben, wiederholen darf.
Mit dieser Ausstellung, meine Damen und Herren, die ja schon vierzig Stationen in Deutschland hinter sich hat und auch in Israel gezeigt wurde, sollen nicht nur die Opfer noch einmal namentlich benannt und an sie erinnert werden. Diese Ausstellung soll mahnen. Sie soll das Vergessen verhindern helfen und sie ist Teil einer Erinnerungskultur, die sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Und sie mahnt uns, denjenigen, die mit Naziverehrung, mit Leugnung des Holocausts, mit antisemitischer und rechtsextremistischer Hetze Stimmung in Deutschland machen, gemeinsam und entschieden entgegenzutreten. Damit mahnt diese Ausstellung auch zu Zivilcourage und Engagement jedes Einzelnen unserer Gesellschaft. Die Leugnung des Holocausts ist strafrechtlich verboten. Ich war das erste Mal Justizministerin, als wir uns trotz des unverzichtbaren konstitutiven Schutzes der Meinungsfreiheit von Artikel 5 Grundgesetz aufgrund meiner Initiative für diesen Strafrechtstatbestand entschieden haben. Und natürlich muss Artikel 5 als entscheidendes Grundrecht seine Wirkung entfalten, auch manchmal in eine Richtung, die schwer verständlich ist und wo in meinen Augen bewundernswert ist, wie sich eine Kultur gegen diese „ewig Gestrigen“ stemmt. In vielen Orten in Deutschland und auch in meinem jetzigen Heimatbundesland, dem Freistaat Bayern, konnten sich diese Gedanken festsetzen. Zum Beispiel war Wunsiedel, früher ein Ort derjenigen die den Stellvertreter Adolf Hitlers, Rudolf Hess, huldigten. Heute aber stellen sich tausende und abertausende Menschen diesem Wahn entgegen und beanspruchen diesen Raum für sich. Ich glaube, diese Kultur des Widerstands brauchen wir und sie breitet sich inzwischen in Deutschland auch immer mehr aus.
Wir brauchen diese Kultur des Widerstands, denn wir können Meinungen nicht grundsätzlich nicht verbieten. Anfang der 90er-Jahre es eine lange öffentliche Diskussion über Verbote und berechtigte Bedenken. Die Regelungen, die wir im Zusammenhang mit dem Demonstrationsrecht, dem Recht auf Versammlungsfreiheit aber auch mit den Änderungen von Vorschriften wie der Verletzung des Landfriedens geschaffen haben, haben aber in den kritischen Augen des Bundesverfassungsgerichts bestehen können, so dass wir heute keinen Gesetzgebungsbedarf mehr haben, meine Damen und Herren. Wir brauchen aber die bewusste und richtige Einstellung, diesen in Deutschland vorhanden Kräften, die sogar parlamentarische Mandate auf kommunaler und auf Landtagsebene besitzen, mit aller Stärke und Kraft der Argumentation und der Überzeugung entgegenzutreten. Und dass das auch heute hier mit der Ausstellung geschieht, das freut mich. Ich bedanke mich, dass ich zu Ihnen sprechen durfte.
Danke!