Siehe zum Thema auch unsere „CHRONOLOGIE EINES STAATSSTREICHES“
Inhalt
- 1 Verfassungsbruch mit Ansage
- 2 Pressemitteilung 01. Juli 2010
- 3 UPDATE 06.07.2010
- 3.1 Frage 1: Wo steht, dass der Präsident des Landtages ein Landtagsmandat haben muss?
- 3.2 Frage 2: Die Landesverfassung sieht keinerlei Fristen für die Wahl vor. Gärditz Ansicht ist eine reine Auslegungsache, ebensogut kann man auch sagen, dass eben genau durch das Fehlen einer Frist und dem sich direkt anschließenden 2. Artikel (alter Präsident bleibt im Amt) eben auch keinerlei Frist vorgesehen sein sollte.
- 3.3 3. Woraus soll sich die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl denn bitte genau ergeben? Nehmen wir mal an die Wahlmenschen aus NRW waren wirklich nicht legitimiert….und weiter? Gibt es irgendein Gesetz welchen in einem solchen Falle die Wahl für ungültig erklärt? Der von dir zitierte Artikel sagt nur aus, dass dann die Sitze leer bleiben, über die Folgen eines Verstoßes schweigt er sich aus.
- 3.4 Zur Strafbarkeit der in NRW am 09.06.2010 vorgenommenen Handlung im Landtag von NRW gilt:
Verfassungsbruch mit Ansage
„Der interessierten Öffentlichkeit ist bekannt, dass Regierungen so lange im Amt bleiben, bis es eine Parlamentsmehrheit für eine neue Regierung gibt. Bei einem Landtagspräsidium tritt diese Situation zum ersten Mal auf. Die Verfassungsväter und ‑