Wernicke Kommentar Art. 1 GG

Blatt 1 Grundrechte S. 2

Grundrechte

(Literaturangaben …)

Erläuterungen zum Abschnitt I

Die Frage, ob die Grundrechte mit in das Grundgesetz aufzunehmen seien, entschied der Ausschuß für Grundsatzfragen schon in seiner dritten Sitzung am 21.9.1948 im bejahenden Sinne. Mit voller Absicht wurden die Grundrechtsbestimmungen zu einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt und an den Anfang des Grundgesetzes gestellt, um schon damit ihre außerordentliche Bedeutung für die Erneuerung der deutschen Demokratie herauszustellen (vgl. dazu Abg. Schmid, Parl. Rat Plenum StenBer. S. 171 r. u.).
Statt einer Mischung von aktuellen Rechtssätzen und nur programmatischen Bestimmungen, wie sie in der Weimarer Verfassung von 1919 bestanden hat, sind die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet (vgl. Art. 1 III). Dem entspricht es auch, daß die Grundpflichten, die in der Weimarer Verfassung einen

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Gesetzeswillkür, Behördenwillkür, Justizterror = Deutschland 61 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes

Wenn am 23.05.2010 wieder einmal das Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes gefeiert gibt, ist dieses kein Anlass zu behaupten, dass es 61 gute Jahre gewesen sind, in denen das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik ihre von den Müttern und Vätern des Grundgesetzes beabsichtigte Wirkung, nämlich eine freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes geschaffen zu haben, tatsächlich eingetreten ist.

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Zitiergebot, die Grundrechte garantierende verfassungsrechtlich verankerte zwingende Gültigkeitsvorschrift des Grundgesetzes

Die Väter und Mütter des Bonner Grundgesetzes waren es, als sie als der parlamentarische Rat 1948 / 49 zum Schutz der Freiheitsgrundrechte des einzelnen Bürgers gegen deren Aushöhlung durch den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das bis heute in der Bevölkerung nahezu unbekannte sog. Zitiergebot mit dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schufen, der da bis heute heißt:

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Besatzungsstatut, Pariser Verträge und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1949 und 1991

Am 12. Mai 1949 genehmigten die drei alliierten Westmächte das vom parlamentarischen Rat in den Jahren 1948 / 49 erarbeitete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. In diesem Genehmigungschreiben heißt es unter Ziffer 1.:

Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.

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deutsche Richter, Staats- und Rechtsanwälte und Steuerberater = seit 60 Jahren erklärte Feinde des BGG der Bundesrepublik Deutschland

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 trat eine neue Rechtsordnung in Kraft. Entsprechend sind die Amtseide deutscher Richter, deutscher  Bundesverfassungsrichter, deutscher Staatsanwälte und deutscher Beamter auf das Grundgesetz zu leisten, jeder einzelne hat dieses mit der Übernahme seines Amtes zu tun.

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PUAG wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig

Gemäß Art. 44 GG darf der Deutsche Bundestag Untersuchungsausschüsse einrichten. Der erst 1956 in das GG geschriebene Art. 45a GG regelt die Einrichtung eines ständigen Verteidigungsausschusses, der sich gemäß Art. 45a Abs. 2 GG auch zum Untersuchungsausschuss konstituieren darf. Das Nähere regelt das sog. Untersuchungsausschutzgesetz vom 19.06.2001 ( PUAG ).

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