Blatt 1 Grundrechte S. 2
Grundrechte
(Literaturangaben …)
Erläuterungen zum Abschnitt I
Die Frage, ob die Grundrechte mit in das Grundgesetz aufzunehmen seien, entschied der Ausschuß für Grundsatzfragen schon in seiner dritten Sitzung am 21.9.1948 im bejahenden Sinne. Mit voller Absicht wurden die Grundrechtsbestimmungen zu einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt und an den Anfang des Grundgesetzes gestellt, um schon damit ihre außerordentliche Bedeutung für die Erneuerung der deutschen Demokratie herauszustellen (vgl. dazu Abg. Schmid, Parl. Rat Plenum StenBer. S. 171 r. u.).
Statt einer Mischung von aktuellen Rechtssätzen und nur programmatischen Bestimmungen, wie sie in der Weimarer Verfassung von 1919 bestanden hat, sind die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet (vgl. Art. 1 III). Dem entspricht es auch, daß die Grundpflichten, die in der Weimarer Verfassung einen