Am 30. April 1945 ging das gesamte kodifizerte NS-Recht faktisch mit dem Selbstmord des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler ersatzlos unter, doch die Realität sieht selbst in der Bundesrepublik Deutschland bis heute grundgesetzwidrig anders aus.

Selbst 69 Jahre nach dem Selbstmord des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und dem faktischen Ende des auf seine Person und seinen Namen spätestens mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 zugeschnittenen NS-Terrorregimes wird noch immer kodifiziertes NS-Recht, wenn auch purifiziert, wider die «Tillessen/Erzberger-Entscheidung» des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 und trotz Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der am 23.05.1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland seitens der drei Gewalten rechtsstaats- und verfassungswidrig angewandt und mithin die NS-Rechtsordnung klammheimlich grundgesetzwidrig aufrecht erhalten. (Quelle: auszugsweise Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265−297.) Aber auch das Buch «Die kalte Amnestie — NS-Täter in der Bundesrepublik» S. 378 ff, von Jörg Friedrich, das im List-Verlag erschienen ist, gibt Aufschluss über die verfassungs- und rechtsstaatswidrigen Fakten.

Das Alliierte Tribunal Général in Rastatt hat die Machtübernahme des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Clique nach dem 05.03.1933 für verfassungs- und rechtswidrig erklärt mit der unmittelbaren Folge im «Tillessen/Erzberger-Verfahren», dass die am 21.03.1933 erlassene sog. Amnestieverordnung verfassungswidrig und mithin nichtig gewesen ist, so dass der Mörder Tillessen nicht freigesprochen, sondern vom Landgericht Freiburg wegen Mordes am Finanzminister Erzberger zu verurteilen gewesen wäre. Den Vorsitzenden Richter Göring hat man damals korrekterweise aus dem Amt gejagt, Unabhängigkeit der Rechtsprechung hin oder her. Die Verurteilung Tillessens hatte sodann das Landgericht Konstanz 1947 vorzunehmen.

Inter omnes, also für allgemeingültig hat das Tribunal Général die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen für bindend erklärt. Diese Bindung gilt aufgrund der Regelungen im Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 405) i. V.m. Art. 139 GG für alle drei bundesdeutschen Gewalten noch heute.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage

«Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?»

Der Tenor dieser einschlägigen Expertise lautet:

«Die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 hat das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben.»

Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231173)