Trotz Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetze: «Ich will Europas erster demokratisch gewählter Kommissionspräsident werden», ruft der deutsche Europaparlamentspräsident Martin Schulz.

Martin Schulz auf großer Europatour: Der Brüsseler Insider präsentiert sich im Wahlkampf als Reformer, der viele Aufgaben aus der EU-Zentrale auf die nationale und lokale Ebene delegieren will. Die Rundreise ist ein historisches Experiment. «Ich will Europas erster demokratisch gewählter Kommissionspräsident werden», ruft Schulz. Bislang seien die Posteninhaber immer von den EU-Regierungschefs hinter verschlossenen Türen ausgekungelt worden. Nun sollen die Bürger in allen 29 Mitgliedsländern die Entscheidung treffen. (Quelle: Spiegel-online, 01.05.2014)

Schulz (SPD) hat als bundesdeutscher EU-Parlamentarier ein Problem, das er sicherlich gar nicht wissen will, denn die Europawahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland sind seit 1979 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig mit der Folge, dass seit 1979 kein bundesdeutscher EU-Abgeordneter verfassungskonform gewählt worden ist, weil alle Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der ungültigen Europawahlgesetze nichtig sind und es auch geblieben sind. Da hilft auch nicht häufig beschworene «Macht des Faktischen» zu bemühen, sind doch das Bonner Grundgesetz und dessen zwingenden Gültigkeitsvorschriften ausdrücklich das Maß der Dinge und nicht die bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland praktizierte staatliche Willkür und Allmacht.

Details lesen zur Ungültigkeit der bundesdeutschen Europawahlgesetze u. a. hier:

Chronologie: Beschwerde wegen der Ungültigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 in der Bundesrepublik Deutschland.

Wer sodann den Glauben hegt, dass man die nichtige Europawahl gesetzlich wirksam anfechten wird können, der irrt, denn die Bundesrepublik Deutschland verfügt über keinerlei grundgesetzliche Voraussetzungen zur effektiven Wahlprüfung im Falle einer Wahlprüfungsbeschwerde zu den Wahlen zum Europäischen Parlament. Details lesen sich dazu hier:

Der Mangel an effektiver Wahlprüfung und Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament.

Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231204)