Grundrechtepartei informiert Berner Kunstmuseum in der Erbschaftssache des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt über die Ungültigkeit des KultgSchG wegen dessen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Grundrechtepartei sah sich aufgrund der folgenden Nachricht:

«Nachdem bekannt wurde, dass Gurlitt seine umstrittene millionenschwere Sammlung dem Kunstmuseum Bern und damit ins Ausland vermacht hat, kündigte das Ministerium an, Bilder aus der Sammlung auf ihre Bedeutung für das deutsche Kulturgut zu prüfen. Bei einer Ausfuhr der Sammlung in die Schweiz könnte das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ (KultgSchG) greifen. Das Gesetz besagt, dass Werke, die im „Verzeichnis national wertvolles Kulturgut“ aufgelistet sind, bei Ausfuhr ins Ausland eine amtliche Genehmigung benötigen.» (Quelle: Focus-online, 08.05.2014)

veranlasst, sich das KultgSchG vom 06.08.1955 bezüglich eventueller Grundrechteeinschränkungen und dem damit unverbrüchlich einhergehenden Zwang des Gesetzgebers, die eingeschränkten Grundrechte sodann im KultgSchG namentlich unter Angabe des Artikels gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genannt (zitiert) zu haben, anzuschauen.

Gemäß der §§ 16 und 17 KultgSchG werden die Grundrechte «Eigentum, Art. 14 GG» sowie «Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG» eingeschränkt und mithin zwingend das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG statuierte Zitiergebot ausgelöst mit der Folge, dass das KultgSchG vom 06.08.1955 ex tunc ungültig ist, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, dem Rechtsbefehl in Gestalt des Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Folge geleistet zu haben.

Aufgrund dessen sah sich die Grundrechtepartei sodann veranlasst, dem Berner Kunstmuseum in Gestalt des dortigen Leiters Dr. Frehner noch am selben Tag den Hinweis bezüglich der Ungültigkeit des KultgSchG vom 06.08.1955 zukommen zu lassen verbunden mit dem Hinweis auf die «Tillessen/Erzberger-Entscheidung» des Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947 mit der auch das bis heute in der Bundesrepublik Deutschland fälschlich für immer noch gültig gehaltene «Gesetz über die Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31.05.1938» ersatzlos untergegangen ist mit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 sowie der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 08.05.1945.

Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.

(Originalartikel: /231284)