Die Grundrechtepartei sah sich aufgrund der folgenden Nachricht:
«Nachdem bekannt wurde, dass Gurlitt seine umstrittene millionenschwere Sammlung dem Kunstmuseum Bern und damit ins Ausland vermacht hat, kündigte das Ministerium an, Bilder aus der Sammlung auf ihre Bedeutung für das deutsche Kulturgut zu prüfen. Bei einer Ausfuhr der Sammlung in die Schweiz könnte das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ (KultgSchG) greifen. Das Gesetz besagt, dass Werke, die im „Verzeichnis national wertvolles Kulturgut“ aufgelistet sind, bei Ausfuhr ins Ausland eine amtliche Genehmigung benötigen.» (Quelle: Focus-online, 08.05.2014)
veranlasst, sich das KultgSchG vom
Gemäß der §§ 16 und 17 KultgSchG werden die Grundrechte «Eigentum, Art. 14 GG» sowie «Freiheit und Unverletzlichkeit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG» eingeschränkt und mithin zwingend das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG statuierte Zitiergebot ausgelöst mit der Folge, dass das KultgSchG vom
Aufgrund dessen sah sich die Grundrechtepartei sodann veranlasst, dem Berner Kunstmuseum in Gestalt des dortigen Leiters Dr. Frehner noch am selben Tag den Hinweis bezüglich der Ungültigkeit des KultgSchG vom
Wie es um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau nachlesen.
(Originalartikel: /231284)