«Es muss festgestellt werden, dass in den Medien die Arbeit und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden in Steuerstrafsachen leider äußerst zurückhaltend beschrieben wird. Kritik scheint verboten zu sein. Man befürchtet auch in den Medien, man könnte selbst vielleicht einmal das „Ziel“ und das „Opfer“ sein, deshalb ist man mit Kritik an der jederzeit gewaltbereiten „Obrigkeit“ doch lieber etwas vorsichtig.»
«Es wäre schon lange an der Zeit, die Öffentlichkeit viel umfassender über die Methoden und die Geisteshaltung dieser Behörden aufzuklären.» […]
«Es wäre angebracht, der breiten Öffentlichkeit einmal vor Augen zu führen, dass wir in Deutschland schon lange nicht mehr in einem demokratischen Rechtsstaat leben, wo die verfassungsrechtlich geschützten Menschenrechte von den Strafverfolgungsbehörden beachtet werden. Man muss mit der Illusion aufräumen, in Deutschland handele es sich um einen vorbildlichen, demokratischen Rechtsstaat, wie es uns die Medien in Unwissenheit und die Politiker mit Kalkül suggerieren wollen.»
«Aufgrund unserer praktischen Erfahrungen als Steuerberater und Rechtsanwälte in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen müssen wir leider eine solche Meinung über die tatsächliche Qualität unseres „Rechtsstaates“ vertreten. Der Rechtsstaat steht nur auf dem Papier. Der positive Sinngehalt der einschlägigen Gesetze wird in den Köpfen der zuständigen Beamten derart deformiert, dass vom ursprünglichen Gesetzeszweck so gut wie nichts davon übrig bleibt. Was nützt der beste Rechtsstaat auf dem Papier, wenn er in die Köpfe und die Herzen der Menschen, die ihn vertreten sollen, keinen Eingang finden kann? Die historischen Erfahrungen lassen vermuten, dass für die Mentalität der Deutschen eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung ungeeignet ist.» (Quelle: «Steuerstrafverfahren in Deutschland — Quo vadis Rechtsstaat?«, Autoren: Dipl.-Volksw. Karin Bruns Steuerberater und Dipl.-Kfm. Georg Wengert Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Singen, den 27.02.2003)
In weiten Teilen sieht sich die Grundrechtepartei ausdrücklich veranlasst, dem Artikelinhalt zuzustimmen. Die Faktenlage selbst sieht jedoch noch prekärer aus, als sie die beiden Autoren 2003 beschrieben haben.
Das Grundübel ist das trotz Bonner Grundgesetz und «Tillessen/Erzberger-Entscheidung» des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom
Ein weiteres Übel stellt die bundesweit bewusst und gewollt herbeigeführte granitenen politische Dummheit der bundesdeutschen Bevölkerung dar. Ihr Wissen um den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland tendiert gegen «Nichtwissen» bis «interessiert mich ganz und gar nicht», so dass die verfassungsfeindlich handelnden Täter in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung de fakto verfassungswidrig schalten und walten können wie sie wollen. Von besonderer Bedeutung sind da die unverbrüchlichen die Grundrechte garantieren sollenden Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG z. B. in Gestalt des sog. Zitiergebotes. Sowohl die Reichsabgabenordnung als auch die AO 1977 sind Opfer dieses an den Gesetzgeber unausweichlich gerichteten Rechtsbefehls und mithin ungültig. Das Gleiche gilt für die Finanzgerichtsordnung, die ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist.
Details lesen sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem Rechtsstaatsreport.
Die bundesdeutschen Journalisten haben seit 65 Jahren wenig bis ebenfalls gar kein Interesse an wirklicher Aufdeckung von verfassungswidrigen sowie verfassungsfeindlichen Bestrebung des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt oder gar der Rechtsprechung. Bis heute handeln sie quasi nach den Regeln, die der Nazi — Jurist und NSDAP-Mann, SS-Rottenführer und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht Dr. Willi Geiger in seiner 1941 geschriebenen Promotion «Die Rechtsstellung des Schriftleiters» verkündet hat, nämlich dass von einem pflichtbewussten Journalisten im Konfliktfall mit dem Staat dieser zwar nicht der Wahrheit verfälschen aber totschweigen müsse.
Leider haben die Autoren des Artikels «Steuerstrafverfahren in Deutschland — Quo vadis Rechtsstaat?» sich wohl nicht wirklich mit dem Zustandekommen und dem Inhalt des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und den unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechten befasst, jedenfalls lässt der Inhalt ihres Artikels diesen Schluss zu, ansonsten hätten sie auch zum BVerfG eine distanzierte Haltung einnehmen müssen, denn das BVerfG arbeitet seit Sept. 1951 auf der Basis des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG. Hinzu kommt, dass die eine Hälfte der BVerfG-Richter, die vom Deutschen Bundestag zu wählen sind, von einem nicht mit dem Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehenden Richterwahlausschuss verfassungswidrig gewählt werden, so dass seit Sept. 1951 auch das BVerfG niemals ordnungsgemäß richterlich besetzt gewesen ist mit der Folge, dass alles gesprochene Recht des BVerfG nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht. Dieser Zustand wäre auch 2003 bei näherem Hinsehen bereits erkennbar gewesen.
Was nun die Strafbarkeit von zugunsten des Staates raubenden und plündernden Finanzbeamten anbelangt, so hätte man 2003 schon im StGB den § 353 Abs. 1 StGB von Seiten der beiden o. a. Autoren finden können müssen, so dass sie hätten berücksichtigen müssen, dass hier verfassungswidrig Haftungs- und Straflosigkeit herrscht, so lange sich die Amtsträger das Geraubte nicht in die eigene Tasche stecken. Im gleichen Atemzug hätten die Autoren aufgrund ihrer beruflichen Nähe zur bundesdeutschen Finanzverwaltung und Rechtsprechung über die BGH — Entscheidung aus dem Jahr 1972 sowie über die OLG-Celle-Entscheidung 3 Ws 176/86 des Jahres 1986 stolpern können müssen, die das falsche Steuerfestsetzen im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren keine Rechtsbeugung sein lässt, obwohl der Wortlaut des Tatbestandes Rechtsbeugung dieses ausdrücklich so nicht vorsieht.
Sodann hätten die Autoren sich über die bis heute im Umlauf befindliche BFH — Entscheidung v. 01.10.1981, IV B 13/81 echauffieren müssen, in der es grundgesetzwidrig aber auch ebenso verfassungsfeindlich heißt:
Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.
Hier haben sich die Autoren jedoch ausgeschwiegen und sind stattdessen der fixen Idee aufgesessen, dass man die vermeintlichen Täter in Gestalt von grundgesetzwidrig handelnden Steuerfahndern und Staatsanwälten sowie Richtern selbst strafrechtlich belange würde können. Doch auch da geht die Meinung der beiden Autoren fehl, denn nicht einmal dann, wenn die Täter ihr Amt missbrauchen, können diese nach deutschem Strafrecht verfolgt, geschweige denn belangt werden, weil es den Straftatbestand des Amtsmissbrauches seit dem
Drei Jahre nach der o. a. Veröffentlichung des Artikels «Steuerstrafverfahren in Deutschland — Quo vadis Rechtsstaat?» ist die Wiener Studie «Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution» von Dr. Ronald Faber, LL. M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien erschienen, in der es bereits im Vorwort wie folgt heißt:
«In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene «Bewegung» konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den «Rechtsapparat» zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:
Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.»
«Funktionierte es im Zivilrecht hauptsächlich über Rechtsfiguren, die die Lehre bereitstellte, musste im Steuerrecht eine besondere Rechtstechnik gefunden werden. Dieses Rechtsgebiet zeichnete sich ja stets durch eine relativ genaue gesetzliche Determination aus. Das Regime hatte die eng am Gesetz hängenden Finanzbeamten und Finanzrichter in den Griff zu bekommen: Zur Aushebelung des positiven Rechts wurde hier der singuläre Weg beschritten, mit § 1 des Steueranpassungsgesetzes von 1934 anzuordnen, dass die Steuergesetze nach «nationalsozialistischer Weltanschauung» auszulegen seien, dass die «Volksanschauung» zu berücksichtigen sei und dass dies auch für die Beurteilung von Tatbeständen (was immer das rechtsdogmatisch bedeuten sollte) zu gelten habe. Damit wurde das nationalsozialistische Naturrecht der «höherwertigen» Rasse über eine globale Rechtsanwendungsregel zum Inhalt des positiven Rechts und so gelang es, das allgemeine — an sich nicht diskriminierende — Steuerrecht zum Mittel der wirtschaftlichen Vernichtung hauptsächlich der Juden zu machen.»
Um die grundgesetzwidrige und verfassungsfeindliche Fortsetzung der NS-Rechtsordnung sowie die Beibehaltung des ersatzlos untergegangenen NS-Steuerrechtes zu kaschieren, werden alle Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland systematisch finanziell ausgeplündert und ihrer unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte beraubt. Zwar steht der Rechtsweg jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird offen, doch dient auch dieses grundgesetzlich garantierte Prozessrecht seit 65 Jahren nur der Vorspiegelung verfassungskonformen Rechts. So lange jeder bundesdeutsche auf das Bonner Grundgesetz perverserweise vereidigte Amtsträger systematisch haftungs- und straffrei die unverletzlichen Grundrechte jedes einzelnen Grundrechtsträgers als Mensch minderen Rechts in Gestalt des bürgerlichen Todes verletzen darf, ja sogar soll, so lange herrscht in der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig Willkür und Allmacht anstatt der grundgesetzlich garantierte demokratische Rechtsstaat.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231367)