Das «klammheimliche Nazi-Pack» vom Herrenchiemseekonvent hat am ersatzlos untergegangenen NS-Recht des Massenmörders Adolf Hitler und seiner Terrorgesellen festgehalten.

Im Bericht über den Verfassungskonvent auf der Insel Herrenchiemsee im bayerischen Chiemsee, der vom 10. bis 23. August 1948 stattfand, findet sich in den Protokollen des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland der folgende Eintrag:

«Keine Mehrheit fand ein Antrag, das Reichsrecht seit 1933 und das Landes- und Zonenrecht, das seit dem 09.05.1945 von einer demokratisch nicht legitimierten Behörde erlassen wurde, Ende 1960 außer Kraft treten zu lassen, falls es nicht durch Landesneuordnung bestätigt würde.»

Am 06.01.1947 hatte das Alliierte Tribunal Général in Rastatt mit seiner «Tillessen/Erzberger-Entscheidung» deklaratorisch das allgemeingültig und verbindlich für alle deutschen Verwaltungsstellen und Gerichte bestätigt, was faktisch mit dem Tod des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 eingetreten war, nämlich der ersatzlose Untergang allen NS-Rechtes seit dem 05.03.1933 bis zum 09.05.1945, dem Tag der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes.

Die Wiener Studie «Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution» von Dr. Ronald Faber, LL. M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien aus dem Jahr 2006, in der es bereits im Vorwort wie folgt heißt:

«In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:

Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.»

spricht es unverblühmt aus, um was es sich seit der illegalen Machtergreifung ab dem 05.03.1933 seitens des späteren Massenmörders Adolf Hitler bis zur bedingungslosen Kapitulation am 09.05.1945 gehandelt hat, um die «Ausformung organisierter Kriminalität» auf dem Boden von kodifiziertem NS-Recht.

Bis heute weigern sich verfassungswidrig denn auch der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, sich einzig und allein dem Wortlaut und Wortsinn sowie der herrschenden Gesetzessystematik auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu unterwerfen, weil ihnen sodann kein grundrechtseinschränkendes Recht mehr aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes aus den Händen des Massenmörders Adolf Hitler und seinem NS-Terrorregime mehr zur Verfügung stünde, um fortgesetzt systematisch haftungs- und straflos den einzelnen Grundrechtsträger trotz ausdrücklichen Verbotes seitens der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes an der Ausübung seiner unverletzlichen Grundrechte zu hindern. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265−297.)

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231463)