Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts [Hans-Jürgen Papier] bezeichnet die aktuelleste Neufassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes als verfassungswidrig. Sie widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und verletze die Planungssicherheit der Energieinvestoren. (Quelle: Focus-online, 20.05.2014)
Seit der Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes im September 1951 sind alle dort getroffenen Entscheidungen nichtig, weil nämlich auch das BVerfGG nicht dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterworfen worden ist seitens des Gesetzgebers zum 13.03.1951, seither ist das BVerfGG ungültig mit der o. a. beschriebenen Rechtsfolge. Dass darüber hinaus auch die Hälfte derjenigen Richter zum BVerfG, die der Deutsche Bundestag zu wählen hat gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verfassungskonform ins Amt gewählt worden ist seit September 1951, macht die Sache noch pikanter, denn Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG sieht ausdrücklich anders als der Art. 95 GG keinen sog. Richterwahlausschuss vor, so dass der ganze Bundestag zu wählen hat. Aufgrund auch dieser unheilbaren Verfassungswidrigkeit ist das BVerfG seit September 1951 zu keinem Zeitpunkt richterlich verfassungskonform besetzt.
Der sich zur EEG-Novelle aktuell geäußert habende Hans-Jürger Papier wurde verfassungswidrig vom nicht durch den Inhalt des Artikels 94 Abs. 1 Satz 2 GG legitimierten Richterwahlausschuss an das BVerfG gewählt, soll und muss an dieser Stelle ausdrücklich vermeldet werden.
Ein Blick in dieses Machwerk «EEG-Novelle» fördert in Kenntnis des Wortlautes und Wortsinns des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Kenntnis des ausdrücklichen Willens des Verfassungsgesetzgebers in Gestalt des parl. Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes zutage, dass man sich sehr wohl darüber im Klaren ist, dass sowohl Art. 12 GG als auch Art. 13 GG eine Grundrechtseinschränkung erfahren aber dem Zitiergebot nicht genügt werden soll. Jedenfalls gibt es keine entsprechende Norm, die da z. B. lauten könnte:
«Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.) sowie gemäß Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt.»
im Entwurf der EEG-Novelle.
Dass sich die Entwurfsverfasser thematisch mit den Grundrechtseinschränkungen befasst haben, ist im Entwurf selbst nachlesbar:
Auf Seite 153 heißt es auszugsweise:
Soweit diese differenzierte Ausgestaltung der Einbeziehung der Eigenversorgung in die EEG-Umlage zu einer Zahlungspflicht des Eigenversorgers führt, handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG bzw. bei der Eigenversorgung zu nicht gewerblichen Zwecken in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1
G. G. Diese Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.
Auf Seite 154 heißt es weiter auszugsweise:
Damit dienen die Regelungen zur Eigenversorgung dem übergeordneten Ziel des EEG, die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die wiederum Gegenstand des Verfassungsauftrags zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Artikel 20a GG ist. Die zur Erreichung dieses Gemeinwohlbelangs einhergehenden Belastungen greifen nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der betroffenen Unternehmen und Bürger ein. Bestehende Eigenversorgungskonzepte werden nicht belastet. Damit beschränkt sich der Eingriff darauf, die wirtschaftliche Attraktivität eines künftigen Wechsels von der reinen Fremdbelieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eigenversorgung zu schmälern. Im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 GG liegt damit eine Berufsausübungsregelung vor, die eine Nebenbedingung der wirtschaftlichen Betätigung des Grundrechtsträgers betrifft, nämlich die Frage, wie er die für seine wirtschaftlichen Zwecke erforderliche Stromversorgung organisiert.
Für solche Einschränkungen der Berufsausübung zu wirtschaftspolitischen Zwecken räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein, Maßnahmen zu ergreifen, die von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen werden. Diese Gemeinwohlbelange liegen aus den genannten Gründen vor. Insoweit besteht auch eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe der künftig belasteten Personengruppen. Der Verbrauch von eigenerzeugtem Strom trägt zunächst genauso zu den negativen Folgen der Energieerzeugung bei wie der Strom, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
Auf Seit 243 heißt es auszugsweise:
Zu § 64 (Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht)
Absatz 2 sieht in Satz 1 eine Auskunftserlangungs-, Einsichtnahme-, Prüfungs- und Betretungsbefugnis der Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Antrags nach § 60 EEG 2014 vor. Sie steht den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auch gegen den Willen der Eigentümer oder Betriebsinhaber der betreffenden Grundstücke, Betriebs- und Ge- schäftsräume zu. Nach Satz 2 sind die Betreffenden verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Jedoch sind nach Satz 3 sind die Betreffenden zur Auskunft nur verpflichtet, soweit sie sich hierdurch nicht selbst belasten.
Eine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nur aufgrund der mit der Antragsstellung eingereichten Unterlagen ist für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht immer ausreichend. Für viele der Voraussetzungen spielen auch die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort eine Rolle, etwa die genauen Einrichtungen und Stromzähler, die zu einer Abnahmestelle gehören, oder die Abgrenzung eines selbständigen Unternehmensteils vom sonstigen Unternehmen. Diese können nur über eine Nachschau vor Ort überprüft werden. Das Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher an rechtmäßigen Begrenzungs-entscheidungen überwiegt dabei regelmäßig Grundrecht der Begünstigten aus Artikel 13 GG.
Die Entwurfsverfasser negieren hier ausdrücklich die abschließenden Regelungen in Art. 13 GG, insbesondere die des Art. 13 Abs. 7 GG wo es unverbrüchlich heißt:
«Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.»
Da jedoch seit 65 Jahren fleißig die bereits vom Massenmörder Adolf Hitler in seinem Machwerk «mein Kampf» gepriesene «granitenen Dummheit der Bevölkerung» auch in der Bundesrepublik Deutschland was das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm anbelangt, gepflegt wird, können sich Entwurfsverfasser der EEG-Novelle, Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung heute schon sicher sein, dass kaum jemand von diesem Verfassungsbruch wirklich Kenntnis nehmen, geschweige denn ihn reklamieren wird. Und auf die bundesdeutschen Medien ist hier ausdrücklich Verlass, sie werden nicht die Wahrheit berichten, sondern die Ungültigkeit der EEG-Novelle pflichtbewusst «totschweigen», so wie es der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger in seiner Promotion «Die Rechtsstellung des Schriftleiters» ausdrücklich 1941 bereits im NS-Terrorregimes verlangt hat vom pflichtbewussten Journalisten.
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231487)