Bereits 83 Tage nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes wurde mit dem Inkrafttreten des ersten Bundeswahlgesetzes der jungen Bundesrepublik Deutschland die Weiche gestellt, die bis heute de facto den Inhalt des Bonner Grundgesetzes leerlaufen lässt, weil das erste Bundeswahlgesetz nämlich gegen das den Gesetzgeber unverbrüchlich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zwingende Zitiergebot verstoßen hat und aufgrund dessen ex tunc ungültig geblieben ist, niemals wirklich verfassungskonform Rechtskraft erlangt hat mit allen damit verbundenen unmittelbaren und bis heute wirkenden mittelbaren Folgen. Details lesen sich in der einschlägigen meinungsfreien Expertise der Grundrechtepartei zu der Frage
Seitdem haben es die Grundrechtsträger Scheins mit einer im Schatten des Bonner Grundgesetzes operierenden «öffentlichen Gewaltherrschaft» zu tun, deren erklärtes Ziel nicht ist, sich an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zu halten, geschweige denn die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gegen sich und das willkürliche und allmächtige hoheitliche Handeln und / oder Unterlassen wirken zu lassen.
Da hilft auch nicht das Wissen um den Inhalt der Rede des Bundestagsabgeordneten Dr. Adolf Arndt vom
Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.
(Originalartikel: /231536)