Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz

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BVerfGE 24, 367ff

18.12.1968 – 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65

I. Senat

BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz

4. Enteignungsgesetze (Art. 14 Abs. 3 GG) schränken das Grundrecht des Eigentums nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG ein.


Seite 395


Soweit in der Rechtsumwandlung eine Enteignung liegt, wird sie unmittelbar durch das Gesetz vollzogen. Die Rügen der Beschwerdeführer, es handle sich hierbei um ein nach Art. 19 Abs. 1


Seite 396


Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, sind nicht begründet.

1. Das Verhältnis des Art. 19 Abs. 1 GG zu der nach Art. 14 Abs. 3 GG zugelassenen Legalenteignung ist aus dem Zusammenhang der einzelnen Rechtssätze des Art. 14 GG unter Berücksichtigung des besonderen Schutzcharakters des Art. 19 Abs. 1 GG zu bestimmen.

a) Art. 19 Abs. 1 GG dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen im Grundgesetz enthaltenen Vorbehalts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können. Soweit ein solcher Vorbehalt besteht, darf das Gesetz nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 14 GG enthält einen solchen Vorbehalt zur Einschränkung der Eigentumsgarantie nicht.


Seite 397


Die Verfassung hat die Entscheidung dieser Konfliktsituation nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst getroffen. Berücksichtigt man diese Zusammenhänge, so enthält Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Enteignung “nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes” zuläßt, keinen Vorbehalt für den Gesetzgeber zur Einschränkung des Grundrechts, wie er in Art. 19 Abs. 1 GG vorausgesetzt ist.


Seite 398


c) Wenn hiernach Art. 19 Abs. 1 GG bei Enteignungsgesetzen nicht eingreift, entfällt auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach

Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer

Dr. Brox Dr. Zeidler

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv024367.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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Eine Antwort zu “BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz”

  1. DEMOKRATTIE UND EIGENTUM

    In seinem Grundsatzurteil vom18.12.1968 (BVerfGE 24, 367,389) hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt:

    ” Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechtes einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut “Eigentum” voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen “Eigentum” nicht mehr verdient.”

    Fast zum gleichen Zeitpunkt (Juni 1967) schrieb der “Papst” der Deutschen Rechtsgeschichte Prof. Franz Wieacker in der 2. Auflage seiner “Privatrechtsgeschichte der Neuzeit” hinsichtlich der Enteignungsmöglichkeiten des “demokratischen Rechtsstaates” bzgl. des privaten Grundeigentums im Namen des “Gemeinwohls” am Beispiel des damaligen Bundesbaugesetzbuches, daß ” damit ein praktisch kaum mehr begrenzter öffentlicher Zugriff auf privates Eigentum im Namen der totalen Solidarität der Wohlstandsgesellschaft eröffnet” worden ist (S.551 a.a.O.).

    Und weiter schreibt er, daß “die soziale Inpflichtnahme des Eigentums ein Ausmaß erreicht hat, DAS IN DER FRÜHEREN GESCHICHTE DES PRIVATEIGENTUMS OHNE BEISPIEL IST UND VERMUTLICH IN KEINEM FRÜHREN JAHRHUNDERT DER EUROPÄISCHEN GESCHICHTE ERTRAGEN WORDEN WÄRE ” !!!!!!

    Im Klartext heisst das, daß in den angeblich so finsteren vordemokratischen Zeiten keine Herrschaft - welcher Art auch immer - es auch nur ansatzweise gewagt hätte und hat, so in das Eigentum - auch über Besteuerung- und damit in die Freiheit des Einzelnen einzugreifen, wie es das parasitäre, demokratische Sozialstaatsfunktionärsgesindel permanent und immer mehr macht.

    Selbst im nationalen Sozialismus des demokratisch gewählten Verbrechers Hitler, lag die Staatsquote unter Kriegsbedingungen nur bei 28% !!! während die BRD als “demokratischer Rechtsstaat” (= gerösteter Schneeball) bei real 66 % liegt.

    Was hätte Prof. Wieacker geschrieben, wenn er die Zustände des Jahres 2011 noch erlebt hätte ???

    http:/www.hartgeld.com/Eliten-Politik.html