Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 5, 77 - Parteifreie Wählergruppen

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BVerfGE 5, 77ff13.06.1956 – 1 BvR 315, 309 und 286/53 I. Senat

BVerfGE 5, 77 - PARTEIFREIE WÄHLERGRUPPEN


Seite 78

2. Die Beschwerdeführer rügen, daß durch die §§ 9 Abs. 1, 2, 4 und 5; 10; 25 Abs. 2; 26 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 4 BWG sowie § 29 BWO das Grundgesetz in den Art. 3 Abs. 1 und 3, 9, 19, 20 und 38 verletzt werde. Sie machen geltend:

a) Die beanstandeten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung schränkten die genannten Grundrechte in unzulässiger Weise ein und verletzten damit zugleich


Seite 79

Art. 19 GG. Die eingeschränkten Grundrechte seien entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Bundeswahlgesetz nicht ausdrücklich unter Angabe des Artikels genannt.


Seite 84

e) Da ein Verstoß gegen Grundrechte nicht festgestellt werden konnte, kann eine Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Betracht kommen.

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv005077.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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