Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 68, 352

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BVerfGE 68, 352ff

19.12.1984 – 2 BvL 20, 21/84

II. Senat

BVerfGE 68, 352


Seite 357


Verstößt § 59 IRG gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 GG und Art. 102 GG, weil § 59 IRG Rechtshilfehandlungen auch dann zuläßt, wenn diese zur Verhängung und Vollstreckung eines Todesurteils in einem anderen Staat führen können. In den Vorlagebeschlüssen ist ausgeführt:


Seite 358


Ein Verstoß gegen Art. 19 GG und damit wiederum auch gegen Art. 2 Abs. 2 GG liege darin, daß im IRG nicht festgehalten sei, welche Grundrechte durch dieses Gesetz eingeschränkt würden.


Seite 359


Ebensowenig hat das Gericht seinerzeit die jetzt als durchgreifend erachteten Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erhoben.

(gez.) Zeidler Rinck Dr. Dr. h. c. Niebler

Steinberger Träger Mahrenholz

Böckenförde Klein

HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

 

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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