Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 96, 10 - Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

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BVerfGE 96, 10ff

10.04.1997 – 2 BvL 45/92

II. Senat

BVerfGE 96, 10 - Räumliche Aufenthaltsbeschränkung


Seite 16


Obwohl danach räumliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Ausländern an Art.2 Abs.2 Satz 2 GG zu messen seien, werde in §37 AsylVfG nur Art.2 Abs.2 Satz 1 GG als eingeschränkt zitiert, so daß Art.19 Abs.1 Satz 2 GG verletzt sei.

(gez.) Limbach Graßhof Kruis

Kirchhof Winter Sommer

Jentsch Hassemer

HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!

http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv096010.html

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»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«

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