… oder wie die deutsche Gerichtsbarkeit Geld für den „Führer“ sammelt.
Die Justizbeitreibungsordnung ist, nach dem „Rechtsmittel“ der Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, das mächtigste Werkzeug in den Händen willfähriger und entweder vor allem fachlich unglaublich unfähiger oder, einen Verbotsirrtum ausschließend, den Tatbestand des Hochverrats erfüllender Juristen, welche offenbar noch heute nach den Standards nationalsozialistischer Rechtsdynamistik ausgebildet werden; immer im Geiste Roland Freislers: „Recht ist, was nützt.“
Zusammenfassung
Die Justizbeitreibungsordnung ist weder ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG i.Vm. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG sowie Art. 123 GG zustande gekommenes förmliches Gesetz noch basiert sie, als Verordnung i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG stehen müssend, auf einem solchen und erfüllt aus diesem Grunde, im Falle seiner unstrittigen und durch die Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland seit Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgenden Anwendung, den Tatbestand eines gesetzlosen Rechtsscheins, weshalb jede auf ihr basierende Beitreibung der in § 1 JBeitrO niedergelegten Beitreibungstatbestände der gesetzlichen Grundlage und so der grundgesetzlichen Ermächtigung entbehrt, somit ebenfalls die Tatbestände der Nötigung, der Erpressung sowie des Betruges und Raubes in Tateinheit mit Vorsatz und kollektiver Verabredung, wodurch unweigerlich die Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 34 GG ausgelöst wird.
Im Gegensatz zu einem ordnungsgemäßen Gesetz ist die Justizbeitreibungsordnung jedoch eine so genannte „Führerverordnung“, deren Anwendung die posthume Erfüllung dessen Willens darstellt.
Chronologie eines Führerwillens
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, erlassen vom Reichsjustizminister, basierend auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934“, basierend auf dem Ermächtigungsgesetz „Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933“, ist ausdrücklich in deklaratorischer Form mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 (KRABl. 1945 S. 3) aufgehoben worden. Darin heißt es u. a. im Hinblick auf das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933:
Art. I.
1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welche das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:
a) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933, RGBl. I/41,
2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.
Art. III.
Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. September 1945
Die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten unter ihrem Führer Adolf Hitler erfolgte durch das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933 unter dem Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“.
Die Justizbetreibungsordnung vom 11.03.1937 basierte auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege vom 16.02.1934“. Sie ist vom Reichsminister der Justiz gemäß § 5 des Überleitungsgesetzes als „Rechts-Verordnung“ erlassen worden, also nicht als förmliches Gesetz durch ein Gesetzgebungsorgan. Damit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 1 des o. a. Kontrollratsgesetz Nr. 1 die Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung mit Wirkung zum 20.09.1945.
Auch als mit dem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 gemäß § 1 bis 3 ein Großteil der von den Besatzungsbehörden und dem Kontrollrat der Alliierten erlassenen Vorschriften aufgehoben wurden, so steht doch in § 4 dieses Gesetzes verbindlich geschrieben, Zitat:
Soweit in den §§ 1 bis 3 bezeichnete Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat es hierbei sein Bewenden.
Anlage 1 A Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte ( SHAEF ) Gesetz Nr. 1 Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts
Anlage 2 Kontrollrat in Deutschland (KR) II. Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 Aufhebung von Nazi-Gesetzen
Die am 20.09.1945 erfolgte ersatzlose Aufhebung der Justizbeitreibungsordnung wurde also auch durch das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 nicht revidiert, sondern bestätigt.
Nichtsdestotrotz verabsäumte es der bundesdeutsche Gesetzgeber, der Bundestag, in der Folge und bis zum heutigen Tage, ein die Ansprüche der Justizbeitreibung erfüllendes und gleichzeitig den Ansprüchen des Grundgesetzes genügendes, also ordnungsgemäßes Gesetz zu erlassen, sondern erließ, wohlgemerkt auf der Basis der seit dem 20.09.1945 im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland über keine Gesetzeskraft und Rechtsfähigkeit verfügenden Justizbeitreibungsordnung, laufend Änderungsgesetze eines rechtlich nicht existierenden Gesetzes und erweckte so bewusst und unter Umgehung entsprechender grundgesetzlicher Vorschriften den Anschein eines gültigen Gesetzes, um auf dessen Basis Milliardensummen ohne gesetzliche Grundlage einzunehmen. Recht ist, was nützt.
Dem den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland entscheidend auszeichnen sollenden Grundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG wurde also schon von Anbeginn des als oberste Rechtsnorm geltenden Grundgesetzes keine nennenswerte Beachtung geschenkt:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass alle vom Bundestag erlassenen Änderungsgesetze, von der unzulässigen Änderung durch das „Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften“ bis hin zur bisher letzten Änderung durch Artikel 4 Absatz 9 (BGBl. I S. 2270) des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), keine gesetzliche Grundlage hatten und bis heute nicht haben.
Dem Gesetzgeber ist erkennbar durchaus bewusst gewesen, dass er unzulässig gehandelt hat, als er nach dem Auslaufen des Besatzungsstatutes am 26.07.1957 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 861) erlassen hat unter Einbeziehung der zunächst untergegangenen und später noch deklaratorisch aufgehobenen Justizbeitreibungsordnung (BGBl. I S. 898), denn jetzt wird aus einer „Rechts-Verordnung“ durch das Ersetzen der Wortfolge in § 1 JBeitrO „Nach den Vorschriften dieser Verordnung werden […] folgende Ansprüche des Reichs, soweit sie von den Justizbehörden des Reichs einzuziehen sind, beigetrieben:“ durch „Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:“ eine Ordnung in der Form eines Gesetzes ohne jedoch die dazu benötigten Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesetzes zu erfüllen, denn es mangelt hier der Voraussetzung zur Änderung eines Gesetzes (hier Justizbeitreibungsordnung), nämlich das zu ändernde Gesetz überhaupt (welches wie o.a. durch das Kontrollratsgesetz 1 aufgehoben wurde). Es fehlt also die eine Änderung erst ermöglichende zwingende Deklarationsnorm in Form eines förmlichen Parlamentsgesetzes des Bundestages nach der Vorschrift des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen“, welches durch das Änderungsgesetz überhaupt hätte geändert werden können.
Die Justizbeitreibungsordnung sieht also nur aus wie ein Gesetz, ist aber kein solches. Es wurde hier ein nicht existierendes, weil aufgehobenes Gesetz geändert und der Eindruck erweckt, es handele sich hier um ein nach wie vor gültiges Gesetz, welches „bloß“ den Erfordernissen angepasst wurde. Die Änderung eines nicht vorhandenen Gesetzes kann jedoch zwingend logisch kein gültiges Gesetz hervorbringen. Dies kann nur der Bundestag als Gesetzgeber. Dieser jedoch erließ zu keinem Zeitpunkt eine gültige Justizbeitreibungsordnung, welche durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften geändert hätte werden können.
Geblieben ist allerdings der Reichsminister der Justiz als Verfasser der Verordnung und das Datum ihres Inkrafttretens zum 01.04.1937 sowie die Deklarationsnorm des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber 1957, trotz der Strafandrohung durch den alliierten Kontrollrat, nach Auslaufen des Besatzungsstatutes bei Weitergeltung der Bestimmungen der Pariser Verträge bis zur Wiedererlangung der deutschen Souveränität durch die Konferenz von Malta im Dezember 1989 die Justizbeitreibungsordnung durch Änderungsgesetze widerrechtlich hat wiederaufleben lassen.
Es handelt sich hier also nicht um ein förmliches Gesetz im Sinne der Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG sowie Art. 123 GG, darüber hinaus als Verordnung, soweit ihr Gesetzeskraft zukäme, der Zitierpflicht gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unterliegend und selbst diesen Anspruch nicht erfüllend, sondern um das bewusste Setzen und Aufrechterhalten des Anscheins eines gültigen Gesetzes – eines Rechtsscheins. Die letzte Änderung dieses Rechtsscheintatbestands wurde am 29. Juli 2009 durch den damaligen Bundespräsidenten, Horst Köhler, die amtierende Bundeskanzlerin, Angela Merkel, sowie die damalige Bundesministerin für Justiz, Brigitte Zypris, und den damaligen Bundesminister für Finanzen, Peer Steinbrück, unterzeichnet und so der Aufrechterhaltung des Rechtsscheins weiterhin Vorschub geleistet.
Es ist demnach abschließend festzuhalten, dass die Beitreibung der in § 1 JBeitrO niedergelegten Beitreibungstatbestände für und durch die Justiz nach wie vor ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung erfolgt – entgegen dem richterlichen Schwur gemäß § 38 DriG:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Dem gegenüber soll abschließend der Richterschwur zur Zeit des Nationalsozialismus gestellt werden:
„Wir schwören bei dem ewigen Herrgott, wir schwören bei dem Geiste der Toten, wir schwören bei all denen, die das Opfer einer volksfremden Justiz einmal geworden sind, wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, daß wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis zum Ende unsere Tage.“
Quod erat demonstrandum!
„Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.“ – Hans Kelsen „Reine Rechtslehre“ S. 44, 1934
Aus diesen vorbenannten Gründen ist für die Erhebung und Beitreibung der in § 1 JBeitrO niedergelegten Beitreibungstatbestände auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen und dem Grundgesetz unterworfenen Grundordnung, vor allem im Hinblick auf die unmittelbare Rechtsbindung der Grundrechte, in der Bundesrepublik Deutschland kein rechtlicher Raum, denn das Grundrecht auf diese Rechtsbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG inkludiert naturgemäß auch das Grundrecht aller Grundrechtsträger auf die Anwendung von ausschließlich den Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes entsprechenden und nach dessen Vorschriften zustande gekommenen Gesetzen.
„Im Widerspruch zum GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Normen früheren Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind (Artikel 19 I 1 GG), aber auch alle eingriffsermächtigenden Gesetze der nationalsozialistischen Zeit, da in dem Verfassungskonglomerat des sog. Dritten Reiches – nachdem im neuen Reich … Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers vereint worden sind, hat der Begriff des formellen Gesetzes seinen Sinn verloren – für formelle, d.h. vom Volke oder einer nach anerkannt demokratischen Grundsätzen gewählten Volksvertretung beschlossenen Gesetze kein Raum war; schließlich auch alle – formellgesetzlichen – Eingriffsermächtigungen, soweit auf Grund derselben Einzeleingriffe in die verschiedensten Grundrechte durchgeführt werden können.« Ernst Friesenhahn, Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. II, 1950, S. 254/55
Da den vorbenannten Tatsachen entsprechend die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 auf dem „Ersten Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934“ basiert und dieses wiederum auf dem Ermächtigungsgesetz „Gesetz zu Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933“, welches durch Art. I Ziff. 1 a) des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20.09.1945 aufgehoben wurde, gemäß Ziff. 1 „einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse“, wurde mit Wirkung vom 20.09.1945 der Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937, auf der sämtliche nachfolgenden Änderungen der heute Gesetzeskraft haben sollenden Justizbeitreibungsordnung basieren, die gesetzliche Gültigkeitsgrundlage entzogen. Dieser Mangel wurde durch kein formelles Gesetzgebungsverfahren und Neuerlass der Justizbeitreibungsordnung geheilt. Demzufolge kann die heute gelten sollende Justizbeitreibungsordnung, welche auf der Grundlage der Fassung vom 11.03.1937 gelten soll, keine Rechtskraft haben.
Da es sich bei der Justizbeitreibungsordnung demnach nicht um gültiges Recht im Sinne des Grundgesetzes, also im Gegenteil um einen durch Behörden nicht anzuwendenden Rechtsschein handelt, ist jeder, Grundrechtsträger wie Grundrechtsverpflichteter, befugt und verpflichtet, diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und auf Grund ihrer Nichtigkeit als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.
Staatshaftung für die rechtswidrige Anwendung von Rechtsscheintatbeständen durch die öffentliche Gewalt
Art 34 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Nachfolgend einige die Staatshaftung im Falle der rechtswidrigen Anwendung öffentlicher Gewalt betreffenden Auszüge aus dem Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist:
§ 7 BBG - Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, …
§ 41 BBG - Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
§ 60 BBG - Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 61 BBG - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
§ 62 BBG - Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 63 BBG - Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
§ 64 BBG - Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, … “
§ 65 BBG - Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst [...] richten würden, …
§ 67 BBG - Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
§ 75 BBG - Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
Die Chronologie der Justizbeitreibungsordnung muss ergänzt werden. Galt bisher das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.071957 als die Quelle des grundgesetzwidrigen wieder Auftauchens der sog. “Hitlerverordnung” deren Delegationsgesetz, das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 mit der Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler, mit dem Kontrollratsgesetz Nr. am 20.09.1945 ersatzlos aufgehoben war, so ist nach weiteren Recherchen festgestellt, dass es das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 07.08.1952 ist, wo es im Art .9 heißt:
“Änderung der Justizbeitreibungsordnung” Soweit die JBeitrO vom 11.03.1937 ( RGBl. I S. 298 ) als Bundesrecht anzuwenden ist, wird sie folgt geändert:”
Auch weiterhin gilt, die JBeitrO war mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 ersatzlos aufgehoben und es war gemäß Art. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 ausdrücklich bei Strafandrohung verboten, hier wieder irgendeine aufgehobene Vorschrift wieder in Kraft zu setzen. Es gilt festzustellen, dass die Herren Heuss, Blücher und Neumayer sich des Verdachtes des Hochverrates ausgesetzt haben damals, denn sie haben als Bundespräsident, als stellvertretender Bundeskanzler und als stellvertretender Justizminister gewaltsam die verfassungsmäßige Ordnung geändert, indem sie tragende Verfassungsgrundsätze gemäß § 92 Abs. 2 Ziff. 2 StGB und Abs. 3 Ziff. 3 StGB außer Geltung gesetzt haben.
Die JBeitrO bedurfte eines sog. Delegationsgesetzes gemäß Art. 80 Abs. 1 GG, das nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt zu sein hatte. Das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.02.1934 war samt seinem Art. V. als Ermächtigungsgrundlage an den damaligen Reichsjustizminister, der 1947 in Nürnberg wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden ist, mit dem Kontrollratgesetz Nr. 1 aufgehoben, so dass es heute mehr als nur verwundert, dass bundesdeutsche Gerichte erklären, die JBeitrO entspräche materiell des Grundgesetz, auf die formelle Gültigkeit komme es nicht an.
Das alles sind Merkmale einer nicht demokratisch legitimierten Gesetzgebung, hier wird Nazirecht durch die Hintertür als geltendes Gesetzesrecht in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes eingeschleust. Ein ungeheuerlicher Akt von Verfassungsbruch, den bis heute die bundesdeutsche Bevölkerung billigend in Kauf zu nehmen scheint, wahrscheinlich unwissentlich, hat die Bevölkerung doch bis heute wenig bis gar keine Kenntnisse über Gesetzgebungsverfahren, Gültigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnung sowie die Stellung des Gesetzes und der Rechtsverordnung im Grundgesetz. Eine bedauerliche Tatsache, ob sie geändert werden kann, ist derzeit nicht wirklich zu beurteilen, denn es scheint nicht einmal der Wille in der Bevölkerung vorhanden zu sein, sich mit diesen und anderen staatstragenden Fragen wirklich und intensiv zu befassen.