Am 28.11.2011 wurde beim für die Bekämpfung der Kinderpornografie zuständigen Fachkommissariat LKA 131 beim Landeskriminalamt Berlin Strafanzeige (Vorgangsnummer: 111129-0945-32005) erstattet gegen die Wikimedia Foundation Inc., 149 New Montgomery Street, 3rd Floor, San Francisco, CA 94105, United States of America vertreten durch Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V., Eisenacher Straße 2, 10777 Berlin, sowie beteiligte Benutzer und Administratoren der deutschsprachigen Wikipedia wegen der vorsätzlichen Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB.

Die Tatbestände der Verbreitung, öffentlichen Ausstellung, Vorführung, Lieferung, Vorratshaltung, Anbietung, Anpreisung sowie des Anschlags pornographischer Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben, i.V.m. dem Vorsatz gemäß § 15 StGB sowie der Anstiftung gemäß § 26 StGB und der Beihilfe gemäß § 27 StGB zu einer Straftat sind nach Überzeugung der Anzeigeerstatterin erfüllt.

Bei der rechtswissenschaftlichen Recherche wurde eine Seite auf der deutschsprachigen Wikipedia entdeckt, welche einen Link zu einer Seite enthält, welche dem Anschein nach auf kinderpornografisches Material verweist. Laut Inhalt der Wikipediaseite und auch nach anderweitigen einschlägigen Beschreibungen handelt es sich um eindeutige Beschreibungen sexueller Aktivitäten eines Kindes zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr und anderer Kinder mit Kindern und Erwachsenen.

Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. ist ein gemeinnütziger Verein i.S.d. § 52 AO, welcher gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung „… die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA)“ wahrnimmt und auf dieser Grundlage der Übernahme der administrativen Arbeit u.a. an der deutschsprachigen Wikipedia (http:/de.wikipedia.org) i.S.d. § 2 Abs. 5 der Satzung Geldmittel und geldwerte Mittel einwirbt und als Spenden bekommt und so als eingetragener Verein seine Arbeit finanziert.

Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e. V. bekommt demnach in der Regel Spenden zur Erfüllung des Satzungszwecks, wozu auch die administrative Betreuung der deutschprachigen Webseiten der Wikipedia gehören, wozu auch die inkriminierte Webseite gehört, erreichbar am 28.11.2011 unter der Adresse: http:/de.wikipedia.org/wiki/…, welche über ein pornografisches Werk informiert, und dort auch eindeutig dessen Bezug zur Kinderpornografie herstellt und thematisiert und offenbar auf dieses Werk verlinkt.

Am 27.11.2011 wurde erstmals versucht, den inkriminierten Link auf den Volltext des Romans unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung zu löschen. Am 28.11.2011 wurde der Link durch einen Administratoren wiederhergestellt. Nach nochmaliger Löschung des Links und eingehendem juristischem Hinweis auf der zur Seite gehörigen Diskussionsseite sowie der Informationen an die für die Wiederherstellung verantwortlichen o.a. Administratoren und Benutzer wurde nicht nur der Link wiederholt hergestellt, sondern auch der entsprechende Hinweis auf die Strafbarkeit und Bitte um Löschung auf der Diskussionsseite entfernt sowie die Hauptseite für Bearbeitungen gesperrt, so dass es nun nicht mehr möglich ist, den inkriminierten Link zu kinderpornografischem Material zu löschen.

Der Vorsatz i.S.d § 15 StGB ist hier eindeutig erfüllt, da auch nach mehrmaligem Löschen und dem rechtlichen Hinweis auf Kinderpornografie der Link durch Administratoren wiederhergestellt und in der Folge dessen Löschung durch eine Bearbeitungssperre der Seite vereitelt wurde.

Sowohl im Hinblick auf die Grundrechte der Kinder gemäß Art. 6 GG als auch auf das generelle und sich aus diesen Grundrechten als Schutzpflicht des Staates ableitende Verbot der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB wurde durch die Grundrechtepartei Strafanzeige erstattet, um zur vollständige Entfernung des inkriminierten Links, auch in der vollständigen Historie der Webseite sowie der dazugehörigen Diskussionsseite, beizutragen.


Wir brauchen die Hilfe der Öffentlichkeit! Wir brauchen Eure Stimme!

Bitte unterschreibt unsere Unterschriftenliste, damit wir als Grundrechtepartei und Initiatorin der Rundfunkbeitragsklage weiter arbeiten können oder schreibt eine Mail an hallo@grundrechtepartei.de mit dem Betreff: Ja! Ich unterstütze die Grundrechtepartei mit meiner Unterschrift!

http:/grundrechtepartei.de/sag-ja-zur-grundrechtepartei/


Zahlst Du noch für Staatspropaganda? Rundfunkbeitragsklage!

Rundfunkbeitragsklage

Direktlink: http:/rundfunkbeitragsklage.de/


»Good spelling, punctuation, and formatting are essentially the online equivalent of bathing.« -- Elf Sternberg

@Perrak & andere interessierte Kritiker

Zunächst einmal Danke, dass Sie sich zumindest annähernd mit der eigentlichen Fragestellung des Themas beschäftigen, wenn auch etwas polemisch und unter Zuhilfenahme der Disqualifizierung der Grundrechtepartei. Dazu und zu Ihren letzten Kommentaren folgendes:

Zunächst ist hier zum wiederholten Male festzuhalten, dass der inkriminierte Link im Sinne des § 184b StGB sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hat und damit den Straftatbestand der Verbreitung von Kinderpornografie erfüllt, da bereits durch mehrere Gerichte festgestellt wurde, dass es sich bei dem Buch um Kinderpornografie handelt - unabhängig davon, dass es fiktive Kinderpornografie ist. Der Kunstaspekt, welcher durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, ändert daran nichts. Die Einfügung des § 184b StGB führte, nach berechtigter Indizierung und Feststellung der Kunsteigenschaft dazu, dass der Inhalt in Deutschland nun verboten ist.

Die Strafanzeige der Grundrechtepartei erfolgte nach mehrmaligen Bitten um Löschung des Links und wurde nach diesbezüglichen erfolglosen Versuchen erstattet, um klären zu lassen, ob diese Art von (fiktiver) Kinderpornografie den Straftatbestand des § 184b StGB erfüllt.

Weiterhin ist festzustellen, dass hier eine rechtliche Konstellation gegeben ist, welche, nach Einfügung des § 184b StGB, in keiner Weise gerichtlich geklärt wurde. Dies wird sich nun ändern und dient vor allem der Rechtssicherheit. Dass sich die Grundrechtepartei damit auf dem Rücken der großen Wikipedia einen Namen machen will, mag für Sie und andere, welche sich mit den Inhalten der Arbeit der Grundrechtepartei nicht beschäftigen (wollen), nahe liegen, ist jedoch völlig am Thema vorbei und unbeachtlich - dies sei dazu nur am Rande erwähnt.

Die sich durch die berechtigte Strafanzeige nun ergebende Fallkonstellation ist folgende: Es wird jetzt eine wichtige rechtliche Frage geklärt werden müssen, deren Klärung - die diversen „Diskussionen“ auf der WP zeigen das deutlich - unbedingt erfolgen sollte, eben damit auch zu diesem Thema Rechtssicherheit hergestellt wird. Die Frage ist die, ob durch die mögliche Schutz-Behauptung oder Feststellung, dass ein, wenn auch fiktives, kinderpornografisches Werk Kunst sei, die Strafbarkeit von Kinderpornografie berührt wird oder nicht. Diese Frage ist wesentlich und bisher offenbar nicht abschließend in der Praxis geklärt, wie der Fall Wikipedia und die dortigen Reaktionen sehr plakativ zeigen. Ob diese gesetzliche Regelung sinnvoll oder unvollständig gelöst ist, kann auf diesem Wege ebenfalls geklärt werden.

Auf der Metaebene handelt es sich hier also im Grunde um die Klärung einer das Grundrecht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berührenden rechtlichen Frage, welche nicht über eine so genannte Normenkontrollklage gelöst werden kann, sondern ausschließlich über den vorliegenden Weg.

Auch für die Wikipedia selbst sollte das Thema ein Thema sein, wie die dort im Zusammenhang geäußerte wütende „Sachkunde“ einiger Autoren und Administratoren zeigt, welche - ob bewusst oder unbewusst - Kinderpornografie das Wort reden, indem sie (rechtlich völlig abwegig) in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Kunstfreiheit, sei die Veröffentlichung von Kinderpornografie sozusagen genehmigt. Dass das Buch im Handel zu erwerben ist oder bisher lediglich von der Bundesprüfstelle indiziert wurde (letztmalig 1992, also vor Einführung des § 184b StGB), also für Erwachsene (nun scheinbar) freigegeben wurde, ist eindeutig kein Hinweis auf erlaubte Kinderpornografie, sondern dem Umstand geschuldet, dass diese Frage bisher noch nicht rechtlich geklärt ist, ob fiktive Kinderpornografie ebenfalls verboten ist und liegt auch daran, dass sich bisher keiner Gedanken um die Frage machte.

Sie sehen also, dass bei nüchterner Betrachtung des Themas, frei von wütenden Unterstellungen von unlauteren Absichten der Grundrechtepartei, hier ein juristischer Präzedenzfall vorliegt, welchen die Grundrechtepartei nicht erfunden hat, welcher jedoch zum Schutze der Grundrechte von Kindern zu klären ist, ansonsten jeder über die Weihen der Aufnahme eines Links zu Kinderpornografie in die Wikipedia, diese ungestört verbreiten kann - und dazu sollte sich die Wikipedia nicht hergeben wollen.

Abschließend ist zu sagen, dass es dem Grundrecht der Kunstfreiheit nicht wirklich gut tun würde, wenn es (demnächst) als Ausrede genutzt werden kann, um strafbare Inhalte in der Öffentlichkeit zu verbreiten, wie z.B. (fiktive) Kinderpornografie, (fiktiver) Rassenhass, (fiktive) Leugnung des Holocaust, (fiktive) Aufrufe zu Massenmord usw.