2009, 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes, erdreistet sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 5 StR 394/08 unter anderem den Inhalt des § 353 StGB als fortbestehende überkommene Privilegierungstatbestände zugunsten einzelner Berufsgruppen zu bezeichnen, anstatt von Grundgesetzwidrigkeit zu sprechen und dementsprechend verfassungskonform dafür Sorge zu tragen, dass diese verfassungswidrige Konstellation unvezüglich durch den Gesetzgeber beendet wird. Auch die Richter des Bundesgerichtshofes sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG unverbrüchlich an die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gebunden. Es steht ihnen nicht zu, ergebnisorientiert überpositives Recht zu sprechen.
Das Bonner Grundgesetz und mithin die in ihm verankerten unverbrüchlich tragenden Verfassungsgrundsätze verbieten es schlicht, dass Amtsträger, die im § 353 Abs. 1 StGB beispielsweise aufgezählt sind dann, wenn sie für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und Abgaben vorsätzlich überheben, in den Fällen straffrei gestellt sind, wenn sie das Überhobene vollständig zur Kasse bringen.
[red.Anm.: “Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?” (link)]
[red. Anm.: “Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?” (link)]
Weitere Details lesen sich mit Blick auf die genannten Expertisen auf der Seite der Grundrechtepartei im dortigen Rechtsstaatsreport.
In der Bundesrepublik Deutschland sind seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 alles andere als nur lupenreine Demokraten am Werk, die sich denn auch alles andere als um die unverbrüchlich gegen sie gerichteten Rechtsbefehle kümmern, stattdessen die unverbrüchlich im Bonner Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht verankerten unverletzlichen Grundrechte, grundrechtsgleichen Recht und prozessualen Grundrechte vorsätzlich hintertreiben und sie auf diese Weise gleichsam der Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933 leerlaufen lassen.
(Originalartikel: /bgh-bezeichnet…-berufsgruppen/16234)
Lese ich da richtig, der BGH spricht da von Berufsgruppen, obwohl es bei § 353 Abs. 1 StGB knallhart und ausschließlich um Amtsträger geht?
Amtsträger sind allesamt auf das Bonner Grundgesetz und auf die einzelnen Landesverfassungen vereidigt. Diese Eidesleistung verpflichtet jeden Amtsträger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unter allen erdenklichen Umständen die Grundrechte des einzelnen Bürgers nicht nur als unmittelbar geltendes Recht zu achten, sondern auch kein Grundrecht des einzelnen Bürgers zu verletzen.
Vorsätzliches Steuern, Gebühren und Abgaben überheben ist auch wenn nicht unter Strafe gestellt, was sich übroigens nicht dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren lässt, immer auch gleichzeitig eine grundgesetzwidrige Grundrechteverletzung, die von keinem Amtsträger begangen werden darf und von keinem Bürger als Grundrechteträger hingenommen werden muss.
Wann bitteschön merken die Bundesbürger eigentlich was hier in diesem Land seit 64 Jahren wirklich vor sich geht? Das alles hat nichts mit einem auf dem Boden des Bonner Grundgesetz basierenden Rechtsstaat zu tun. Das ist höchstenfalls eine demokratische Diktatur, eine wie im NS-Terrorregime praktizierte “Wohlfühldiktatur” zugunsten derer, die durch die Hintertür systematisch ausgeplündert werden. Zurückhaltung wird bei der physischen Vernichtung des einzelnen geübt, das überlässt man den ausgeplünderten Opfern lieber selbst oder man bringt sie in die Psychatrie zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutze der Allgemeinheit. Alles übrigens auf der Basis des Bonner Grundgesetzes und im Einklag mit vorkonstitutionellem Recht. Grundrechtseinschränkungen, die nämlich schon vor dem Inkrafttreten des Bonner GG existiert haben, sind nicht grundgesetzwidrig und brauchen auch nicht dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) genügen, denn der vorkonstitutionelle Gesetzgeber konnte ja nicht wissen, dass es mal eine solche strenge Regelung wie der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geben würde, deshalb gilt die nach Lesart der verfassungsfeindlich Tätigen nur für zukünftiges grundrechteeinschränkendes Recht. Da man aber bis heute immer wieder nur vorkonstitutionelles Recht ändert, also nichts wirklich Neues schafft, laufen so die Sicherungseinrichtungen des Bonner GG zum ausdrücklichen Schutz der Grundrechte systematisch leer. Darauf muss man aber erst einmal kommen, denn das Ganze wird ja auf offener Bühne gespielt und nicht klammheimlich irgendwo. Alle Bundesbürger schauend enn auch hier zu und gleichzeitig weg, denn sonst müssten sie intervenieren. Tut aber keiner wirklich, will doch auch keiner anecken. So lange es ihn nicht selbst betrifft, ist ihm auch alles andere egal.
Die nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes Geborenen sollen wissen, dass die Täter von damals und ihre Gesinnungsgenossen von heute exakt wissen, was das Gegenteil von einem Rechtsstat ist, denn sie sind in der Lage, das in ihren eigenen Machwerken fehlerfrei zu Papier zu bringen, damit ihregleichen es beim Lesen in diesen der Normenhierarchie nur im Weg stehenden “billigen Groschenromane” zum Bonner Grundgesetz nicht sonderlich schwer haben, sich davon erfolgreich im Schriftentum zu distanzieren, denn nur wer den Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes zu widersprechen wagt, findet Gehör unter seinesgleichen in der Gilde. Die Gilde ist die mafiöse Truppe, die von herrschender, überwiegend oder sogar ganz überwiegend herrschender Meinung spricht und schreibt, gerade wenn der Wortlaut und Wortsinn exakt eine gegenteilige unabänderbare Sprache sprechen.
»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG.