Die Reichstagsbrandverordnung als Mittel zum Suspendieren der Grundrechte damals jährt sich am 28.02.2013 zum achzigsten Mal.

Am 30.01.1933 wurde der spätere Usurpator und Massenmörder Adolf Hitler vom Reichspräsidenten v. Hindenburg zum Reichkanzler ernannt. Nachdem am 27.02.1933 der Reichstag in Flammen aufgegangen war, erließen Hitler und v. Hindenburg die Reichstagsbrandverordnung bereits am darauffolgenden Tag, als hätte das Papier bereits in der Schublade gelegen. Mit diesem Stück Papier wurden auf einen Schlag sämtliche Grundrechte der Weimer Verfassung schlagartig außer Wirkung gesetzt. Bis zur verfassungswidrigen Wahl des Reichstages am 05.03.1933, dem tatsächlichen Startschuss für das NS-Terrorregime, waren es nur noch fünf Tage.

Das Tribunal Général in Rastatt hat mit seinem Tillessen / Erzberger - Urteil vom 06.01.1947 bezüglich der von ihm aufgeworfenen Frage:

»… durfte die Hitlerregierung, welche diese Verordnung erlassen hat, am 21. März 1933 als eine nach der Verfassung gesetzmäßig zustande gekommene Regierung angesehen werden?«

verbindlich fest, dass zu Unrecht behauptet wird:

»… daß die Hitlerregierung bis zum 14. Juli 1933 verfassungsgemäß war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sog. Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, daß infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt.«

sowie,

»daß die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21. März sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, daß von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war, …«

Das erlassene Urteil steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten, im Widerspruch mit der Internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschlands selbst.

Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.

Wenn demnach die Hitlerregierung weder vor noch nach dem 21. März 1933 parlamentarisch legitimiert war, so gilt diese Tatsache ebenfalls für alle ihre Handlungen wie den Erlass von Gesetzen, Verordnungen etc. pp.

In der Folge sind demnach spätestens seit dem Urteil von Rastatt am 06.01.1947 alle Gesetze der Hitlerregierung bindend für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen als nichtig zu betrachten – dies gilt insbesondere für alle dem entgegen heute noch angewendeten nationalsozialistischen Gesetze, Verordnungen, etc. pp. Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gilt diese Tribunal Général - Entscheidung auch für den Bundesdeutschen Gesetzgeber gemäß Art. 139 GG fort.

Weiterführende Details lesen sich in der Expertise des Richters i.R. Günter Plath zu der Frage

“Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?”

(Originalartikel: /die-reichstags…achzigsten-mal/16597/)

2 Gedanken zu „Die Reichstagsbrandverordnung als Mittel zum Suspendieren der Grundrechte damals jährt sich am 28.02.2013 zum achzigsten Mal.“

  1. Guten Tag,
    ich hätte da mal eine Frage:

    Art 28
    (1)….In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

    Ist das so zu verstehen:
    Eine nach demokratischen Regeln zusammengetretene Gemeindeversammlung ( nach ausreichender, öffentlicher Bekanntmachung zusammen gekommene Gemeindeversammlung der Wahlberechtigten 50%+1 Stimme), kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss jederzeit ein Beschluss der gewählten Körperschaft (Gemeinderat), aufgehoben werden oder andere Beschlüsse gefasst werden.

    Entschuldigung für den falschen Kommentar. Wusste aber nicht, wo ich fragen könnte.
    Danke!

    1. Gemeint wird wohl der Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG sein. In der Literatur wird dieses Vermächtnis des Verfassungsgesetzgebers als eines der wenigen plebiszitären Elemente des GG bezeichnet. Zuletzt noch in der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg verankert gewesen und seit 2001 weggefallen ( § 53 GO Brandenburg).

      Ob hier Verfassungsbruch begangen wird, wenn einfachgesetzlich der Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG ausgehebelt wird, sollte ernsthaft geprüft werden, denn “kann” bedeutet nicht, dass man es abschaffen kann.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Wir veröffentlichen grundsätzlich keine Kommentare, welche den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage stellen oder die Weiterexistenz irgendeines Deutschen Reiches proklamieren oder vertreten.