Weder Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland noch die Gesetzessystematik spielen auf Seiten des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung irgendeine Rolle, wenn es darum geht, die Grundrechte des einzelnen Bürgers willkürlich einzuschränken und das mit dem 23.05.2014 seit 65 Jahren.

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist unverbrüchlich gegenüber den drei Gewalten damit ranghöchst befohlen worden, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 GG generell in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Darüber hinaus binden seit dem 23. 05. 1949 die unverletzlichen Grundrechte die drei Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht.

Dem steht bis heute der Inhalt der aus dem Jahr 1941 stammenden Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” des Nazi-Juristen, NSDAP-Mannes, SS-Rottenführers und Sonderstaatsanwaltes am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger sowie die bis heute landläufig von auf das Bonner Grundgesetz ausdrücklich vereidigten Amtsträgern entgegen. Geiger widersprach in seiner Promation dem Glauben, dass die Grundrechte, die Menschenrechte des Bürgers vor der Willkür und Allmacht des Staates geschützt werden müssten. Seither argumentieren vollziehende Gewalt und Rechtsprechung mit Formulierungen wie “es ist nicht zu erkennen”, “man sei anderer Rechtsauffassung”, “es mangelt an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten” sowie mit “der herrschenden”, der überwiegend herrschenden” oder sogar “ganz überwiegend herrschenden Meinung”, wenn es darum geht, sich vom zwingend bindenden Rechtsbefehl des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland und mithin gegen den Grundrechtsträger zu positionieren.

Der Strafrechtslehrer Prof. Dr. Gerhard Wolf hat 1996 die folgenden Rechtssätze in dem von ihm stammenden Aufsatz “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” geprägt:

“Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”

Trotzdem wird bis heute in der Tradition des verfassungsfeindlich in seiner Promotion “Die Rechtsstellung des Schriftleiters” argumentiert habenden Nazi-Juristen Dr. Willi Geiger verfahren und das sowohl Seitens des Gesetzgebers als auch der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung.  So erfährt denn auch das Zitat aus den Protokollen der Regierung Adenauer vom 11.08.1950 eine tiefsinnige und bis heute reichende verfassungsfeindliche Bedeutung:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Dank der bis heute kontinuierlich geförderten “granitenen politischen Dummheit” der bundesdeutschen Bevölkerung seitens der drei Gewalten, ist mit einem durchgreifenden Widerstand der Grundrechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland auch gegenwärtig nicht zu rechnen. Da helfen übrigens auch keine besonderen Organe der Rechtspflege, auch wenn der einzelne Grundrechtsträger das gerne anders sehen will und deshalb bis zum Schluss hofft, anstatt sich selbst entsprechend  grundgesetzlich kundig zu machen:

Wie es im Lichte dessen um den seit 65 Jahren hochgelobten bundesdeutschen Rechtsstaat insgesamt bis heute tatsächlich bestellt ist, lässt sich in den einschlägigen meinungsfreien Expertisen der Grundrechtepartei in ihrem aktualisierten Rechtsstaatsreport sehr genau und bisher nicht widerlegt nachlesen.

(Originalartikel: /231410)