»Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, macht sie vor aller Augen lächerlich, und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekanntmachung allein genügt vielleicht nicht; aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen.« Joseph Pulitzer
Inhalt
- 1 Sachverhalt
- 2 Betreff: Korrektur der Daten der Grundrechtepartei im Onlineverzeichnis des Bundeswahlleiters gemäß Unterlagen vom 06.12.2012 gemäß Art. 21 GG i.V.m. § 6 Abs. 3 PartG sowie Art. 9 UN-Resolution A/RES/53/144
- 3 13.01.2014: Antwort des Bundeswahlleiters
- 4 15.01.2014: Abmahnung und Unterlassungsaufforderung an Peter Lichtenstern wegen der unrechtmäßigen Verwendung des Namens der Grundrechtepartei
- 5 15.01.2014: Weitere Aufforderung zur Zugänglichmachung der Unterlagen der Grundrechtepartei an den Bundeswahlleiter
- 6 17.01.2014: Anforderung von Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG
- 7 18.01.2014: Kein Eingang einer Unterlassungserklärung durch Herr Peter Lichtenstern
- 8 18.01.2014: Betreff: Aufnahme in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen beim Bundeswahlleiter
- 9 23.01.2014: Betreff: Anzeige der Besorgnis der Befangenheit und gesetzlicher Ausschluss
- 10 23.01.2014: E-Mail von Peter Lichtenstern an die Grundrechtepartei
- 11 23.01.2014: Antwort der Grundrechtepartei auf die E-Mail von Peter Lichtenstern an die Grundrechtepartei vom 23.01.2014
- 12 27.01.2014: Information über die Änderung des Namens der hier u.a. in Rede stehenden Organisation
- 13 27.01.2014: Der nunmehr unerfreuliche Schriftverkehr zwischen der Grundrechtepartei und Peter Lichtenstern zum weiteren Verlauf
- 14 28.01.2014: Zwischenfazit zur »Causa Bundeswahlleiter«
- 15 30.01.2014: Technische Probleme beim Bundeswahlleiter?
- 16 01.02.2014: Entfernung des falsch zugeordneten Namens der Grundrechtepartei von der Webseite des Bundeswahlleiters
- 17 01.02.2014: Antwort des Bundeswahlleiters auf die Anforderung der Unterlagen der Grundrechtepartei vom 17.01.2014
- 18 03.02.2014: Anschreiben des Bundeswahlleiters zur Anzeige der Besorgnis der Befangenheit und gesetzlicher Ausschluss vom 23.01.2014
Sachverhalt
Erste Sachverhaltsdarstellung vom 12. Januar 2014: Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG hat der Vorstand der am 02.08.2010 gegründeten Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin dem Bundeswahlleiter
- Satzung und Programm der Grundrechtepartei,
- Namen der Vorstandsmitglieder der Grundrechtepartei mit Angabe ihrer Funktionen
in ihren jeweils aktuellen Ausführungen mitgeteilt, erstmals am 28.09.2010.
Diese Unterlagen werden unter dem Geschäftszeichen W/39910030-WR401 geführt.
Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 wurden seitdem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PartG bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt, letztmalig am 06.12.2012.
Diese Unterlagen können jedoch nach vorliegenden Informationen beim Bundeswahlleiter nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen können demzufolge auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 PartG auf Anforderung gebührenfrei erteilt werden.
Seit Anfang des Jahres 2014 wurde jedoch im öffentlichen Parteienverzeichnis eine »Grundrechtepartei Deutschland GRP« geführt ohne den Hinweis, dass es sich hierbei nicht um die am 02.08.2013 gegründete Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin handelt, und obwohl § 4 PartG eine solche Namensgleichheit untersagt.
Die hier vorliegende Verwechslungsgefahr mit der und die damit verbundenen Nachteile für die am 02.08.2010 gegründete/n Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin hat der Bundeswahlleiter als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebundenes Organ der ausführenden Gewalt vollumfänglich zu verantworten.
Die Grundrechtepartei versteht diese Vorgänge als verfassungswidrigen Angriff auf ihren Bestand, da hier durch Handeln und Unterlassung des Bundeswahlleiters ein falscher Eindruck erweckt und die Grundrechtepartei bei der Ausübung ihres verfassungsmäßigen Grundrechts gemäß Art. 21 GG, nämlich der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen, behindert wird.
Erste Sachverhaltsänderung am 27. Januar 2014: Gestern, am 26. Januar, erreichte uns eine E-Mail mit der Kopie eines Parteitagsbeschlusses, aus welchem die Änderung des Namens der hier u.a. in Rede stehenden Organisation aus Thierhaupten hervorgeht.
Derzeit davon ausgehend, dass diese Information korrekt ist, wäre damit das hier behandelte Thema zumindest dahingehend geklärt, dass die Gefahr der Verwechslung beider Organisationen nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde wurde deshalb heute auch der bisher oben stehende Warntext entfernt.
Dies bedeutet nunmehr für den Bundeswahlleiter umsomehr, dass er seinen Pflichten unverzüglich nachzukommen hat.
Zweite Sachverhaltsänderung am 2. Februar 2014: Der Link zu der anderen Partei wurde entfernt, während die Grundrechtepartei immer noch nicht in die Unterlagen eingetragen wurde, obwohl die Unterlagen zumindest für uns zugänglich sind, nicht jedoch für die Öffentlichkeit (siehe: 01.02.2014: Antwort des Bundeswahlleiters auf die Anforderung der Unterlagen der Grundrechtepartei vom 17.01.2014)
Das folgende Schreiben wurde heute am 12. Januar 2014 an das Büro des Bundeswahlleiters gesendet.
Betreff: Korrektur der Daten der Grundrechtepartei im Onlineverzeichnis des Bundeswahlleiters gemäß Unterlagen vom 06.12.2012 gemäß Art. 21 GG i.V.m. § 6 Abs. 3 PartG sowie Art. 9 UN-Resolution A/RES/53/144
Bezug: Ihre Schriftsätze vom 11.10.2010 und 11.01.2013
Hier: Sachstandsklärung
Sehr geehrter Herr Roderich Egeler,
Ausgehend von unseren laufenden Vorbereitungen zur Europawahl 2014 haben wir festgestellt, dass in der Onlineauflistung der Parteiunterlagen zum Download auf der Webseite http:/bundeswahlleiter.de/de/parteien/parteien_downloads.html sich Unterlagen einer Grundrechtepartei Deutschland GRP im Namen der Personen Peter Lichtenstern, Margit Heidelmayer, Stefan Heidelmayer, Teilweg 15, 86672 Thierhaupten (Stand 17.07.2013), befinden. Im Anschriftenverzeichnis (Stand 07.11.2013) befindet sich diese Partei nicht.
Irritiert von der bereits falschen Bezeichnung »Grundrechtepartei Deutschland GRP« haben wir die bei Ihnen veröffentlichten Unterlagen zu dieser Organisation geprüft und festgestellt, dass Ihnen oder Ihren Mitarbeitern wohl ein unbeabsichtigter redaktioneller Fehler unterlaufen ist oder Sie vorsätzlich getäuscht wurden, denn diese Unterlagen entsprechen in keiner erkennbaren Form und Weise den Unterlagen, welche die am 02. August 2010 gegründete Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« Ihnen erstmals bereits am 28.09.2010 und nach erfolgter Satzungsänderung am 06.12.2012 zugestellt hat und deren Eingang mit den Schriftsätzen vom 11.10.2010 und vom 11.01.2013 bestätigt wurde.
Weder ist der Sitz der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« die dort bezeichnete Adresse noch sind uns diese Personen als Mitglieder der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« bekannt oder haben diese das Recht, die Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« zu vertreten oder für diese Änderungen der Satzung oder des Programms herbeizuführen.
Es ist im Ergebnis also festzustellen, dass ein außer in Ihren Unterlagen nirgendwo als Grundrechtepartei erkennbarer Zusammenschluss von Personen Unterlagen unter missbräuchlicher und gesetzwidriger Verwendung unseres seit unserer Gründung 2010 nunmehr bereits bundesweit bekannten Parteinamens Grundrechtepartei bei Ihnen eine Eintragung unter diesem Namen erwirkt hat, und durch den sicher unabsichtlichen redaktionellen Fehler Ihrerseits nunmehr der Eindruck entstehen kann, es gäbe zwei Grundrechteparteien, zumal wir als Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« – wie oben angemerkt – uns in den aktiven Vorbereitungen zur Europawahl 2014 befinden.
Zusätzlich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass wir als Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« im Jahre 2012 unter dem Aktenzeichen 2 BvE 8/12 eine Organklage zum Bundeswahlgesetz als politische Partei gemäß Art. 21 GG vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben haben, welche zur Entscheidung angenommen wurde, und in diesem Rahmen von Amts wegen eine eingehende Prüfung unserer Parteieigenschaft im Sinne des Art. 21 GG stattgefunden hat, welche unsere Klagebefugnis als politische Partei mit dem Namen »Grundrechtepartei ›Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union‹« als Prozesspartei im Rahmen einer Organklage bestätigte.
Weiterhin möchten wir Sie auf den zumindest grundsätzlich mit den grundgesetzlichen Vorschriften des Art. 21 Abs. 1 GG übereinstimmenden Auszug Ihres eigenen Schriftsatzes vom 11.10.210 hinweisen:
»Eine Partei entsteht durch Gründung, die Hinterlegung der Unterlagen in der beim Bundeswahlleiter geführten Sammlung hat für eine Partei weder konstitutive Wirkung, noch werden durch diese Hinterlegung Rechte für die Partei begründet. […] Nach § 4 PartG muss sich der Name einer Partei von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das Gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. Die Namen politischer Parteien unterscheiden sich nicht deutlich voneinander, wenn sie in einem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen (BGH, Urt. v. 28.01.1981 – IV b Z R 581/80)«
Der aktuelle nicht korrekte und irreführende Eintrag der Daten einer Grundrechtepartei im Onlineverzeichnis des Bundeswahlleiters behindert unmittelbar und massiv sowie verfassungswidrig die politische Arbeit der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«, da dies sowohl Auswirkungen auf unsere Mitgliederwerbung, Spenden und Wahlwerbung sowie jedwede Öffentlichkeitsarbeit in unserem Namen hat, und welche auch unsere bisherige Arbeit zu diskreditieren in der Lage ist, da wir als Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« nunmehr nicht mehr eindeutig im politischen Spektrum zuordenbar sind und zudem die Gefahr im Verzug einer Verwechslung bis hin zur Täuschung im Rechtsverkehr gegeben ist, wie der vorliegende Falscheintrag beweist. In der Folge werden wir auch unsere Konto sperren müssen, um zu vermeiden, dass sich ein durch die falsche Eintragung beim Bundeswahlleiter rechtswidrig als Grundrechtepartei ausgebender Zusammenschluss o.a. Personen in unserem Namen Zugriff auf unsere Finanzen verschafft. Dies ist naheliegend, da nachweislich bereits erst kürzlich fingierte Einzugsermächtigungen für unser Parteikonto mit der Folge der Abbuchung erteilt wurden.
Dieser falsche Eintrag bedroht also unmittelbar die politische Existenz der am 02.08.2010 gegründeten Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« mit Sitz in Berlin.
Diesbezüglich stellen wir Ihnen noch folgende öffentliche Angaben zum 1. Vorstand der vorgeblichen Grundrechtepartei Deutschland GRP zur Verfügung:
Peter Lichtenstern war Vorsitzender des Augsburger e.V. »Bund für Kinderhilfe« und wurde im Jahre 2011 wegen Betrugs verurteilt: Bundesgerichtshof Beschluss vom 07.09.2011 Az.: 1 StR 343/11:
»Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 123 Fällen und wegen Untreue zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie hinsichtlich zweier Beträge festgestellt, dass nur deswegen nicht auf (erweiterten) Verfall erkannt werde, weil Ansprüche Geschädigter (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB) entgegenstehen. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im tenorierten Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch und die Feststellungen nach § 111i StPO begegnen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2011 zutreffend dargelegten Gründen keinen revisionsgerichtlichen Bedenken.«
Dubioses Kinderhilfswerk beschäftigt weiter die Justiz
(Augsburger Allgemeine)
»Es waren Geschäfte mit dem Mitleid, die der Augsburger „Bund für Kinderhilfe“ betrieben hat. Jahrelang ging der Verein mit dem Schicksal thailändischer Waisenkinder auf Spendenfang. Doch das Geld kam nicht an: Mehrere 100000 Euro wurden für Telefon-Marketing ausgegeben und versickerten. Im Januar hatte das Landgericht den Vereinschef Peter L., 41, zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Doch der Fall beschäftigt die Justiz weiterhin: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil jetzt teilweise aufgehoben.
Der Schuldspruch gegen L. sei zwar grundsätzlich richtig, befanden die Bundesrichter. Die Höhe der verhängten Strafe müsse aber noch einmal überprüft werden.«
Quelle: Augsburger Allgemeine, Link: http:/www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Dubioses-Kinderhilfswerk-beschaeftigt-weiter-die-Justiz-id17117516.html
Peter Lichtenstern und Margit Heidelmayer sind weiterhin beteiligt an der HEIMA GmbH, Sitz: Imhofstr. 12, 86159 Augsburg, HRB 21497 (Registergericht Augsburg), Geschäftsführerin: Margit Heidelmayer, Teilweg 15, 86672 Thierhaupten; der gleichen Adresse, unter der die angebliche Grundrechtepartei Deutschland GRP ansässig ist.
Es steht hier also dringende Verdacht, dass die als angeblicher Vorstand der Grundrechtepartei geführten Personen unter der Verwendung des Verkehrsnamens Grundrechtepartei und des politischen Rufes der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« als politik- und justizkritische politische Partei den Versuch der vorsätzlichen Schädigung in Ansehen und Eigentum unternehmen.
Die Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« versteht diese festgestellte Täuschung des Bundeswahlleiters als unmittelbaren Angriff auf ihre politische Tätigkeit als politische Partei gemäß Art. 21 GG und geht selbstverständlich davon aus, dass Sie als Bundeswahlleiter aus Ihrer Garantenstellung gemäß Art. 21 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie aus der Verpflichtung der Artikel 1, 2, 3 und 10 der UN-Resolution A/RES/53/144 nicht durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Grundfreiheiten der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« mitwirken, und derartige Angriffe im Rahmen Ihrer hoheitlichen Tätigkeit nach Feststellung bereits aus dem Grunde der Nichtzurechenbarkeit unverzüglich unterbinden.
Wir begehren zu unserem Schutz dementsprechend die sofortige Löschung – bis zum Ablauf des 13.01.2014 – der vorhandenen Online-Daten zur Grundrechtepartei Deutschland GRP im Namen der Personen Peter Lichtenstern, Margit Heidelmayer, Stefan Heidelmayer, Teilweg 15, 86672 Thierhaupten, und die unverzügliche, jedoch bis spätestens Freitag, den 17.01.2014, erfolgte ordnungsgemäße Berichtigung und Wiederveröffentlichung der Daten zur Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« im Adressverzeichnis des Bundeswahlleiters gemäß der vorliegenden Unterlagen sowie die unverzügliche Eingangsbestätigung des vorliegenden Schriftsatzes, gern per Fax, zum 14. Januar 2014.
Letztlich kommt bei einer Nichtlöschung der hier inkriminierten falschen Angaben hinzu, dass so der Eindruck aufrecht erhalten wird, es handele sich hier um eine weitere politische Partei namens Grundrechtepartei, weshalb bei weiterem Bestand der Angabe der falschen Grundrechtepartei von den o.a. Personen die Vorschrift des § 129 Abs. 2 StGB ausgenutzt werden kann, wonach § 129 Abs. 1 StGB auf eine kriminelle Vereinigung als politische Partei, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, nicht anwendbar ist. Ob sich der Bundeswahlleiter an einer solchen Beihilfe beteiligen möchte, wird hier bereits in Anbetracht dessen Bindung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und auch insbesondere der Würde dieses Amtes bezweifelt.
Erschwerend ist hier auch die so herbeigeführte erweiterte massive Rufschädigung der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union« in Betracht zu ziehen und die falschen Angaben ohne jeden Verzug zu löschen und nach den vorliegenden Informationen zur Grundrechtepartei zu berichtigen.
Nach alldem gehen wir also bisher von einem bedauerlichen Irrtum Ihrerseits sowie einer Täuschung zum Nachteil Ihres Amtes aus.
Eine Strafanzeige gegen die bei Ihnen aktuell eingetragene Grundrechtepartei Deutschland GRP bzw. deren Vertreter ist in Vorbereitung und Ihre Antwort auf unsere Anfrage wird selbstverständlich Eingang in unsere Begründung finden.
Dazu bitten wir Sie weiterhin um die Aufklärung der Landeswahlleiter über diese Problematik.
Weiterhin bitten wir aufgrund der Namensänderung eines unserer Bundessprecher (Vorstand) um die weitere Korrektur von vormals Ingmar Wengel in Ingmar Vetter. Die Namen der bisherigen Bundessprecher, Anke Vetter, Burkhard Lenniger und Günter Plath bleiben wie gehabt.
Ich verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen,
im Auftrag
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
13.01.2014: Antwort des Bundeswahlleiters
Der Bundeswahlleiter
Grundrechtepartei
Bundesverband
z.H. Herrn Ingmar Vetter
Prenzlauer Allee 35
10405 Berlin
Geschäftszeichen: W/39910030-WR300
Wiesbaden, 13.01.2013 (Datumfehler seitens des Bundeswahlleiters)
Betreff: Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG)
Bezug: Ihr Schreiben vom 12.01.2014
Sehr geehrter Herr Vetter,
mit Schreiben vom 11.01.2013 haben wir Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Satzung einer politischen Partei Bestimmungen zu den unter § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 Parteiengesetz (PartG) genannten Punkten enthalten muss und, dass bestimmte, in Ihrer – mit Schreiben vom 06.12.2012 übersandten – Satzung getroffene Bestimmungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Seitdem haben Sie uns keine geänderte Satzung übersandt. Ihre Partei ist daher nicht in die Unterlagensammlung aufgenommen worden.
Im Jahr 2013 wurde eine Partei mit dem Namen Grundrechtepartei Deutschland, Kurzbezeichnung GRP gegründet. Nachdem die uns von ihr zugesandten Unterlagen geprüft wurden, wurde die Partei im Dezember 2013 in die Unterlagensammlung aufgenommen.
Ihrem Wunsch nach sofortiger Löschung der Online Unterlagen der Grundrechtepartei Deutschland GRP sowie einer “ordnungsgemäßen Berichtigung und Wiederveröffentlichung der Daten zur Grundrechtepartei” in der Unterlagensammlung vermag ich daher nicht zu entsprechen.
Wie wir Sie bereits schriftlich unterrichtet haben, entsteht eine Partei durch Gründung. Die Aufnahme in die Unterlagensammlung des Bundeswahlleiters hat keine rechtsbegründende Wirkung. Für die Teilnahme an eine Bundestags- oder Europawahl ist die Aufnahme keine Voraussetzung.
Richtig ist, dass sich nach § 4 Parteiengesetz (PartG) der Name einer Partei von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden muss. Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art, wie Überwachung oder Zwangsmittel, sind hinsichtlich des Namensschutzes im Parteiengesetz aber nicht vorgesehen. Die Regelung in § 4 PartG dient in erster Linie der Modifikation des privatrechtlichen Namensschutzes. Zwar besteht auch ein öffentliches Interesse an der Unterscheidbarkeit von Parteinamen, aber seine Wahrung bleibt der Initiative der privaten Beteiligten, insbesondere der anderen Parteien, überlassen. Sie können Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzklage wegen Verletzung des § 12 BGB in Verbindung mit § 4 PartG vor dem ordentlichen Gericht erheben. Namensähnlichkeiten bei Parteinamen – wie in ihrem Fall – hindern den Bundeswahlleiter daher nicht an der Aufnahme einer Partei in die Unterlagensammlung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Karina Schorn
15.01.2014: Abmahnung und Unterlassungsaufforderung an Peter Lichtenstern wegen der unrechtmäßigen Verwendung des Namens der Grundrechtepartei
Am 14. Januar wurde der Person Peter Lichtenstern, Teilweg 15, 86672 Thierhaupten, per Einschreiben mit Rückschein folgendes mitgeteilt:
Abmahnung und Unterlassungsaufforderung
Untersagung der Verwendung des Namens »Grundrechtepartei«
Herr Lichtenstern ,
Sie verwenden ohne Berechtigung und Genehmigung den Namen »Grundrechtepartei« im Verkehr mit Behörden und Privatpersonen.
Der Name »Grundrechtepartei« ist der Name der am 02. August 2010 gegründeten Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin unter o.a. Adresse und als solcher seit dem Datum der Gründung sowohl im Internet als auch im Verkehr mit Behörden und Personen bundesweit bekannt.
Hiermit untersagen wir Ihnen jegliche Verwendung des Namens »Grundrechtepartei«.
Die schriftliche Erklärung der Unterlassung der Verwendung des Namens »Grundrechtepartei« erwarten wir bis zum Ablauf des 17. Januar 2014 per Fax an 030/31 56 51 25 sowie per Einschreiben an unsere o.a. Adresse.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
Prenzlauer Allee 35
10405 Berlin
Tel: ++49/(0)30/31 56 51 24
Fax: ++49/(0)30/31 56 51 25
15.01.2014, 13:20: Das Einschreiben konnte bisher nicht zugestellt werden, da der Empfänger nicht anwesend war.
Sendungsverfolgung: http:/dhl.de/sendungsverfolgung
Sendungsnummer: 94845885343DE
Fr., 17.01.2014 11:16 Uhr: Sendung wurde zugestellt an Herr LICHTENSTERN
15.01.2014: Weitere Aufforderung zur Zugänglichmachung der Unterlagen der Grundrechtepartei an den Bundeswahlleiter
Berlin, 15.01.2014
Vorab per Fax an: +49 (0) 611 72-4000
Betreff: Aufnahme in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen beim Bundeswahlleiter
Bezug: dortiger seit dem 28.09.2010 unerledigter Vorgang zum Az.: W/39910030-WR401
Hier: letztes dortiges Schreiben vom 13.01.2014 W/39910030-WR300
Sehr geehrte Frau Schorn,
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG hat der Vorstand der am 02.08.2010 gegründeten Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin dem Bundeswahlleiter
1. Satzung und Programm der Grundrechtepartei,
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Grundrechtepartei mit Angabe ihrer Funktionen
in ihren jeweils aktuellen Ausführungen übersandt, erstmals am 28.09.2010. Diese Unterlagen werden unter dem Geschäftszeichen W/39910030-WR401 geführt. Änderungen wurden seitdem gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PartG bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres angezeigt, letztmalig am 06.12.2012. Diese Unterlagen können jedoch beim Bundeswahlleiter nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 PartG von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen können demzufolge auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 PartG auf Anforderung gebührenfrei erteilt werden.
Die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3, 4 PartG gesetzlich verfügte gebührenfreie Vorhaltung der o.a. Unterlagen für jedermann ist bisher ersichtlich nicht durch den Bundeswahlleiter erfolgt.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG für die Aufnahme der Grundrechtepartei in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen seit dem 28.09.2010 vorliegen, hat die Aufnahme der Grundrechtepartei in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen nun unverzüglich rückwirkend zu erfolgen. Eine Prüfung der Satzung zum Zwecke der Teilnahme an Wahlen ist nachrangig gegenüber der Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen beim Bundeswahlleiter. Diese Aufnahmebedingungen sind in § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG normiert und bestehen aus der erfolgten Mitteilung über die Satzung, das Programm sowie die Namen der Vorstände und deren Tätigkeiten.
Erkennbar handelt es sich bei den mit dortigem Schreiben vom 11.01.2013 gelisteten Anmerkungen lediglich um gut gemeinte Ratschläge des Sachbearbeiters Buchholz, nicht jedoch um Erfordernisse zur wirksamen Aufnahme in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen. Ggf. hätte ansonsten ein ablehnender rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen müssen.
Die Grundrechtepartei ist jetzt unverzüglich rückwirkend in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen aufzunehmen.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
17.01.2014: Anforderung von Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG
Berlin, 17.01.2014
Vorab per Fax an: +49 (0) 611 72-4000
Betreff: Anforderung von Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG
Bezug: W/39910030-WR401
Hier: Antrag auf Zusendung per Briefpost und Fax
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG begehre ich die Zusendung von gebührenfreien Abschriften der unter dem Aktenzeichen W/39910030-WR401 hinterlegten Unterlagen der Satzung, des Programms, der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder zur Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin. Zu diesen Unterlagen zählt auch das ihrerseits am 11.10.2010 geforderte und deshalb mit Schriftsatz vom 13.10.2010 (Empfang von Gründungsprotokoll, Satzung und Programm bestätigt mit Schriftsatz vom 16.11.2010) übermittelte und somit zu den Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG gehörende Gründungsprotokoll der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin.
Dass diese Unterlagen in der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz spätestens seit dem 13.10.2010 mitsamt Gründungsprotokoll vorliegen, geht sowohl aus o.a. Eingangsbestätigung des Bundeswahlleiters vom 16.11.2010 hervor als auch aus der im August 2012 erfolgten Einsichtnahme in die beim Bundeswahlleiter vorliegenden Unterlagen der Grundrechtepartei durch den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 2 BvE 8/12.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
18.01.2014: Kein Eingang einer Unterlassungserklärung durch Herr Peter Lichtenstern
18.01.2014: Betreff: Aufnahme in die Unterlagensammlung politischer Parteien und Vereinigungen beim Bundeswahlleiter
Bezug: dortiger seit dem 28.09.2010 unerledigter Vorgang zu W/39910030-WR401
Hier: letztes dortiges Schreiben vom 17.01.2014 W/39910030-WR300
Sehr geehrte Frau Schorn,
I. Pflichten der Grundrechtepartei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG
Richtig ist: Die Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin ist als politische Partei gesetzlich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG i.V.m. § 38 PartG unter der Androhung eines Zwangsgeldes abschließend zu folgenden Handlungen verpflichtet:
Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
- Satzung und Programm der Partei,
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
- Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.
Richtig ist: der Vorstand der Grundrechtepartei hat nach ihrer Gründung am 02.08.2010 mit Wirkung vom 28.09.2010 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PartG dem Bundeswahlleiter
- Satzung und Programm der Partei,
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei […] mit Angabe ihrer Funktionen,
mitgeteilt.
Der erste Eingang dieser Mitteilung beim Bundeswahlleiter unter Beifügung der Satzung, des Programms sowie der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder wurde mit Schreiben vom 11.10.2010 unter dem Geschäftszeichen W/39910030-WR401 verbindlich von dort bestätigt mit den Worten:
»Bezug: Ihr Schreiben vom 28.09. und 11.10.2010 … ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Schreibens, mit dem Sie mir Unterlagen Ihrer politischen Vereinigung gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz übersandt haben.«
Änderungen zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 wurden mit Wirkung vom 06.12.2012 letztmalig mitgeteilt. Änderungen zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3. erfolgten bisher nicht.
Richtig ist: Weder die Grundrechtepartei noch irgendeine andere Partei ist gesetzlich verpflichtet, dem Bundeswahlleiter Protokolle oder Beschlüsse, welche die innere Ordnung der Partei betreffen, mitzuteilen.
Fazit: Damit hat die Grundrechtepartei ihre sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG ergebende Pflicht seit dem 28.09.2010 erfüllt mit der Folgewirkung des Eintritts der Erfüllungspflichten des § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG für den Bundeswahlleiter.
II. Pflichten des Bundeswahlleiters gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG
Richtig ist: Der Bundeswahlleiter ist gesetzlich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG abschließend zu folgenden Handlungen verpflichtet:
Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
Richtig ist: Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung des Bundeswahlleiters können die Unterlagen der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin nicht von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen können nicht auf Anforderung gebührenfrei erteilt werden.
Richtig ist: Dem Bundeswahlleiter in seiner Eigenschaft als gesetzlich zur Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz Verpflichteter, und in diesem Zusammenhang als Organ der vollziehenden Gewalt bereits gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden, steht bereits von Gesetzes wegen (§ 6 Abs. 3 PartG) über die Feststellung des Vollzugs der Mitteilung über die in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geforderten Unterlagen von Satzung und Programm sowie Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der Grundrechtepartei hinaus hier bereits im Hinblick auf die absolute Freiheit der Gründung und damit der Freiheit zur Ausgestaltung ihrer Satzung sowie des Programms gemäß Art. 21 GG keine weitere Kontrollbefugnis über den Inhalt der Satzung oder des Programms der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin zu.
Richtig ist: Dem Bundeswahlleiter als in der gesetzlichen Pflicht zur Bereithaltung der Satzung, des Programms sowie der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der Grundrechtepartei für die Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG stehende Institution steht insoweit auch kein über das Vorliegen dieser Unterlagen hinausgehende Prüfungsrecht zu und damit auch nicht die Entscheidungsgewalt über die gesetzwidrige Unterlassung der Bereithaltung der Satzung, des Programms sowie der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin.
Richtig ist: Damit ist der Bundeswahlleiter bereits von Gesetzes wegen zur Veröffentlichung der bei ihm nachweislich eingegangenen Unterlagen der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin verpflichtet.
Richtig ist: Insoweit handelt es sich bei unserem Schreiben vom 15.01.2014 also nicht um ein gesetz- und rechtloses »Begehren nach Aufnahme in die Unterlagensammlung«, wie falscherweise angenommen oder interpretiert wird, über welches abschlägig entschieden werden könnte, sondern korrekt um den Hinweis auf die nunmehr seit Jahren verfassungswidrig vernachlässigte gesetzliche Pflicht des Bundeswahlleiters zur Information der Öffentlichkeit mit der gesetzlich begründeten Forderung nach deren unverzüglicher rückwirkender Erfüllung.
Fazit: Der Bundeswahlleiter ist hier jedoch seinen gesetzlichen Pflichten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG zur
- Information der Öffentlichkeit über die Mitteilung des Eingangs der Unterlagen der Grundrechtepartei,
- Einsehbarkeit dieser Unterlagen für jedermann sowie
- zur Bereitstellung von gebührenfreien Abschriften
bisher unter Verstoß gegen seine ausdrücklich gesetzlichen ermessensfreien Pflichten nicht nachgekommen.
Der Bundeswahlleiter als einzige staatliche gesetzlich legitimierte bundesdeutsche Institution zur Information der Öffentlichkeit über die Gründung und Existenz von politischen Parteien – und damit als öffentlich zugängliche Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG – unterdrückt somit unter Verletzung des Grundrechts der Grundrechtepartei auf freie Gründung und Entfaltung gemäß Art. 21 GG die ungehinderte Information der Öffentlichkeit über die Existenz der Grundrechtepartei seit 39 Monaten und 18 Tagen bzw. 172 Wochen und 4 Tagen obzw. 1.208 Tagen.
Statt dessen übt er als Bundeswahlleiter und Mitglied der CDU unter Verletzung des beamtenrechtlichen Neutralitätsgebotes sowie der Art. 1 Abs. 3 GG, 20 Abs. 3 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungswidrig Zensur gegenüber dem Souverän im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG aus.
*
Abschließend ist über die Feststellung der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht durch die Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin und die Feststellung der Unterlassung der Erfüllung der Pflicht des Bundeswahlleiters hinaus auf folgendes hinzuweisen:
Politische Parteien haben in ihrer Funktion als gemäß Art. 21 GG Mitwirkende an der politischen Willensbildung das unverbrüchliche Recht auf die Teilnahme an Wahlen als politische Organisationen.
Der Wählerwille muss zur Ausübung seines Grundrechts auf freie Wahlen gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, im Falle von Bundestagswahlen i.V.m. Art. 38 GG, in der Lage sein, die Informationen über die Existenz sowie die Inhalte der Satzungen und Programme von politischen Parteien unabhängig vom Vorbringen durch die politischen Parteien selbst als von einer unabhängigen, also parteipolitisch und politisch neutralen staatlichen Institution bestätigt zu sehen.
Diese Aufgabe erfüllt der Bundeswahlleiter mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG.
Unterlässt es der Bundeswahlleiter, aus welchen Erwägungen auch immer, die gesetzlich durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG vollständig mitgeteilten Unterlagen gemäß Satz 3 und 4 der Öffentlichkeit mitzuteilen, so kann dies dazu führen, dass der Wähler über die Existenz einer politischen Partei sowie deren Satzung und Programm durch den Bundeswahlleiter getäuscht wird, und so bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bundeswahlleiter nunmehr unverzüglich und ohne jede weitere Forderung nach mehr als den bereits gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG mitgeteilten Unterlagen der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin diese seit dem 28.10.2010 vorliegenden Unterlagen der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG zugänglich zu machen hat. Es liegt ausdrücklich nicht in seinem Ermessen, dies ohne ausreichende dem Grundgesetz genügende Ermächtigungslage zu unterlassen.
Weiterhin hat über den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Bundeswahleiters unverzüglich ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin zu ergehen.
Dazu gewährt die Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin als gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG zur Erfüllung des Anspruchs auf behördliche Information der Öffentlichkeit über die Existenz der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin und deren Satzung, Programm sowie Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder Berechtigte dem Bundeswahlleiter in Anbetracht des nunmehr 39 Monate und 18 Tage dauernden Versäumnisses durch den Bundeswahlleiter eine Frist von 3 Tagen bis zum 21. Januar 2014.
*
Sollte im Übrigen und der Vollständigkeit wegen im Rahmen einer Teilnahme der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin an Wahlen die dann zuständige Wahlkommission der Ansicht sein, Bestandteile der Satzung entsprächen nicht den über § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG hinausgehenden gesetzlichen Vorschriften des Parteiengesetzes und dies stünde einer Teilnahme der Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin an Wahlen entgegen, so wird die Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin, insofern der Nachweis der gesetzlichen Ermächtigung zur Anfrage ihr gegenüber erbracht wird, selbstverständlich eine alle (auch die bisher) angebrachten Fragen zu ihrer Satzung abschließend im Detail behandelnde Erklärung schriftlich vorlegen.
Schlussendlich sind dem Unterzeichner die im Namen des Bundeswahlleiters gefertigten Schreiben vom 13.01.2014 sowie vom 17.01.2014 neu zuzustellen, da beide Schreiben fälschlich das Datum des Jahres 2013 tragen. Um hier für die Zukunft weiteren Irrtümern und Irritationen vorzubeugen, sind diese beiden Schreiben erneut mit den tatsächlichen aktuellen Datumsangaben zuzustellen.
Abschließend sei noch folgendes aus der »Grundrechtefibel für Kinder ab 8 Jahren«1 zitiert:
»Wir in Deutschland haben mit den ›Grundrechten‹ tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Aber das funktioniert natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Und dazu muss man sie kennen und anerkennen.«
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
1 Herausgegeben 2011 von der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, gefördert durch die Baden-Württemberg Stiftung
23.01.2014: Betreff: Anzeige der Besorgnis der Befangenheit und gesetzlicher Ausschluss
Bezug: dortiger seit dem 28.09.2010 unerledigter Vorgang zu W/39910030-WR401
Hier: letztes dortiges Schreiben vom 18.01.2014 W/39910030-WR300
Berlin, 23.01.2014
Vorab per Fax an: +49 (0) 611 72-4000
Anzeige der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 20 VwVfG gegen den Bundeswahlleiter und andere öffentlich Bedienstete
Der Grundrechtepartei, gegründet am 02.08.2010 mit Sitz in Berlin, nachstehend als »Grundrechtepartei« bezeichnet, liegen nachstehende Gründe vor, welche geeignet sind, Misstrauen zu rechtfertigen gegen die unparteiische Amtsausübung folgender Personen:
- der Bundeswahlleiter, Roderich Egeler, als Person,
- der Bundeswahlleiter, Roderich Egeler, als Behörde (nicht als Wahlorgan),
- die Leiterin des Büros des Bundeswahlleiters, Karina Schorn,
- sowie Kersten Buchholz, Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz.
BEGRÜNDUNG I.
Die von Amts und Gesetzes wegen seit dem 28.09.2010 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG i.V.m. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG sowie § 27a VwVfG hätte erfolgen müssende Aufnahme und öffentliche Bereitstellung der Unterlagen der Grundrechtepartei durch den Bundeswahlleiter ist ein behördliches nichtförmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des § 19 VwVfG, welches die Eigenschaften und Befugnisse des Bundeswahlleiters als Wahlorgan gemäß § 8 BWahlG ausschließt, da es sich hier nicht um die Mängelbeseitigungsverfahren im Rahmen einer Prüfung einer Zulassung zu Bundestagswahlen im Sinne des § 18 Abs. 3 BWahlG handelt, sondern um eine öffentlich rechtliche Veröffentlichungspflicht von Gesetzes wegen.
Eine Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG liegt aktuell also nicht vor, sondern eine ausschließliche und mit Wirkung vom 28.09.2010 erfolgte Mitteilung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG über die Gründung der Grundrechtepartei, welche die Pflicht des Bundeswahlleiters als Behörde zur Information der Öffentlichkeit über die Existenz der Grundrechtepartei sowie der Vorhaltung deren Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 PartG auslöst.
Die Anzeige der Besorgnis der Befangenheit betrifft die nunmehr seit 1211 Tagen andauernde vorsätzliche gesetzes- und dienstpflichtwidrige Bearbeitung des Vorgangs zu den Geschäftszeichen: W/39910030-WR401, W/39910030-WR300, in Bezug auf die erfolgte Mitteilung der Unterlagen der Grundrechtepartei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG in Verbindung mit der seit dem 28.09.2010 andauernden gesetzwidrigen Unterlassung der Bereithaltung dieser Unterlagen in der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG und dem damit verbundenen Verstoß gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG, welche im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Grundrechtepartei gelten, und gegen die Bindung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Da die Besorgnis der Befangenheit auch unmittelbar den Leiter der Behörde, hier Bundeswahlleiter, betrifft, hat die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 21 Satz 2 VwVfG gegenüber dem Bundeswahlleiter und o.a. Mitarbeiter die Anordnung zu treffen, sich der Mitwirkung zu enthalten und zu bestimmen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat weiter zu verfügen, wer im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Pflicht des Bundeswahlleiters zur ordnungsgemäßen Vorhaltung der Unterlagen der Grundrechtepartei in der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG wahrnimmt.
Zur Vertiefung wird auf den Inhalt der Akten zu den o.a. Geschäftszeichen verwiesen, insbesondere auf unsere Schreiben vom 12.01.2014, 15.01.2014 sowie 17.01.2014.
Anzeige des gesetzlichen Ausschlusses kraft Gesetzes gemäß § 21 VwVfG des Bundeswahlleiters und anderer öffentlich Bediensteter
Der Grundrechtepartei liegt weiterhin nachstehender Grund vor, welcher zum gesetzlichen Ausschluss folgender Person vom o.a. nichtförmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 19 VwVfG führt:
- Kersten Buchholz, Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz.
BEGRÜNDUNG II.
Der hier genannte Amtsträger als (soweit zutreffend) Bundesbeamter mit der Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz Betrauter ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 VwVfG bereits kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen, da er durch seine gesetzes- und dienstpflichtwidrigen Unterlassungen zum schweren Schaden der Grundrechtepartei mit disziplinarrechtlichen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, durch welche er unmittelbaren Nachteil erlangen könnte.
Hinweise
- Der Ausschluss kraft Gesetzes geht der Besorgnis der Befangenheit vor und ist von Amts wegen zu prüfen.
- Die Grundrechtepartei ist weiterhin unverzüglich darüber zu informieren, welche zuständige Aufsichtsbehörde und dort welcher Amtsträger die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG prüft sowie über die Anordnung der Enthaltung zur Mitwirkung im Sinne des § 20 VwVfG entscheidet.
- Der vorliegende Schriftsatz und die hier vorgetragenen Befangenheits- und Ausschlussgründe o.a. Personen können jedoch keinen Grund zur weiteren gesetzwidrigen Unterlassung der Vorhaltepflicht der Unterlagen der Grundrechtepartei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG darstellen, da diese Pflicht bereits von Gesetzes wegen ohne jede Ermessensmöglichkeit oder über die Bedingungen der Vorschrift hinaus gehende Prüfung zu erfüllen ist, wie nunmehr ausführlich in o.a. Schriftsätzen dargelegt wurde und wie auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG unschwer zu entnehmen ist. Von daher ist die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Vorhaltung der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG vorliegenden Unterlagen der Grundrechtepartei, hier:
- Satzung,
- Programm,
- Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder,
der Öffentlichkeit unverzüglich zu garantieren, indem sie, das Gesetz – hier § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG – vollziehend, in der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG i.V.m. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG sowie § 27a VwVfG veröffentlicht werden.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
23.01.2014: E-Mail von Peter Lichtenstern an die Grundrechtepartei
Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,
auf den von Ihnen betriebenen und zu verantwortenden Internetseiten (Z. B. Grundrechtepartei. de und Grundrechteforum.de) wird die GRP, ebenso wie deren Mitglieder nach wie vor verleumdet. Ich hatte bereits mehrmals darauf hingewiesen und Ihnen mehrfach die Gelegenheit gegeben von dieser Straftat abzulassen. Sie machen zivilrechtliche Ansprüche geltend, was Sie aber keinesfalls dazu berechtigt Straftaten zu begehen. Morgen findet ein außerordentlicher Parteitag der GRP statt, wobei es sowohl um eine Namensänderung der GRP, als auch um rechtliche Schritte gegen diese Verleumdung gehen wird.
Da Sie alle im Impressum genannt sind, tragen Sie gemeinschaftlich die Verantwortung in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht.
Ich gebe Ihnen daher, zum wiederholten und endgültig letzten Male, die Gelegenheit von dieser Straftat abzulassen und diese öffentliche Verleumdung (Z. B. den Brief an den Bundeswahlleiter und weitere Behauptungen über die GRP und deren Mitglieder) zu beenden. Ich gebe Ihnen hierzu 24 Stunden Zeit. Sollten nach Ablauf dieser Frist weiterhin verleumderische Behauptungen auf Ihrer Internetseite zu finden sein, so werden ich auf dem Parteitag empfehlen umgehend strafrechtliche Schritte einzuleiten.
Ich appelliere an Ihre Vernunft: lassen Sie es nicht zu, dass ausgebildete Juristen ihre kostbare Zeit mit dieser grotesken Angelegenheit zubringen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lichtenstern
23.01.2014: Antwort der Grundrechtepartei auf die E-Mail von Peter Lichtenstern an die Grundrechtepartei vom 23.01.2014
Sehr geehrte Margit Heidelmayer, sehr geehrter Stefan Heidelmayer, sehr geehrter Peter Lichtenstern,
im Auftrag des Bundesvorstandes der Grundrechtepartei »Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«, gegründet am 02.08.2010, mit Sitz in Berlin:
Günter Plath (Bundessprecher, Richter i.R.), Burkhard Lenniger (Bundessprecher, Kriminalbeamter a.D.), Anke Vetter (Bundessprecherin) sowie Ingmar Vetter (Bundessprecher) beantworte ich Ihre E-Mail vom 23. Januar 2014 wie folgt:
Zunächst begrüßt die Grundrechtepartei den Zusammentritt eines außerordentlichen Parteitages Ihrer politischen Organisation zum Zwecke der Namensänderung. Wir hoffen, dass auf diese Weise zukünftig jedwede Verwechselungen zwischen der Grundrechtepartei und Ihrer politischen Organisation und damit auch überflüssige Rechtsstreite vermieden werden.
Dazu zu Ihrer Information ein Auszug aus dem BGH-Urteil zu I ZR 191/10 vom 28. September 2011:
» … das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG (normiert) den uneingeschränkten Vorrang der Namensrechte einer älteren politischen Partei unabhängig davon […], ob ihr Name von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist oder als Bezeichnung für diese Partei Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - I Vb ZR 581/80, BGHZ 79, 265, 270) […]«
Hier ist festzustellen, dass der Name »Grundrechtepartei« seit dem 02.08.2010 sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei allen einschlägigen Behörden und Verfassungsorganen bis hin zum Bundestag, dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht sowie anderen politischen Parteien Verkehrsgeltung erlangt hat.
Sollte eine solche nach o.a. Gründen benötigte Namensänderung beschlossen werden, bitten wir hiermit höflichst um die Übersendung einer Kopie des entsprechenden Beschlusses bzw. einer entsprechenden öffentlich wirksamen Erklärung, aus welcher hervorgehen sollte, dass der Name »Grundrechtepartei« durch Ihre politische Organisation nicht verwendet werden wird.
In diesem Falle einer Namensänderung Ihrer politischen Organisation wäre die mit unserer Unterlassungsaufforderung vom 14.01.2014 verbundene und bisher nicht vorliegende und somit im Anspruch weiterhin bestehende Forderung der Erklärung der Unterlassung der Verwendung des Namens »Grundrechtepartei« durch Ihre politische Organisation als erledigt zu betrachten.
Weiterhin behaupten Sie erneut, die Grundrechtepartei würde Ihre politische Organisation sowie deren Vorstandsmitglieder verleumden.
Dazu möchte ich Sie alle darauf hinweisen, dass der Tatbestand der Verleumdung die gemeinsame Erfüllung folgender Einzeltatbestände erfordert:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, …
Ob diese Tatbestände mit unserem Schiftsatz an den Bundeswahlleiter erfüllt sind, sollte Ihnen allen eine sehr eingehende Überlegung wert sein. Bitte beachten Sie dabei, dass eine persönliche Überzeugung der Erfüllung hier nicht mit einer Beweiswürdigung im Bedarfsfall der gerichtlichen Überprüfung übereinstimmen muss. Lesen Sie alle bitte also unseren Schiftsatz an den Bundeswahlleiter und entscheiden dann, ob Sie wirklich der Ansicht sind, die Grundrechtepartei hätte Ihre politische Organisation und deren Vorstandsmitglieder verleumdet.
Die Tatsache, dass die Eintragung Ihrer politischen Organisation in die Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz beim Bundeswahlleiter mit einem bereits Verkehrsgeltung erlangt habenden Namen erfolgt ist und damit Ihre politische Organisation sowie deren Vorstandsmitglieder Bestandteil und einer der Gründe für diesen Schriftsatz an den Bundeswahlleiter sind, und dass diese Tatsachen der Öffentlichkeit durch die Grundrechtepartei wahrheitsgemäß und im Rahmen der Notwehr (vgl. § 32 StGB) zu deren Schutz veröffentlicht wurden, mag Ihnen unter Umständen unangenehm sein. Dass dies jedoch den von Ihnen behaupteten Tatbestand der Verleumdung erfüllt, kann hier mit ruhigem Gewissen in Abrede gestellt werden. Einem damit in Zusammenhang stehenden Strafverfahren sehen wir daher mit Gelassenheit entgegen, zumal dies uns die Gelegenheit geben würde, in einem öffentlichen Strafverfahren zu klären, inwieweit hier bloße Zufälle eine Rolle gespielt haben, oder ob Sie und/oder der Bundeswahlleiter hier tatsächlich einzeln oder gemeinsam versucht haben, der Grundrechtepartei irreparablen Schaden zuzufügen und zu welchen Zwecken. Im Zuge eines solchen Strafverfahrens könnte es also auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung oder durch entsprechende Anträge unsererseits als nötig erachtet werden, die Hintergründe der Gründung Ihrer politischen Organisation sowie der dahinter stehenden Personen und deren bisherige Beteiligung am öffentlichen Leben zu thematisieren.
Abschließend gehen wir jedoch von einer beide Umstände auflösenden Folge aus und wünschen Ihnen für den morgigen Parteitag viel Erfolg und verbleiben mit dem Wunsch, dass Sie Ihrer politischen Organisation einen Namen geben werden, welcher Ihre politische Organisation im öffentlichen und privaten Verkehr im Rahmen Ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 GG einzigartig und unverwechselbar macht und zugleich die Inhalte Ihrer politischen Absichten treffend zum Ausdruck bringt.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag des Bundesvorstandes der Grundrechtepartei,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
-
Grundrechtepartei
»Politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union«
Prenzlauer Allee 35
10405 Berlin
Tel: ++49/(0)30/31 56 51 24
Fax: ++49/(0)30/31 56 51 25
http:/grundrechtepartei.de
27.01.2014: Information über die Änderung des Namens der hier u.a. in Rede stehenden Organisation
Gestern, am 26. Januar, erreichte uns eine E-Mail mit der Kopie eines Parteitagsbeschlusses, aus welchem die Änderung des Namens der hier u.a. in Rede stehenden Organisation aus Thierhaupten hervorgeht.
Derzeit davon ausgehend, dass diese Information korrekt ist, wäre damit das hier behandelte Thema zumindest dahingehend geklärt, dass die Gefahr der Verwechslung beider Organisationen nicht mehr gegeben ist. Aus diesem Grunde wurde deshalb heute auch der bisher oben stehende Warntext entfernt.
Dies bedeutet nunmehr für den Bundeswahlleiter umsomehr, dass er seinen Pflichten unverzüglich nachzukommen hat.
27.01.2014: Der nunmehr unerfreuliche Schriftverkehr zwischen der Grundrechtepartei und Peter Lichtenstern zum weiteren Verlauf
*Gesendet:* Montag, 27. Januar 2014 um 12:19 Uhr
*Von:* Grundrechtepartei
*An:* “Peter Lichtenstern” <peter_lichtenstern @gmx.de> *Betreff:* Re: Wichtige Mitteilung an alle Verantwortlichen der Grundrechtepartei
Sehr geehrter Herr Lichtenstern,
ich bestätige hiermit den Eingang des Gründungsprotokolls sowie die Bestätigung der Namensänderung durch den Bundeswahlleiter.
Unseren Warnhinweis haben wir von unserer Eingangsseite entfernt. Die Chronologie bleibt weiterhin öffentlich zur Information verfügbar, da die Sache noch nicht zu Ende ist und es sich um einen Vorgang der relativen Zeitgeschichte handelt, welcher in dieser Form bisher einmalig ist, zumal sich der Bundeswahlleiter (unter Benutzung Ihrer Personen) hier zu Handlungen ermächtigt glaubte, zu welchen ihm die gesetzlichen Grundlagen fehlen.
Wenn Sie sich ein wenig an der Schadensminimierung beteiligen möchten, so könnten Sie uns bitte das erste Anschreiben des Bundeswahlleiters auf die erstmalige Zusendung Ihrer Unterlagen übersenden, damit wir prüfen können, inwieweit der Bundeswahlleiter hier seine Pflichten vernachlässigt hat.
Wir gehen hier nunmehr davon aus, dass die Angelegenheit zwischen Ihnen dreien und der Grundrechtepartei bzgl. des Namens »Grundrechtepartei« geklärt ist, verzichten dementsprechend auf die Abgabe der diesbzgl. Unterlassungserklärung, und wünschen Ihnen allen viel Erfolg mit dem neuen Namen der MGM.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
—-
Am 27.01.2014 13:03, schrieb Peter Lichtenstern:
Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,
ich habe Ihnen angeboten, den Namen der MGM (früher GRP) und anderer Organisationen, wie dem Bund für Kinderhilfe e. V. ebenso von Ihrer Seite zu entfernen, wie alle Namen der einzelnen Parteimitglieder. Weder der Bund für Kinderhilfe e. V., die MGM (früher GRP) noch einzelne Mitglieder haben oder hatten jemals etwas mit Ihrer Partei zu tun und wir möchten mit Ihrer Partei auch nicht in Verbindung gebracht werden. Selbstverständlich können Sie alle Namen derart (z. B. durch xxxxx) anonymisieren, dass kein Zusammenhang mehr herzustellen ist, falls Sie der Meinung sind, diese Angelegenheit veröffentlichen zu müssen. Diese Anonymisierung oder Löschung haben Sie aber bisher nicht vorgenommen!!! Es kann derzeit weiter der Eindruck entstehen, von unserer Seite hätte es jemals die Absicht gegeben ihrer Partei in irgendeiner Weise zu schaden, was definitiv niemals der Fall war, daher war es übrigens auch zu keinem Zeitpunkt angezeigt eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Darstellung auf Ihren Internetseiten betrachte ich, auch in der jetzigen Form, weiterhin als knallharte und strafbare Verleumdung und ich bin nach wie vor entschlossen dies, bei fruchtlosem Ablauf der Frist, morgen einem Anwalt zu übergeben. Ich nehme an, dass sowohl die MGM als auch Ihre Partei, bzw, deren Mitglieder die Gelder sinnvoller einsetzen können, als für Anwälte, etc. Da Sie, Herr Vetter, rechtlich bewandert sind, können Sie im Internet über den Straftatbestand der Verleumdung ebenso informieren, wie über Grundsatzurteile und Kommentare zur Rechtsprechung. Dies selbe gilt auch für die anderen 3 rechtlich verantwortlichen Personen.
Was den Bundeswahlleiter angeht, haben wir lediglich, nach Einreichung der Unterlagen eine Mitteilung erhalten, die Unterlagen würden bearbeitet und man möge von Rückfragen absehen. Später wurde uns die Aufnahme in die Unterlagensammlung bekanntgegeben. Ich kann kein Fehlverhalten des Bundeswahlleiters erkennen, falls Sie dies anders sehen, klären Sie dies bitte mit dem Bundeswahlleiter.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lichtenstern
—-
*Gesendet:* Montag, 27. Januar 2014 um 13:42 Uhr
*Von:* Grundrechtepartei
*An:* “Peter Lichtenstern” <peter_lichtenstern @gmx.de> *Betreff:* Re: Weiterhin Verleumdung - Wichtige Mitteilung an alle Verantwortlichen der Grundrechtepartei
An Margit Heidelmayer, Stefan Heidelmayer und Peter Lichtenstern,
ich möchte kurz auf Ihre E-Mail vom 27.01.2014, Eingang 13:03 Uhr, eingehen:
Sie drei haben sich als öffentliche politische Organisation und Personen den Namen der Grundrechtepartei zu eigen gemacht und ihn rechtswidrig im öffentlichen Verkehr verwendet. Dafür tragen Sie die volle Verantwortung. Diese Vorgänge wurden also durch Sie verursacht und durch den von Ihnen verursachten Eintrag beim Bundeswahlleiter veröffentlicht.
Sie können sich diesbzgl. gern an einen Rechtsanwalt wenden. Ich hoffe nur, dieser wird Ihnen die rechtliche Situation unvoreingenommen erklären, sofern es sich nicht um einen Antinormativisten handelt.
Wir sehen also Ihren weiteren Schritten mit der gebotenen Gelassenheit entgegen.
Diesbezüglich stelle ich Ihnen jedoch frei, uns eine ausführliche Gegendarstellung im Namen Ihrer Organisation zu übersenden, welche wir gern in unsere Chronologie aufnehmen.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
Grundrechtepartei
—-
Am 27.01.2014 18:01, schrieb Peter Lichtenstern:
Sehr geehrter Herr Vetter,
wenn Ihre Darstellung auf Ihrer Homepage zutreffend ist, dann haben Sie es im Jahr 2010 und auch in den Folgejahren nicht für nötig gehalten eine Satzung in Wiesbaden einzureichen, welche den gesetzlichen Anforderungen genügt. Jedes Kind, welches Lesen und Schreiben kann, könnte die Gründungsformalien, anhand der Anleitung auf der Webseite des Bundeswahlleiters, erledigen. Folglich durfte der Bundeswahlleiter aufgrund Ihrer fehlerhaften Unterlagen keine Eintragung vornehmen. Ich habe mich auf der Seite des Bundeswahlleiters, über alle Parteien ausführlich informiert, wie man es mir dort empfohlen hat. Wenn Sie jetzt mir oder dem Bundeswahlleiter oder wem auch immer die Verantwortung dafür geben, ist das reichlich dreist.
Trotzdem bezeichnen Sie sich als “Partei” und veröffentlichen sogar einen Spendenaufruf. Sie täuschen damit die Öffentlichkeit, da jeder potentielle Spender davon ausgehen darf: jemand der sich als Partei bezeichnet, hat alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. In Bayern wären Sie wahrscheinlich bereits wegen versuchtem oder vollendetem Spendenbetrug in Untersuchungshaft. Ich jedenfalls befand mich wegen weit geringerer Vorwürfe 28 Monate in U-Haft. Außer Ihrer Partei haben es alle anderen Parteien in Deutschland geschafft ordnungsgemäße Unterlagen in Wiesbaden einzutragen.
Die Frist endet nach wie vor morgen. Sie und auch die anderen Personen, welche auf der Internetseite verantwortlich zeichnen, sollten eiligst anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Ich werde jedenfalls nach Ablauf der Frist strafrechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lichtenstern
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*Gesendet:* Montag, 27. Januar 2014 um 20:50 Uhr
*Von:* Grundrechtepartei
*An:* peter_lichtenstern@gmx.de
*Betreff:* Nochmalige Aufforderung zur Unterlassung der Verwendung des Namens der Grundrechtepartei
An Frau Margit Heidelmayer und Herren Stefan Heidelmayer und Peter Lichtenstern,
wir haben Ihre als gemeinsam handelnder Vorstand Ihrer Organisation erhobene erneute Drohung strafrechtlicher Schritte gegen die Grundrechtepartei und ihre Bundessprecher wegen Verleumdung Ihrer Organisation und Personen sowie Ihre als gemeinsam handelnder Vorstand Ihrer Organisation erhobene unwahre Tatsachenbehauptung der von der Grundrechtepartei angeblich ausgehenden Täuschung der Öffentlichkeit über die verfassungsrechtliche Stellung der Grundrechtepartei als politische Partei gemäß Art. 21 GG sowie den damit verbundenen fragwürdigen Vorwurf des Spendenbetruges zur Kenntnis genommen.
Zum Vorwurf der Verleumdung finden Sie nachstehend alle die Sache betreffenden aktuellen Texte der Webseiten und http:/grundrechtepartei.de. Wir fordern Sie hiermit auf, uns unverzüglich mitzuteilen, was an diesen Texten aus Ihrer Sicht den Straftatbestand der Verleumdung Ihrer Organisation und Personen erfüllt.
Zu Ihrer unwahren Tatsachenbehauptung der Täuschung der Öffentlichkeit und des fragwürdigen Vorwurfs des Spendenbetruges werden wir uns zu gegebener Zeit äußern.
Unsere Stellungnahmen zum Fall wurden Ihrerseits zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit zur Gegendarstellung haben Sie nicht genutzt.
Weiterhin steht es nach wie vor in Ihrer aller Verantwortung, dass Ihre Unterlagen beim Bundeswahlleiter durch Ihr Handeln und Unterlassen nach wie vor und öffentlich unter dem Namen »Grundrechtepartei« aufgeführt sind, dessen Verwendung Ihnen nicht zusteht; demzufolge unsere Bereitschaft, auf die Abgabe der Unterlassungserklärung Ihrerseits zu verzichten, als vorläufig zu betrachten war.
Die Forderung nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird hiermit erneuert, damit jede weitere Verwendung unseres Namens durch Ihre Personen eindeutig unterlassen wird.
Dazu und zum schriftlichen Nachweis einer verbindlichen Aufforderung an den Bundeswahlleiter, den mit Ihrer Organisation verbundenen Namen »Grundrechtepartei« unverzüglich von jeder Verbindung zu Ihrer Organisation und Ihren persönlichen Namen zu lösen, gewähren wir Ihnen eine weitere letzte Frist von zwei Wochentagen bis zum Ablauf des 29.01.2014.
Der guten Ordnung halber werde ich eine Kopie dieses Anschreibens an den im Fall recherchierenden und auch Ihnen dadurch bekannten Journalisten Peter Petersen weiterleiten sowie auf unserer Webseite mit Ihrem Anschreiben veröffentlichen.
Im Auftrag,
Ingmar Vetter (Bundessprecher)
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Am 27.01.2014 21:13, schrieb Peter Lichtenstern:
Diese Zeitverschwendung bringt doch nichts.
Vielleicht schaffen es ja Anwälte, Staatsanwälte und Richter Ihnen und Ihren Parteifreunden Ihr strafbares Verhalten begreiflich zu machen. Ich gebe hiermit auf und werde wie angekündigt morgen juristische Schritte einleiten.
28.01.2014: Zwischenfazit zur »Causa Bundeswahlleiter«
Nach den bisherigen Ereignissen und Erkenntnissen wird seitens der Grundrechtepartei nunmehr davon ausgegangen, dass es sich bei der Einrichtung des Bundeswahlleiters um eine höchst dubiose staatliche Tarnorganisation handelt mit dem Zweck der Kontrolle der nicht im Bundestag vertretenen politischen Parteien sowie der Verhinderung der Bildung einer effektiven Opposition und zum Schutz der beiden größten so genannten Volksparteien CDU/CSU und SPD.
Die hier veröffentlichen faktischen Probleme, denen sich die Grundrechtepartei durch die unmittelbare Falschanwendung und Nichtanwendung geltender Gesetze durch den Bundeswahlleiter unter Verletzung seiner Bindung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie unter Verletzung der unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ausgesetzt sieht, und welche die effektive politische Arbeit der Grundrechtepartei verfassungswidrig zu behindern in der Lage sind, dürften stellvertretend sein für die meist undokumentierten Probleme anderer kleiner politischer Parteien, die vielleicht gerade aus den nachstehenden Gründen im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland keine oder eine nur marginale Rolle spielen.
Begründung
Die folgende Begründung skizziert nur grob den Rahmen der Möglichkeiten des Bundeswahlleiters zur faktischen Ausschaltung politischer Parteien. In einer sich in Vorbereitung befindlichen Expertise wird das Thema der Rolle des Bundeswahlleiters im politischen Leben umfassend behandelt.
Grundlage der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz und die dort normierte so genannte freiheitliche demokratische Grundordnung.
Im Folgenden soll die faktische Amtsausübung des Bundeswahlleiters und seiner Möglichkeiten im Hinblick auf die folgenden Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umrissen werden:
I. Das Grundrecht auf Bildung einer außerparlamentarischen Opposition gemäß Art. 21 GG.
Der Bundeswahlleiter kann hier durch straflosen Amtsmissbrauch aufgrund seiner Doppelfunktion als Wahlorgan und Behörde im Dienste des Bundesinnenministeriums – und damit der Regierung – ohne verfassungsrechtliche Grundlage durch die bloße »normative Kraft des Faktischen« entscheiden, welche politische Partei die Chance zur Teilnahme an Wahlen hat. Die dazu verwendeten Mittel sind Anwendung, Falschanwendung oder Unterlassung der Anwendung von Einzelnormen des Parteiengesetzes (PartG), Bundeswahlgesetz (BWahlG) und des Europawahlgesetzes (EuWG). Damit durchbricht er, in Kollaboration mit den vergangenen Bundestagen als Gesetzgeber, welche diese Gesetze nicht verfassungsgemäß verabschiedeten, das Grundrecht auf Bildung einer außerparlamentarischen Opposition gemäß Art. 21 GG durch die freie Gründung und unbehinderte Arbeit von (neuen) politischen Parteien.
II. Das Grundrecht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition gemäß Art. 20 Abs. 2 GG.
In der Folge kann der Bundeswahlleiter damit die Zusammensetzung des Bundestages erheblich beeinflussen. Hierzu tritt die faktische Unbeweisbarkeit von umfassenden Wahlfälschungen aufgrund unzulänglicher und verfassungswidriger Gesetze (siehe oben) und dem damit verbundenen Mangel an Kontrolle der Wahlen und Wahlergebnisse im Bund.
III. Das Grundrecht auf die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
Damit beeinflusst und verhindert der Bundeswahlleiter maßgeblich die Möglichkeit der Ablösbarkeit der Regierung und vor allem ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung. Vergleiche hier die derzeitige Zusammensetzung des Bundestages und der faktischen Parteiunion von Regierung und dem überwiegenden Teil des Bundestages.
30.01.2014: Technische Probleme beim Bundeswahlleiter?
Offenbar ist beim Bundeswahlleiter der technische oder administrative Ansprechpartner krank oder im Urlaub. Trotz Änderung des Namens der anderen Partei ist immer noch keine Löschung bzw. Änderung des Links zu deren Unterlagen erfolgt oder unsere Unterlagen öffentlich zugänglich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG. So ist das eben, wenn man von anderen verlangt, sich an Gesetze zu halten, zu deren Einhaltung man als Behörde noch lange nicht bereit ist.
Weiterhin ist immer noch keine Bescheidung der Anfragen vom 18.01.2014 und 23.01.2014 erfolgt. Man will das selbst geschaffene Problem wohl aussitzen. Bundeswahlleiter, da weiß man, was man hat.
Die Grundrechtepartei geht inzwischen davon aus, dass es sich hier um eine systematische Verhinderung ihrer politischen Arbeit durch den Bundeswahlleiter handelt.
Der Grundsatz: »Patere legem quam ipse fecisti« (Die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat) als Grundsatz vor allem für öffentliche Behörden, die sich an ihr eigenes Gesetz halten müssen, gilt nicht (mehr).
01.02.2014: Entfernung des falsch zugeordneten Namens der Grundrechtepartei von der Webseite des Bundeswahlleiters
Auf der Seite http:/bundeswahlleiter.de/de/parteien/parteien_downloads.html ist seit dem 1. Februar 2014 der direkte Link zur beim Bundeswahlleiter bewusst falsch eingetragenen Organisation, welche den Namen »Grundrechtepartei« rechtswidrig verwendete, nicht mehr zu finden. Schaut man jedoch bei einer sehr bekannten Suchmachine nach dem Begriff »Grundrechtepartei«, so findet sich immer noch der unter obiger Seite bis zum 1. Februar zu findende direkte Link: http:/www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/parteien/Grundrechtepartei_Deutschland.pdf.
Es wäre nunmehr anzunehmen, dass dieser direkte Link ins Leere läuft, weil er ja von obiger Seite des Bundeswahlleiters gelöscht wurde, aber weit gefehlt! Folgt man diesem Link nämlich, erhält man interessanterweise die folgende Meldung: Die bisher unter dieser URL vorgehaltene Datei wurde gelöscht. Den aktuellen Datenbestand finden Sie unter http:/www.bundeswahlleiter.de/.
Da kommt nun sicher überhaupt keiner auf die Idee, die echte Grundrechtepartei mit Sitz in Berlin würde nicht mehr existieren, weil die bisher vorgehaltene Datei gelöscht wurde.
Es ist festzustellen, dass die »Arbeit« des Bundeswahlleiters als immer dubioser zu bezeichnen ist.
01.02.2014: Antwort des Bundeswahlleiters auf die Anforderung der Unterlagen der Grundrechtepartei vom 17.01.2014
Betreff: Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG)
Bezug: Ihr Schreiben vom 17.01.2014
Anlagen: 3
Sehr geehrter Herr Vetter,
auf Ihre o.a. Anfrage erhalten Sie einen Abdruck Ihrer Schreiben vom 11.10.2010 (E-Mail), 13.10.2010 (Telefax) und 06.12.2012, jeweils inklusive Anlagen.
Ich weise darauf hin, dass die Unterlagen Ihrer politischen Vereinigung nicht in der Sammlung nach § 6 Abs. 3 PartG geführt werden und damit nicht der öffentlichen Einsichtnahme unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Karina Schorn
Anmerkung
Damit ist zunächst einmal klar, dass gemäß der o.a. 3 Anlagen der Bundeswahlleiter unsere aktuelle Satzung, das Programm sowie die Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder vorliegen hat. Darüber hinaus haben wir ihm netterweise und ohne gesetzliche Pflicht das Gründungsprotokoll zur Kenntnisnahme übersandt. Damit haben wir unserer gesetzlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 3 PartG Genüge getan – seit dem Jahre 2010. Unsere Unterlagen sind also abrufbar, aber wohl nur für uns selbst, denn der Öffentlichkeit sind sie immer noch nicht zugänglich. Das haben wir jedoch nun endlich einmal schriftlich. Wann unsere folgenden Schriftsätze vom 18.01. und 23.01.2014 beantwortet werden, steht wohl in den Sternen. Es wird immer mehr erkennbar, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf unsere Existenz getäuscht wird.
03.02.2014: Anschreiben des Bundeswahlleiters zur Anzeige der Besorgnis der Befangenheit und gesetzlicher Ausschluss vom 23.01.2014
Betreff: Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG)
Bezug: Ihr Fax vom 23.01.2014 und Ihr Schreiben vom selbigen Tag, eingegangen am 28.01.2014
Sehr geehrter Herr Vetter,
über Ihre mit o.a. Fax und Schreiben geäußerte Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG wird derzeit entschieden. Eine Entscheindung über die Aufnahme Ihrer Vereinigung in die Unterlagensammlung gemäß § 6 Abs. 3 PartG erfolgt im Anschluss und wird Ihnen unaufgefordert mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Katharina Böth
Anmerkungen zum Anschreiben des Bundeswahlleiters
1. Offenbar wird hier tunlichst vermieden, uns gemäß Punkt 2 unserer Hinweise mitzuteilen, welche zuständige Aufsichtsbehörde und dort welcher Amtsträger die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG prüft sowie über die Anordnung der Enthaltung zur Mitwirkung im Sinne des § 20 VwVfG entscheidet.
1.1. Es ist also bisher davon auszugehen, dass dies intern vom Bundeswahlleiter als abgelehnter Person entschieden werden soll, auch weil das o.a. Scheiben vom Bundeswahlleiter kommt und nicht von der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier das Bundesinnenministerium). Zudem ist Frau Dr. Katharina Böth lediglich wissenschaftliche Mitarbeiterin und hat als solche keinerlei Entscheidungsbefugnis, zumal sie sicher nicht die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeswahlleiters darstellt. Dieselbe Frau Böth teilte am 5. Februar fernmündlich mit, dass wir einen Zwischenbescheid bekämene. Das hier genannte Schreiben ist jedoch ein unverbindliches Blatt Papier einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Bundeswahlleiters und auf keinen Fall ein rechtsmittelfähiger Zwischenbescheid.
2. Weiterhin ist bemerkenswert, dass in o.a. Schreiben des Bundeswahlleiters keine Stellung zum gesetzlichen Ausschluss des Kersten Buchholz genommen wird, als mit der Führung der Unterlagensammlung der Parteien und politischen Vereinigungen nach dem Parteiengesetz Beauftragter.
3. Ebenfalls soll wohl nun wohl das Ablehnungsverfahren selbst dazu genutzt werden, um die Angelegenheit der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 PartG bereits von Gesetz wegen zu erfolgen habenden Veröffentlichung unserer Unterlagen auf den Sankt Nimmerleinstag zu verschieben. Außerdem hat es diesbezüglich keine Entscheidung zu geben, da unsere Unterlagen vorliegen und kraft Gesetzes zu veröffentlichen sind. Hier ist erkennbar, dass im Grunde der Bundeswahlleiter und seine Mitarbeiter außerhalb von Gesetz und Recht stehen und machen, was immer sie machen wollen oder sollen.
4. Wir werden hier nach allen Regeln der Gesetzwidrigkeit und der Rechtsbeugung an der Nase herumgeführt.